Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsschutzgleichheit und Prüfungsumfang im PKH-Verfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Art. 3 Abs. 1 GG stellt die Beachtung dieses Gebots der Rechtsschutzgleichheit unter grundrechtlichen Schutz.

2. Ein Fachgericht, das § 114 Satz 1 ZPO dahin auslegt, daß auch schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozeßkostenhilfeverfahren durchentschieden werden können, verkennt die Bedeutung der Rechtsschutzgleichheit.

3. Zur Reichweite der verfassungsgerichtlichen Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen bei der Anwendung dieses Maßstabes.

4. Die in Rechtsprechung und Literatur zu § 114 Satz 1 ZPO weit überwiegende Auslegung, wonach ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt, wird dem Gebot der in Art. 3 Abs. 1 i. V. mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit gerecht.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 16 Abs. 2 S. 2; ZPO § 114 S. 1; AsylVfG § 1a

 

Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Beschluss vom 09.09.1988; Aktenzeichen 25 C 88.31008)

Bayerischer VGH (Beschluss vom 24.08.1988; Aktenzeichen 25 C 88.30667)

OVG für das Land NRW (Beschluss vom 29.07.1988; Aktenzeichen 17B20798/88)

Bayerischer VGH (Beschluss vom 20.07.1988; Aktenzeichen 25 C 88.30128)

Bayerischer VGH (Beschluss vom 05.07.1988; Aktenzeichen 25 C 88.30336)

Bayerischer VGH (Beschluss vom 10.06.1988; Aktenzeichen 24 B 88.30506)

Bayerischer VGH (Beschluss vom 06.06.1988; Aktenzeichen 25 C 87.31102)

VG Ansbach (Beschluss vom 06.06.1988; Aktenzeichen AN 4 K 88.31158)

Bayerischer VGH (Beschluss vom 04.05.1988; Aktenzeichen 25 V 88.30473)

Bayerischer VGH (Beschluss vom 27.04.1988; Aktenzeichen 25 C 87.30958)

VG Ansbach (Beschluss vom 03.02.1988; Aktenzeichen AN 4 K 87.35552)

VG Ansbach (Beschluss vom 02.02.1988; Aktenzeichen AN 4 K 87.37082)

VG Ansbach (Beschluss vom 16.12.1987; Aktenzeichen AN 4 K 87.35554)

VG Ansbach (Beschluss vom 24.09.1987; Aktenzeichen AN 4 K 87.34333)

VG Ansbach (Beschluss vom 15.09.1987; Aktenzeichen AN 4 K 87.30976)

Bayerischer VGH (Beschluss vom 12.09.1987; Aktenzeichen 25 C 87.31101)

VG Ansbach (Beschluss vom 31.07.1987; Aktenzeichen 25 C 87.32395)

VG Ansbach (Beschluss vom 31.07.1987; Aktenzeichen AN 4 K 87.32395)

 

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde zu 5) wird verworfen.

2. Die Verfassungsbeschwerden zu 1) bis 4), 6) bis 8)und 10) werden zurückgewiesen.

Den Beschwerdeführern wird für das gesamte verfassungsrechtliche Verfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt. Sie haben keine Raten zu zahlen. Ihnen wird Rechtsanwalt… beigeordnet.

3. Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach vom 21. März 1988 – AN 4 K 87.37330 – und der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 24. August 1988 – 25 C 88.30667 – verletzen die Beschwerdeführerin zu 9) in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach zurückverwiesen.

Der freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

Tatbestand

A.

Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, inwieweit Verfassungsrecht gebietet, Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wenn die Entscheidung in der Hauptsache – hier über eine Asylklage – von der Beantwortung schwieriger, bislang ungeklärter Rechtsfragen abhängt.

1. a) Die Beschwerdeführer zu 1) bis 4), 6), 8) und 10) sind tschechoslowakische Staatsbürger. Sie haben ihren Heimatstaat in den Jahren 1984 bis 1986 legal verlassen, sind jedoch nach Ablauf ihrer Auslands-Aufenthaltserlaubnis nicht in die Tschechoslowenische Sozialistische Republik (heute: Tschechische und Slowakische Föderative Republik) zurückgekehrt, weswegen sie im Falle einer Rückkehr Strafverfolgungsmaßnahmen nach § 109 Abs. 2 csStGB befürchteten. Die unter anderem hierauf gestützten Asylanträge lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ab.

