Entscheidungsstichwort (Thema)

Überweisungvorbehalt für bestimmte Fachärzte

 

Beteiligte

1. des Herrn Dr. K …

2. der Frau Dr. B …

3. des Herrn Dr. S …

Rechtsanwälte Dr. Klaus Wasserburg und Partner

 

Verfahrensgang

BSG (Urteil vom 29.01.1997; Aktenzeichen 6 RKa 81/95)

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.09.1995; Aktenzeichen L 5 Ka 6/94)

SG Mainz (Urteil vom 08.12.1993; Aktenzeichen S 1 Ka 143/92)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Überweisungsvorbehalt für bestimmte Fachärzte – hier: Ärzte für Laboratoriumsmedizin – in der vertragsärztlichen Versorgung.

1. Die Beschwerdeführer sind zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Laboratoriumsmediziner. Sie begehren die Honorierung ihrer Leistungen auch in den Fällen, in denen sie ihre Leistungen nicht auf Überweisung eines anderen Vertragsarztes erbracht haben. Im Ausgangsverfahren hatten sie keinen Erfolg. In letzter Instanz entschied das Bundessozialgericht mit dem angegriffenen Urteil, daß das vertragsärztliche Abrechnungsverbot für Laborleistungen, die aufgrund einer unmittelbaren Inanspruchnahme durch die Versicherten erbracht werden, formell und materiell mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Es finde seinen Grund in den Vorschriften zur berufsrechtlichen Gliederung der ärztlichen Fachgebiete in Rheinland-Pfalz, die lediglich in das Vertragsarztrecht transformiert worden seien. Die Regelungen gewährleisteten eine zweckmäßige und optimale medizinische Versorgung; sie seien als verhältnismäßige Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit hinzunehmen.

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 GG. Zur Begründung beziehen sie sich weitgehend auf ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Seewald, mit dem sich das Bundessozialgericht nicht oder jedenfalls nicht hinlänglich befaßt habe.

3. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil sie weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufwirft noch hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

In der Beschränkung von Ärzten mit Gebietsbezeichnungen auf das in der konkreten Weiterbildungsordnung beschriebene Tätigkeitsfeld liegt auch dann keine Grundrechtsverletzung, wenn die berufsrechtlichen Beschränkungen auf das Vertragsarztrecht übertragen und dort so umgesetzt werden, daß in der gesetzlichen Krankenversicherung eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Patienten auf der Grundlage von §§ 70, 72 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) sichergestellt wird. Die Begrenzung der Facharzttätigkeit auf das eigene Fach kann durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls eine Einschränkung der freien Berufsausübung grundsätzlich rechtfertigen (vgl. BVerfGE 33, 125 ≪167≫). Soweit die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen gerade aus den Besonderheiten eines diagnostischen medizinischen Fachgebiets und der in der Weiterbildungsordnung verankerten Definition von Laboratoriumsmedizin als „Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und in der Krankenbehandlung tätigen Ärzte bei der Erkennung von Krankheiten und ihren Ursachen …” einen Überweisungsvorbehalt abgeleitet haben, ist dies von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. auch den Beschluß nach § 93 a BVerfGG vom 29. Mai 1978 - 1 BvR 77/75 -, SozR 2200 § 368 n RVO Nr. 16). Nicht zu entscheiden ist, unter welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen ein genereller Überweisungsvorbehalt für fachärztliche Leistungen außerhalb der auf Diagnostik spezialisierten Fachgebiete mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn damit die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung gesichert werden soll.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Kühling, Jaeger, Steiner

 

Fundstellen

Haufe-Index 543435

DStR 2000, 649

NJW 1999, 3404

MedR 1999, 417

SGb 1999, 701

SozSi 1999, 413

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