Leitsatz (amtlich)

Die "Eingruppierung" in eine Besoldungs- oder Leistungsgruppe zur Ermittlung des Einkommensverlusts nach BVG § 30 Abs 4 iVm DV § 30 Abs 3 und 4 BVG ist jedenfalls dann kein (selbständiger) feststellender, begünstigender Verwaltungsakt, wenn der Leistungsanspruch (auf einen Berufsschadensausgleich) abgelehnt worden ist.

 

Normenkette

BVG § 30 Abs. 4 Fassung: 1964-02-21, Abs. 3 Fassung: 1964-02-21; SGG § 77 Fassung: 1953-09-03; BVG § 30 Abs. 3 u 4 DV § 2 Fassung: 1961-07-30, Abs. 3 u 4 DV § 4 Abs. 2 Fassung: 1961-07-30

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 8. Oktober 1968 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Der Kläger, geboren am 12. November 1918, wurde nach dem Besuch der Volksschule in einer Orchesterschule als Musiker ausgebildet (1934-1937). Er bezieht wegen "Gliedverlust im rechten Oberarm und rechtsseitiger kombinierter Schalleitungsschwerhörigkeit" als Schädigungsfolgen eine Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 90 v.H.; darin ist eine Erhöhung der MdE um 20 v.H. nach § 30 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) wegen seines besonderen beruflichen Betroffenseins als Musiker enthalten. Der Kläger ist jetzt als Verwaltungsangestellter tätig und wird seit 1966 nach BAT V c (früher nach TOA VII) vergütet.

Im März 1964 beantragte er die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG. Das Versorgungsamt (VersorgA) O lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. Oktober 1965 ab, weil ein Einkommensverlust von mindestens 75,- DM monatlich nicht vorliege bzw. ein Berufsschadensausgleich nach Anrechnung des durch die Erhöhung der MdE nach § 30 Abs. 2 BVG erzielten Mehrbetrages nicht zu gewähren sei (§ 30 Abs. 5 BVG). Bei Ermittlung des Einkommensverlustes legte das VersorgA das Vergleichseinkommen eines Angestellten - "Orchestermusikers" - nach Tabelle III, Leistungsgruppe III "aller Wirtschaftsbereiche" zugrunde.

Der Widerspruch blieb erfolglos (Bescheid des Landesversorgungsamts - LVersorgA - H vom 24. Februar 1966). Mit der Klage hat der Kläger beantragt, die ablehnenden Bescheide der Versorgungsbehörden aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm den Berufsschadensausgleich vom 1. Januar 1964 an unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe II der Tabelle für technische Angestellte - Wirtschaftsbereiche Industrie, Handel, Geld- und Versicherungswesen bzw. aller Wirtschaftsbereiche zusammen- zu berechnen.

Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat dem Klageantrag (Urteil vom 9. August 1966) entsprochen. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat mit Urteil vom 8. Oktober 1968 wie folgt entschieden:

"Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 9. August 1966 aufgehoben.

Auf die Klage werden der Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 1966 und der Bescheid vom 26. Oktober 1965 dahin abgeändert, daß das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 8, erhöht um den Ortszuschlag nach Stufe 2 Ortsklasse A, dann dem Berufsschadensausgleich zugrunde zu legen ist, falls und soweit dies höher liegen sollte, als der im Bescheid vom 26. Oktober 1965 zugrundegelegte durchschnittliche Bruttomonatsverdienst der Leistungsgruppe III der technischen Angestellten der Wirtschaftsgruppe "alle Wirtschaftsbereiche zusammen". Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen."

Das LSG hat ausgeführt: der Kläger hätte ohne die Schädigungsfolgen in abhängiger Stellung als Musiker aller Wahrscheinlichkeit nach keine Berufsstellung erreicht, die höher als mit der Leistungsgruppe III eingestuft werden könne. Er habe jedoch angestrebt, als Militärmusiker in den Staatsdienst einzutreten; als richtiges Vergleichseinkommen sei deshalb nach § 4 Abs. 2 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 zuzüglich Ortszuschlag nach Stufe 2 der Ortsklasse A des Bundesbesoldungsgesetzes anzunehmen. Da die auf diesem Wege ermittelten durchschnittlichen Monatsverdienste jeweils etwas niedriger gelegen hätten als die entsprechenden Durchschnittsverdienste der Leistungsgruppe III, der Kläger aber wegen des Verbots der reformatio in peius nicht schlechter gestellt werden dürfe, als ihn der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden eingestuft habe, müßte es grundsätzlich aus Gründen der Rechtssicherheit bei dieser Ermittlung des Vergleichseinkommens verbleiben. Jedoch sei zu berücksichtigen, daß das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 8, erhöht um den zugehörigen Ortszuschlag, dem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst der Angestelltengruppe III, hinsichtlich der Betragshöhe nahekomme und diesen bei etwaigen bevorstehenden Änderungen der Besoldungsvorschriften überschreiten könne. Der Beklagte sei an die in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene "Eingruppierung" (relativ) gebunden; dieser "Eingruppierung" sei "Feststellungscharakter" beizumessen.