Für ihre daraufhin erhobenen Asylklagen beantragten die Beschwerdeführer die Gewährung von Prozeßkostenhilfe. Dies lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach ab, weil den Asylklagen keine hinreichende Erfolgsaussicht zukomme. Das illegale Verbleiben im Ausland nach legaler Ausreise stelle einen selbstgeschaffenen Nachfluchttatbestand dar. Eine drohende Strafverfolgung sei deshalb asylrechtlich nur beachtlich, wenn das Verbleiben im Ausland sich als Fortführung einer bereits im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung sowie als Ausdruck einer die eigene Identität prägenden Lebenshaltung darstelle (vgl. BVerfGE 74, 51 ≪64 ff.≫); daran fehle es.

In ihren Beschwerden verwiesen die Beschwerdeführer darauf, über die asylrechtliche Beurteilung einer Bestrafung wegen sogenannter Republikflucht sei bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in einem anderen Verfahren deshalb die Berufung zugelassen. In derartigen Fällen aber sei Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Dem folgte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht. Er wies die Beschwerden vielmehr mit der Begründung zurück, er halte die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht für den Fall einer exilpolitischen Betätigung entwickelt habe (BVerfGE 74, 51 ff.), auf den Fall einer Bestrafung wegen sogenannter Republikflucht für übertragbar und die entscheidungserhebliche Rechtsfrage damit für hinreichend geklärt.

b) Auch der Beschwerdeführer zu 7) ist tschechoslowakischer Staatsangehöriger und befürchtete die Bestrafung wegen illegalen Verbleibens im Ausland nach legaler Ausreise. Über seine Klage gegen den asylversagenden Bescheid des Bundesamtes hat das Verwaltungsgericht Minden zu befinden. Dieses lehnte die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Klage mit Endlicher Begründung wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ab und verwies den Beschwerdefahrer hilfsweise auf die – bisher regelmäßig aussichtsreiche – Möglichkeit, bei den tschechoslowakischen Behörden durch freiwillige Rückkehr Straffreiheit oder doch jedenfalls eine Begnadigung zu erreichen.

Die gegen den Beschluß eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen verwies hierzu auf seine eigene zwischenzeitlich entwickelte Rechtsprechung, derzufolge das unerlaubte Verbleiben im Ausland nach legaler Ausreise als selbstgeschaffener Nachfluchttatbestand im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 74, 51 ff.) zu behandeln sei; dieser sei nur beachtlich, wenn für den Asylsuchenden eine – hier nicht gegebene – „ausweglose Lage” bestanden habe.

c) Die Beschwerdeführerin zu 9) ist Rumänin. Sie verließ ihr Land im November 1985 illegal. Mit ihrer Klage gegen den asylversagenden Bescheid des Bundesamtes machte sie unter anderem Furcht vor Bestrafung wegen „Verleumdung des rumänischen Staates” (Art. 237 rumStGB) durch ihre Asylantragstellung sowie wegen sogenannter Republikflucht durch ihre illegale Ausreise geltend. Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach lehnte die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für diese Klage mit derselben Begründung wie in den Beschlüssen ab, welche die Beschwerdeführer zu 1) bis 4), 6), 8) und 10) betreffen. Das Gericht erstreckte seine Würdigung auf den Fall der illegalen Ausreise; zur Strafdrohung wegen der Asylantragstellung nahm es nicht Stellung. Die Beschwerde hatte auch hier keinen Erfolg; die Begründung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geht auch auf die Besonderheit einer illegalen Ausreise nicht ein.

2. a) Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdefahrer die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, 19 Abs. 4, 3 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.

