Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitrag ab 1941 in Prag

 

Leitsatz (amtlich)

Die - erweiterte - Zahlung der Rente eines zum Personenkreis des WGSVG § 19 Abs 2 zählenden Verfolgten ins Ausland nach AVG § 100 Abs 2 (= RVO § 1321 Abs 2) ist nicht davon abhängig, ob aufgrund der V Protektoratsabk SV vom 1940-04-25 (RGBl 2 1940, 107) die bei einem tschechoslowakischen Versicherungsträger zurückgelegten Beitragszeiten auf deutsche Versicherungsträger übergegangen waren, sofern nur Deckungsmittel der ursprünglich verpflichteten Versicherungsträger auf Träger der Rentenversicherung im Reichsgebiet zu übertragen waren.

 

Leitsatz (redaktionell)

AVG § 100 Abs 2 (= RVO § 1321 Abs 2) ermöglicht hinsichtlich der Zahlung von Altersruhegeld die Berücksichtigung von Zeiten rassisch Verfolgter auch insoweit, als diese auf ab Oktober 1941 in Prag geleisteten Beiträgen beruhen, wenn diese als nach dem Fremdrentengesetz gleichstehende Beitragszeiten anzuerkennen sind.

 

Normenkette

AVG § 100 Abs. 2 Fassung: 1960-02-25; RVO § 1321 Abs. 2 Fassung: 1960-02-25; WGSVG § 19 Abs. 2 Fassung: 1970-12-22; SVProtektoratsAbkV Art. 11 Abs. 1 Fassung: 1940-04-25, Abs. 3 Fassung: 1940-04-25, Art. 13 Fassung: 1940-04-25; FRG § 15 Abs. 1 Fassung: 1960-02-25

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 15. November 1974 und der Bescheid der Beklagten vom 18. September 1972 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 1973 geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, einen neuen Bescheid unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen, soweit die Klägerin die Zahlung des Altersruhegeldes nach Kolumbien aus den ab Oktober 1941 zurückgelegten Beitragszeiten begehrt.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin außergerichtliche Kosten zu 3/4 zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das der Klägerin zustehende Altersruhegeld aus allen zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten ins Ausland gezahlt werden kann.

Die Klägerin zählt zum Personenkreis der Verfolgten des Nationalsozialismus und ist dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen. Sie hatte bis Mai 1949 überwiegend in P gelebt, wo sie von Oktober 1915 bis Juli 1931 als Korrespondentin bei einer Bank beschäftigt war. Von P wanderte sie nach B/Kolumbien aus. Im Mai 1956 wurde sie durch Einbürgerung deutsche Staatsangehörige; sie behielt aber ihren ausländischen Wohnsitz bei.

Die Beklagte bewilligte ihr ein Altersruhegeld vom 1. Februar 1971 an und stellte das Ruhen der Rente fest, soweit sie auf den nachgewiesenen Beschäftigungszeiten ohne Beitragsleistung von Oktober 1915 bis September 1917 und der freiwilligen Beitragsleistung zur Allgemeinen Pensionsanstalt in P von Oktober 1941 bis Mai 1949 beruht (Bescheid vom 18. September 1972).

Den hiergegen eingelegten Widerspruch leitete die Beklagte ohne Entscheidung an das Sozialgericht (SG) als Klage weiter. Das SG wies die Klage als unzulässig ab. Nachdem beim Landessozialgericht (LSG) der von der Klägerin begehrte Widerspruchsbescheid eingegangen war, wies das LSG die Klage gegen den Rentenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 1973 ab. Es sah die in erster Instanz erhobene Klage als eine Untätigkeitsklage an. Die Berufung gegen das Urteil des SG auf diese Klage habe sich nach dem Erlaß des Widerspruchsbescheides in der Hauptsache erledigt. Den Übergang zur Aufhebungs- und Leistungsklage bewertete es als eine zulässige Klageänderung.

