Begriff

Eine Person gilt als chronisch krank ("Chroniker"), wenn sie an einer schwerwiegenden chronischen Krankheit leidet.[1] Eine Krankheit wird als schwerwiegend chronisch definiert, wenn sie wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (sog. Dauerbehandlung) und zusätzlich eines der folgenden Merkmale vorliegt:

  • Eine Pflegebedürftigkeit im Pflegegrad 3, 4 oder 5.
  • Ein Grad der Behinderung (GdB) oder Grad der Schädigungsfolge (GdS) von mindestens 60 % bzw. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 %, wobei der GdB, der GdS oder die MdE zumindest auch durch die schwerwiegende chronische Krankheit begründet sein muss.
  • Eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche und psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) ist erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der schwerwiegenden chronischen Krankheit verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.[2]
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Begriff "Chroniker" wird in § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V i. V. m. der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in § 62 SGB V für schwerwiegend chronisch Erkrankte – die sog. Chroniker-Richtlinie (ChronRL) – geprägt. Die ChronRL trifft Regelungen zur Anerkennung als "chronisch krank" i. S. d. § 62 SGB V sowie zum Nachweis einer Dauerbehandlung gegenüber der Krankenkasse.

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