Leitsatz (amtlich)

1. Zum Umfang der richterlichen Prüfungspflicht (hier beim Streit um höhere Arbeitslosenhilfe).

2. § 136 Abs 2 S 1 Nr 2 AFG (idF des Haushaltbegleitgesetzes 1984) und § 138 Abs 1 Nr 2 AFG mit den Freibeträgen des § 242f Abs 11 AFG sind verfassungsgemäß.

 

Normenkette

AFG § 136 Abs 2 S 1 Nr 2 Fassung: 1983-12-22, § 138 Abs 1 Nr 2, § 242f Abs 11 Fassung: 1985-12-20; GG Art 3 Abs 1; GG Art 6 Abs 1; GG Art 12; GG Art 20 Abs 1; GG Art 20 Abs 3; SGG § 103

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 12.12.1986; Aktenzeichen L 1 Ar 64/85)

SG Lübeck (Entscheidung vom 22.04.1985; Aktenzeichen S 8 Ar 128/84)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt für die Zeit vom 1. Februar bis 27. November 1984 höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Der 1950 geborene Kläger, gelernter Bankkaufmann, legte von 1975 bis 1982 ein Hochschulstudium zurück. Anschließend war er vom 1. August 1982 bis 31. Januar 1984 als Studienreferendar Beamter auf Widerruf.

Zum 1. Februar 1984 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Alhi. Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab, weil es im Hinblick auf das Einkommen der Ehefrau des Klägers und einen Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater an der Bedürftigkeit fehle (Bescheid vom 9. Februar 1984, Widerspruchsbescheid vom 29. Februar 1984). Dem Urteil des Sozialgerichts (SG) zufolge, das das Landessozialgericht (LSG) im Tatbestand des hier angefochtenen Urteils wiedergegeben hat, lagen der Entscheidung der Beklagten folgende Berechnungen zugrunde:

monatliches Arbeitsentgelt 2.086,84 DM

(= 50 vH des tariflichen Arbeitsentgelts von

4.173,67 DM für Lehrer)

gerundetes wöchentliches Arbeitsentgelt hiernach 480,-- DM

wöchentlicher Alhi-Leistungssatz 141,60 DM

Unterhaltsanspruch gegen den Vater wöchentlich 15,30 DM

(= auf die Woche umgerechnet 1/4 der Differenz

zwischen dem monatlichen Einkommen von

1.875,21 DM und dem Bedarf für ein Ehepaar von

1.610,-- DM)

anzurechnendes Einkommen der Ehefrau 134,56 DM

(= wöchentlich 244,56 DM abzüglich 75,-- DM für die Ehefrau

und 35,-- DM für Marcus W., ihren Sohn).

Nachdem der Kläger Klage erhoben hatte und ihm am 18. Juni 1984 die Tochter Katharina geboren worden war, beantragte er unter gleichzeitiger Arbeitslosmeldung am 21. Juni 1984 erneut Alhi. Die Beklagte bewilligte nunmehr ab 21. Juni 1984 Alhi nach einem gerundeten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 480,-- DM (Bescheide vom 5. und 11. September 1984). Den erwähnten Entscheidungsgründen des SG zufolge hatte die Beklagte das Einkommen des Vaters des Klägers nun um 1,66 DM monatlich geringer angesetzt und als anzurechnendes Einkommen der Ehefrau nur noch 94,85 DM wöchentlich berücksichtigt, und letzteres nur bis zum 27. August 1984. Am 28. November 1984 schied der Kläger durch Arbeitsaufnahme aus dem Leistungsbezug aus.

Das SG hat die Klage abgewiesen; es hat die Berufung zugelassen (Urteil vom 22. April 1985).

Während des Berufungsverfahrens bewilligte die Beklagte dem Kläger die Alhi auch für die Zeit vom 1. Februar bis 20. Juni 1984, und zwar aufgrund eines durch den Abzug von Werbungskosten geringer als zuvor festgestellten Einkommens (Bescheid vom 27. Mai 1986).