Der Beklagte hat fristgemäß und formgerecht Revision eingelegt und beantragt,

das Urteil des LSG Niedersachsen vom 8. Oktober 1968 und das Urteil des SG Oldenburg vom 9. August 1966 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Er rügt, das LSG habe die §§ 77, 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) sowie 30 Abs. 4 Satz 1 BVG und 2 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG verletzt. Das Berufungsgericht habe nicht entschieden, ob der geltend gemachte Leistungsanspruch bestehe oder nicht; es habe vielmehr das endgültige Ergebnis von dem Ausgang einer noch vorzunehmenden Berechnung der Verwaltung abhängig gemacht. Dies komme einer unzulässigen Zurückverweisung an die Verwaltung gleich und verstoße gegen § 123 SGG, wie auch das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 7. September 1962 (SozR Nr. 9 zu § 123 SGG) entschieden habe. Das LSG habe auch die Bedeutung der §§ 77 SGG, 24 VerwVG verkannt, wenn es die "Eingruppierung" des Klägers in dem ablehnenden Bescheid als eine "Feststellung mit relativer Bindung" angesehen habe.

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

Die Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 165 SGG).

Die Revision des Beklagten ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 SGG); sie hatte auch insofern Erfolg, als das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen war.

Der Kläger hat eine Aufhebung und Leistungs- oder Verpflichtungsklage erhoben. In seinem richtig verstandenen Interesse kann sein Klageantrag nicht als Feststellungsbegehren aufgefaßt werden. Der Klageantrag läßt deutlich erkennen, daß der Kläger mehr und anderes begehrt hat als eine bloße Feststellung darüber, daß bei der Beurteilung seines Anspruches auf einen Berufsschadensausgleich sein Einkommensverlust unter Zugrundelegung einer bestimmten Leistungsgruppe als Vergleichseinkommen ermittelt werde. Beantragt ist auch die Aufhebung der Bescheide, durch die der Beklagte die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs, also einer Leistung, abgelehnt hat. Das Klagebegehren ist ersichtlich auch gar nicht auf Feststellung der "richtigen Eingruppierung" (Berechnungsart) als Vorfrage oder Voraussetzung des Anspruchs auf einen Berufsschadensausgleich gerichtet, sondern auf Zuerkennung dieses Anspruchs selbst. Der Kläger will kein Urteil darüber, nach welcher "Eingruppierung" sein Einkommensverlust zu ermitteln ist, er begehrt vielmehr eine Verurteilung des Beklagten zur Leistung aus dem Versorgungsverhältnis, nämlich zur Gewährung eines Berufsschadensausgleichs oder zur Verpflichtung, ihn entsprechend zu bescheiden. Ob im vorliegenden Fall eine Aufhebungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 4 SGG oder eine Aufhebungs- und Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG die richtige Klageart ist (vgl. BSG 5 S. 60), kann in diesem Zusammenhang unerörtert bleiben. Jedenfalls kommt hier nur eine dieser Klagearten in Betracht und nicht eine Feststellungsklage, wie das LSG (worauf seine Ausführungen über den Feststellungscharakter der Einstufung und sein Hinweis auf § 55 SGG schließen lassen) anzunehmen scheint. Eine Feststellungsklage wäre auch unzulässig gewesen. Ebenso wie Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht die einzelnen Faktoren sein können, aus denen die später möglicherweise zu zahlende Rente zu errechnen ist (BSG 4, 184), kann es auch nicht die Einstufung in eine Leistungsgruppe sein, nach der der Einkommensverlust - zur Prüfung des Anspruchs auf einen Berufsschadensausgleich zu ermitteln ist. Die Eingruppierung in eine Leistungsgruppe ist zwar als Berechnungsgrundlage für den Anspruch auf den Berufsschadensausgleich bedeutsam, sie ist aber lediglich eine "Vorfrage" oder ein Element des Rechtsverhältnisses und kann daher ebensowenig "festgestellt" werden wie eine einzelne Rechtsfrage, eine rechtserhebliche Tatsache oder eine Anspruchsvoraussetzung. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Feststellung der richtigen Einstufung zur Ermittlung des Einkommensverlustes neben und losgelöst von dem Anspruch auf die Leistung eines Berufsschadensausgleichs selbst.

