Nach der DSGVO gilt eine sog. "Informierte Datenerhebung".[1]

Danach muss die Datenerhebung erstens zur Aufgabenerfüllung erforderlich sein und zweitens den Betroffenen mit einer Datenschutzerklärung über die Kontaktdaten des Verantwortlichen im Jugendamt und die des Datenschutzbeauftragten der Behörde sowie über den Zweck der Datenverarbeitung informieren. Wenn die Datenerhebung beim Betroffenen selbst nicht möglich ist, können die Daten bei Dritten erhoben werden.[2]

Mit seiner Einwilligung können die Daten als Betroffenenerhebung erhoben werden.[3]

[2] Art. 14 DSGVO i. V. m. § 62 Abs. 3 SGB VIII,

Hessisches VGH, Urteil v. 16.9.2014, 10 A 500/13, ZKJ 2014/493 und VG Münster, Urteil v. 2.5.2009, 6 K 1929/07, JAmt 2009, 264 sowie Thüringer OVG, Urteil v. 25.11.2010, 3 KO 527/08, ZFSH/SGB 2011, 612.

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