Das LSG hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG, die Bescheide vom 5. und 11. September 1984 sowie vom 27. Mai 1986 geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Alhi für die Zeit vom 1. Februar bis 17. Juni 1984 unter Berücksichtigung eines Freibetrages vom anzurechnenden Ehegatteneinkommen in Höhe von 170,-- DM wöchentlich sowie für die Zeit vom 18. Juni bis 27. November 1984 von 225,-- DM wöchentlich zu zahlen; im übrigen hat das LSG die Berufung zurück- und die Klage gegen den Bescheid vom 27. Mai 1986 abgewiesen (Urteil vom 12. Dezember 1986). Zur Begründung der Verurteilung der Beklagten hat das LSG ausgeführt, daß die Erhöhung der Freibeträge des § 138 Abs 1 Nr 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) durch das Siebte Gesetz zur Änderung des AFG (7.AFG-ÄndG) noch nicht berücksichtigt worden sei. Im übrigen sei die dem Kläger zustehende Alhi in zutreffender Höhe bewilligt worden. Das sei in bezug auf die ordnungsgemäße Anwendung der einfachgesetzlichen Bestimmungen zwischen den Parteien mit Recht nicht mehr streitig. Entgegen der Auffassung des Klägers verstoße weder § 138 Abs 1 Nr 2 AFG noch § 136 Abs 2 Satz 1 Nr 2 AFG gegen das Grundgesetz (GG). Verfassungsrechtlichen Bedenken aus Art 3 und 6 GG gegen § 138 Abs 1 Nr 2 AFG sei durch die Neuregelung der Freibeträge durch das 7. AFG-ÄndG der Boden entzogen worden. Eine Ungleichbehandlung liege auch nicht im Vergleich zu unverheirateten Arbeitslosen in gleicher Lage vor; denn die genannte Vorschrift sei bis zum Inkrafttreten des neuen § 137 Abs 2a AFG am 1. Januar 1986 auf Eheleute und Mitglieder nichteheähnlicher Lebensgemeinschaften in gleicher Weise anzuwenden. Schließlich sei auch die mit dem Haushaltsbegleitgesetz (HBegleitG) 1984 bewirkte Kürzung des Bemessungsentgelts nach einer erfolgreichen Beschäftigung zur Berufsausbildung bei der Alhi (§ 136 Abs 2 Satz 1 Nr 2 AFG) nicht wegen Unverhältnismäßigkeit verfassungswidrig. Von einer Verletzung der Verhältnismäßigkeit könne angesichts der arbeitsmarkt- und finanzpolitischen Beweggründe der Neuregelung keine Rede sein. Unverhältnismäßigkeit lasse sich aber auch nicht wegen des Ausmaßes des Eingriffs in eine grundrechtlich geschützte Position begründen; denn die Anwartschaft auf Alhi beruhe auf keiner eigenen Beitragsleistung des Klägers.

