Verfahrensgang

LSG Berlin (Urteil vom 08.11.2001; Aktenzeichen L 8 RA 96/99)

SG Berlin (Urteil vom 11.10.1999)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 8. November 2001 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Klägerin begehrt (für die Zeit vom 1. April 1995 bis 31. März 2000) höhere Altersrente nach Art 2 § 4 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I 1606) unter Berücksichtigung ihrer in der DDR erworbenen Anwartschaften aus der Zusatzversorgung sowie die Anpassung des Zahlbetrags entsprechend der Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet.

Die am 29. März 1935 geborene Klägerin war seit 1954 im Beitrittsgebiet im Wesentlichen freiberuflich als Schriftstellerin und Journalistin tätig. Sie gehörte der Sozialpflichtversicherung der DDR an und seit Mai 1988 auch der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Außerdem wurde ihr entsprechend der Anordnung über die zusätzliche Versorgung für freiberuflich tätige Mitglieder des Schriftstellerverbandes der DDR eine Versorgungszusage erteilt (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr 15 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz ≪AAÜG≫). Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem wurden vom Versorgungsträger ab 8. November 1971 festgestellt (Bescheid vom 12. Mai 1995).

Am 1. Dezember 1994 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres sowohl nach dem SGB VI als auch nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets. Mit Bescheid vom 21. Juni 1995 erkannte die Beklagte ein Recht auf Altersrente sowie ein Recht auf Zusatzaltersrente gemäß Art 2 § 4 RÜG für die Zeit ab 1. April 1995 an. Ein Recht auf Altersrente (für Frauen) nach § 39 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung lehnte sie ab. Den monatlichen Wert des Rechts auf Altersrente stellte sie zum 30. Juni 1990 mit DM 599,50 fest, den der Zusatzrente mit DM 35,32. Die Erhöhung auf den Stand 31. Dezember 1991 ergab einen Monatsbetrag der Altersrente von DM 959,00 sowie der Zusatzaltersrente von DM 57,00, also einen Gesamtanspruch von monatlich DM 1.016,00. Der Wertfeststellung legte die Beklagte ein Durchschnittseinkommen zu Grunde, das sich aus den Verdiensten der versicherungspflichtigen Tätigkeiten bis zum 31. Dezember 1994 errechnete. Den Widerspruch, mit dem sich die Klägerin gegen die Wertfestsetzung gemäß Art 2 RÜG wandte, wies die Beklagte mit der Begründung zurück, die Altersrente nach Art 2 § 4 RÜG unterliege nicht der Rentenanpassung. Auch bestehe kein Anspruch auf Anrechnung der Zusatzversorgung (Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1996).

Das SG hat die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin begehrte, die vorgenannten Bescheide abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr höhere Rente zu gewähren und den Zahlbetrag entsprechend den Lohn- und Einkommensverhältnissen Ost (hilfsweise nach den Lohn- und Einkommensverhältnissen West) anzupassen (Urteil vom 11. Oktober 1999).

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte der Klägerin auf deren Antrag vom 27. Oktober 1999 das Recht auf Regelaltersrente (RAR) ab 1. April 2000 anerkannt (Bescheid vom 20. März 2000); der Monatsbetrag belief sich ab April 2000 auf DM 2.427,03.

