Entscheidungsstichwort (Thema)

Kriegsopferfürsorge, Vererblichkeit von Ansprüchen auf – (hier: Übernahme von Unterkunftskosten). Unterkunftskosten, keine Vererblichkeit von Ansprüchen auf Übernahme von – im Rahmen der Kriegsopferfürsorge. Vererblichkeit von Ansprüchen auf Kriegsopferfürsorge (hier: Übernahme von Unterkunftskosten)

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Vererblichkeit von Ansprüchen auf Kriegsopferfürsorge (hier: Übernahme von Unterkunftskosten).

 

Normenkette

BVG § 25 Abs. 4, § 27a; SGB I §§ 37, 56, 58

 

Verfahrensgang

Hamburgisches OVG (Urteil vom 25.05.1990; Aktenzeichen Bf IV 1/89)

VG Hamburg (Entscheidung vom 07.12.1984; Aktenzeichen 5 VG 1770/84)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das (Schluß-)Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Mai 1990 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 

Tatbestand

I.

Der am 31. Oktober 1989 verstorbene Bruder des Klägers hatte die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge zur Durchführung von Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten an dem vom ihm und dem Kläger bewohnten Anwesen in Anspruch genommen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Verwaltungsentscheidungen zur Neubescheidung verpflichtet.

Nach dem Tod seines Bruders hat der Kläger als dessen Alleinerbe den Rechtsstreit fortgesetzt. Daraufhin hat das Oberverwaltungsgericht der Berufung der Beklagten stattgegeben, weil etwaige Ansprüche des Bruders des Klägers auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge weder im Wege der Sonderrechtsnachfolge gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 4 SGB I noch im Wege der Erbfolge gemäß § 58 SGB I auf den Kläger übergegangen seien. Die §§ 25 bis 27 h BVG enthielten gegenüber § 58 SGB I abweichende Regelungen darüber, inwieweit Ansprüche auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge auf einen Erben übergehen. Der Vorbehalt des § 37 SGB I erfasse auch die nach den geltenden Strukturprinzipien eines Sozialleistungsbereichs zwingenden Abweichungen. Den Strukturprinzipien des Rechts der Kriegsopferfürsorge widerspräche es, wenn der geltend gemachte Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt vererblich wäre. Etwas anderes gelte auch nicht unter dem Aspekt der Effektivität des Rechtsschutzes. Wenn der Hilfesuchende während des Rechtsstreits versterbe, gehe es nicht mehr um die Frage des rechtzeitigen Einsetzens der Sozialhilfe, sondern um das anders gelagerte Problem, daß nach dem Tod des Hilfesuchenden die Leistungen der Sozialhilfe nicht mehr ihrem Zweck entsprechend erbracht werden könnten. Ob dieser Grundsatz (ausnahmsweise) dann zu durchbrechen wäre, wenn ein Hilfeanspruch offenkundig bestanden habe und der Hilfesuchende sich mit Rücksicht auf diese Offenkundigkeit in seinen wirtschaftlichen Dispositionen auf die Zuerkennung des Anspruchs habe verlassen können, könne hier dahinstehen, da nichts dafür ersichtlich sei, daß sich der Bruder des Klägers in seinen wirtschaftlichen Dispositionen tatsächlich auf einen Erfolg in dem Rechtsstreit eingestellt habe.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er eine Verletzung von § 27 a BVG in Verbindung mit §§ 37, 38, 40, 58, 59 SGB I rügt.

Die Beklagte, die sich dem Vortrag des Klägers anschließt, daß die in Rede stehenden Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten bis zum Tod des Bruders des Klägers nicht durchgeführt worden seien, und der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht verteidigen das Berufungsurteil.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Daß das Berufungsgericht die Klage unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfang abgewiesen hat, steht mit Bundesrecht im Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), so daß die Revision zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO).

Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht das vom Kläger als Erbe seines während des Berufungsverfahrens verstorbenen Bruders weiterverfolgte Klagebegehren daran scheitern lassen, daß ein etwaiger Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge zur Renovierung und Instandsetzung des Anwesens des Klägers und seines Bruders mit dessen Tod erloschen ist.