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung der Art 3, 6, 12 und 20 GG. Ungeachtet der beabsichtigten Haushaltskonsolidierung stelle die Neuregelung des § 136 Abs 2 Satz 1 Nr 2 AFG durch das HBegleitG 1984 eine nicht mehr zu rechtfertigende unverhältnismäßige Belastung der ohnehin sozialschwachen Arbeitslosen dar. Diese Belastung verletze das Sozialstaatsprinzip und das Recht auf Sicherung bei Arbeitslosigkeit, das als Mindestgarantie des Rechts auf Arbeit aus Art 12 GG abzuleiten sei. Der Gesetzgeber habe in höherem Maße in das soziale Leistungssystem eingegriffen, als dies zu Zwecken der Sanierung erforderlich gewesen sei. Das zeige schon der Umstand, daß die Beklagte wieder Überschüsse erziele. Zu kritisieren sei der eingeschlagene Weg auch deshalb, weil nicht alle Staatsbürger gleichmäßig von Sparmaßnahmen dieser Art betroffen worden seien. Entgegen der Auffassung des LSG verstoße § 138 Abs 1 Nr 2 AFG gegen Art 3 und 6 GG, weil die eingeräumten, seit 1969 unverändert gebliebenen Freibeträge den Unterhalt des Ehegatten und der weiteren vom Ehegatten unterhaltenen Personen nicht mehr gewährleisteten und dadurch zusammenlebende Eheleute benachteiligten. Die Neuregelung der Freibeträge durch das 7. AFG-ÄndG ändere daran nichts, weil die Neuregelung für 1984 noch keine Anwendung finde. Schließlich benachteilige § 138 Abs 1 Nr 2 AFG nach seinem Wortlaut Verheiratete stärker als Nichtverheiratete in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, was einen Verstoß gegen Art 6 GG darstelle.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Urteile des LSG und des SG entsprechend aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 5. und 11. September 1984 und vom 27. Mai 1986 zu verurteilen, ihm vom 1. Februar bis 27. November 1984 höhere Alhi zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beklagte nimmt auf die Ausführungen des LSG Bezug. Ergänzend führt sie aus, die Herabsetzung des Bemessungsentgelts für Alhi-Empfänger, die im Anschluß an eine erfolgreiche Beschäftigung im Rahmen der Berufsausbildung arbeitslos werden, habe den Schutz- bereich von Ehe und Familie in Art 6 Abs 1 GG nicht berührt, auch wenn im Einzelfall Ehegatten und Elternteile von dieser Kürzung betroffen sein könnten. Aus Art 6 GG lasse sich kein Gebot ableiten, Ehegatten und Elternteile im Recht der Arbeitslosenversicherung besser zu stellen, als den Personenkreis lediger Arbeitsloser. Die Leistungen knüpften bei allen Betroffenen an die gleichen Anspruchsvoraussetzungen an. Dies sei auch gerechtfertigt, da Leistungen im allgemeinen abhängig seien von der Dauer der beitragspflichtigen Beschäftigung und der Höhe des erzielten Arbeitsentgelts, dh von individuellen Voraussetzungen, die den jeweiligen persönlichen Umständen des Arbeitslosen Rechnung trügen. Auch lasse sich insoweit ein Verstoß gegen das aus Art 20 Abs 1 GG abgeleitete Sozialstaatsprinzip nicht erkennen. Die erwünschte Konsolidierung der Finanzen sei nur einer von mehreren Gründen für die Neuregelung des § 136 Abs 2 Satz 1 Nr 2 AFG gewesen. Insbesondere hätten seinerzeit arbeitsmarktpolitische Erwägungen den Ausschlag gegeben. Es habe die Möglichkeit ausgeschlossen werden müssen, daß Absolventen einer Ausbildung mehr als die zuletzt bezogene Ausbildungsvergütung als Arbeitslosenunterstützung erhalten. Eine Gleichstellung mit Arbeitslosen, die schon im Beruf gestanden hätten und über einschlägige Erfahrungen verfügten, sei ungerechtfertigt gewesen. Daß durch die Ausbildung besondere Fähigkeiten erworben worden seien, habe der Gesetzgeber dennoch berücksichtigt. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Verletzung des Art 12 GG berufen. Ein Recht auf Arbeit sei im Grundgesetz nicht verankert. Ein Recht auf Sicherung bei Arbeitslosigkeit sei keinesfalls tangiert. Die Bestimmungen über Alhi räumten dem Arbeitslosen den Anspruch auf eine Lohnersatzleistung ein. Wenn diese nach der Bedürftigkeit des Arbeitslosen ausgestaltet sei, so habe dies seine innere Rechtfertigung darin, daß die Alhi aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werde. Was § 138 Abs 1 Nr 2 AFG angehe, könne nicht beanstandet werden, daß Alhi-Empfänger, die von ihren Ehegatten dauernd getrennt leben, besser gestellt seien, weil hier ein höherer Unterhaltsbedarf des Ehegatten vorausgesetzt werden müsse. Eheleute, die in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenlebten, hätten demgegenüber einen geringeren Eigenbedarf als alleinlebende Ehegatten oder Ledige. Darüber hinaus könne ein gewisser Ausgleich durch die Anwendung von §136 Abs 3 iVm § 111 Abs 2 AFG geschaffen werden. Inzwischen habe der Gesetzgeber eine Anpassung der Freibeträge an die Lebenshaltungskosten verwirklicht; allerdings könne diese Anpassung auf den vorliegenden Streitfall nicht zurückwirken.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG, soweit das LSG die Berufung des Klägers zurück- und die Klage abgewiesen hat. In Ermangelung tatsächlicher Feststellungen durch das LSG ist der Senat nicht in der Lage zu entscheiden, ob dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar bis 27. November 1984 mehr an Alhi zusteht, als ihm zugesprochen worden ist.