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin beantragt, das Urteil des SG sowie den Bescheid vom 21. Juni 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 1996 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, “ihr vom 1. April 1995 an eine Rente zu gewähren, deren monatlicher Wert sich aus der Summe der Werte ergibt, die jeweils in der Sozialpflichtversicherung, der FZR und der Zusatzversorgung nach dem Stand vom 30. Juni 1990 erworben waren, und diesen Betrag an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen, die gemäß den Rentenanpassungsverordnungen für die Erhöhung der aktuellen Rentenanpassungen Ost vorgesehen ist”. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 8. November 2001). Es ist davon ausgegangen, dass Gegenstand des Verfahrens der Bescheid vom 21. Juni 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 1996 sei. Der Bescheid vom 20. März 2000 sei nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Dieser sei auch von der Klägerin nach § 99 SGG nicht in das Verfahren einbezogen worden. Der Wert der Rente nach Art 2 § 4 RÜG sei zutreffend ohne die Berücksichtigung der von der Klägerin im Zusatzversorgungssystem erworbenen Ansprüche festgesetzt worden. Der Monatsbetrag der Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung der DDR ergebe sich aus der Summe von Festbetrag und Steigerungsbetrag. Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem würden bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens nur insoweit berücksichtigt, als für solche Zeiten der nach dem AAÜG ermittelte Verdienst zu Grunde gelegt werde, für Zeiten bis zum 30. Juni 1990 höchstens DM 600,00 monatlich (Art 2 § 31 Abs 5 RÜG). Dies sei vorliegend geschehen. Bei der Ermittlung der Rente aus der FZR seien für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ebenfalls die nach dem AAÜG festgestellten Verdienste über DM 600,00 monatlich zu berücksichtigen (Art 2 § 38 Abs 4 RÜG). Da die Klägerin erst ab 1. Mai 1988 Beitragszeiten zur FZR zurückgelegt habe, seien die in den Jahren 1972 bis 1987 vom Versorgungsträger festgestellten Zugehörigkeitszeiten nicht zu berücksichtigen. Es sei nicht zu beanstanden, dass eine weiter gehende Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem bei der Rentenberechnung nicht vorgesehen sei. Art 30 Abs 5 Satz 2 Einigungsvertrag (EinigVtr) enthalte für rentennahe Anwartschaftsberechtigte eine doppelte Garantie – die des Zahlbetrags (Nr 1) und die der Rentenart (Nr 2). Die Garantie des Zahlbetrags sei auf die Höhe des Betrags beschränkt, der sich am 30. Juni 1990 nach dem bis dahin geltenden Rentenrecht der DDR ohne Berücksichtigung von Ansprüchen der Zusatzversorgung ergeben habe. Dies entspreche dem Konzept, die Versorgungssysteme zu schließen und die erworbenen Ansprüche in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst b EinigVtr). Der Gesetzgeber habe die Systementscheidung getroffen, keine eigenständigen Ansprüche aus Zusatzversorgungssystemen über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehen zu lassen. Die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit dieser Systementscheidung sei vom BVerfG bejaht worden. Es sei nur im Hinblick auf die Art der Überführung in eine SGB VI-Rente eine notwendige verfassungskonforme Regelung gefordert worden. Diese sei hier nicht Gegenstand des Verfahrens. Des Weiteren sei nicht zu beanstanden, dass die Beträge über den 31. Dezember 1991 hinaus nicht angepasst worden seien. Art 2 § 39 RÜG sehe nur eine Erhöhung auf den Stand 31. Dezember 1991 vor. Dies sei nicht verfassungswidrig. Die Vorschriften des Art 2 RÜG seien Ausdruck eines besonderen Vertrauensschutzes für rentennahe Jahrgänge in der früheren DDR. Sie lösten ein Versprechen ein, das in Art 30 Abs 5 Satz 2 EinigVtr gegeben worden sei. Der Gesetzgeber sei über die Zusage hinausgegangen: Er habe den Kreis der begünstigten rentennahen Jahrgänge erweitert und auf den geschützten Rentenwert am 31. Dezember 1991 abgestellt. Da erstmals die Zusagen in dem EinigVtr eigentumsgeschützte Rechtspositionen nach dem GG begründet hätten, seien die darüber hinausgehenden Regelungen des Art 2 RÜG verfassungskonform. Zutreffend habe bereits das SG darauf hingewiesen, dass ein dynamisierter Schutz zugesagter Positionen nur bei den nach dem SGB VI überführten Leistungen verfassungsrechtlich notwendig erscheine. Nur diese seien eine dauerhafte Grundlage der Alterssicherung. Mit der zeitlich begrenzten Fortführung von nach DDR-Recht bestehenden Ansprüchen sei dagegen eine dauerhafte Eingliederung in das bundesdeutsche Rentensystem nicht verbunden.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin sinngemäß eine Verletzung von Bundesrecht, ua von Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 EinigVtr. Sie trägt vor: Mit Art 2 RÜG sei eine Regelung geschaffen worden, die die Bestands- und Vertrauensregelungen des Staatsvertrags und des EinigVtr abgeschafft habe. Dadurch werde verfassungs- und menschenrechtswidrig in den Bestand der in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche/Anwartschaften eingegriffen. Art 30 Abs 5 EinigVtr habe vorgegeben, dass die Überleitung von der Zielsetzung bestimmt sei, auch eine Angleichung der Renten zu verwirklichen. Die Zahlbetragsgarantie für die Zusatz- und Sonderversorgten gemäß Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 EinigVtr gelte für alle Bestands- und ersten Zugangsrentner, auch für diejenigen, denen eine Rente nach Art 2 RÜG zustehe. Ihr Geltungsbereich dürfe nicht auf die Rentner, die eine SGB VI-Rente erhielten, beschränkt werden. In ihrem Falle hätte zudem die Mitgliedschaft in der zusätzlichen Versorgung für freiberuflich tätige Mitglieder des Schriftstellerverbandes der DDR berücksichtigt werden müssen. Dadurch wäre ein Betrag von DM 1.399,50 erreicht worden. Dieser Betrag sei unter Anwendung der vom BVerfG festgestellten Grundsätze ab 1. Januar 1992 zu dynamisieren.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