Wie die begründete Furcht vor drohender Bestrafung wegen sogenannter Republikflucht oder wegen Stellens eines Asylantrags asylrechtlich zu würdigen sei, habe die Rechtsprechung bislang nicht geklärt. Die beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die sich mit Nachfluchttatbeständen befaßten (BVerfGE 9, 174 ff.; 74, 5 1 ff.), beträfen Fälle drohender Bestrafung wegen exilpolitischer Betätigung; die Übertragbarkeit der dort entwickelten Grundsätze auf die vorliegenden Fälle sei gerade im Streit. So habe das Bundesverfassungsgericht selbst verlangt, die „Leitlinie”, anhand welcher über die Beachtlichkeit selbstgeschaffener Nachfluchttatbestände zu entscheiden sei, für die unterschiedlichen Tatbestandsgruppen weiter auszufalten. Gerade bei den sogenannten Republikfluchtfällen aber sei eine vorausgegangene erkennbare Betätigung der politischen Überzeugung nicht zumutbar, weil der Flüchtling andernfalls Gefahr liefe, sein erstrebtes Ziel – die „Abstimmung mit den Füßen” – zu verfehlen. Dieser Gedanke habe die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bis zum heutigen Tage dazu bestimmt, eine drohende Bestrafung wegen sogenannter Republikflucht unabhängig von einer vorher erkennbar betätigten oppositionellen Gesinnung als Asylgrund anzuerkennen. Die Übertragbarkeit der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die sogenannten Republikfluchtfälle sei hiernach nicht nur bislang höchstrichterlich ungeklärt; wollte man sie übertragen, so stellte dies zudem eine Verkehrung der bisherigen – anerkennenden – Rechtsprechung in ihr Gegenteil dar.

Ungeklärt sei auch, welche Bedeutung dem Umstand zukomme, daß der erst nach Ergehen der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in das Asylverfahrensgesetz neu eingefügte § 1a nur auf exilpolitische Betätigungen, jedoch nicht auf sogenannte Republikfluchtfälle anwendbar sei. Dies ergebe sich daraus, daß Vorbereitung und Anfang der Ausführung einer illegalen Ausreise nicht erst „im Geltungsbereich dieses Gesetzes herbeigeführt” würden.

Höchstrichterlich bislang nicht geklärte schwierige Rechtsfragen seien jedoch nicht im Prozeßkostenhilfe-Verfahren zu entscheiden, sondern im Hauptsacheverfahren, für dessen Führung Prozeßkostenhilfe zu gewähren sei. Dies sei zu § 114 ZPO ganz überwiegende Ansicht. Durch die Versagung der Prozeßkostenhilfe in den vorliegenden Fällen sei es den Beschwerdeführern, die mittellos seien, verwehrt, die für einen Erfolg ihrer Asylklagen entscheidungserheblichen Rechtsfragen einer Klärung im Hauptsacheverfahren zuzuführen; vollends werde ihnen der Zugang zu den dort offenstehenden Rechtsmittelgerichten abgeschnitten. Dies verletze sie in den genannten Grundrechten.

b) Die Beschwerdeführer begehren für ihre Verfassungsbeschwerden Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten.

II.

1. Der Beschwerdeführer zu 5) ist afghanischer Staatsangehöriger. Er hat sein Land auf der Flucht vor politischer Verfolgung verlassen und sich zunächst nach Pakistan begeben, wo er etwa zwei Monate lang in einem grenznahen Flüchtlingslager lebte, ehe er im Dezember 1986 in die Bundesrepublik Deutschland kam. Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach wies die Asylklage mit Urteil vom 18. Februar 1988 ab, weil der Beschwerdeführer in Pakistan vor politischer Verfolgung hinreichend sicher gewesen sei (§ 2 AsylVfG).

Für die – zugelassene – Berufung beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Prozeßkostenhilfe. Dies lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung ab, die Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Beschwerdeführer sei in Pakistan sicher gewesen. Daß er, wie er behaupte, seine Flucht von vornherein ins Bundesgebiet habe fortsetzen wollen, sei bei einem Zwischenaufenthalt von zwei Monaten ernstlich nicht mehr in Betracht zu ziehen. Gefährdungen durch Bombenangriffe auf die grenznahen Flüchtlingslager hätte er im übrigen durch ein Ausweichen in andere Lager im Landesinnern – worauf Pakistan auch dränge – vermeiden können.

