Digitale Gesundheitsanwendungen werden nur nach einer auf die Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichteten Prüfung ihrer

  • Sicherheit,
  • Funktionstauglichkeit,
  • Qualität,
  • Datenschutz und -sicherheit

eine GKV-Leistung. Außerdem muss deren positive Versorgungseffekte durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) festgestellt sein. Liegt dies vor, erfolgt eine Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen[1] und die Kostenübernahme ist möglich.

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