  • das Urteil des LSG Berlin vom 8. November 2001 und das Urteil des SG Berlin vom 11. Oktober 1999 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 1996 abzuändern und
  • die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin vom 1. April 1995 an eine höhere Altersrente dauerhaft zu gewähren. Deren monatlicher Wert ergibt sich gemäß der Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages als Realwertgarantie in der Gestalt, die ihm das Bundesverfassungsgericht in dem Leiturteil und in dem AVI-Urteil, beide vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff und 104 ff), gegeben hat, ausgehend von den in der DDR rechtmäßig erworbenen und anzupassenden Ansprüchen aus der Sozialversicherung und aus der FZR in Höhe der Versorgungsansprüche aus dem Versorgungssystem, dem die Klägerin in der DDR angehörte und mit dem sich zurückberechnet zum 30. Juni/1. Juli 1990 ein in seinem realen Wert garantierter Zahlbetrag in Höhe von zumindest DM 1.399,50 ergab.

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG Berlin vom 8. November 2001 zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin nicht beschwert sei, selbst wenn Art 14 GG eine Dynamisierung des nach Art 30 Abs 5 Satz 2 EinigVtr bestandsgeschützten Zahlbetrages entsprechend den Rentenanpassungen im Beitrittsgebiet nach § 255a SGB VI gebieten würde. Denn der Wert der seit 1. April 1995 an sie geleisteten Altersrente nach Art 2 § 4 RÜG übersteige den von Art 30 Abs 5 Satz 2 EinigVtr bestandsgeschützten Zahlbetrag bis März 2000 sogar dann, wenn dieser in der von der Klägerin geforderten Weise dynamisiert werde. Zudem sei es der Klägerin im Gegensatz zu den Versicherten aus den alten Bundesländern sowie den lediglich Zahlbetragsbegünstigten möglich gewesen, ab Vollendung des 60. Lebensjahres Altersrente neben ihrem Einkommen zu beziehen.

 

Entscheidungsgründe

II

  • Die Revision ist zulässig. Ihre Begründung genügt noch den gesetzlichen Anforderungen.

    Nach § 164 Abs 2 Satz 3 SGG muss die Revisionsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. In der Begründung muss nach ständiger Rechtsprechung (vgl BSG NZA 1987, 716; BSG SozSich 1989, 190; BSG SozR 3-5555 § 15 Nr 1 S 2; BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 12 S 65; BSG, Beschluss vom 29. August 1996 – 4 RA 105/95; BSG, Beschluss vom 24. Oktober 1996 – 4 RA 27/95; BSG, Beschluss vom 9. Juli 1998 – B 4 RA 13/98 R; BSG, Beschluss vom 17. Dezember 2002 – B 4 RA 30/01 R) sorgfältig sowie nach Umfang und Zweck zweifelsfrei dargelegt werden, weshalb eine Vorschrift des materiellen Rechts vom LSG nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Die Angabe der verletzten Norm ist insoweit notwendig, aber nicht hinreichend. Es ist darzulegen, dass und weshalb die Rechtsansicht des LSG nicht geteilt wird; dies kann nur mit rechtlichen Erwägungen geschehen. Die Revisionsbegründung darf nicht nur die eigene Meinung wiedergeben, sondern muss sich – zumindest kurz – mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinander setzen und erkennen lassen, dass und warum die als verletzt gerügte Vorschrift des materiellen Rechts vom LSG nicht oder nicht richtig angewandt worden ist.

    Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung vom 18. April 2002 (mit den Ergänzungen vom 26. Januar 2003) noch gerecht. In ihr wird im Wesentlichen eine eigene Meinung hinsichtlich der Festsetzung des Rentenwerts aus in der früheren DDR erworbenen Anwartschaften aus Sozialpflichtversicherung, aus der FZR und aus der zusätzlichen Versorgung für freiberuflich tätige Mitglieder des Schriftstellerverbandes wiedergegeben. Darüber hinaus enthält sie aber auch – auf der Grundlage dieser Meinung – eine zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des LSG zu den hier streitigen Bestimmungen des Art 2 RÜG. Die Klägerin ist ua der Auffassung, vom LSG hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Zahlbetragsgarantie für die Zusatz- und Sonderversorgung gemäß Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 EinigVtr auch für die Zugangsrentner gelte, denen eine Rente nach Art 2 RÜG zustehe.

  • Die Revision der Klägerin ist jedoch unbegründet.

    Das LSG hat zu Recht die Berufung gegen das Urteil des SG zurückgewiesen, mit dem dieses die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) der Klägerin abgewiesen hat.

    1. Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass allein die Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 1996 Gegenstand des Verfahrens ist. Die Verwaltungsakte im Bescheid vom 21. Juni 1995 wurden von der Klägerin mit Widerspruch nur insoweit angegriffen, als die Beklagte damit über den Wert des Rechts auf Altersrente und auf Zusatzaltersrente gemäß Art 2 § 4 RÜG entschieden hat. Soweit die Beklagte in diesem Bescheid auch eine ablehnende Entscheidung über das Recht auf Altersrente (für Frauen) nach § 39 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung getroffen hat, wurde dagegen kein Widerspruch eingelegt.

    Das LSG hat auch zutreffend ausgeführt, dass sich das Verfahren (und damit auch die revisionsgerichtliche Überprüfung) auf den Zeitraum 1. April 1995 bis 31. März 2000 beschränkt. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl Urteil vom 9. November 1999 – B 4 RA 54/98 R, SozR 3-8575 Art 2 § 31 Nr 1 S 3), sind mit der im Bescheid vom 20. März 2000 auf Antrag der Klägerin vom 27. Oktober 1999 verfügten Zuerkennung eines Rechts auf SGB VI-RAR die im Bescheid vom 21. Juni 1995 getroffenen Regelungen über das Recht auf Altersrente aus Art 2 RÜG in dem Sinne im vollem Umfang ersetzt worden, dass diese sich iS von § 39 Abs 2 SGB X erledigt haben. Denn sie wurden gegenstandslos, weil antragsgemäß zwar rechtlich andersartige, aber für die Klägerin günstigere Rechtspositionen mit spezialgesetzlichem Vorrang (§ 319b Satz 1 SGB VI) eingeräumt wurden. Die Regelungen im RAR-Bescheid sind gleichwohl – wie das LSG ebenfalls zutreffend angenommen hat – nicht gemäß §§ 96, 153 Abs 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Bei einem Streit über den Wert des Rechts auf Rente nach den Bestimmungen des Art 2 RÜG einerseits und nach den Vorschriften des SGB VI andererseits, handelt es sich um zwei verschiedene, eigenständige prozessuale Ansprüche. Wie der Senat in stRspr entschieden hat, sind die nach dem Recht der früheren DDR begründeten Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus Sozialpflichtversicherung und FZR seit dem 1. Januar 1992 im Wege (abermaliger) gesetzlicher Novation grundsätzlich durch die entsprechenden Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt worden (vgl BSGE 72, 50, 67 ff; 76, 136, 140 f; 78, 41, 50). Die Vorschriften des Art 2 RÜG garantieren darüber hinaus den rentennahen Jahrgängen (Rentenzugänge vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1996) für eine Übergangszeit einen Bestandsschutz unter inhaltlich weitgehender Übernahme des Rentenrechts der DDR. Mit Art 2 RÜG schuf der Gesetzgeber ein eigenständiges Gesetz, mit dem das Versprechen des Art 30 Abs 5 Satz 2 EinigVtr vom 31. August 1990 (BGBl II 885, 889) eingelöst wurde (vgl Urteil des Senats vom 25. März 1997 – 4 RA 48/96, nicht veröffentlicht; BSG SozR 3-8575 Art 2 § 31 Nr 1 S 4 f; BSG SozR 3-8575 Art 2 § 6 Nr 1 S 10 f; BSG SozR 3-2600 § 307a Nr 14 S 82 f; BSG SozR 3-8575 Art 2 § 10 Nr 1 S 3 f). Rentenansprüche aus Art 2 RÜG und aus dem SGB VI (= Art 1 RÜG) bestehen in voneinander getrennten Versicherungssystemen und beruhen auf unterschiedlichen Entstehungsgründen; sie können – wie vorliegend – hintereinander bestehen. Entstehen sie nebeneinander (für dieselben Bezugszeiten) verdrängt das Recht aus Art 1 RÜG dasjenige aus Art 2 RÜG; nur soweit dieses einen höheren Wert hätte, entsteht in dieser Höhe ein eigenständiges Recht auf einen Übergangszuschlag (§ 319b SGB VI). Die bloße Ähnlichkeit der Leistungszwecke (“Alterssicherung”) mit einem bereits erhobenen prozessualen Anspruch reicht nicht aus – auch soweit das BSG eine “analoge” Anwendung des § 96 SGG für geboten gehalten hat –, um einen neuen Verwaltungsakt, der auf einer anderen, eigenständigen Rechtsgrundlage beruht, zum Gegenstand des Verfahrens iS des § 96 SGG zu machen (vgl zuletzt Urteil des Senats vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 113/00 R; hierzu auch: BSG SozR 3-1500 § 96 Nr 9 S 20; BSG SozR 3-2600 § 319b Nr 1 S 4).