Die Alhi beträgt für Arbeitslose, die mindestens ein Kind iS des § 32 Abs 4, 6 und 7 Einkommensteuergesetz (EStG) haben, 58 vH und für die übrigen Arbeitslosen 56 vH des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts (§ 136 Abs 1 AFG in der seit dem 1. Januar 1984 geltenden Fassung des Art 17 Nr 19 HBegleitG 1984 vom 22. Dezember 1983, BGBl I 1532). Neben der Nettolohnersatzquote von 58 oder 56 vH und dem Arbeitsentgelt ist die Höhe der Alhi ferner von der Leistungsgruppe des Arbeitslosen abhängig (§ 136 Abs 3 Satz 2, § 111 Abs 2 Satz 2 Nr 1 AFG), durch die - zusammen mit den übrigen gewöhnlich anfallenden gesetzlichen Abzügen - der nach Steuerklasse, Familienstand und Kinderzahl unterschiedlich hohe Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Nettolohnersatzquote, Arbeitsentgelt und Leistungsgruppe bestimmen, welcher der Alhi-Leistungssätze im Einzelfall Anwendung findet, die in der jeweils für ein Kalenderjahr zu erlassenden Leistungsverordnung ausgewiesen sind (§ 136 Abs 3, § 111 Abs 2 Satz 2 bis 4 AFG). Ist Einkommen zu berücksichtigen, wie das die Beklagte hier gemäß § 137 Abs 1, § 138 AFG geltend macht, vermindert sich der im Einzelfall anzuwendende Alhi-Leistungssatz um den zu berücksichtigenden Betrag. Die Bestimmung der Höhe der Alhi setzt hiernach die Feststellung aller Tatsachen voraus, welche für die Nettolohnersatzquote, das Arbeitsentgelt, die Leistungsgruppe und das anzurechnende Einkommen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften von Bedeutung sind. An solchen Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es im vorliegenden Falle gänzlich. Dem angefochtenen Urteil kann zwar entnommen werden, daß dem Kläger, wenn auch nicht von vornherein, so doch noch während des Berufungsverfahrens für die Zeit vom 1. Februar bis 27. November 1984 durchgehend Alhi gewährt worden ist, dagegen nicht einmal, in welcher Höhe. Im einzelnen ist auf folgendes hinzuweisen:

Die Nettolohnersatzquote, von der die Beklagte ausgegangen ist, hat das LSG nicht festgestellt, auch wenn nach dem Leistungssatz von 141,60 DM wöchentlich bei einem gerundeten Arbeitsentgelt von 480,-- DM wöchentlich, der nach den im Urteil des LSG wiedergegebenen Ausführungen des SG zunächst zugrunde gelegt worden ist, die Beklagte nach Maßgabe der AFG-Leistungsverordnung 1984 vom 13.Januar 1984 (BGBl I 49) dem Kläger zunächst lediglich die Nettolohnersatzquote von 56 vH eingeräumt haben kann. Letzteres kann bis zu der am 18. Juni 1984 erfolgten Geburt der Tochter Katharina des wohl bis dahin kinderlos gewesenen Klägers rechtmäßig gewesen sein, muß es aber im Hinblick auf den erwähnten Sohn der Ehefrau des Klägers nicht; denn die höhere Nettolohnersatzquote von 58 vH steht auch dem Arbeitslosen zu, der ein Stiefkind in seinen Haushalt aufgenommen hat, solange die Ehe besteht, durch die das Stiefkindschaftsverhältnis begründet worden ist (vgl § 32 Abs 4 Nr 3 EStG). Feststellungen hierzu und zu der eingeräumten Nettolohnersatzquote ab 18. Juni 1984 fehlen. Hiernach ist dem Senat schon eine Überprüfung, ob dem Kläger die zutreffende Nettolohnersatzquote eingeräumt worden ist, nicht möglich.

