Leitsatz (amtlich)

Befugter Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne des BVG § 7 Nr 1 liegt bei deutschen Staatsangehörigen, die aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschland zugewandert sind, dann vor, wenn der Aufenthalt behördlich gebilligt worden ist.

Eine Zuzugsgenehmigung wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Aufenthaltsnahme zurück. Dies gilt nicht, wenn früher die Genehmigung wegen Fehlens der Voraussetzungen verweigert worden war; in diesem Falle wirkt sie in der Regel auf den Zeitpunkt der erneuten Antragstellung zurück.

 

Normenkette

BVG § 7 Nr. 1 Fassung: 1950-12-20

 

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Bremen vom 28. Januar 1955 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Der Ehemann und Vater der Kläger ist seit März 1945 als Soldat verschollen. Die Kläger wohnten nach ihrer Vertreibung aus P in G. Der Kläger kam von dort am 10. April 1951 nach Bremen und fand bei seiner Schwester eine Schlafstelle. Er hatte keine Aufenthaltsgenehmigung. Am 5. Juni 1951 meldete er sich in Bremen polizeilich als "vorübergehend zugezogen" an. Die Klägerin hält sich seit 16. Juli 1951 in Bremen auf. Sie hatte ebenfalls keine Aufenthaltsgenehmigung und gab bei der polizeilichen Anmeldung am 18. Juli 1951 an, daß sie vorübergehend als Besuch bei ihrer Tochter zugezogen sei. Das Wohnungsamt Bremen lehnte am 13. August 1951 den Antrag auf Bewilligung des Zuzugs oder einer Aufenthaltsgenehmigung ab, weil der Wohnraum in der Wohnung der Tochter und Schwester nicht ausreichend sei. Der Sohn H der Klägerin machte im Beschwerdeverfahren u. a. geltend, daß sich die Kläger um beschlagnahmefreien Wohnraum bemühten und daß sie die Absicht hätten, nach Amerika auszuwandern. Die Beschwerde wurde durch den Senator für Wohnungswesen in Bremen am 10. September 1951 zurückgewiesen: Die Kläger hätten ihren Wohnsitz in G auch wohnraummäßig müßten gegen den Zuzug Bedenken erhoben werden, da der Wohnraum nicht als ausreichend angesehen werden könne; sie gehörten zu dem durch das Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vom 22. August 1950 (BGBl. I S. 367) erfaßten Personenkreis. Ein weiterer Antrag der Kläger auf Zuzugsbewilligung vom 25. September 1951 wurde am 25. Oktober 1951 abgelehnt. Am 5. Mai 1953 wurde den Klägern schließlich auf einen dahingehenden Antrag vom März 1953 der Zuzug nach Bremen genehmigt, nachdem sie ein beschlagnahmefreies Zimmer gefunden hatten.

Am 12. September 1951 hatte die Klägerin für sich und den Kläger Antrag auf Witwen- und Waisenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gestellt. Das Versorgungsamt Bremen hat ihnen mit Bescheid vom 29. Juni 1954 die Rente vom 1. Mai 1953 ab bewilligt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSGer.) Bremen hat der Vertreter des Landesversorgungsamts (LVersA.) Bremen den Anspruch auf Rente vom 1. März 1953 ab anerkannt.