    Die Verwaltungsakte, insbesondere die Rentenhöchstwertfestsetzung im RAR-Bescheid vom 20. März 2000, sind auch nicht im Wege der gewillkürten Klageänderung (§ 99 SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Klägerin hat, wie sich aus dem Vorbringen, insbesondere dem Antrag im Berufungsverfahren, ergibt, die Anfechtungsklage nicht entsprechend erweitert.

    2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren monatlichen Werts des Rechts (Art 2 § 4 RÜG) auf Altersrente (a) und auf Zusatzaltersrente (b). Die Beklagte hat die Rentenhöhe nach den Vorgaben des Bundesrechts nicht zu Lasten der Klägerin festgesetzt (c). Diese hat insoweit rechtsunerhebliche Einlassungen vorgebracht (d).

    a) Gemäß Art 2 § 28 Abs 1 RÜG ergibt sich der Monatsbetrag der Altersrente aus der Summe von Festbetrag und Steigerungsbetrag. Der Festbetrag liegt, nach Arbeitsjahren gestaffelt, zwischen DM 170,00 und DM 210,00 (Art 2 § 29 RÜG). Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus dem Produkt der Faktoren “beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen”, “Anzahl der Arbeitsjahre” und “Steigerungssatz” (Art 2 § 30 RÜG). Gemäß Art 2 § 31 Abs 1 Satz 1 RÜG idF durch Art 6 Nr 2 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-ÄndG) vom 15. Dezember 1995 (BGBl I 1824) wird das beitragspflichtige Durchschnittseinkommen ermittelt, indem das beitragspflichtige Einkommen der letzten 20 Jahre vor Ende der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit bis spätestens zum 31. Dezember 1991 (Berechnungszeitraum) durch die Zahl der Monate geteilt wird, in denen in diesem Zeitraum Beiträge gezahlt worden sind. Wie der Senat entschieden hat (BSG SozR 3-8575 Art 2 § 31 Nr 1 S 4 ff), beinhaltet die mit Wirkung vom 23. Dezember 1995 eingefügte Textänderung (“bis spätestens zum 31. Dezember 1991”) keine Änderung der materiellen Rechtslage, sondern hat nur klarstellende Funktion. Es sind demnach bei der Feststellung des Werts dieser Rente zur Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens nur Verdienste aus versicherungspflichtigen Tätigkeiten bis zum 31. Dezember 1991 zu berücksichtigen. Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz(oder Sonder-)versorgungssystem iS des AAÜG wird bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens der nach dem AAÜG ermittelte Verdienst zu Grunde gelegt, wobei für Zeiten bis zum 30. Juni 1990 höchstens das beitragspflichtige Einkommen bis DM 600,00 berücksichtigt wird (Art 2 § 31 Abs 5 RÜG).

