Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 07.06.1956)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni 1956 wird zurückgewiesene

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Tatbestand

I

Der Ehemann der Klägerin, der mit seinem Einzelhandelunternehmen der Beklagten angehörte und auf Grund der Satzung versichert war, ist am 3. September 1952 an der Folge eines Arbeitsunfalls gestorbene

Durch Bescheid vom 24. September 1952 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Witwenrente in Höhe von 1/5 des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) und legte der Rentenberechnung auf Grund des Einkommensteuerbescheides (EStBesch.) für das Kalenderjahr 1950 einen JAV von 2.758,50 DM zugrunde.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin beim Oberversicherungsamt (OVA) Dortmund Berufung eingelegte Sie beansprucht eine Berechnung des JAV nach dem höheren Einkommen für das Jahr 1951. Am 9. Juli 1953 hat in Hagen-Haspe eine öffentliche Sitzung des OVA stattgefunden, in der die Klägerin persönlich anwesend war. Die Beklagte war durch den Verwaltungsdirektor Z. vertreten. Über den Gang der Verhandlung enthält die Sitzungsniederschrift lediglich folgendes: „Die Klägerin erklärt: Ich nehme die Berufung gegen den Bescheid vom 24.9.52 zurück. v.g.” Mit Schreiben vom 1. August 1953 hat sich Rechtsanwalt Dr. L. in Hagen unter Vorlage einer Vollmacht an das OVA gewendet, eine Abschrift des Sitzungsprotokolls erbeten und erklärt, daß er vorsorglich sämtliche Erklärungen seiner Auftraggeberin in der Verhandlung vom 9. Juli 1953 wegen Irrtums und aus sonstigen Rechtsgründen anfechte. Gleichzeitig hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, den EStBesch. für das Jahr 1951 rechtzeitig einzureichen, aus dem sich ein Einkommen von 20.229,– DM ergebe.

Das Sozialgericht (SG) Dortmund, auf das die Sache nach Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übergegangen war, hat Verwaltungsdirektor Z. Sozialgerichtsrat Dr. W., Sozialgerichtsinspektor S. und den Sohn der Klägerin, Ernst M., als Zeugen über die Vorgänge in der Verhandlung vom 9. Juli 1953 vernommen. Im Termin vor dem SG am 4. November 1955 hat Rechtsanwalt Dr. L. seinen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens aufrechterhalten und beantragt, den JAV nach dem tatsächlichen Einkommen von 1951 zu berechnen. Das SG hat durch Urteil wie folgt entschieden:

Der Antrag, das Verfahren fortzusetzen, wird zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, daß der Rechtsstreit durch die in der Sitzung des damaligen OVA Dortmund vom 9.7.53 erklärte Zurücknahme der von der Klägerin eingelegten Berufung erledigt ist.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen Berufung eingelegt. Sie hat beantragt:

  1. Unter Abänderung des SG-Urteils das Verfahren fortzusetzen und festzustellen, daß der Rentenberechnung der JAV nach dem Einkommen des Jahres 1951 zugrunde zu legen ist,
  2. festzustellen, daß die von der Klägerin in der Sitzung des OVA vom 9. Juli 1953 abgegebene Erklärung eine Zurücknahme der Berufung nicht darstellt,

    hilfsweise

    festzustellen, daß der JAV nach dem berichtigten Steuerbescheid für das Jahr 1950 vom 23. August 1955 zu berechnen sei.

Zur Begründung hat die Klägerin u. a. vorgebracht, sie habe nicht den Willen gehabt, die Berufung zurückzunehmen und auch eine dahingehende Erklärung nicht abgeben wollen. Außerdem hat sie noch vorgetragen: Das Finanzamt habe inzwischen eine Überprüfung vorgenommen, bei der sich herausgestellt habe, daß das Einkommen im Jahre 1950 in Wirklichkeit 10.320,– DM betragen habe. Dieser neue Steuerbescheid sei eine Urkunde i. S. von § 580 Nr. 7 Zivilprozeßordnung (ZPO).