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung unter Zugrundelegung einer mit diesem Grundrecht unvereinbaren Rechtsansicht verneint. Zum einen habe er zu Unrecht angenommen, die Flucht des Beschwerdeführers habe in Pakistan ihr Ende gefunden; in Wahrheit habe sich dieser nur deshalb so lange dort aufgehalten, weil einer seiner Mitflüchtenden die zur Weiterreise erforderlichen Papiere nicht schneller habe beschaffen können. Zum anderen verweise die Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs, er habe vor den Bombenangriffen ins Landesinnere Pakistans ausweichen können, den Beschwerdeführer auf eine mögliche Fluchtalternative; im Rahmen von § 2 AsylVfG führe zum Verlust der Asylberechtigung in Deutschland jedoch nur eine anderwärts tatsächlich gefundene Sicherheit.

III.

Das Bundesverwaltungsgericht und die Oberverwaltungsgerichte haben auf Anfrage mitgeteilt, sie hätten die Frage bislang nicht entschieden, ob kraft Verfassungsrechts – jedenfalls im Asylbereich – Prozeßkostenhilfe gewährt werden müsse, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger, ungeklärter Rechtsfragen abhänge. Sie weisen darauf hin, daß sie in diesen Fällen Prozeßkostenhilfe kraft einfachen Gesetzesrechts gewährten. Dabei werden freilich unterschiedliche Ansichten darüber vertreten, wann eine Rechtsfrage in diesem Sinne schwierig und ungeklärt ist. Überwiegend lehnen die Gerichte jedoch – teilweise unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 60, 253 ff.) – eine großzügigere Handhabung in Asylverfahren gegenüber anderen Verwaltungsrechtssachen ab; lediglich der Hessische Verwaltungsgerichtshof und das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes vertreten die gegenteilige Ansicht.

IV.

Während der Verfassungsbeschwerdeverfahren haben die Beschwerdeführer zu 1), 2), 3 b), 4) und 6) ihre Asylklagen zurückgenommen. Diese Ausgangsverfahren wurden daraufhin eingestellt; den Beschwerdeführern wurden die Kosten auferlegt.

Die Asylklage des Beschwerdeführers zu 8) wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 8. Dezember 1988 abgewiesen, das Urteil ist rechtskräftig.

 

Entscheidungsgründe

B.

1. Die Verfassungsbeschwerde zu 5) ist unzulässig. Der Beschwerdeführer behauptet lediglich, in seinem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt zu sein. Damit hat er die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt (§ 92 BVerfGG; vgl. BVerfGE 6, 132 ≪134≫; 74, 358 ≪309≫; st. Rspr.). Die angegriffene Entscheidung versagt Prozeßkostenhilfe, nicht Asyl. Sie hinderte also nicht die Durchführung des Berufungsverfahrens, für das die Prozeßkostenhilfe beantragt war; der Beschwerdeführer zu 5) hat denn auch die zugelassene Berufung durch seinen Prozeßbevollmächtigten einlegen und begründen lassen, bevor er seinen Prozeßkostenhilfeantrag beim Berufungsgericht angebracht hat. Unter diesen Umständen hätte er näher darlegen müssen, weshalb er durch die angefochtene Entscheidung in einer sein Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG verletzenden Weise an der Fortführung des Rechtsstreits in der Hauptsache gehindert gewesen sein könnte; hierzu fehlt jedoch jedes Vorbringen. Ebensowenig macht die Verfassungsbeschwerde geltend, daß die angegriffene Entscheidung auf einer die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzenden Auslegung oder Anwendung der Vorschriften über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe beruhe.