    b) Gemäß Art 2 § 37 Abs 1 RÜG beträgt der Monatsbetrag einer Zusatzaltersrente für jedes volle Jahr der Beitragszeit zur FZR 2,5 vH, für jeden verbleibenden Monat 0,2 vH (Nr 1) und für jedes Jahr der Zurechnungszeit 1,0 vH (Nr 2) des durch Beiträge zur FZR versicherten Durchschnittseinkommens. Nach Art 2 § 38 Abs 1 RÜG wird das durch Beiträge zur FZR versicherte Durchschnittseinkommen dadurch ermittelt, dass das Gesamteinkommen, für das Beiträge zur FZR gezahlt worden sind, durch die Anzahl der Kalendermonate mit Beitragszeiten zur FZR geteilt wird. Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz(oder Sonder-)versorgungssystem iS des AAÜG vor dem 1. Juli 1990 wird bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens der nach dem AAÜG ermittelte Verdienst über DM 600,00 zu Grunde gelegt (Art 2 § 38 Abs 4 RÜG).

    c) Es ergibt sich weder aus den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit bindenden Feststellungen des LSG noch dem Vorbringen der Klägerin, dass die Beklagte im vorliegenden Fall die vorgenannten Bestimmungen rechtsfehlerhaft zu Lasten der Klägerin angewandt hat. Nach den Feststellungen des LSG hat die Beklagte entsprechend der bis zum 23. Dezember 1995 geübten rechtswidrig begünstigenden Verwaltungspraxis bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens nach Art 2 § 31 Abs 1 Satz 1 RÜG als Berechnungszeitraum die letzten 20 Jahre vor Rentenbeginn (1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1994) herangezogen. Dies führt aber nicht zur Aufhebung der Rentenhöchstwertfestsetzung vom 21. Juni 1995, denn die Klägerin begehrt mit ihrer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage die Festsetzung eines höheren Werts.

    d) Soweit die Klägerin meint, es müssten im Rahmen des Art 2 RÜG auch die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem berücksichtigt werden, ist dies im vorgenannten Umfang geschehen. Für das weitergehende Begehren gibt es keine einfachrechtliche Grundlage. Schon nach dem Versprechen in Art 30 Abs 5 Satz 2 EinigVtr sollte für Personen, deren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1995 beginnt, diese mindestens in der Höhe des Betrags geleistet werden, der sich am 30. Juni 1990 nach dem bis dahin in der DDR geltenden Rentenrecht ohne Berücksichtigung von Leistungen aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen ergeben hätte (Nr 1), und eine Rente auch dann bewilligt werden, wenn am 30. Juni 1990 nach dem bis dahin in der DDR geltenden Rentenrecht ein Rentenanspruch bestanden hätte (Nr 2). Die Bestimmungen des Art 2 RÜG gingen in zweierlei Hinsicht über die Zusage des EinigVtr hinaus. Zum einen erweiterten sie den Kreis der begünstigten rentennahen Jahrgänge, indem der Zeitraum des Rentenbeginns bis zum 31. Dezember 1996 ausgedehnt wurde, zum andern stellten sie bezüglich des geschützten Rentenwerts auf den 31. Dezember 1991 ab. Damit wurden auch die grundsätzlich höheren Verdienste ab 1. Juli 1990 einbezogen (vgl BSG SozR 3-8575 Art 2 § 31 Nr 1 S 5). Des Weiteren wurde der nach den vorgenannten Bestimmungen ermittelte Wert der Renten auf den Stand 31. Dezember 1991 erhöht (Art 2 § 39 RÜG), indem die Rentenangleichung zum 1. Juli 1990 durch das Gesetz über die Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu weiteren rentenrechtlichen Regelungen (DDR-Rentenangleichungsgesetz) vom 28. Juni 1990 (GBl I 495) und die Rentenanpassungen durch die 1. Rentenanpassungsverordnung (1. RAV) vom 14. Dezember 1990 (BGBl I 2867) und die 2. Rentenanpassungsverordnung (2. RAV) vom 19. Juni 1991 (BGBl I 1300) zum 1. Januar 1991 und zum 1. Juli 1991 berücksichtigt wurden (dazu: BT-Drucks 12/405 S 145; BSG SozR 3-8575 Art 2 § 31 Nr 1 S 9 f). Die Überführung der Anwartschaften aus den Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der früheren DDR (Beitrittsgebiet) in das “Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets” war in Art 2 RÜG gerade nicht geregelt, sondern speziell dem Art 3 RÜG überlassen worden. Bereits nach der Systementscheidung des EinigVtr (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst a und b EinigVtr) sollten die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 geschlossen und die erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus diesen Systemen zu diesem Stichtag in die Rentenversicherung des Beitrittsgebiets überführt werden. Bis dahin sollten die Regelungen der einzelnen Versorgungssysteme weiter angewandt werden, soweit sich aus dem EinigVtr nichts anderes ergab. Entsprechend diesen Vorgaben regelt Art 3 RÜG die “Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes” in die gesetzliche Rentenversicherung des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 in einem eigenständigen Gesetz, dem “Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)”. Dessen Regelungen können nicht auf Rentenrechte aus Art 2 RÜG angewandt werden, die frühestens am 1. Januar 1992 entstehen können.