Zutreffend hat das Berufungsgericht den Übergang eines solchen Anspruchs nur aus dem Blickwinkel der Erbenstellung des Klägers erörtert, nicht dagegen als einen auf das Recht der Kriegsopferfürsorge gestützten Anspruchsübergang, bei dem nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 36, 252) der noch beim Beschädigten entstandene Anspruch für den Bedarf eines Angehörigen nicht mit dem Tode des Beschädigten erlischt, sondern auf eben jenen Angehörigen übergeht, wenn diesem im Bedarfsfall nach dem Tode des Beschädigten ein eigener Anspruch als Hinterbliebener zugestanden hätte. Denn nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (S. 11 des Berufungsurteils), daß der Bruder des Klägers dessen Lebensunterhalt weder überwiegend bestritten hat noch ohne die Schädigung wahrscheinlich bestritten hätte, steht einem solchen Anspruchsübergang bereits entgegen, daß der Kläger danach nicht als Familienmitglied im Sinne von § 25 Abs. 4 BVG angesehen werden kann und deshalb sein Bedarf im Rahmen dieser Vorschrift von vornherein nicht zu berücksichtigen war.

Eine Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I scheidet ebenfalls aus. Das ergibt sich hier jedenfalls daraus, daß diese Vorschrift, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur Ansprüche auf laufende Geldleistungen betrifft, im vorliegenden Fall aber eine einmalige Beihilfe beansprucht wird.

Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch darin zu folgen, daß der hier erhobene, auf § 27 a BVG gestützte Anspruch nicht vererbt werden kann.

Für Ansprüche nach dem Bundessozialhilfegesetz hat der Senat allerdings inzwischen, seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 58, 68) modifizierend, Vererblichkeit nach Maßgabe der §§ 58, 59 SGB I angenommen, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat (Urteil vom 5. Mai 1994 – BVerwG 5 C 43.91 – ≪NJW 1994, 2842; zur Veröffentlichung auch in der Entscheidungssammlung vorgesehen≫). Dies beruht vor allem auf der Erwägung, daß die rechtliche Gewährleistung des Sozialhilfeanspruchs unvollkommen wäre, wenn ein für den Sozialhilfeträger einspringender Dritter befürchten müßte, seine im Vertrauen auf die spätere Bewilligung der Sozialhilfe getätigten Aufwendungen nicht ersetzt zu erhalten, falls der Sozialhilfeträger von seiner Verpflichtung beim Tode des Hilfesuchenden frei würde; denn allein die nachträgliche Gewährung der Sozialhilfeleistungen auch in diesem Fall und damit die Möglichkeit, diese Leistungen an den vorleistenden Dritten weiterzugeben, läßt erwarten, daß Dritthilfe als Überbrückungsmaßnahme tatsächlich auch erbracht wird. Die Zahlung der Sozialhilfe nach dem Tod des Anspruchsinhabers ist die Vertrauensgrundlage für die Hilfe des Dritten zu Lebzeiten des Anspruchsinhabers. In dieser Vorwirkung zeigt sich die rechtliche Effektivität des Anspruchs auf Sozialhilfe (Urteil des Senats vom 5. Mai 1994 a.a.O.). Einen Anspruchsübergang hat der Senat (a.a.O.) dagegen, insoweit an der bisherigen Rechtsprechung festhaltend, verneint, wenn der Hilfesuchende den Bedarf aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt hat, zu deren Einsatz er sozialhilferechtlich nicht verpflichtet war.

Diese Rechtsprechung mag sich auf den Bereich der Kriegsopferfürsorge übertragen lassen. Gleichwohl muß es aber im vorliegenden Fall bei der Unvererblichkeit verbleiben, weil es sich hier nicht um einen Fall gewährter Dritthilfe handelt. Zwar ist das Oberverwaltungsgericht der Frage zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung durch Vorleistungen Dritter, da es von seinem Rechtsstandpunkt aus darauf nicht ankam, nicht nachgegangen. Die Beteiligten haben jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat unstreitig gestellt, daß an dem Anwesen des Klägers die streitgegenständlichen Maßnahmen bis zum Tod seines Bruders nicht durchgeführt, Drittleistungen zur Befriedigung des geltend gemachten Bedarfs also bis zu diesem Zeitpunkt nicht erbracht worden sind. Hiervon ist darum im Revisionsverfahren auszugehen (siehe bereits BVerwGE 29, 127 ≪130≫).