Gleiches gilt bezüglich des Arbeitsentgelts. Arbeitsentgelt ist in einem Falle wie hier, in dem der Anspruch auf Alhi nicht auf einem Vorbezug von Arbeitslosengeld (Alg) beruht, grundsätzlich das Arbeitsentgelt nach § 112 Abs 7 AFG (§ 136 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Halbsatz 1 AFG), in der Regel also das erzielbare tarifliche Arbeitsentgelt der Beschäftigung, für die der Arbeitslose in Betracht kommt. An die Stelle des erzielbaren Arbeitsentgelts tritt aber bei Arbeitslosen, die während der letzten Beschäftigungszeit (§ 117 Abs 3 Satz 4 AFG) zur Berufsausbildung beschäftigt waren, das Arbeitsentgelt zur Berufsausbildung, jedoch bei Arbeitslosen, die die Abschlußprüfung bestanden haben, nicht weniger als die Hälfte des Arbeitsentgelts nach § 112 Abs 7 AFG (§ 136 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Halbsatz 2 AFG in der seit dem 1. Januar 1984 geltenden Fassung des Art 17 Nr 19 HBegleitG 1984).

Diese Vorschrift findet auf den Kläger, dessen Referendariat ein Teil seiner Berufsausbildung als Lehrer war, zumindest entsprechende Anwendung; denn es ist gerade die Zeit als Studienreferendar, die der Kläger als Beamter zurückgelegt hat, die seine Anwartschaft begründet, weil sie nach § 134 Abs 2 Nr 1 AFG einer anwartschaftsbegründenden Beschäftigung gleichsteht. Zu Unrecht macht die Revision geltend, daß die durch das HBegleitG 1984 vorgenommene Verschlechterung des Arbeitsentgelts (Bemessungsentgelts) für Alhi-Bezieher, die während der letzten Beschäftigungszeit zur Berufsausbildung beschäftigt waren, verfassungswidrig sei. Der Senat hat schon zu den Auswirkungen der durch das HBegleitG 1984 erfolgten Änderung des § 112 Abs 5 Nr 2 AFG auf die Anschluß-Alhi entschieden, daß es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Alhi von Arbeitslosen, die zuletzt zur Berufsausbildung beschäftigt gewesen sind, anstelle von drei Vierteln die Hälfte des Arbeitsentgelts nach § 112 Abs 7 AFG, zumindest aber das Arbeitsentgelt dieser Beschäftigung zugrunde gelegt wird (§ 136 Abs 2 Satz 1 Nr 1, § 242b Abs 7, § 112 Abs 5 Nr 2 AFG; Urteil vom 18. Februar 1987 - 7 RAr 86/85 -, nicht veröffentlicht). Nichts anderes kann gelten, wenn in den Fällen der nicht auf den Vorbezug von Alg gestützten Alhi anstelle von drei Vierteln des Arbeitsentgelts nach § 112 Abs 7 AFG (§ 136 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Halbsatz 2 AFG in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung) das Arbeitsentgelt der Beschäftigung zur Berufsausübung, jedoch bei Arbeitslosen, die die Abschlußprüfung bestanden haben, nicht weniger als die Hälfte des Arbeitsentgelts nach § 112 Abs 7 AFG zugrunde zu legen ist.