    3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Dynamisierung des von der Beklagten festgestellten Werts des Rechts auf Altersrente und des Rechts auf Zusatzaltersrente gemäß Art 2 § 4 RÜG. Auch dies sehen die Bestimmungen des einfachen Rechts nicht vor (a). Die von der Klägerin geforderte Anpassung (nach der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Beitrittsgebiet) ist auch von Verfassungs wegen nicht geboten (b).

    a) Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei den Bestimmungen des Art 2 RÜG um die Regelung eines besonderen Vertrauensschutzes für Rentenanwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR der rentennahen Jahrgänge im Beitrittsgebiet für eine Übergangszeit (vgl dazu BSG SozR 3-8575 Art 2 § 31 Nr 1 S 4 ff; BSG SozR 3-8575 Art 2 § 10 Nr 1 S 3 f). Art 2 RÜG stellt erkennbar auf das Sozialpflichtversicherungs- und FZR-Recht der ehemaligen DDR ab. Inhaltlich entsprechen die Bestimmungen weitgehend diesen Teilen des Rentenrechts der DDR. Dieses sah regelmäßige Anpassungen der Renten aus der Sozialpflichtversicherung und aus der FZR nicht vor (vgl BSGE 72, 50, 53; dazu auch: BT-Drucks 12/405 S 108, 113; Bernsdorff, VSSR 1999, 59, 61, 69). Dementsprechend enthält auch Art 2 RÜG keine über Art 2 § 39 RÜG hinausgehende Bestimmung der Rentenanpassung. Die §§ 63 Abs 7, 68, 255a SGB VI sind auf das eigenständige und andersartige Versicherungssystem des Art 2 RÜG nicht anwendbar (vgl BSG SozR 3-2600 § 307a Nr 14 S 83). Ebenso wenig sind auf die Rechte aus Art 2 RÜG die Regelungen des § 4 Abs 4 AAÜG idF des 2. AAÜG-ÄndG vom 27. Juli 2001 (BGBl I 1939) über die bestandsgeschützten Zahlbeträge (oder die über den fiktiven weiterzuzahlenden Betrag) anwendbar. Mit der Bestimmung über den bestandsgeschützten Zahlbetrag wurden die Vorgaben des EinigVtr und die Urteile des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3) und des Senats vom 3. August 1999 (BSGE 84, 180 = SozR 3-2600 § 307b Nr 8) umgesetzt (vgl BT-Drucks 14/5640 S 13). § 4 Abs 4 AAÜG nF sieht eine Dynamisierung des bestandsgeschützten Zahlbetrages entsprechend der Anpassungsvorschrift für den aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs 7, 68 SGB VI) vor und ist für Personen, deren (Renten-)Bescheide am 28. April 1999 noch nicht bestandskräftig waren, mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft getreten (Art 13 Abs 5 2. AAÜG-ÄndG). Eine Anwendung dieser Vorschrift auf Renten aus Art 2 RÜG scheitert ua schon daran, dass sich der Anwendungsbereich des § 4 Abs 4 AAÜG nF gemäß den Vorgaben des EinigVtr allein auf Rechte und Anwartschaften beschränkt, die am 31. Dezember 1991 auch auf überführten (Art 3 RÜG) Versorgungsrechten und -anwartschaften beruhten und auf die zum 1. Januar 1992 das SGB VI (Art 1 RÜG) übergeleitet wurde (“übergeleitete Renten”). Ferner ist diese Vorschrift auch nur im Rahmen des Geltungsbereichs des § 1 AAÜG (Art 3 RÜG) anwendbar (vgl dazu: Urteile des Senats vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 2/02 R und B 4 RA 112/00 R, beide zur Veröffentlichung vorgesehen, sowie B 4 RA 11/01 R).