Das Sozialgericht ( SGer .) Bremen hat auf Berufung der Kläger die Beklagte am 10. März 1954 verurteilt, den Klägern die Rente vom 1. September 1951 ab zu zahlen, und hat in seiner Entscheidung ausgeführt, daß die Praxis des Wohnungsamts und der Beklagten zeige, daß zur Erlangung einer örtlichen Zuzugsgenehmigung sowie zur Anerkennung eines Hinterbliebenenrentenanspruchs eine Aufenthaltsgenehmigung nach dem Notaufnahmegesetz nicht erforderlich sei. Der Begriff "befugter ständiger Aufenthalt im Bundesgebiet" in § 7 Nr. 1 BVG sei nach dem Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit (BMA) vom 2. April 1953 (BVBl. 1953 S. 51 Nr. 46) nicht eng auszulegen. Maßgebend sei der Zeitpunkt der tatsächlichen Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet. Der Zuzugsgenehmigung komme allenfalls die Bedeutung zu, daß dieser tatsächliche Vorgang rückwirkend als befugt anerkannt werde. Die Einschränkung des BMA, daß dann, wenn die Zuzugsgenehmigung zunächst versagt worden sei, eine spätere Genehmigung nur auf den Tag des neuen Antrags zurückwirke, sei im Streitfall ohne Bedeutung. Denn der Sachverhalt, auf den zunächst die Versagung der Zuzugsgenehmigung gestützt worden sei, habe sich bis zur späteren Genehmigung nicht geändert. Die Kläger hätten daher seit 1. September 1951 Anspruch auf Rente. Das SGer . hat die Berufung zum LSGer. nach § 150 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugelassen.

In der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat das LVersA. Bremen geltend gemacht, daß die Kläger ihren Wohnsitz zunächst nicht befugt im Bundesgebiet gehabt hätten, da weder eine Entscheidung im Notaufnahmeverfahren noch eine Zuzugsgenehmigung vorgelegen habe. Da die ablehnende Entscheidung des Wohnungsamtes vom 13. August 1951 rechtsverbindlich sei, könne die später erteilte Zuzugsgenehmigung nur auf den im Jahre 1953 gestellten Antrag zurückwirken. Die Kläger sind dem entgegengetreten und haben geltend gemacht, daß die Zuzugsgenehmigung vom 5. Mai 1953 keine rechtsbegründende, sondern nur feststellende Bedeutung habe. Durch diese Genehmigung habe das Wohnungsamt Bremen zum Ausdruck gebracht, daß der bereits im Juli 1951 gegebene Sachverhalt die Erteilung dieser Genehmigung gerechtfertigt habe. Die Kläger hätten sich deshalb im Zeitpunkt der Antragstellung befugt im Bundesgebiet aufgehalten. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSGer. Bremen am 28. Januar 1955 haben die Kläger ihre Ausweise für Vertriebene und Flüchtlinge "B" vorgelegt, in denen für die Klägerin am 15. Februar 1954 der ständige Aufenthalt im Bundesgebiet seit 18. Juli 1951 und am 5. November 1954 für den Kläger seit 1. März 1951 bestätigt ist.

Das LSGer. Bremen hat mit Urteil vom 28. Januar 1955 das Urteil des SGer . Bremen vom 10. März 1954 insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, den Klägern die Rente für die Zeit vor dem 1. März 1953 zu zahlen, und hat die Revision zum Bundessozialgericht ( BSGer .) zugelassen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, daß die Zuzugsgenehmigung nicht auf den Tag der tatsächlichen Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet zurückwirke, da vorher zwei Gesuche um Zuzugsgenehmigung abgelehnt worden seien und die Kläger sich zunächst mit dieser Ablehnung zufrieden gegeben hätten. Die vorgelegten Ausweise "B" könnten kein Beweis dafür sein, daß die Kläger ihren Wohnsitz nicht in Gotha gehabt hätten. Den Klägern stehe daher die Rente erst vom 1. März 1953 ab zu. In der Rechtsmittelbelehrung fehlt der Hinweis, daß die Revision nach § 164 Abs. 2 Satz 1 SGG einen bestimmten Antrag enthalten muß. Im übrigen wird auf das Urteil des LSGer. Bremen Bezug genommen. Dieses Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger in den Vorinstanzen, Rechtsanwalt Dr. S., am 10. Mai 1955 zugestellt worden.

Mit einem beim BSGer . am 6. Juni 1955 eingegangenen Gesuch hat Rechtsanwalt Dr. S beantragt, den Klägern zur Einlegung und Durchführung der Revision das Armenrecht zu bewilligen und einen beim BSGer . zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen. Diesem Gesuch ist mit Beschluß des Senats vom 20. Juli 1955 stattgegeben worden.