In der Sache selbst ging das LSG davon aus, daß die Klägerin im Geltungsbereich des Grundgesetzes (GG) überhaupt keine Beiträge zurückgelegt habe und daher auch nicht eine Pflichtleistung ins Ausland nach § 97 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in Frage käme. Eine Zahlung des Altersruhegeldes nach Kolumbien käme nach § 100 Abs. 1 AVG nicht in Betracht, da es sich bei den Fremdbeitragszeiten der Klägerin nicht um Zeiten handele, die nach § 17 Abs. 1 Buchst. b des Fremdrentengesetzes (FRG) von einem deutschen Träger der Rentenversicherung wie nach den Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze (RVG) entrichtete Beiträge zu behandeln gewesen seien (sog. übergegangene Beitragszeiten). Es käme auch keine Auszahlung der Rente aufgrund des § 100 Abs. 2 AVG in Betracht. Die Klägerin sei zwar Verfolgte und habe ihren Wohnsitz vor dem 1. Januar 1950 in Prag verlassen, so daß sie unter den begünstigten Personenkreis des § 19 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) falle. § 100 Abs. 2 AVG ermögliche jedoch nur die Honorierung von nach dem FRG gleichgestellten Beitragszeiten. Rentenansprüche, die auf Beschäftigungszeiten entfielen, könnten daher in keinem Falle ins Ausland gezahlt werden. Die Rente könne aber auch nicht aus den seit Oktober 1941 zurückgelegten Beitragszeiten gezahlt werden, da die von § 19 Abs. 2 WGSVG begünstigten Personen nicht eine bessere Rechtsposition erhielten, als sie § 100 Abs. 2 AVG dem unmittelbar betroffenen Personenkreis einräume. Durch § 100 Abs. 2 AVG habe für den Personenkreis der Vertriebenen im Hinblick auf die Auszahlungsmöglichkeit aus Rententeilen, die auf Fremdbeitragszeiten beruhten, nur eine Gleichstellung mit den Personen herbeigeführt werden sollen, deren Anwartschaften auf die Reichsversicherung übergegangen seien. Es könne daher in keinem Falle eine Auszahlung aus solchen Beitragszeiten stattfinden, die unter gar keinen Umständen mehr auf die Reichsversicherung hätten übergehen können. Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Abkommens über die Auseinandersetzung auf dem Gebiet des Sozialversicherung aus Anlaß der Eingliederung von ehemaligen tschechoslowakischen Gebieten in das Deutsche Reich vom 14. März 1940 hätten Anwartschaften aus den im Protektorat Böhmen und Mähren zurückgelegten Versicherungszeiten allenfalls bis zum 31. Dezember 1939 auf die Reichsversicherung übergehen können. Allgemeiner Stichtag für den Übergang und auch für den Finanzausgleich (Übertragung von Deckungsmitteln) sei nach Art. 3 Abs. 1 des Abkommens bereits der 1. Oktober 1938 gewesen. Bei der Anwendung des § 100 Abs. 2 AVG könnten daher jedenfalls Beitragszeiten, die nach dem 31. Dezember 1939 im Protektorat zurückgelegt worden sind, nicht berücksichtigt werden (Urteil vom 15. November 1974).

Die Klägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 19 Abs. 2 WGSVG durch das Berufungsgericht.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 18. September 1972 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 1973 die Beklagte zu verurteilen, ihr Altersruhegeld auch insoweit auszuzahlen, als es auf den Beschäftigungszeiten von Oktober 1915 bis September 1917 und den Beitragszeiten ab Oktober 1941 beruht,

hilfsweise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG Berlin zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die durch Zulassung statthafte Revision ist zum Teil begründet.

Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, daß die Zahlung des Altersruhegeldes nach Kolumbien nicht als Pflichtleistung gemäß §§ 97, 98 AVG möglich ist. Die Klägerin hat die hierfür erforderlichen Beiträge im Geltungsbereich des GG nicht zurückgelegt.

