Leitsatz (amtlich)

Bei der pauschalen Anrechnung von Ausfallzeiten sind nur die Pflichtbeiträge, nicht auch die nach dem Überschreiten der Jahresarbeitsverdienstgrenze entrichteten freiwilligen Beiträge des Berechtigten zu berücksichtigen.

 

Normenkette

AnVNG Art. 2 § 14 S. 1 Fassung: 1957-02-23; ArVNG Art. 2 § 14 S. 1 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. September 1961 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Nach Art. 2 § 14 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) ist bei der Berechnung der Rente für die Zeit vor 1957, wenn der Berechtigte nicht längere Ausfallzeiten nachweist - was hier nicht zutrifft -, ein Zehntel der bis 1957 mit "Pflichtbeiträgen" belegten Zeit als pauschale Ausfallzeit anzurechnen. Der Kläger meint, hierbei stünden den Pflichtbeiträgen die Beiträge gleich, die nach dem Überschreiten der Jahresarbeitsverdienstgrenze von ihm freiwillig entrichtet wurden; der Gesetzgeber habe diese Beiträge auch in § 36 Abs. 3 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) den Pflichtbeiträgen gleichgestellt.

In dem angefochtenen. Rentenbescheid hielt sich die Beklagte an den Gesetzeswortlaut. Die Klage und Berufung des Klägers waren ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision begehrte der Kläger, die Beklagte zur Anrechnung weiterer 8 Monate pauschaler Ausfallzeit zu verpflichten. Er rügte die Verletzung des Art. 2 § 14 AnVNG.

Die Beklagte beantragte, die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, daß die nach dem Überschreiten der Jahresarbeitsverdienstgrenze entrichteten freiwilligen Beiträge bei der Errechnung der pauschalen Ausfallzeit nicht zu berücksichtigen sind.

Der Gesetzeswortlaut in Art. 2 § 14 Satz 1 AnVNG spricht eindeutig von "Pflichtbeiträgen" und damit gegen die Meinung des Klägers. Auch in Satz 2 der Vorschrift, wo nur von "Beiträgen" die Rede ist, sind, wie der erkennende Senat am 18. September 1963 (1 RA 36/60) und der 5. Senat des Bundessozialgerichts am 27. Juni 1963 (SozR KnVNG Art. 2 § 9, Aa 1 Nr. 3) entschieden haben, allein Pflichtbeiträge gemeint. Erst recht gilt dies für Satz 1. Für eine andere Auslegung gibt die Entstehungsgeschichte der Vorschrift keinen Anhalt. Die Gleichstellung der nach dem Überschreiten der Jahresarbeitsverdienstgrenze entrichteten freiwilligen Beiträge mit den Pflichtbeiträgen in § 36 Abs. 3 AVG und anderen Vorschriften (§§ 25 Abs. 3, 37 Abs. 2 AVG; Art. 2 § 51 Abs. 1 AnVNG) besagt nicht, daß der Gesetzgeber sie in Art. 2 § 14 AnVNG ebenfalls gewollt und nur versehentlich nicht ausgesprochen habe. Die pauschale Ausfallzeit soll möglichst einfach errechnet werden. Bei der vom Kläger gewünschten Berechnungsweise müßte der Versicherungsträger nicht nur die vorhandenen Beiträge feststellen, sondern stets auch den Grund der freiwilligen Beitragsleistung klären (BSG 17, 290). Das ist für vergangene Zeiten oft schwer möglich. Die Gleichstellung der Beiträge läßt sich daher nicht auf Art. 2 § 14 AnVNG analog übertragen, weil sie dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift widerspricht.

Die Revision war daher zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI674109

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