Mit einem beim BSGer . am 30. Juli 1955 eingegangenen Schriftsatz hat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des LSGer. Bremen den Klägern Versorgungsgebührnisse nach dem BVG für die Zeit vom 1. September 1951 bis 1. März 1953 zu gewähren.

Ferner hat er beantragt,

den Klägern wegen der Versäumung der Revisionsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Er hat die Revision in einem beim BSGer . am 9. August 1955 eingegangenen Schriftsatz damit begründet, daß das LSGer. den Begriff des befugten ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet verkannt habe. Dieser Begriff sei weit auszulegen. Die Kläger hätten anfänglich nur deshalb von einem vorübergehenden Aufenthalt in Bremen gesprochen, weil sie beabsichtigt hätten, auszuwandern; keinesfalls hätten sie in die sowjetische Besatzungszone Deutschlands zurückkehren wollen. Die anfängliche Ablehnung der Zuzugsgenehmigung dürfe die Versorgungsansprüche der Kläger nicht beeinträchtigen. Vielmehr sei der Zeitpunkt des ersten Antrags maßgeblich. Der Prozeßbevollmächtigte hat hilfsweise beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das LSGer zurückzuverweisen. Im übrigen wird auf die Schriftsätze vom 29. Juli 1955 und 8. August 1955, ferner auf die Ausführungen des Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Die Revisionsbeklagte hat beantragt,

die Revision der Kläger gegen das Urteil des LSGer. Bremen als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hat ausgeführt, daß das LSGer. zutreffend festgestellt habe, daß der den Zuzug genehmigende Bescheid des Wohnungsamtes vom 5. Mai 1953 von anderen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei als die ablehnenden Bescheide aus dem Jahre 1951. Im übrigen hat sie auf die Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Revision ist statthaft, da das LSGer. sie zugelassen hat (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Die Revision ist auch rechtzeitig eingelegt. Sie konnte im vorliegenden Fall innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Urteils des LSGer. eingelegt werden, weil dessen Rechtsmittelbelehrung unvollständig und damit unrichtig ist (§ 66 SGG). Eine Rechtsmittelbelehrung, in der ein Hinweis, daß die Revision nach § 164 Abs. 2 Satz 1 SGG einen bestimmten Antrag enthalten muß, fehlt, entspricht nicht den Erfordernissen des § 66 Abs. 1 SGG (vgl. Urteil des 3. Senats vom 23.9.1955 - 3 RJ 26/55 und Beschluß des 9. Senats vom 16.9.1955 - 9 RV 132/54). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Aus diesen Gründen war eine Entscheidung über den Antrag der Kläger auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG nicht notwendig. Die Revision ist auch formgerecht eingelegt und frist- und formgerecht begründet (§ 164 Abs. 2 SGG). Sie ist daher zulässig.

Die Revision ist jedoch nicht begründet.

Zwar betrifft das Urteil des SGer . Bremen nur Versorgung für einen bereits abgelaufenen Zeitraum, damals vom 1. September 1951 bis 30. April 1953. In einem solchen Falle ist die Berufung nach § 148 Nr. 2 SGG an sich unzulässig. Das LSGer. hat trotzdem mit Recht in der Sache entschieden, weil das SGer . die Berufung nach § 150 Nr. 1 SGG zugelassen hatte.

