Leitsatz (amtlich)

1. Die Versorgungsbehörde hat vor ihrer Ermessensentscheidung darüber ob einem Beschädigten an Stelle eines nicht beanspruchten handbetriebenen Krankenfahrstuhls ein Zuschuß zur Beschaffung eines Motorfahrzeuges gewährt werden kann, die Frage zu prüfen, ob der Beschädigte Anspruch auf die Lieferung eines handbetriebenen Krankenfahrstuhls hat; die Entscheidung über diese Frage ist von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in vollem Umfange nachprüfbar.

2. Bei einem oberschenkelamputierten Blinden reicht die Lieferung einer Oberschenkelprothese zur Erzielung einer den Bedürfnissen des Beschädigten entsprechenden Gehfähigkeit nicht aus; er hat Anspruch auf die Lieferung auch eines handbetriebenen Krankenfahrstuhles.

 

Normenkette

SGG § 54 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1953-09-03; BVG § 13 Fassung: 1957-07-01, § 13 DV § 1 Buchst. i Fassung: 1956-08-18, § 13 DV § 3 Abs. 3 Fassung: 1956-08-18, § 13 DV § 5 Abs. 2 Fassung: 1956-08-18

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 23. Juli 1959 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Der ... 1917 in N./Sachsen geborene Kläger bezieht wegen "1. vollständiger Erblindung des geschrumpften rechten Auges nach durchbohrender Verletzung und des linken Auges nach grober Zerstörung der inneren Augenhäute, Amputation des rechten Oberschenkels, Senkspreizfuß links, Narben nach Splitterverletzung, gesteigerter Erregbarkeit, Liddefekte rechts, gestörter Geruchssinn, Verlust der Zähne 3 links bis 6 rechts oben; 2. Magenschleimhautentzündung; zu 1) hervorgerufen, zu 2) verschlimmert durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 BVG", Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 v.H. sowie die erhöhte Pflegezulage für Blinde, einen Ersatz der Aufwendungen für fremde Führung und einen Pauschbetrag für erhöhten Kleiderverschleiß. Mit Bescheid vom 12. Januar 1962 wurde ihm zusätzlich die Schwerstbeschädigtenzulage der Stufe III bewilligt.

Im Jahre 1950 war der Kläger als Bürstenmacher angelernt worden; in den nachfolgenden Jahren arbeitete er teilweise selbständig und auf eigene Rechnung, teilweise als Heimarbeiter für die Handwerkerfürsorge in Stuttgart.

Am 25. Februar 1955 beantragte der Kläger die Gewährung eines Zuschusses zur Beschaffung eines Motorfahrzeuges anstelle eines von ihm nicht beanspruchten handbetriebenen Krankenfahrstuhles. Den Antrag begründete er damit, daß ihm ein Motorfahrzeug ermöglichen würde, Herstellung und Verkauf von Bürsten wieder auf eigene Rechnung zu betreiben. Mit Schreiben vom 19. Juli 1955 teilte ihm die Orthopädische Versorgungsstelle Ulm nach vorausgegangener Untersuchung mit, daß ihm der beantragte Zuschuß nicht gewährt werden könne, da er wegen der Art seiner Schädigungsfolgen nicht unter den Personenkreis falle, der einen Selbstfahrer beanspruchen könne, daher komme auch die Gewährung eines Zuschusses für die Beschaffung eines Motorfahrzeuges nicht in Betracht. Eine Eingabe des Klägers an das Landesversorgungsamt (LVersorgA) vom 20. Dezember 1956 wurde mit Schreiben des LVersorgA vom 16. Januar 1957 aus den gleichen Gründen abschlägig beschieden.

Die hiergegen zunächst erhobene Klage nahm der Kläger zurück, nachdem der Beklagte vorgebracht hatte, die vom Kläger als Verwaltungsakte angesehenen Schreiben vom 19. Juli 1955 und 16. Januar 1957 seien lediglich Benachrichtigungen der Ärzte der jeweils tätig gewordenen Behörden, aber keine Bescheide und damit keine Verwaltungsakte.