Zutreffend hat das LSG weiter entschieden, daß die Zahlung der Rente als Ermessensleistung nach § 100 AVG aus der von der Klägerin zurückgelegten Beschäftigungszeit von Oktober 1915 bis September 1917 nicht in Betracht kommt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 100 Abs. 1 und 2 AVG besteht die Zahlungsmöglichkeit allein für Beitragszeiten (vgl. Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, 5. Aufl., § 1321 der Reichsversicherungsordnung - RVO - = 100 AVG, Anm. 8; Komm. zur RVO, 4. und 5. Buch, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger - VerbKomm. -, § 1321 RVO = 100 AVG, Rdnr. 11). Beschäftigungszeiten für eine Auslandsrentenzahlung können demnach nicht berücksichtigt werden. Insoweit war daher die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ermöglicht jedoch § 100 Abs. 2 AVG i. V. m. § 19 Abs. 2 WGSVG die Zahlung des Altersruhegeldes der Klägerin auch insoweit, als die Rente auf den ab Oktober 1941 in P geleisteten Beiträgen beruht, welche die Beklagte als nach dem FRG gleichstehende Beitragszeiten anerkannt hat. Dies ergibt sich aus dem Verhältnis der Abs. 1 und 2 des § 100 AVG und der Erweiterung des begünstigten Personenkreises durch § 19 Abs. 2 WGSVG, zu dem die Klägerin nach den zutreffenden Feststellungen des LSG gehört.

Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 AVG können Renten, die auf Beitragszeiten der in § 17 Abs. 1 Buchst. b FRG genannten Art beruhen, ins Ausland gezahlt werden. Hierbei handelt es sich um sog. übergegangene Zeiten auf die deutschen Rentenversicherungsträger. Die Rente der Klägerin beruht indes nicht auf derartigen Zeiten, da die von ihr allein im ehemaligen Protektorat Böhmen und Mähren zurückgelegten Beitragszeiten nach der Verordnung über das Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Regierung des Protektorats Böhmen und Mähren über die Auseinandersetzung auf dem Gebiet der Sozialversicherung vom 25. April 1940 - Abkommen - (RGBl II S. 107) in der Zuständigkeit der Versicherungsträger im Protektorat verblieben (vgl. auch BSG SozR Nr. 6 zu § 1321 RVO). Im Ergebnis führt die Regelung des § 100 Abs. 1 Satz 2 AVG dazu, daß nur Sudetendeutsche in den Genuß der Auslandsrentenzahlung kommen können, die an dem nach Art. 7 des Abkommens maßgeblichen Wohnsitzstichtag 1. Januar 1940 in den dem Deutschen Reich angegliederten Gebieten (sog. Sudetenblock) ohne das Protektorat Böhmen und Mähren lebten. Nur diese Versicherten können aufgrund des Abkommens übergegangene Beitragszeiten aufweisen. Von der Vergünstigung des § 100 Abs. 1 Satz 2 AVG sind demnach alle Personen ausgeschlossen, die diese Gebiete bereits vor dem Wohnsitzstichtag wegen drohender nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen verlassen oder die - wie die Klägerin - im Protektorat Böhmen und Mähren gelebt haben.

In Anerkennung dessen, daß durch diese Regelung insbesondere bei dem Personenkreis, der wegen der drohenden Verfolgungsmaßnahmen nicht die Stichtagsvoraussetzung erfüllen konnte, soziale Härten auftreten, hat der Gesetzgeber in § 100 Abs. 2 AVG die Vertriebenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) aus den in den Jahren 1938 und 1939 in das Deutsche Reich eingegliederten Gebieten über die in § 100 Abs. 1 Satz 2 AVG getroffene Regelung hinaus besonders begünstigt (vgl. BSG SozR 5070 § 19 Nr. 1). Zu diesen Gebieten zählt auch das Protektorat Böhmen und Mähren (vgl. BSGE 10, 118; VerbKomm., aaO, § 1321 RVO = 100 AVG, Rdnr. 13). Diesen Personen kann daher die Rente auch insoweit ins Ausland gezahlt werden, als sie auf anderen als in § 17 Abs. 1 Buchst. b FRG genannten, nach dem FRG gleichstehenden Beitragszeiten (§ 15 FRG) beruht. Die Voraussetzung, daß von der Allgemeinen Pensionsanstalt in Prag, an welche die Klägerin die Beiträge entrichtet hatte, Deckungsmittel auf die Reichsversicherung zu übertragen waren, ist hier gemäß Art. 11 und 13 des Abkommens i. V. m. §§ 63, 65 der Verordnung vom 25. April 1940 (RGBl I S. 957) erfüllt. Danach gehörte der für die Klägerin zuständige tschechische Versicherungsträger nicht zu den in der Zusatzvereinbarung vom 5. November 1940 (AN II S. 394) aufgeführten Ersatzinstituten, die keine Deckungsmittel zu übertragen hatten.