    b) Es ist auch keine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen des Art 2 RÜG geboten, wonach in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 100, 1, 38 ff) und des Senats (BSGE 84, 180, 189 ff = SozR 3-2600 § 307b Nr 8 S 84 ff) der bestandsgeschützte Zahlbetrag zu dynamisieren wäre. Dieses Begehren der Klägerin lässt sich insbesondere nicht aus Art 14 Abs 1 GG in Verbindung mit den Vorgaben des EinigVtr herleiten. Zwar genießen auch in der DDR erworbene und im EinigVtr anerkannte Anwartschaften den Schutz des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG (vgl BVerfGE 100, 1, 32 ff). Die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich jedoch auch für rentenrechtliche Rechtspositionen erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl BVerfGE 53, 257, 292). Eigentumspositionen, die auf Vorleistungen zu Gunsten der Rentensysteme der DDR zurückgehen, sind erst auf Grund des EinigVtr dem Schutz des Art 14 GG unterstellt worden. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz kommt deshalb den in der DDR erworbenen Anwartschaften nur in der Form zu, den sie auf Grund der Regelungen des EinigVtr erhalten haben (BVerfGE 100, 1, 37 ff).

    Wie bereits ausgeführt, hatte Art 30 Abs 5 Satz 2 EinigVtr eine spezifische Vertrauensschutzregelung bezogen auf Anwartschaften aus Sozialpflichtversicherung und FZR für eine Übergangszeit für rentennahe Jahrgänge vorgesehen, die lediglich den Rentenbetrag, der sich am 30. Juni 1990 nach dem bis dahin in der DDR geltenden Rentenrecht ohne Berücksichtigung von Leistungen aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen ergeben hätte (Nr 1), und die Rentenarten nach dem bis zum 30. Juni 1990 in der DDR geltenden Rentenrecht (Nr 2) garantierte. Nach dem bis zum 30. Juni 1990 gültigen Recht der DDR gab es, wie ebenfalls bereits ausgeführt, keine Dynamisierung der Renten aus der Sozialpflichtversicherung und aus der FZR.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich ein Anspruch auf Anpassung auch nicht aus der Rechtsprechung des BVerfG (vgl BVerfG 100, 1, 37 ff) herleiten. Dieses hat im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 EinigVtr als verfassungsrechtlich geboten festgestellt, dass der darin garantierte Zahlbetrag aus der Sozialpflichtversicherung und dem Zusatzversorgungssystem (oder der aus dem Sonderversorgungssystem, also der (Gesamt-)Anspruch zum 1. Juli 1990) ab 1. Januar 1992 an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen ist. Der Verzicht auf eine Dynamisierung bewirkt einen für die Betroffenen nicht mehr zumutbaren Eingriff in ihre eigentumsgeschützten Ansprüche (vgl BVerfG 100, 1, 41 ff). Damit nicht vergleichbar ist die Doppelgarantie nach Art 30 Abs 5 Satz 2 EinigVtr, die mit den Bestimmungen des Art 2 RÜG umgesetzt wurde. SG und LSG haben bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um Vertrauensschutzrecht handelt, das gerade Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungssystemen der DDR schlechthin nicht betrifft. Es geht vielmehr in Art 2 RÜG nur um die Anwartschaften aus Sozialpflichtversicherung und FZR, die vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1995 zum Vollrecht erstarken. Art 2 RÜG erhält diese Positionen nach Art, Umfang und Höhe, wenn kein zeitgleiches Recht auf Rente nach Art 1 RÜG besteht; anderenfalls wirkt Art 2 RÜG werterhaltend als Element der Höhe des Rechts auf Übergangszuschlag (§ 319b SGB VI; vgl auch § 319a SGB VI). Die durch den EinigVtr ausgestaltete Rechtslage sieht – wie schon das Recht der DDR – keine Dynamisierung dieser Anwartschaften vor. Sobald die Berechtigten – wie in aller Regel – zugleich oder etwas später ein Recht auf eine Rente aus dem SGB VI (Art 1 RÜG) erlangen, haben sie auch eine dynamisierbare Rechtsposition. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin zu keiner der Personengruppen gehört, die nur nach Art 2 RÜG Rechte auf Rente erlangen können und somit dauerhaft von einer Rentenanpassung ausgeschlossen sind; der Senat hat daher nicht zu prüfen, ob dies – jedenfalls ab 1. Januar 1997 – noch verfassungsgemäß wäre.

    Nach alledem ist die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG Berlin vom 8. November 2001 zurückzuweisen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI939397

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