Mit Bescheid vom 3. August 1957 lehnte das LVersorgA Baden-Württemberg in Stuttgart nunmehr den Antrag des Klägers auf Gewährung des Zuschusses ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 1958 zurückgewiesen.

Mit der nunmehr erneut erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 3. August 1957 und 13. Februar 1958 zu verurteilen, einen Zuschuß zur Beschaffung eines Kraftwagens in Höhe von 1.000.- DM zu gewähren, hilfsweise, einen neuen Bescheid zu erteilen.

Das Sozialgericht (SG) Ulm hat mit Urteil vom 23. Juli 1959 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Kläger auf seinen Antrag vom 20. Dezember 1956 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. In den Gründen seines Urteils hat es ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf Lieferung eines handbetriebenen Krankenfahrstuhles gemäß §§ 13 BVG, 3 Abs. 3 der Rechtsverordnung zur Durchführung des § 13 BVG (DVO zu § 13 BVG) vom 18. August 1956; denn trotz Lieferung einer Oberschenkelprothese sei eine seinen Bedürfnissen entsprechende Gehfähigkeit nicht erzielt. Der Kläger sei auch für Berufszwecke auf ein Motorfahrzeug angewiesen, so daß die gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 DVO zu § 13 BVG für die Gewährung des beantragten Zuschusses gegeben seien. Die Bescheide des Beklagten, die diese Voraussetzungen verneint hätten, seien daher aufzuheben. Da aber die Gewährung des Zuschusses auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen in das Ermessen der Versorgungsverwaltung gestellt sei, habe das SG die Leistungsklage als unzulässig abweisen und es bei der Verurteilung des Beklagten zum Erlaß eines neuen Bescheides bewenden lassen müssen. Das SG hat die Berufung gegen sein Urteil zugelassen.

Gegen dieses ihm am 10. August 1959 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 7. September 1959 unter Beifügung einer Einverständniserklärung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers Sprungrevision eingelegt und beantragt,

das Urteil des SG Ulm vom 23. Juli 1959 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Mit der am 7. Oktober 1959 eingegangenen Revisionsbegründung rügt der Beklagte die Verletzung der §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 BVG sowie der §§ 3 Abs. 3 und 5 Abs. 2 DVO zu § 13 BVG sowie des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 DVO zu § 13 BVG seien nach dem gesamten Gesetzeszweck nur dann erfüllt, wenn die unzureichende Gehfähigkeit auf einer unmittelbaren Gehbehinderung des Beschädigten beruhe. Diese sei aber bei dem Kläger durch Lieferung der Prothese voll ausgeglichen. Die sich aus seiner Blindheit ergebende weitere Einschränkung seiner Gehfähigkeit erfülle daher die Voraussetzungen zur Lieferung eines handbetriebenen Krankenfahrstuhles nicht, so daß auch die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses zur Beschaffung eines Motorfahrzeuges gemäß § 5 Abs. 2 DVO zu § 13 BVG nicht gegeben seien.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er weist darauf hin, daß er als Blinder trotz gutsitzender Oberschenkelprothese keine ausreichende Gehfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 DVO zu § 13 BVG besitze, da ihm das erforderliche Tastgefühl in den Füßen zur Erkennung von Unebenheiten oder Hindernissen abgehe, so daß auch die Prothese das erforderliche Gehvermögen nicht wiederherstelle. Im übrigen bezieht er sich im wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Urteils.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision ist gemäß § 161 Abs. 1 SGG zulässig, da das SG die nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 an sich ausgeschlossene Berufung gegen sein Urteil gemäß § 150 Nr. 1 SGG zugelassen hat und eine von dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers unterzeichnete Einwilligung zur Einlegung der Sprungrevision mit der Revisionsschrift vorgelegt worden ist.

Die Revision ist jedoch nicht begründet.

Da der Kläger den Bescheid des LVersorgA Baden-Württemberg vom 3. August 1957 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 1958, mit dem sein Antrag auf Gewährung einer einmaligen Leistung abgelehnt worden ist, angefochten und dessen Aufhebung beantragt hat, richtet sich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes nach der Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem die letzte Verwaltungsentscheidung ergangen ist (BSG 7, 8 mit weiteren Nachweisen), also nach dem BVG in der Fassung vom 1. Juli 1957 und der DVO zu § 13 BVG in der Fassung vom 18. August 1956.