Sind damit die Voraussetzungen für eine Vererblichkeit von Leistungsansprüchen, wie sie der Senat in dem genannten Urteil vom 5. Mai 1994 für den Bereich der Sozialhilfe entwickelt hat, nicht gegeben, muß es dabei verbleiben, daß der vom Kläger weiterverfolgte Anspruch seines Bruders mit dessen Tod erloschen ist, weil der Bedarf, auf dessen Befriedigung dieser Anspruch gerichtet ist, nach dem Tod des Hilfesuchenden nicht mehr gedeckt werden kann.

Entgegen der Auffassung des Klägers führen die §§ 58, 59 SGB I nicht dazu, daß Geldleistungsansprüche der vorliegenden Art weitergehend, als dies in dem Senatsurteil vom 5. Mai 1994 angenommen worden ist, vererblich sind. Denn nach § 37 SGB I in der Fassung von Art. II § 15 Nr. 1 Buchst. p des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl I S. 1450) gelten jene Regelungen nur, soweit sich aus den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs, hier also aus dem gemäß Art. II § 1 Nr. 11 SGB – Allgemeiner Teil – vom 11. Dezember 1975 (BGBl I S. 3015) als besonderer Teil geltenden Bundesversorgungsgesetz, nichts Abweichendes ergibt (Satz 1). Von diesem Vorbehalt sind einerseits nur die §§ 1 bis 17, 31 bis 36 SGB I und das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ausgenommen (Satz 2); andererseits erfaßt der Vorbehalt aber nicht nur Abweichungen, die sich in Gestalt ausdrücklicher Vorschriften aus einem der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs ergeben, sondern auch solche Abweichungen, die nach den geltenden Strukturprinzipien eines Sozialleistungsbereichs zwingend sind (BVerwGE 58, 68 ≪69 f.≫; 60, 236 ≪238≫). Damit hat der Gesetzgeber für die Beurteilung der Vererblichkeit von Ansprüchen auf Kriegsopferfürsorge auf den Grundsatz der Bedarfsdeckung verwiesen, wonach ein Leistungsanspruch einen (noch) zu deckenden Bedarf voraussetzt mit der Folge, daß ein solcher Anspruch erlischt, wenn ein Bedarf – wie hier der Bedarf des hilfesuchenden Beschädigten nach dessen Tod – nicht mehr gedeckt werden kann.

Die Bedenken, die der Kläger gegen diese Auslegung des § 37 SGB I unter Berufung auf das Rechtsstaatsprinzip erhebt, sind nicht stichhaltig. Die engen Anforderungen an die Auslegung gesetzlicher Anspruchsgrundlagen, wie sie der Kläger aus dem Bestimmtheitsgebot herleiten will, gelten zumindest nicht für den Sozialleistungsbereich. Dies zeigt die gesetzliche Konkretisierung des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) in § 31 SGB I, dessen Wortlaut („vorschreibt oder zuläßt”) dem Rechtsstandpunkt widerspricht, es bedürfe auch für eine Einschränkung sozialer Rechte stets einer ausdrücklichen gesetzgeberischen Anordnung.

Auch Art. 3 Abs. 1 GG zwingt nicht dazu, für den streitgegenständlichen Anspruch die Vererblichkeit zu bejahen. Allerdings hält es der Kläger für gleichheitswidrig, daß die Vererblichkeit von einer zwischenzeitlichen Bedarfsdeckung durch Dritte abhängen soll. Den behaupteten Gleichheitsverstoß kann der Senat indessen nicht erkennen. Seine Rechtsprechung ist an dem das Kriegsopferfürsorgerecht – wie das Sozialhilferecht – beherrschenden Bedarfsdeckungsgrundsatz orientiert (vgl. zuletzt noch Urteil vom 5. Dezember 1991 – BVerwG 5 C 26.86 – ≪Buchholz 436.7 § 26 BVG Nr. 11≫). Im Blick auf diesen Grundsatz unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall wesentlich von Fallgestaltungen, für die der Senat eine Vererblichkeit des Hilfeanspruchs angenommen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

 

Unterschriften

Dr. Hömig, Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel, Kimmel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1210914

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