Fehl geht die Auffassung der Revision, diese Absenkung des Bemessungsentgelts verletze das Sozialstaatsprinzip und ein Recht auf Sicherung bei Arbeitslosigkeit, das als Mindestgarantie des Rechts auf Arbeit aus Art 12 GG abzuleiten sei. Es mag sein, daß sich aus dem Sozialstaatsprinzip ein Recht auf Sicherung bei Arbeitslosigkeit ableiten läßt. Indessen obliegt die Ausgestaltung des Sozialstaatsprinzips, das infolge seiner Weite und Unbestimmtheit regelmäßig keine unmittelbaren Handlungsanweisungen enthält, die durch die Gerichte ohne gesetzliche Grundlage in einfaches Recht umgesetzt werden könnten, in erster Linie und wesentlich dem Gesetzgeber (BVerfGE 1, 97, 105; 8, 274, 329; 36, 73, 84). Ein Anspruch auf eine bestimmte Regelung besteht daher nicht. Im übrigen übersieht die Revision, daß die Regelung des § 136 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Halbsatz 2 AFG mit der Berücksichtigung des Arbeitsentgelts der Beschäftigung zur Berufsausübung an das anknüpft, was der Arbeitslose bisher aus der Beschäftigung erzielt hat. Das entspricht dem Prinzip, Leistungen wegen Arbeitslosigkeit grundsätzlich nach dem erzielten und nur ausnahmsweise nach einem fiktiv bemessenen Arbeitsentgelt auszurichten, was grundsätzlich eine ausreichende Sicherung bei Arbeitslosigkeit gewährleistet.

Was den Einwand der Revision betrifft, der Gesetzgeber habe zu Unrecht leistungsfähigere Mitglieder der Gesellschaft von der mit dem HBegleitG 1984 verfolgten Konsolidierung der öffentlichen Haushalte verschont, hat der Senat schon in dem Urteil vom 18. Februar 1987 ausgeführt, daß es sich insoweit lediglich um rechtspolitische Erwägungen handelt, die der Gesetzgeber im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich zustehenden Gestaltungsspielraums zu werten habe. Seine Entscheidung, solchen Erwägungen nicht zu folgen, kann daher nicht zu der geltend gemachten Verletzung des Art 3 GG durch die Neuregelung des § 136 Abs 2 Satz 1 Nr 2 AFG führen. Im übrigen hat das LSG zutreffend darauf hingewiesen, daß es dem Gesetzgeber hier neben der Absicht, Einsparungen zu erzielen, auch darum ging, eine als arbeitsmarktpolitisch nicht unbedenkliche und wegen der angespannten Finanzlage besonders schwer zu rechtfertigende Regelung des Arbeitsentgelts abzuändern (BT-Drucks 10/335 S 85 f). Es lagen mithin gewichtige Gründe vor, die auch im Lichte des Gleichbehandlungsgebotes die getroffene Regelung rechtfertigen.

Darauf, daß der Anspruch auf Alhi, da er nicht aus Beitrags-, sondern aus allgemeinen Steuermitteln finanziert wird, nicht dem Bereich des Eigentumsschutzes nach Art 14 GG unterliegt, hat das LSG zutreffend hingewiesen. Der Gesetzgeber hat durch die Änderung auch nicht das Rechtsstaatsprinzip iS des Art 20 GG verletzt. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß sich selbst der Bezieher von Alhi angesichts der zahlreichen Änderungen im Recht der Alhi seit Inkrafttreten des AFG nicht darauf berufen kann, ihm sei ein Vertrauen in den gleichbleibenden Fortbestand einmal vorhandener ihm günstiger Regelungen zuzubilligen; er muß daher mit entwertenden Eingriffen des Gesetzgebers in Bestand oder Höhe seines Anspruchs rechnen, die aus übergeordneten öffentlichen Interessen erfolgen. Das gilt um so mehr, als bei Fortfall oder Verringerung des Anspruchs auf Alhi, der Elemente einer Fürsorgeleistung enthält, durch das Recht auf Sozialhilfe ein Ausgleich gewährt wird, wenn und soweit ohne diese Fürsorge kein Leben möglich ist, das der Würde des Menschen entspricht (vgl BSG SozR 4100 § 136 Nr 2; BSGE 59, 157, 161 f = SozR 1300 § 45 Nr 19; BSGE 59, 227, 233 f = SozR 4100 § 134 Nr 29).