Im Gegensatz zu § 100 Abs. 1 Satz 2 AVG macht Abs. 2 der Vorschrift die Zahlung der Rente aus den nach dem FRG gleichstehenden Beitragszeiten nicht davon abhängig, ob aufgrund des Abkommens die bei einem tschechoslowakischen Versicherungsträger zurückgelegten Versicherungszeiten am Stichtag auf deutsche Versicherungsträger übergegangen waren, sofern nur Deckungsmittel der ursprünglich verpflichteten Versicherungsträger auf Träger der Rentenversicherung im Reichsgebiet zu übertragen waren (ebenso Haensel/Lippert, Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz, 2. Aufl., Art. 2 (§ 1321 RVO), Anm. 6, S. 554). Da der Gesetzgeber bei diesem Personenkreis gerade nicht wie in § 100 Abs. 1 AVG an die Stichtagsregelung des Abkommens anknüpfen konnte, hat er allein auf die verpflichteten Versicherungsträger abgestellt. Diese Regelung entspricht im wesentlichen dem § 9 Abs. 5 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 21. Januar 1956 (BGBl I S. 17). Durch die Neufassung wurde klargestellt, daß die Deckungsmittel nicht tatsächlich für Einzelfälle übertragen sein müssen. In diesem Fall wäre ohnehin § 17 Abs. 1 Buchst. b FRG anwendbar. Es genügt vielmehr die globale Übertragung von Deckungsmitteln (vgl. Eicher/Haase/Rauschenbach, aaO, Anm. 13 zu § 100 AVG, S. 328), ohne daß es darauf ankommt, ob diese gerade in bezug auf die vom Versicherten im Einzelfall geleisteten Beiträge zu erfolgen hatte. Daher reicht auch die Übertragung der Deckungsmittel für einen Teil der Versicherten des ursprünglich verpflichteten Versicherungsträgers, um die Rente an Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG aus weiteren Fremdrentenzeiten zahlen zu können (vgl. Haensel/Lippert, aaO; Koch/Hartmann, Das Angestelltenversicherungsgesetz, 2./3. Aufl., Bd. IV, § 100 AVG, Anm. C II 3).

Rechtfertigt nach alledem die bloße Bezugnahme auf die Deckungsmittelübertragung in § 100 Abs. 2 AVG entgegen der Auffassung des LSG und der Beklagten nicht die - dem Gesetzeswortlaut ohnehin nicht zu entnehmende - zusätzliche Einführung einer Stichtagsregelung, so muß Gleiches auch für den in § 19 Abs. 2 WGSVG aufgeführten Personenkreis gelten, auf den § 100 Abs. 2 AVG Anwendung findet. Anderenfalls würden alle Verfolgte, die erst nach dem 8. Mai 1945, aber vor dem 1. Januar 1950 das ehemalige Protektorat Böhmen und Mähren verlassen haben, nicht von der Regelung des § 19 Abs. 2 WGSVG erfaßt, da sie in keinem Fall übergegangene Zeiten nach dem Abkommen aufzuweisen hätten. Gerade diese Versicherten sind aber nunmehr nach § 19 Abs. 2 WGSVG ausdrücklich in die durch § 100 Abs. 2 AVG Begünstigten einbezogen worden, so daß eine andere Auslegung dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers widerspräche, bei Anwendung des § 100 Abs. 2 AVG eine Gleichstellung des in § 19 Abs. 2 WGSVG angesprochenen Personenkreises mit den Vertriebenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG zu erreichen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines WGSVG, BT-Drucks. VI/715, zu den §§ 15 und 16, 17).

Da die Zahlung der Rente in das Ausland nach § 100 Abs. 2 AVG in das pflichtgemäße Ermessen des Versicherungsträgers gestellt ist, die Beklagte aber - infolge ihrer vom erkennenden Senat abweichenden Auslegung der Vorschrift - eine Ermessensentscheidung überhaupt noch nicht getroffen hat, war ihr aufzugeben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

BSGE, 284

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