1Gemäß § 39e Absatz 1 Satz 4 SGB V ist das Krankenhaus verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen der Übergangspflege im Einzelnen nachprüfbar zu dokumentieren. 2Davon ist auch der Tag der Entlassung aus der Krankenhausbehandlung als erster Tag der Übergangspflege umfasst. 3Des Weiteren umfasst die Dokumentation einerseits die Dokumentation der patientenindividuell erforderlichen Anschlussversorgung nach § 39e Absatz 1 Satz 1 SGB V (vgl. § 4) sowie andererseits des erheblichen Aufwandes zur Sicherstellung der erforderlichen Anschlussversorgung nach § 39e Absatz 1 Satz 1 SGB V (vgl. § 5).

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