Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG, der nach Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes vom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) auf das vorliegende Verfahren anwendbar ist, liegen nicht vor.

  • Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die mit ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts inzwischen geklärt (vgl. Beschluß des Ersten Senats vom 18. Februar 1998, 1 BvR 1318/86, 1484/86; vgl. auch BVerfGE 76, 256 ≪334 f.≫).
  • Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

    a) Soweit die Beschwerdeführerin die Übergangsregelung des Art. 2 § 22b AnVNG angreift, ist ihre Verfassungsbeschwerde unzulässig geworden. Das Rechtsschutzbedürfnis ist entfallen, weil die Regelung nur bis zum 31. Dezember 1995 rechtliche Wirkung entfaltete.

    b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Ausschluß der Beschwerdeführerin von dem durch Art. 2 § 17a Abs. 2 AnVNG eingeräumten Wahlrecht richtet, hat sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪26≫). Die Regelung verletzt die verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin nicht (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 1987, 1 BvR 79/86, SozR 5750 Art. 2 § 18 ArVNG Nr. 1).

    c) Die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach §§ 58 Abs. 2 AVG, 18a SGB IV ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1998, 1 BvR 1318/86, 1484/86, Leitsatz 2). Dies gilt auch dann, wenn die Aussicht auf Hinterbliebenenrente auf freiwilligen Beiträgen des Versicherten beruht.

    Aus der Entscheidung des Zweiten Senats über die Anrechnung von Einkünften in der Beamtenversorgung (vgl. BVerfGE 76, 256 ≪334 f.≫) läßt sich nichts anderes herleiten. Die für die Rechtssetzung zuständigen Organe können ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz auf unterschiedlichen Rechtsgebieten zur Sicherung von Hinterbliebenen unterschiedliche Konzepte verwirklichen, sofern diese nur in sich sachgerecht sind (vgl. Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1998, 1 BvR 1318/86, 1484/86, Umdruck S. 40). Es kommt daher im Ergebnis nicht mehr darauf an, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge, die angegriffenen Anrechnungsvorschriften müßten im Falle freiwilliger Beiträge des Versicherten verfassungsrechtlich anders beurteilt werden, überhaupt noch gehört werden kann; denn diese Rüge ist erst 1989 und damit nicht mehr innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG vorgebracht worden.

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Kühling, Jaeger, Steiner

 

Fundstellen

Haufe-Index 1276125

DStR 1999, 130

NZS 1998, 476

SGb 1999, 133

SozSi 1999, 37

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