Auf die hier vorliegende Aufhebung und Leistungs- oder Verpflichtungsklage hätte das LSG über den geltend gemachten Anspruch zumindest dem Grunde nach entscheiden müssen (BSG Urteil vom 25. Februar 1958, SozR Nr. 2 zu § 130 SGG). Es hätte jedenfalls prüfen und feststellen müssen, ob begründete Wahrscheinlichkeit besteht, daß der geltend gemachte Leistungsanspruch wenigstens in einer Mindesthöhe gegeben ist oder nicht (vgl. BSG, Urteile vom 1. Dezember 1960, SozR Nr. 3 zu § 130 SGG; vom 28. Februar 1961, SozR Nr. 4 zu § 130; vom 7. September 1962, SozR Nr. 9 zu § 123 SGG).

Das LSG hat aber die Frage, ob der geltend gemachte Leistungsanspruch begründet ist, überhaupt nicht entschieden; es hat sich vielmehr nur mit der "Eingruppierung" befaßt, eine "Feststellung" über die seiner Ansicht nach gesetzmäßige Einstufung getroffen und dem Beklagten dem Sinne nach aufgegeben, die Frage, ob ein Leistungsanspruch besteht oder nicht, danach, und zwar nach einer Art Vergleichsberechnung (Besoldungsgruppe A 8, mindestens jedoch Leistungsgruppe III) erneut zu prüfen. Die Prüfung, ob dem Kläger ein Leistungsanspruch zusteht, hätte aber das LSG selbst vornehmen müssen. Hierzu hätte es sich um so mehr veranlaßt sehen müssen, als der Beklagte seine ablehnenden Bescheide und seinen Klageabweisungsantrag ausdrücklich darauf gestützt hat, daß - bei Zugrundelegung der Leistungsgruppe III - ein Leistungsanspruch wegen Fehlens eines Einkommensverlustes und wegen der Anrechnung nach § 30 Abs. 5 BVG nicht bestehe, und das LSG die Besoldungsgruppe A 8 - die seiner Ansicht nach richtige Einstufung - als (noch) niedriger liegend (als die Leistungsgruppe III) angesehen hat. Das Berufungsgericht hat den gegen die Aufhebung und Leistungs- oder Verpflichtungsklage gerichteten Klageabweisungsantrag des Beklagten nicht verfahrensgerecht behandelt, wenn es diesen Antrag (teilweise) abgelehnt und die angefochtenen Bescheide (teilweise) aufgehoben hat, obgleich es nicht festgestellt hat, daß dem Kläger die begehrte Leistung zu Unrecht versagt worden ist. Der Beklagte erblickt darin zu Recht eine Verletzung des § 123 SGG.