Das LSG hat durch Urteil vom 7. Juni 1956 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. „Zur Begründung hat das LSG ausgeführt: Die Niederschrift über die Sitzung des OVA sei eine öffentliche Urkunde, bei der an die Beweisführung, daß der Vorgang nicht richtig beurteilt worden sei, hohe Anforderungen gestellt werden müßten. Da die Zurücknahmeerklärung keine Förmlichkeit i. S. des § 159 darstelle, sei die Niederschrift nicht nach § 164 ZPO, sondern nach § 415 ZPO zu bewerten. Hiergegen sei nur der Beweis möglich, daß der Vorgang unrichtig bekundet sei. Die Zeugen hätten aber Bekundungen i. S. eines Gegenbeweises nicht machen können, sondern bestätigt, daß sich der beurkundete Vorgang abgespielt habe. Ob die Klägerin bei der Rücknahme der Berufung ihren Unwillen geäußert und eine Unterschrift abgelehnt habe, sei belanglos. Der Senat sei überzeugt, daß die Rücknahme tatsächlich erklärt worden sei. Eine Anfechtung der Berufungszurücknahme sei nicht zulässig, da es sich hierbei um eine Prozeßhandlung handele, die allein dem Prozeßrecht und nicht dem materiellen Recht unterliege. Die öffentlich-rechtliche Natur des Prozeßverfahrens verlange im Interesse der Sicherheit des Verfahrens, daß die Beteiligten nur durch unzweideutige Verfügungen den Prozeßvorgang feststellen könnten. Eine solche Sicherheit entfalle, wenn man auf die Behauptung der Klägerin, daß ihre Erklärung nicht ihrem Willen entsprochen habe, eine Anfechtung zulassen wolle. Zur Beseitigung solcher Prozeßverfügungen habe das Reichsgericht (RG) nur den Widerruf, und zwar nur beim Vorliegen von Wiederaufnahmegründen, zugelassene. Das RG habe seine Rechtsprechung auch auf Ehesachen und auch im Strafverfahren angewendet. Die Offizialmaxime der Sozialgerichtsbarkeit stehe deshalb der Anwendung dieser Rechtsprechung nicht entgegen. Der Senat habe sich der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (RVA) nicht anschließen können, das auch auf Prozeßhandlungen die Grundsätze des materiellen Rechts angewendet, diese Ansicht jedoch nicht begründet und sich nicht mit den vom RG entwickelten Grundsätzen überzeugend auseinandergesetzt habe. Die Zurücknahme der Berufung habe somit eine spätere sachliche Nachprüfung ausgeschlossen.

Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 16. Juli 1956 zugestellt worden ist, hat diese am 8. August 1956 Revision eingelegt und sie am 16. Oktober 1956 begründet, nachdem die Revisionsbegründungsfrist bis zu diesem Tage verlängert worden war (vgl. § 164 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Zur Begründung hat sie ausgeführt: Sie sei rechtlich ungewandt, man dürfe einer einzelnen Äußerung nicht die Bedeutung beilegen wie der Erklärung einer gewandten oder gar juristisch vorgebildeten Person, vielmehr müsse man den gesamten Ablauf der Verhandlung prüfen. Da sie ihren Unwillen geäußert und die Erteilung einer Unterschrift abgelehnt habe, so könne eine diesem Verhalten entgegenstehende bejahende Erklärung auf die Frage des Vorsitzenden nicht für sich selbst gewertet werden. Es müsse auch hier der Gedanke in dubio pro reo angewendet werden.

Auf die Frage der Anfechtbarkeit komme es daher nicht an, vorsorglich werde jedoch bemerkt, daß der Standpunkt des RVA zu billigen sei. Prozessuale Verfügungen dürften zwar nicht auf ganz unbestimmte Zeit in der Schwebe bleiben, hier liege es aber anders. Die Beklagte habe die Aufgabe, die Hinterbliebenen zu betreuen, und ihren Interessen werde nicht zuwidergehandelt, wenn sie über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Rechtsmittels etwas später völlige Klarheit erhalte. Sie brauche auf die prozessuale Erledigung hin nicht sofort Entschlüsse von weittragender wirtschaftlicher Bedeutung zu fassen. Auch sachlich widerspreche das Verhalten der Beklagten offensichtlich jeder Billigkeit.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der Urteile des LSG und des SG festzustellen, daß die von der Klägerin in der Sitzung des früheren OVA Dortmund vom 9. Juli 1953 abgegebene Erklärung keine Zurücknahme der Berufung darstellt, das Verfahren fortzusetzen und festzustellen, daß der Rentenberechnung der JAV nach dem Einkommen des Jahres 1951 zugrunde zu legen ist,

hilfsweise

festzustellen, daß der JAV nach dem berichtigten Steuerbescheid vom 23. August 1955 für das Jahr 1950 zu berechnen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

hilfsweise,

sie als unzulässig zu verwerfen.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden und durch Zulassung statthaft. Sie ist somit zulässig; jedoch hatte sie keinen Erfolg.