Muß somit selbst der Bezieher von Alhi mit entwertenden Eingriffen des Gesetzgebers in Bestand oder Höhe seines Anspruchs rechnen, die aus übergeordneten öffentlichen Interessen erfolgen, gilt für Personen, die wie der Kläger im Zeitpunkt der Gesetzesänderung die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt haben, nichts anderes. Übergeordnete öffentliche Interessen lagen hier schon deshalb vor, weil das bislang der Alhi von Berufsanfängern zugrunde gelegte Arbeitsentgelt die Vermittlung erschweren konnte. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß die Bundesanstalt für Arbeit entgegen den Erwartungen des Gesetzgebers 1984 kein Defizit ausgewiesen, sondern einen Einnahmeüberschuß erzielt hat. Abgesehen davon, daß die Erforderlichkeit gesetzgeberischer Maßnahmen im Rahmen einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht rückschauend, sondern nur von dem bei Erlaß des Gesetzes gegebenen Erkenntnisstand des Gesetzgebers aus beurteilt werden kann (BVerfGE 76, 220, 242 = SozR 4100 § 242 b Nr 3), übersieht die Revision mit ihrem Einwand, daß die Alhi nicht aus dem Beitragsaufkommen der Beklagten, sondern aus allgemeinen Steuermitteln des Bundes gezahlt wird; es war aber das erklärte Ziel des Gesetzgebers, vor allem durch eine Dämpfung der Ausgaben im konsumtiven Bereich die öffentlichen Haushalte, dh auch den Bundeshaushalt, zu konsolidieren (vgl Begründung zum Entwurf des HBegleitG 1984, BT-Drucks 10/335 S 41). Wenn schon angesichts der schwierigen Finanzlage Leistungskürzungen selbst für Art 14 Abs 1 GG unterliegende Ansprüche nicht zu beanstanden sind, die vor dem 1. Januar 1984 zuerkannt waren (BVerfG aaO), kann in Fällen vorliegender Art nichts anderes gelten.

Maßgebend ist hiernach das Arbeitsentgelt der Beschäftigung zur Berufsausbildung, zumindestens aber die Hälfte des Arbeitsentgelts nach § 112 Abs 7 AFG, da der Kläger das Referendariat erfolgreich abgeschlossen hat. Eigene Feststellungen über die Bezüge des Klägers als Referendar hat das LSG nicht getroffen, es hat auch das tarifliche bzw hilfsweise ortsübliche Arbeitsentgelt der Beschäftigung nicht selbst festgestellt, für die der Kläger in Betracht kommt (§ 112 Abs 7 AFG). Ob das Arbeitsentgelt, das den Alhi-Bewilligungen zugrunde gelegt worden ist, zutreffend bestimmt worden ist, kann aufgrund des Urteils des LSG daher nicht entschieden werden.

Feststellungen fehlen ferner bezüglich der Leistungsgruppe. Diese richtet sich nach § 136 Abs 3 Satz 2, § 111 Abs 2 Satz 2 Nr 1 AFG (in der zuletzt durch das Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz vom 22. Dezember 1981, BGBl I 1497, geänderten Fassung) bei verheirateten Arbeitnehmern nach der Lohnsteuerklasse, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist. Welche Lohnsteuerklasse auf der Lohnsteuerkarte des verheirateten Klägers eingetragen gewesen ist, ist dem Urteil des LSG jedoch nicht zu entnehmen.

Nach alledem ist es nicht möglich, den Alhi-Leistungssatz zu bestimmen, der dem Kläger vorbehaltlich der Anrechnung von Einkommen gemäß § 137 Abs 1, § 138 AFG zustand.

