Mit der wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet auch der Anspruch auf die Überlassung des Dienstwagens. Der Arbeitnehmer hat das Fahrzeug mitsamt allen Papieren, Schlüsseln etc. an den Arbeitgeber herauszugeben. Bei rein betrieblicher Überlassung kann dies jederzeit und ohne "Auslauffrist" o. Ä. verlangt werden. Eine endgültige Rückgabeverpflichtung des Mitarbeiters bei privater Nutzungsmöglichkeit besteht aufgrund des Entgeltcharakters erst zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.[1] Dies gilt auch im Fall der Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Grundsätzlich dürfte jedoch eine Surrogation seitens des Arbeitgebers durch Zahlung des Privatnutzungwertes zulässig sein (str.). Zulässig ist jedoch eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung als Widerrufsvorbehalt (s. o.), dass der Dienstwagen bereits bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben ist. Eine Nutzungsausfallkompensation ist nicht zu zahlen, solange der widerrufene Entgeltbestandteil 25 % des Gesamtentgelts nicht übersteigt und die Ausübung des Widerrufs und im Einzelfall billigem Ermessen entspricht (Ausübungskontrolle).[2] Stellt sich jedoch im Kündigungsschutzprozess die Kündigung als (offensichtlich) unwirksam heraus, stellt der Entzug des Dienstwagens eine Vertragspflichtverletzung dar.[3] Der Arbeitnehmer hat deshalb einen Anspruch auf Schadensersatz, der auf den Ersatz des entgangenen Nutzungswerts gerichtet ist.[4]

Beim Umfang des Schadensersatzanspruchs ist die Höhe des Nutzungswerts maßgeblich. Die Schadensberechnung der Nutzungsausfallentschädigung ist mit 1 % des Listenpreises des Fahrzeugs im Anschaffungszeitpunkt anzusetzen.[5] Der Anspruch kann durch einen (gerichtlichen) Beendigungsvergleich ausgeschlossen werden.[6]

Ist dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen überlassen worden, muss er ihn auch dann sofort zurückgeben, wenn er eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber mit der Kündigungsschutzklage angegriffen hat.[7] Reicht bei Privatnutzung ein Arbeitnehmer gegen die fristlose Kündigung des Arbeitgebers eine Kündigungsschutzklage ein, kann der Arbeitgeber seinen Herausgabeanspruch im Wege einer einstweiligen Verfügung nur dann sichern, wenn glaubhaft gemacht ist, dass er im Prozess obsiegen wird.[8] Für die Abfindung nach § 9 KSchG ist ein zur Privatnutzung überlassener Dienstwagen mit dem geldwerten Vorteil in Ansatz zu bringen.

Eine Vertragsklausel, die den Arbeitnehmer verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen ihm zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen zurückzugeben und dennoch für die restliche Laufzeit des Leasingvertrags die anfallenden Raten in einem Einmalbetrag zu zahlen, ist unwirksam, weil grundsätzlich den Arbeitgeber die Pflicht zur Bestreitung der Betriebskosten trifft.[9] Unter Umständen besteht ein Herausgabeanspruch, wenn der Arbeitgeber den Dienstwagen für eine Ersatzkraft benötigt. Allerdings steht dem Arbeitnehmer dann ein Wertersatzanspruch zu. Bei der Ausübung des Widerrufsrechts ist der Arbeitgeber nicht frei, sondern hat über den Widerruf nach billigem Ermessen zu entscheiden.[10] Dem Arbeitgeber bleibt ansonsten nur die wenig praktikable Möglichkeit einer Änderungskündigung, will er dem Mitarbeiter das Fahrzeug wieder entziehen. Der Anspruch auf den Dienstwagen als Natural- oder Sachlohn ist bei Berechnung der Karenzentschädigung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote[11] und je nach Auslegung auch beim ruhegeldfähigen Einkommen zu berücksichtigen.[12]

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