Nach der Niederschrift über die Verhandlung vor dem OVA Dortmund in Hagen-Haspe am 9. Juli 1953 hat die Klägerin in dieser Verhandlung ihre Berufung gegen den Bescheid der Beklagten vom 24. September 1952 zurückgenommen.

Diese Niederschrift betrifft eine mündliche Verhandlung nach den vor dem Inkrafttreten des SGG geltenden Verfahrensvorschriften der RVO (vgl. §§ 1675 ff RVO) und der Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Oberversicherungsämter vom 24. Dezember 1911 (RGBl 1095) idF der Verordnungen vom 21. Dezember 1922 (RGBl I 959) und vom 14. Dezember 1923 (RGBl I 1199). Es kann dahingestellt bleiben, ob auf eine solche Niederschrift die Vorschriften der ZPO unmittelbar angewendet werden können; denn der erhöhte Beweiswert nach § 164 ZPO, der nur den Gegenbeweis der Fälschung der Niederschrift zuläßt, bezieht sich, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, nur auf die Beurkundungen der Förmlichkeiten, d. h. des äußeren Hergangs des Verfahrens, und nicht auf den hier allein streitigen Inhalt der beurkundeten Erklärung der Klägerin (vgl. Stein/Jonas, ZPO 18. Aufl. § 164 Anm. 1; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 8. Aufl. § 65 III 4 S. 309; Baumbach, ZPO 25. Aufl. § 164 Anm. 1 A). Das LSG hat deshalb auf die Niederschrift zutreffend § 415 ZPO angewendet, der nach § 118 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt. Danach erbringt die Niederschrift vollen Beweis dafür, daß die in ihr beurkundete Erklärung der Klägerin von dieser abgegeben worden ist; jedoch ist der Beweis zulässig, daß der Vorgang unrichtig beurkundet sei. Das ist im sozialgerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu prüfen (§ 103 SGG). Das LSG ist auf Grund der Aussagen der über die Vorgänge in der mündlichen Verhandlung am 9. Juli 1953 vernommenen Zeugen zu dem Ergebnis gelangt, daß ein solcher Gegenbeweis nicht zu erbringen sei und hat darüber hinaus sogar als erwiesen angesehen, daß die Zurücknahmeerklärung tatsächlich abgegeben worden sei.

Die Revision hat demgegenüber u. a. ausgeführt: Man dürfe einer einzelnen, von der Klägerin in jeder Verhandlung abgegebenen Äußerung nicht die harte und scharfe Bedeutung beilegen, wie dies bei einer Erklärung einer geschäftsgewandten oder gar juristisch vorgebildeten Person nötig und möglich wäre, sondern müsse den gesamten Ablauf der damaligen Verhandlung berücksichtigen und dürfe eine dem sonstigen Verhalten der Klägerin entgegenstehende, auf eine Frage des Vorsitzenden abgegebene bejahende Erklärung nicht aus dem Zusammenhang gerissen werten.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Bindung des Revisionsgerichts an die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen (vgl. § 163 SGG) zu beseitigen. Die Revision verkennt möglicherweise, daß das Revisionsgericht nicht berechtigt ist, die in den Tatsacheninstanzen erhobenen Beweise selbst zu würdigen und das Ergebnis einer solchen Würdigung an die Stelle des Ergebnisses der Beweiswürdigung durch das LSG zu setzen. Der Senat kann – im Rahmen der von der Revision erhobenen Rügen – vielmehr nur prüfen, ob das LSG bei der Würdigung der Beweise gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Tatsachen, aus denen sich ein Verfahrensmangel bei der Beweiswürdigung ergibt (vgl. § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG), sind jedoch von der Revision nicht vorgetragen worden, insbesondere, hat das LSG – wie sich aus den Ausführungen im angefochtenen Urteil ergibt – die Zeugenaussagen auch hinsichtlich des gesamten Ablaufs der Verhandlung am 9. Juli 1953 ausreichend gewürdigt.

Der Senat ist deshalb an die Feststellung gebunden, daß die Klägerin in der Verhandlung vor dem OVA am 9. Juli 1953 die Berufung gegen den Bescheid der Beklagten vom 24. September 1952 zurückgenommen hat.

