Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 16.08.1995; Aktenzeichen 6 S 2347/93)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. August 1995 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist nicht begründet.

Der Rechtssache kommt die mit der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu. Der Kläger bezeichnet als klärungsbedürftig die Rechtsfrage, “ob eine Überleitung mangels Umwandlung eines dinglichen Rechts in einen Geldanspruch gemäß § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG ausgeschlossen ist”. Richtig ist zwar, daß nach dieser Vorschrift ein Anspruch nur insoweit übergeleitet werden darf, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen Sozialhilfe nicht gewährt worden wäre oder Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Das bedeutet aber nicht, daß die Rechtmäßigkeit der Überleitung davon abhängt, daß der übergeleitete Anspruch besteht. Vielmehr entspricht es ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 92, 281 ≪283≫ zu einem Altenteilsanspruch), daß eine Überleitung – vom Fall sog. Negativevidenz abgesehen – nicht deshalb rechtswidrig ist, weil der übergeleitete Anspruch nicht besteht. Ob und inwieweit die dinglich gesicherten Leibgedingsansprüche der Hilfeempfängerin infolge ihrer Unterbringung und Betreuung in einem Alten- und Pflegeheim über die schon bisher in Geld bemessene Unterhaltsrente hinaus auf Geldleistung gerichtet sind, obliegt als bürgerlich-rechtliche Rechtsfrage der Beurteilung der ordentlichen Gerichte. Die der Beurteilung der Verwaltungsgerichte obliegende Überleitung bewirkt lediglich den Übergang der bisher der Hilfeempfängerin zustehenden Ansprüche auf den Sozialhilfeträger.

Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Das Berufungsurteil weicht nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 92, 281 (285 ff.) ab, indem es feststellt: “Schließlich lassen die angefochtenen Bescheide keine Ermessensfehler erkennen.” Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Abweichung von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn es fortfährt: “Gründe, besondere Ermessenserwägungen darzulegen, bestanden nicht (§ 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB X).” Denn entgegen der Ansicht des Klägers enthält der Widerspruchsbescheid in Übereinstimmung mit BVerwGE 92, 281 (287) öffentliche und private Belange berücksichtigende Ermessenserwägungen.

Schließlich kann die Revision nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden; denn der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor und auf ihm kann die Entscheidung nicht beruhen. Das Berufungsgericht versteht die Bestimmung im Überleitungsbescheid, daß Naturalleistungen in Geldrente umgewandelt werden, dahin, daß der Beklagte damit nicht konstitutiv durch Verwaltungsakt Naturalleistungsansprüche in Geldrentenansprüche abändern, sondern lediglich zum Ausdruck bringen wollte, “daß eine Umwandlung der Ansprüche aufgrund der erklärten Überleitung automatisch, d.h. von Rechts wegen erfolge”. Für die Auslegung dieser Bestimmung im Überleitungsbescheid nicht tragend, sondern nur unterstützend (“wie auch”) hat das Berufungsgericht auf Erläuterungen des Sitzungsvertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, so daß es auf deren Inhalt nicht entscheidend ankommt. Auch sind für die gerichtliche Prüfung der Überleitung nicht einzelne Formulierungen aus dem Überleitungsbescheid maßgeblich; vielmehr ist Gegenstand der gerichtlichen Prüfung die Überleitung in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Nach dem Widerspruchsbescheid stand aber ein über die Unterhaltsrente hinausgehender Geldrentenanspruch bereits der Hilfeempfängerin als Folge ihrer Heimunterbringung, also schon vor der Überleitung und damit unabhängig von ihr zu. Zudem kann die materielle Beurteilung der Überleitung durch das Berufungsgericht nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

 

Unterschriften

Dr. Säcker, Dr. Pietzner, Schmidt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1622089

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