Das LSG hat die "Eingruppierung" des Klägers in die Leistungsgruppe III in den Bescheiden des Beklagten, welche die Leistung eines Berufsschadensausgleichs abgelehnt haben, als (relativ) bindend angesehen. Es hat hieraus gefolgert, bei der Prüfung des Anspruchs auf einen Berufsschadensausgleich sei der Einkommensverlust nunmehr (stets) mindestens nach Leistungsgruppe III als Vergleichseinkommen zu ermitteln, soweit dies für den Kläger günstiger sei als "die richtige Einstufung". Der Senat vermag dieser Ansicht nicht zu folgen.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dieser Eingruppierung "Feststellungscharakter" beigemessen. Die "Eingruppierung" in die Leistungsgruppe, die der Beklagte zur Ermittlung des Einkommensverlusts vorgenommen hat, ist keine "selbständige Regelung", "kein Verfügungssatz"; sie gehört nicht zu dem entscheidenden Teil des Verwaltungsaktes; dieser beschränkt sich vielmehr auf die Ablehnung des Anspruchs auf Leistung (eines Berufsschadensausgleichs). Die Eingruppierung zur Ermittlung des Einkommensverlusts gehört zu den für die Ablehnung des Leistungsanspruchs maßgebend gewesenen Erwägungen, die dem Bescheid als Begründung beigegeben worden ist. Die Gründe nehmen an der Bindungswirkung (§§ 77, 24 VerwVG) nicht teil (BSG 26, 266, 269 mit weiteren Hinweisen). Die "Eingruppierung" in einen den Leistungsanspruch auf seinen Berufsschadensausgleich ablehnenden Bescheid ist nicht ebenso zu werten wie die Feststellung von Schädigungsfolgen (Anerkennung) in einem Versorgungsbescheid, in dem eine Rente abgelehnt worden ist. Die Eingruppierung hat außer für den Anspruch auf den Berufsschadensausgleich selbst keine rechtliche Bedeutung; sie ist nicht - wie die Anerkennung von Schädigungsfolgen - für weitere Ansprüche oder Rechtsfolgen bedeutsam. Mit dem Antrag auf einen Berufsschadensausgleich wird auch kein doppeltes Ziel erstrebt: Eingruppierung und Leistung, sondern nur die Leistung. Mit der Ablehnung der Leistung auf einen Berufsschadensausgleich hat die Verwaltung den Antragsteller "vollständig" beschieden (vgl. auch Haueisen, Verwaltungsgerichtliches Urteil und Verwaltungsakt, NJW 1959 S. 697, 698). Jedenfalls insoweit rechtfertigt das von der Verwaltung zugrunde gelegte Ermittlungsergebnis über die Eingruppierung keinen Vertrauensschutz auf eine "positive Bestandskraft"; damit liegt jedenfalls insoweit kein (selbständiger) feststellender, begünstigender Verwaltungsakt vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Eingruppierung dann dem entscheidenden Teil ("Verfügungssatz") des Verwaltungsaktes zuzurechnen und ihr damit "Bestandskraft" zuzumessen ist, wenn aufgrund dieser Eingruppierung eine Leistung bewilligt worden ist (auch insoweit ablehnend: Sladek im Bericht über die Arbeitstagung der Grundsatzreferenten der Landesversorgungsämter, KOV 1968 S. 118 zu Nr. 4); als Teil der Begründung eines die Leistung ablehnenden Bescheids kommt ihr jedenfalls kein "Feststellungscharakter" zu (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 3. November 1961 - KOV 5/62 S. 114 und Rspr.Nr. 1337). Die hiervon abweichende Auffassung des LSG läßt sich auch nicht auf das Urteil des BSG vom 15. Dezember 1966 (2 RU 128/65) in einem Rechtsstreit aus der gesetzlichen Unfallversicherung stützen; dort ist nur gesagt, daß der Jahresarbeitsverdienst als Grundlage der Rentenberechnung in einem Leistungsbewilligungsbescheid im Einzelfall "Feststellungscharakter" (mit Bindungswirkung) haben könne.

Wenn sich bei gesetzmäßiger "Eingruppierung", d.h. bei richtiger Ermittlung des Einkommensverlusts- und Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 30 Abs. 5 BVG - kein Anspruch des Klägers auf die begehrte Leistung ergibt, so sind die angefochtenen (ablehnenden) Bescheide rechtmäßig. Das Begehren des Klägers auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide und zur Verurteilung zu einer Leistung (oder zu einer entsprechenden Verpflichtung) wäre dann unbegründet; die Klage wäre abzuweisen. Gegen das Verbot der reformatio in peius würde damit nicht verstoßen werden; der Kläger wäre nicht schlechter gestellt als durch die angefochtenen Bescheide, weil durch diese weder die Leistung bewilligt noch eine ihn "begünstigende Feststellung" (mit Bindungswirkung) getroffen worden ist. Ergibt sich hingegen eine begründete Wahrscheinlichkeit, daß der geltend gemachte Leistungsanspruch im konkreten Falle wenigstens in einer Mindesthöhe (in der streitigen Zeit bis zum Erlaß des Urteils) gegeben ist, so bestehen gegen ein Grundurteil auf Leistung oder Verpflichtung keine Bedenken; daß irgendwelche von der Beklagten zu erbringenden Leistungen möglicherweise später - bei Änderung der Besoldungs- und Tarifvorschriften - in Betracht kommen könnten, genügt nicht. Das angefochtene Urteil kann danach nicht aufrechterhalten werden. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Das LSG hat die Entscheidung darüber, ob dem Kläger ein Leistungsanspruch zusteht oder nicht, nachzuholen. Hierbei hat es die Sach- und Rechtslage zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen.

Der Rechtsstreit war sonach zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2285180

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