Das Erreichbarkeitsrecht wurde neu geordnet und dabei aktualisiert. Insbesondere wurden die Anforderungen an die Erreichbarkeit an die Möglichkeiten moderner Kommunikation angepasst. Entscheidend ist nunmehr die Tatsache, dass Leistungsberechtigte für die Jobcenter konkret erreichbar sind.[1] Deshalb sollen sie sich grundsätzlich im "näheren Bereich" des Jobcenters aufhalten. Das ist der Bereich, aus dem die Leistungsberechtigten das Jobcenter oder einen Arbeitgeber ohne unzumutbaren Aufwand in einer Zeitspanne von 2,5 Stunden erreichen können. Zudem wurde der Katalog wichtiger Gründe für eine Abwesenheit erweitert. Das Nähere hat das BMAS durch die Erreichbarkeits-Verordnung festgelegt, die am 8.8.2023 in Kraft getreten ist.

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