2. Die anderen Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Sie sind nicht dadurch unzulässig geworden, daß einige der Asylklagen, für die Prozeßkostenhilfe begehrt wird, zwischenzeitlich zurückgenommen oder abgewiesen worden sind oder daß das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsfragen, von deren Beantwortung die Entscheidung über die Asylklagen abhängt und für deren Klärung im Hauptverfahren die Beschwerdeführer Prozeßkostenhilfe begehren, mittlerweile zu ihrem Nachteil geklärt hat (vgl BVerwG, DVBl. 1988, S. 1027; BVerwGE 80, 131; 81, 41; 81, 170). In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird nämlich die Auffassung vertreten, ein Prozeßkostenhilfeantrag bleibe auch nach Klagrücknahme oder Klagabweisung zulässig, sofern er nur vorher ordnungsgemäß angebracht worden sei; er könne auch dann unter Umständen noch Erfolg haben. Einige Gerichte meinen hierbei, die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung sei für den Zeitpunkt der Antragsteilung zu beurteilen, weshalb spätere Umstände generell außer Betracht zu bleiben hätten (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, VBlBW 1987, S. 296 m.w.N.). Angesichts dessen erscheint eine Gewährung von Prozeßkostenhilfe durch die Verwaltungsgerichte im Falle eines Erfolges der Verfassungsbeschwerden nicht als von vornherein ausgeschlossen, so daß das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer weiterhin besteht.

C.

Die Verfassungsbeschwerde zu 9) ist begründet. Die angegriffenen Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz.

Die übrigen Verfassungsbeschwerden sind unbegründet.

I.

1. Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124; 10, 264 ≪270≫; 22, 83 ≪87≫; 51, 295 ≪302≫; 63, 380 ≪394≫; 67, 245 ≪248≫; 78, 104 ≪117 f.≫). Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Es ist ein zentraler Aspekt der Rechtsstaatlichkeit, die eigenmächtig-gewaltsame Durchsetzung von Rechtsansprüchen grundsätzlich zu verwehren. Die Parteien werden auf den Weg vor die Gerichte verwiesen (BVerfGE 54, 277 ≪292≫). Dies bedingt zugleich, daß der Staat Gerichte einrichtet und den Zugang zu ihnen jedermann in grundsätzlich gleicher Weise eröffnet. Daher ist es geboten, Vorkehrungen zu treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht ermöglichen (vgl. BVerfGE 50, 217 ≪231≫). Art. 3 Abs. 1 GG stellt die Beachtung dieses Gebots der Rechtsschutzgleichheit unter grundrechtlichen Schutz.

2. Derartige Vorkehrungen sind im Institut der Prozeßkostenhilfe (§ 114 ff. ZPO) getroffen (vgl. BVerfGE 9, 124 ≪131≫). Damit ist, beachtet man das Folgende, den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen:

a) Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, verlangt Art 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung (vgl. VerfGE 22, 83 ≪86≫; 63, 380 ≪394 f.≫). Der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozeßaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 9, 124 ≪130 f.≫). Es ist demnach verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozeßkostenhilfe davon abhängig zu machen, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

b) Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuvorlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozeßkostenhilfe-Verfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst nieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 Satz 1 ZPO, indem es die Gewährung von Prozeßkostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne daß der Prozeßerfolg schon gewiß sein muß. Dies bedeutet zugleich, daß Prozeßkostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.

3. a) Die Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den – verfassungsgebotenen – Zweck der Prozeßkostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE 56, 139 ≪144≫ mwN.). Hierbei hat es zu berücksichtigen, daß die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in engem Zusammenhang mit der den Fachgerichten vorbehaltenen Feststellung und Würdigung des jeweils entscheidungserheblichen Sachverhalts und der ihnen gleichfalls obliegenden Auslegung und Anwendung des jeweils einschlägigen materiellen und prozessualen Rechts steht. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannt und dadurch der Zweck der Prozeßkostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird.

b) Nach der in Rechtsprechung und Literatur zu § 114 Satz 1 ZPO weit überwiegenden Meinung hat ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. Hartmann in: Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 47. Aufl. 1989, Anm. 7 C „Rechtsfrage”; Thomas/Putzo, ZPO, 15. Aufl. 1987, Anm. 3 a; Leipold in: Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl. 1984 ≪bearb. 1977≫, Rdnr. 30 – sämtlich zu § 114 ZPO, für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Redeker/v. Oertzen, VwGO, 9. Aufl. 1988, Rdnr. 3; Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, Rdnr. 8; Eyermann/Fröhler/Kormann, VwGO, 9. Aufl. 1988, Rdnr. 7 – jeweils zu § 166 VwGO; alle m.w.N. aus der Rechtsprechung).