Gemäß § 10 Abs. 1 BVG in der genannten Fassung hat der Beklagte dem Kläger wegen der anerkannten Folgen der Schädigungen Heilbehandlung zu gewähren. Diese umfaßt gemäß § 11 Abs. 1 BVG auch die Ausstattung mit den Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen der Schädigung zu erleichtern. Nach § 1 Buchst. i DVO zu § 13 BVG wird u.a. als Hilfsmittel auch ein Krankenfahrstuhl gewährt, gemäß § 3 Abs. 3 dieser Verordnung aber nur dann, wenn nicht anderweitig, z.B. durch orthopädische Hilfsmittel, eine den Bedürfnissen des Beschädigten entsprechende Gehfähigkeit erzielt werden kann. Nach § 5 Abs. 2 kann die Versorgungsverwaltung dem Beschädigten anstelle eines handbetriebenen Krankenfahrstuhles einen Zuschuß zur Beschaffung eines Motorfahrzeuges gewähren, sofern er für Berufszwecke hierauf angewiesen ist oder wenn er aus zwingenden persönlichen Gründen ein handbetriebenes Fahrzeug nicht benutzen kann.

Die Gewährung des vom Kläger beantragten Zuschusses ist demnach eine sogenannte Kann-Leistung, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht und deren Gewährung in das Ermessen der Versorgungsverwaltung gestellt ist. Entscheidungen über Kann-Leistungen sind hinsichtlich der Ausübung des Ermessens von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nur daraufhin nachprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Diese Beschränkung der gerichtlichen Nachprüfung des ausgeübten Verwaltungsermessens schließt jedoch nicht aus, daß der angefochtene Verwaltungsakt unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten auf seine Rechtmäßigkeit hin nachgeprüft wird; denn der Verwaltungsakt kann auch bei gesetzmäßiger Ausübung des Ermessens auf einer unrichtigen Anwendung des Rechts beruhen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gesetzgeber die Gewährung der Kann-Leistung nicht ausschließlich in das Ermessen der Verwaltung gestellt, sondern auch noch von dem Vorliegen bestimmter Tatbestände abhängig gemacht hat. Die Gewährung der Leistung kann in solchen Fällen nur dann erfolgen, wenn diese Tatbestände erfüllt sind; denn diese sind sodann zwingende Leistungsvoraussetzungen, und die Entscheidung über ihr Vorliegen erfolgt nicht im Rahmen der Ausübung des Verwaltungsermessens, sondern unabhängig hiervon und diesem vorgeschaltet, so daß für die Ermessensentscheidung erst Raum ist, wenn die Behörde das Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale bejaht hat. Versagt die Verwaltung in einem solchen Fall die beantragte Kann-Leistung, weil sie bereits das Vorliegen dieser Tatbestände verneint, so ist diese Entscheidung von den Gerichten nachprüfbar, da insoweit nicht die der Verwaltung allein vorbehaltene Ermessensausübung, sondern eine Entscheidung über das Nichtvorliegen gesetzlicher Tatbestände der gerichtlichen Kontrolle unterworfen wird.

Im vorliegenden Fall kann der vom Kläger beantragte Zuschuß gemäß § 5 Abs. 2 DVO zu § 13 BVG-neben weiteren Voraussetzungen - nur "anstelle" eines handbetriebenen Krankenfahrstuhles gewährt werden, d.h. nur dann, wenn dem Kläger ein Anspruch auf Lieferung eines solchen Fahrzeuges zusteht. Damit hat der Gesetzgeber die Gewährung des Zuschusses von tatbestandsmäßigen Voraussetzungen abhängig gemacht, die außerhalb des der Verwaltung durch die Kann-Leistung eingeräumten Ermessens liegen.