Die von den Klägern gerügte Verletzung des § 7 Nr. 1 BVG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift findet das BVG auf solche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige Anwendung, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt befugt im Bundesgebiet oder im Land Berlin haben. Die Vorinstanz hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Kläger in der Zeit vom 1. September 1951 bis 28. Februar 1953 nicht befugt in Bremen und damit auch nicht im Bundesgebiet ihren Wohnsitz hatten und daß die ihnen im Mai 1953 erteilte Zuzugsgenehmigung nicht auf den Tag ihrer tatsächlichen Aufenthaltnahme in Bremen zurückwirkt. Der Begriff des befugten ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet ist im Gesetz nicht näher erläutert. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keine Hinweise, die bei der Auslegung verwertet werden könnten. Ein befugter ständiger Aufenthalt im Bundesgebiet liegt nach der Ansicht des Senats bei deutschen Staatsangehörigen, die aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands zugewandert sind, nur vor, wenn der Aufenthalt durch eine zuständige Behörde gebilligt worden ist. Die Befugnis zum Aufenthalt im Bundesgebiet beruht auf dem Grundrecht der Freizügigkeit, das nach Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) alle Deutschen, und damit auch die Deutschen in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im sowjetischen Sektor von Berlin genießen. Inhalt dieses Grundrechts ist nicht nur die Freizügigkeit im Bundesgebiet, sondern auch die Freizügigkeit in das Bundesgebiet. Freizügigkeit bedeutet also das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, auch zu diesem Zweck in die Bundesrepublik einzureisen (vgl. Beschluß des BVerfGer. vom 7.5.1953, Entscheidungen des BVerfGer. Bd. 2 S. 266 ff.). Dieses Recht darf nach Art. 11 Abs. 2 SGG nur durch Gesetz und nur für die Fälle eingeschränkt werden, u. a. in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden. Der Bundesgesetzgeber hat nun für deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im sowjetischen Sektor von Berlin haben oder gehabt haben, das Grundrecht der Freizügigkeit durch das Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet (NAG) eingeschränkt. Diese Deutschen bedürfen, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, für den ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet einer besonderen Erlaubnis, wenn sie sich ohne Genehmigung im Bundesgebiet aufhalten (§ 1 Abs. 1 NAG). Die Kläger hatten jedoch eine solche Erlaubnis oder Genehmigung im Zeitpunkt der Antragstellung auf Rente nach dem BVG nicht. Da sie sich im Notaufnahmeverfahren keine Aufenthaltserlaubnis verschafft hatten und der Zuzug nach Bremen durch das örtliche Wohnungsamt abgelehnt war, hielten sie sich zunächst nicht befugt im Bundesgebiet auf. Die Revision irrt auch, wenn sie meint, daß die am 25. März 1953 beantragte und am 5. Mai 1953 bewilligte Zuzugsgenehmigung für Bremen auf den Tag der tatsächlichen Aufenthaltsnahme der Kläger im Bundesgebiet zurückwirke und der Aufenthalt der Kläger damit von diesem Zeitpunkt an ein befugter geworden sei. Diese Genehmigung ersetzt nach der Ansicht des Senats zwar die für Flüchtlinge aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands nach § 1 Abs. 1 NAG notwendige Aufenthaltserlaubnis; denn der von den Behörden eines zum Bundesgebiet gehörenden Landes bewilligte Zuzug bedeutet gleichzeitig, daß sich der Betreffende befugt im Bundesgebiet aufhält. Die Tatsache, daß die Erlaubnis nicht im Notaufnahmeverfahren erteilt ist, ist ohne Bedeutung, da nicht jeder Zuwanderer aus der sowjetischen Besatzungszone sich dem Notaufnahmeverfahren unterziehen muß, sondern nur derjenige, welcher sich ohne Genehmigung im Bundesgebiet aufhält.