Eine solche Auslegung wird dem Gebot der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit gerecht; sie überspannt insbesondere nicht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht in einer den Unbemittelten benachteiligenden Weise. Daher braucht Prozeßkostenhilfe nicht schon dann gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als „schwierig” erscheint. Liegt diese Voraussetzung dagegen vor, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozeßkostenhilfe vorzuenthalten. Das Hauptsacheverfahren eröffnet nämlich dem Unbemittelten (wie dem Gegner) ungleich bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung eines eigenen Rechtsstandpunktes, insbesondere wenn er noch nicht anwaltlich vertreten ist, sondern anwaltliche Unterstützung – für das Hauptsacheverfahren – erst zu erlangen sucht. Die vertiefte Erörterung im Hauptsacheverfahren wird nicht selten Anlaß bieten, die Rechtsmeinung, die das Gericht sich zunächst bildet, zu überdenken. Zudem bestehen je nach Verfahrensart Möglichkeiten des Unbemittelten, eine ihm günstige Entscheidung der Rechtsfrage durch ein Gericht höherer Instanz zu erreichen, das im Prozeßkostenhilfe-Verfahren nicht erreichbar wäre.

Ein Fachgericht, das § 114 Satz 1 ZPO dahin auslegt, daß auch schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozeßkostenhilfe-Verfahren „durchentschieden” werden können, verkennt damit die Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit.

c) Hiervon zu unterscheiden ist es, wenn ein Fachgericht zwar der genannten überwiegenden Auslegung des § 114 Satz 1 ZPO folgt, eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage jedoch – obwohl dies erheblichen Zweifeln begegnet – als einfach oder geklärt ansieht und sie deswegen bereits im Verfahren der Prozeßkostenhilfe zum Nachteil des Unbemittelten beantwortet. Wann hierbei der Zweck der Prozeßkostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird, läßt sich nicht allgemein angeben, es hängt vornehmlich von der Eigenart der jeweiligen Rechtsmaterie und der Ausgestaltung des zugehörigen Verfahrens ab. So sind etwa die Voraussetzungen (Kostenvorschußpflicht, Anwaltszwang) und weiteren Modalitäten (Schriftlichkeit oder Mündlichkeit des Verfahrens, Amtsermittlung, weiterer Rechtsmittelzug) des jeweiligen Rechtsschutzweges zu berücksichtigen.

II.

1. Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Verfassungsbeschwerde zu 9) als begründet.

Das Verwaltungsgericht und offenbar auch der Verwaltungsgerichtshof haben die Frage der asylrechtlichen Beachtlichkeit einer im Heimatstaat drohenden Bestrafung wegen illegaler Ausreise durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 74, 51 ff.) bereits als hinlänglich zum Nachteil der Beschwerdeführerin geklärt angesehen und mit dieser Erwägung der beabsichtigten Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht abgesprochen. Es erscheint schon zweifelhaft, ob nach dem seinerzeitigen Stand von Rechtsprechung und Lehre der Fall einer illegalen Ausreise – bei der der verfolgungsbegründende Tatbestand nicht nach der Flucht, sondern durch die Flucht verwirklicht und in aller Regel schon zuvor vorbereitet wird – als subjektiver „Nachfluchttatbestand” im Sinne einer Verfolgungsprovokation vom sicheren Ort angesehen werden konnte (vgl. BVerfGE 74, 51 ≪65≫). Darüber hinaus hätte den Verwaltungsgerichten deutlich sein müssen, daß eine verläßliche Beurteilung der Erfolgsaussichten der Asylklage rechtliche Erwägungen erforderte, die zwar an die „Leitlinie” anknüpfen mochten, welche das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 74, 51 ≪66≫) aufgestellt hat, die sich jedoch aus einer bloßen Übertragung dieser Entscheidung nicht gleichsam von selbst ergaben; die späteren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 80, 131; 81, 41) bestätigen dies. Es stellte sich die nicht einfach zu beantwortende und damals höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, unter welchen Voraussetzungen die illegale Ausreise und die damit verbundene Gefahr einer Bestrafung wegen „Republikflucht” einer „Verfolgungsprovokation vom sicheren Ort” gleichwertig ist. Diese Frage war überdies auch zu beantworten im Blick auf das weitere, von den Verwaltungsgerichten jedoch nicht gewürdigte Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie müsse auch wegen ihres Asylbegehrens mit politischer Verfolgung rechnen, weil sie damit das Ansehen Rumäniens im Ausland in einer in Rumänien strafbaren Weise herabgewürdigt habe. Unter welchen Umständen diese Verfolgungsgefahr asylrechtlich beachtlich ist, war seinerzeit ebenfalls nach allgemeiner Auffassung ungeklärt (vgl. Brunn, NVwZ 1987, S. 301; OVG Münster, Urteil vom 1. Oktober 1987 – 16 A 10088/87 –, DVBl 1988, S. 298; Urteil vom 28. Oktober 1987 – 17 A 10265/85 –, ARS IV Bd. 2 Rumänien; BVerwGE 78, 332 ≪341≫).