Die Entscheidung über die Aufhebungsklage des Klägers hängt also davon ab, ob der Kläger die Lieferung eines handbetriebenen Krankenfahrstuhles beanspruchen kann. Ein solcher Anspruch besteht nach § 3 Abs. 3 DVO zu § 13 BVG nur dann, wenn mit Hilfe von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln eine den Bedürfnissen des Beschädigten entsprechende Gehfähigkeit nicht erzielt werden kann. Das SG Ulm hat hierzu in dem angefochtenen Urteil festgestellt, daß der Kläger trotz der gelieferten Oberschenkelprothese angesichts seiner Blindheit noch nicht seinen Bedürfnissen entsprechend gehfähig ist. An diese Feststellungen ist der Senat, da der Beklagte hiergegen Revisionsgründe nicht vorgebracht hat, gemäß § 163 SGG gebunden. Der Subsumtion dieser Feststellung unter § 3 Abs. 3 DVO zu § 13 BVG steht auch abweichend von der Ansicht der Revision nicht entgegen, daß das SG als wesentlichen Grund für die nicht ausreichende Gehfähigkeit des Klägers auch dessen Blindheit angenommen hat. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das SG von der Voraussetzung ausgegangen ist, daß bei Blinden an die ausreichende Gehfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift strengere Anforderungen zu stellen sind als an andere Beschädigte. Das ergibt sich schon aus der Fassung dieser Vorschrift, wonach eine "den Bedürfnissen des Beschädigten," d.h. des Beschädigten im Einzelfalle, entsprechende Gehfähigkeit erzielt sein muß, wenn die Gewährung des Krankenfahrstuhles versagt werden soll. Ein beinamputierter Blinder ist aber insbesondere bei Wegen außerhalb des Hauses, deren mannigfache Unebenheiten er weder mit den Augen erfassen noch mit dem Kunstbein ertasten kann und auf die er sich daher nicht entsprechend einstellen kann, in seiner Gehfähigkeit wesentlich stärker beeinträchtigt als ein beinamputierter, nicht blinder Beschädigter.

Ob die Meinung der Revision zutrifft, Voraussetzung für die Lieferung von Krankenfahrzeugen nach § 3 Abs. 3 DVO zu § 13 BVG sei, daß die unzureichende Gehfähigkeit des Beschädigten durch eine "unmittelbare Gehbehinderung" verursacht wird, kann hier dahinstehen. Denn auch wenn man sich dieser Ansicht anschließen wollte, wäre das Ergebnis nicht anders. Nach den Feststellungen des SG beruht nämlich die unzureichende Gehfähigkeit des Klägers nicht allein auf dessen Blindheit; Ursache derselben ist danach vielmehr sowohl die Gehbehinderung des Klägers infolge der Oberschenkelamputation als auch seine Blindheit mit ihren Auswirkungen auf das Vermögen zur sicheren Fortbewegung. Ist aber die unzureichende Gehfähigkeit des Klägers durch die Gehbehinderung infolge Oberschenkelamputation wesentlich mitbedingt, so ist diese ebenfalls Ursache der unzureichenden Gehfähigkeit des Klägers und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 DVO zu § 13 BVG auch in der einschränkenden Auslegung, die sich die Revision zu eigen gemacht hat. Dahin, daß die unzureichende Gehfähigkeit des Beschädigten ausschließlich auf einer "unmittelbaren Gehbehinderung" beruhen müsse, kann diese Vorschrift aber keinesfalls ausgelegt werden. Zu einer solch weitreichenden, eine Durchbrechung der Kausallehre des Versorgungsrechts bewirkenden Einschränkung hätte es einer ausdrücklichen, jeden Zweifel an einem solchen Willen des Gesetzgebers ausschließenden Vorschrift in der Verordnung selbst bedurft.

Besteht demnach angesichts der vom SG festgestellten unzureichenden Gehfähigkeit des Klägers im Gegensatz zur Ansicht des Beklagten ein Anspruch des Klägers auf Lieferung eines handbetriebenen Krankenfahrstuhles, so hätte das LVersorgA den Antrag des Klägers nicht mit der gegebenen Begründung ablehnen dürfen. Das SG hat daher mit Recht den angefochtenen Bescheid aufgehoben, so daß die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten zurückgewiesen werden mußte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2379770

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