Begriff

Damit die Träger der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ihre Aufgaben reibungslos und zügig erledigen können, müssen die erforderlichen Daten abrufbereit gespeichert werden. Meldungen und Beitragsnachweise sind aus systemgeprüften Programmen zu erzeugen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Meldungen zur Sozialversicherung sind nach der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) an die Datenannahmestelle der zuständigen Einzugsstelle zu leiten. In der DEÜV existieren entsprechende Abschnitte, die sich mit den Regelungen für das Meldeverfahren und dem Beitragsnachweisverfahren befassen.

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