Die DSGVO bezieht die freien Träger in den Anwendungsbereich ein.[1] Der öffentliche Träger muss sicherstellen, dass der Datenschutz bei ihnen in gleicher Weise wie beim öffentlichen Träger gewährleistet ist ("Datenschutzrechtliche Garantenpflicht").[2] Dies kann durch Vereinbarungen oder Auflagen geschehen.

Die Übermittlung von Heimberichten und Verwendungsnachweisen an den öffentlichen Träger ist zulässig, soweit sie zu dessen ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Für die Kirchen gilt nicht die DSGVO; bei ihnen ist der Datenschutz durch kirchliche Datenschutzgesetze gewährleistet, die dem Standard der DSGVO entsprechen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge