3.1 Feststellung des ortsüblichen Mietpreises

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine freie Wohnung zur Verfügung, so ist die ortsübliche Miete unter Berücksichtigung der eventuellen Beeinträchtigungen, die sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergeben, anzusetzen.[1] Der Mietwert für eine Wohnung kann i. d. R. anhand des örtlichen Mietspiegels ermittelt werden.[2] Sollte die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden sein, kann die Wohnung für 2024 bundesweit mit 4,89 EUR (2023: 4,66 EUR) je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung mit 4 EUR (2023: 3,81 EUR) je Quadratmeter monatlich bewertet werden. Eine einfache Ausstattung ist anzunehmen, wenn kein Bad, keine Dusche oder keine Sammelheizung vorhanden ist. Diese Ausnahmeregelung ist allerdings eng auszulegen, sodass grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis zu berücksichtigen ist. Die Ansetzung des pauschalen Quadratmeterpreises wird hauptsächlich in der Landwirtschaft zur Anwendung kommen, weil hier der vergleichbare Mietpreis oft nur schwer oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder gar nicht ermittelt werden kann.

Im Gegensatz zur Überlassung einer freien Wohnung gelten für die Gewährung freier Unterkunft (keine in sich geschlossene Einheit von Räumen) die Sachbezugswerte.

Für die Ermittlung des anzusetzenden Sachbezugswerts für einen Teil-Abrechnungszeitraum sind die jeweiligen Tagesbeträge mit der Anzahl der Kalendertage zu multiplizieren.

3.2 Verbilligte Überlassung der Wohnung

Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung entfällt im Steuerrecht, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 EUR je Quadratmeter beträgt.[1]

Seit dem 1.1.2021 gilt die entsprechende Regelung auch im Hinblick auf die Entgelteigenschaft in der Sozialversicherung.

Die seit 2020 im Steuerrecht geltende Regelung wurde zunächst nicht für die Sozialversicherung übernommen. Daher stellte bei der verbilligten Überlassung einer Wohnung der Differenzbetrag zwischen dem ortsüblichen Mietpreis und dem vom Arbeitnehmer zu zahlendem Mietpreis im Kalenderjahr 2020 in voller Höhe Arbeitsentgelt dar.

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