Die einem Zuwanderer erteilte Zuzugsgenehmigung wirkt grundsätzlich auf den Tag der tatsächlichen Aufenthaltsnahme zurück. Das ergibt sich daraus, daß die Freizügigkeit dieses Personenkreises nicht aufgehoben, sondern für die Dauer des Notaufnahmeverfahrens nur suspendiert ist (vgl. Beschluß des BVerfGer. vom 7.5.1953, a. a. O.). Wird die Erlaubnis oder die sie ersetzende Genehmigung des Zuzugs nachträglich erteilt, so wird dadurch festgestellt, daß der Aufenthalt im Bundesgebiet von Anfang an befugt war (vgl. Rundschreiben des BMA vom 2.4.1953, BVBl. 1953 S. 51 Nr. 46, und vom 31.3.1955, BGBl. 1955 S. 70 Nr. 46; Wilke in der "Kriegsopferversorgung" 1953 S. 102). Die Genehmigung wirkt aber, wenn sie wegen Fehlens der Voraussetzungen zunächst verweigert worden war, in der Regel nur auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Zuziehende das zur Bewilligung führende neue Verfahren eingeleitet hat (ebenso Rundschreiben des BMA vom 2.4.1953 und 31.3.1955, a. a. O.). Das LSGer. hat zutreffend festgestellt, daß der nach vorangegangener Ablehnung am 5. Mai 1953 zur Erteilung der Genehmigung führende Sachverhalt ein anderer war als der den ablehnenden Bescheiden des Wohnungsamtes zugrunde liegende. Denn diese Entscheidungen waren darauf gestützt, daß die Kläger nur eine Notunterkunft bei Verwandten hatten und eine ausreichende Lebensgrundlage für sie nicht vorhanden war. Die Bewilligung des Zuzugs im Mai 1953 beruht dagegen darauf, daß die Kläger in einem beschlagnahmefreien Zimmer mit Küchenbenutzung ein ausreichendes Unterkommen gefunden hatten. Aus dem Schreiben des Wohnungsamtes kann keinesfalls der Schluß gezogen werden, daß trotz der vorher ergangenen ablehnenden Bescheide der ständige Aufenthalt der Kläger in Bremen vom Tag ihres Eintreffens im Bundesgebiet ab als befugt anerkannt werden sollte. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht festgestellt, daß die den Klägern vom Amt für Vertriebene, Flüchtlinge und Heimkehrer im Jahre 1954 ausgestellten Ausweise "B" ihr Begehren, die Rente nach dem BVG vom 1. September 1951 ab zu gewähren, nicht stützen können. Diese Ausweise ergeben nur, daß die Kläger tatsächlich seit dem 16. Juli 1951 und 1. März 1951 ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben, sie sind aber kein Beweis dafür, daß die Kläger sich seit 1951 befugt im Sinne des § 7 Nr. 1 BVG im Bundesgebiet aufhalten.

Aus diesen Gründen ist die Feststellung des LSGer., daß die Kläger für die Zeit vor dem 1. März 1951 keinen Anspruch auf Rente nach dem BVG haben, weil in dieser Zeit ein befugter Aufenthalt im Sinne des § 7 Nr. 1 BVG nicht vorgelegen hat, nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, daß das Versorgungsamt seine ihm den Klägern gegenüber obliegende Fürsorgepflicht dadurch verletzt habe, daß es sie nicht über das Notaufnahmeverfahren aufgeklärt habe, können an diesem Ergebnis nichts ändern. Abgesehen davon, daß die Kläger bereits vor der Antragstellung auf Rente durch die Entscheidung des Senators für Wohnungswesen vom 10. September 1951 auf das Notaufnahmeverfahren hingewiesen worden sind, gehörte es nicht zu den Aufgaben des Versorgungsamtes, die Kläger über dieses Verfahren, das außerhalb seines Tätigkeitsgebietes liegt, zu belehren.

Die Revision ist somit unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG). Der Hilfsantrag der Kläger, die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, um ihnen, wie der Prozeßbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, Gelegenheit zu geben, das Notaufnahmeverfahren nachträglich durchführen zu lassen, ist ebenfalls unbegründet. Denn eine Zurückverweisung ist nur möglich, wenn die Revision begründet ist (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG); dagegen nicht, um nachträglich die Voraussetzungen für ihre Begründetheit zu schaffen. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob das Berufungsgericht die festgestellten Tatsachen rechtlich zutreffend gewürdigt hat.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, da die Aufwendungen der Beklagten nicht erstattungsfähig sind (§ 193 Abs. 1 und 4 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2373434

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