Hieraus ergibt sich im Blick auf die Eigenart des Asylrechts, daß die Verwaltungsgerichte den Zweck der Prozeßkostenhilfe, Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt haben. Die Beschlüsse sind daher mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz unvereinbar. Sie sind aufzuheben; die Sache ist an das Verwaltungsgericht als das Prozeßgericht, das über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe an erster Stelle zu entscheiden hat (§§ 117 f. ZPO), zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG).

2. Die übrigen Verfassungsbeschwerden sind unbegründet.

a) Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist in seiner Beschwerdeentscheidung ersichtlich davon ausgegangen, daß die Entscheidung über die Asylklage des Beschwerdeführers zu 7) von der Beantwortung einer nicht einfachen Rechtsfrage abhänge. Es hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtsfrage in seiner eigenen Rechtsprechung bereits hinlänglich – zum Nachteil des Beschwerdeführers geklärt sei. Damit verneint es eine hinreichende Erfolgsaussicht der Asylklage mit Erwägungen, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Zudem hätte bei der gegebenen Sachlage auch ein Bemittelter eine Berufungszulassung nach der überwiegenden Rechtsprechung zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG nicht erreichen können.

b) Die Beschwerdeführer zu 1) bis 4), 6), 8) und 10) haben ihre Asylklagen auf den Nachfluchttatbestand des unerlaubten Verbleibens im Ausland nach erlaubter Ausreise gestützt. Über diese Fallgruppe hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 74, 51 ff.) zwar nicht entschieden; sie erscheint der dort behandelten Fallgruppe einer exilpolitischen Betätigung jedoch als nahe verwandt. In beiden Fällen kommt eine Verfolgungsprovokation vom sicheren Ort in Betracht, die im Blick auf Schutzbereich und Inhalt der Asylrechtsgarantie nicht asylbegründend sein kann. Dies verkennen die Beschwerdeführer, wie aus ihrem Hinweis auf die von ihnen beabsichtigte „Abstimmung mit den Füßen” deutlich wird. Das Asylgrundrecht soll nicht eine „Abstimmung mit den Füßen” ermöglichen, sondern vor im Heimatland befürchteter politischer Verfolgung schützen. Angesichts dessen haben die Verwaltungsgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Asylklagen nicht überspannt, wenn sie die Grundsätze über die Beachtlichkeit des Nachfluchttatbestandes exilpolitischer Betätigung auf die vorliegenden Fälle übertrugen und mangels einer schon im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung der Beschwerdeführer Prozeßkostenhilfe versagten.

D.

Den Beschwerdeführern, die dies beantragt haben, war für das Verfassungsbeschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, da ihre Verfassungsbeschwerden bei Einlegung hinreichende Erfolgsaussicht besaßen (§ 114 Satz 1 ZPO). Hiervon war die Beschwerdeführerin zu 9) auszunehmen, denn sie erhält aufgrund von § 34a Abs. 2 BVerfGG einen Kostenerstattungsanspruch gegen die öffentliche Hand.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1535778

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