Durch diese Prozeßhandlung der Klägerin war die im Bescheid getroffene Feststellung der Ansprüche der Klägerin, insbesondere die Feststellung des JAV, unanfechtbar geworden. Die Rechtskraft des Bescheides machte eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe des Rentenanspruchs der Klägerin unzulässig.

Schon diese weitgehenden, die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten entscheidend beeinflussenden Auswirkungen lassen es nicht zu, die Wirksamkeit der Prozeßhandlung in der Schwebe zu lassen und dadurch vom Willen der Beteiligten abhängig zu machen, daß ein Widerruf der Prozeßhandlung ohne eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage (vgl. hierzu z. B. ZPO §§ 271, 290, 515; SGG §§ 102, 156) zugelassen wird (vgl. für den Zivilprozeß Stein/Jonas, ZPO 18. Aufl. Vorbem. V 4 a vor § 128). Das vor dem Inkrafttreten des SGG geltende Verfahrensrecht enthält keine Vorschrift, aus der eine Berechtigung zum Widerruf der Berufungszurücknahme hergeleitet werden könnte.

Ob der Widerruf einer an sich unwiderruflichen Prozeßhandlung zulässig ist, wenn er darauf gestützt wird, daß die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben seien (vgl. Stein/Jonas a.a.O. Vorbem. V 4 b mit weiteren Nachweisen), brauchte nicht entschieden zu werden. Die Klägerin hat sich zwar im Berufungsschriftsatz vom 10. Februar 1956 unter Bezugnahme auf § 580 Nr. 7 ZPO darauf berufen, daß das Finanzamt Hagen nachträglich den Steuerbescheid für das Jahr 1950, den die Beklagte der Berechnung des JAV zugrunde gelegt hat, geändert habe. Der von der Klägerin eingereichte Berichtigungsbescheid ist jedoch erst unter dem 23. August 1955 erteilt worden, also lange nach der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 1953, in der die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat. Sowohl nach dem für das sozialgerichtliche Verfahren geltenden § 580 Nr. 7 ZPO (§ 179 SGG) als auch nach dem im Zeitpunkt der Berufungsrücknahme geltenden § 1723 Nr. 6 RVO kann aber das Wiederaufnahmebegehren nur auf eine Urkunde gestützt werden, die im Zeitpunkt des Abschlusses des vorangegangenen Verfahrens bereits errichtet war (vgl. Baumbach, ZPO 25. Aufl. § 580 Anm. 4 C; RVO-MitglKmm. I 2. Aufl. 341, § 1723 Anm. 8).

Das LSG hat auch ohne Rechtsirrtum die Berechtigung der Klägerin verneint, die von ihr nach den Feststellungen des LSG abgegebene Erklärung anzufechten.

Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, wird die Anwendbarkeit der Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Anfechtung von Willenserklärungen auf Prozeßhandlungen sowohl für den Zivilprozeß und den Strafprozeß als auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren verneint. Das LSG hat es mit Recht abgelehnt, der abweichenden Auffassung des RVA zu folgen, das bei Prozeßhandlungen im Verfahren nach dem Sechsten Buch der RVO eine Anfechtung wegen Irrtums für möglich gehalten hat. Der erkennende Senat ist gleichfalls der Auffassung, daß auch für Prozeßhandlungen nach dem Verfahrensrecht der RVO die von Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelten Grundsätze gelten müssen, nach denen die Rechtswirksamkeit einer das Verfahren gestaltenden Prozeßhandlung grundsätzlich nicht durch etwaige Willensmängel bei ihrer Vornahme in Frage gestellt werden kann. Im einzelnen wird hierzu auf das Urteil des 11. Senats vom 6. April 1960 – 11/9 RV 214/57 – (SozR BGB § 119 Bl. Aa 2 Nr. 3) Bezug genommen, dem sich der erkennende Senat anschließt.

Das LSG ist somit ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangte daß die rechtswirksame Zurücknahme der Berufung gegen den Bescheid der Beklagten vom 24. September 1952 einer gerichtlichen Entscheidung über die Höhe des Rentenanspruchs der Klägerin entgegensteht.

Die Revision ist unbegründet und war zurückzuweisen (§ 170 SGG).

Die Kostenentscheidung ergeht auf Grund von § 193 SGG.

 

Unterschriften

Brackmann, Bundesrichter Dr. Baresel ist durch Urlaub verhindert, das Urteil zu unterschreiben. Brackmann, Demiani

 

Fundstellen

BSGE, 138

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