Ebenso fehlt es an Feststellungen über das zu berücksichtigende Einkommen, und zwar sowohl im Hinblick auf einen Unterhaltsanspruch des Klägers gegen seinen Vater (§ 138 Abs 1 Nr 1 AFG), den die Beklagte angesetzt hat, als auch hinsichtlich des gemäß § 138 Abs 1 Nr 2 AFG zu berücksichtigenden Einkommens der von dem Kläger nicht dauernd getrennt lebenden Ehefrau.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 138 Abs 1 Nr 2 AFG, nach der im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung Einkommen des von dem Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, soweit es konkret bezifferte Freibeträge übersteigt, zu berücksichtigen ist, teilt der Senat nicht. Der Anspruch auf Alhi setzt voraus, daß der Arbeitslose bedürftig ist (§ 134 Abs 1 Nr 3 AFG). Der Arbeitslose ist bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt und den seines Ehegatten sowie seiner Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf eine das Kindergeld ausschließende Leistung für Kinder hat, nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das Einkommen, das nach § 138 AFG zu berücksichtigen ist, die Alhi nach § 136 AFG nicht erreicht (§ 137 Abs 1 AFG). Nach § 138 Abs 1 Nr 1 AFG ist das tatsächliche Einkommen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, aber auch Leistungen, die der Arbeitslose von Dritten beanspruchen kann, in Sonderheit Unterhaltsforderungen. Einkommen des von dem Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und der Eltern eines minderjährigen unverheirateten Arbeitslosen ist nach § 138 Abs 1 Nr 2 AFG unmittelbar zu berücksichtigen, soweit es konkret bezifferte Freibeträge übersteigt.

Die Vorschrift geht, soweit sie das Einkommen des Ehegatten betrifft, auf die Erkenntnis zurück, daß in Haushaltsgemeinschaften "aus einem Topf" gewirtschaftet wird und deshalb die Bedürfnisse der Partner aus den gemeinsamen Beiträgen ohne Rücksicht auf rechtliche Unterhaltsansprüche befriedigt werden. Es wird also bei Ehegatten aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft vermutet, daß Unterhaltsleistungen erfolgen, ohne daß dies im einzelnen festgestellt werden muß. Zwar führt die Vorschrift des § 138 Abs 1 Nr 2 AFG dazu, daß zusammenlebende Ehepartner anders als Arbeitslose behandelt werden, die nicht verheiratet sind oder die von ihrem Ehegatten getrennt leben. Jedoch bestehen für diese unterschiedlichen Regelungen sachliche Gründe; sie liegen in der gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung zusammenlebender Ehegatten und der vorrangigen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht. Die Regelung des § 138 Abs 1 Nr 2 AFG steht daher sowohl mit Art 3 als auch mit Art 6 GG im Einklang (vgl dazu BVerfGE 75, 382 = SozR 4100 § 138 Nr 16; BSG SozR 4100 § 138 Nr 14). Insbesondere kann bis zum Inkrafttreten des § 137 Abs 2a AFG am 1. Januar 1986 gegen die Regelung des § 138 Abs 1 Nr 2 AFG auch nicht eingewandt werden, sie führe zu einer Ungleichbehandlung des Arbeitslosen, der von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt, gegenüber dem Arbeitslosen, der in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt; denn schon vor dem Inkrafttreten des § 137 Abs 2a AFG ist § 138 Abs 1 Nr 2 AFG auf Partner eheähnlicher Gemeinschaften anzuwenden (vgl das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 24.März 1984 - 7 RAr 81/86 -).

Eine Verfassungswidrigkeit der Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen läßt sich auch nicht aus der Höhe der Freibeträge herleiten, jedenfalls nicht generell. Wie das LSG zutreffend erkannt hat, kommen gemäß § 242f Abs 11 AFG, eingefügt durch das 7. AFG-ÄndG vom 20. Dezember 1985 (BGBl I 2484) dem Kläger die Erhöhung des Ehegattenfreibetrages auf 115,-- DM und des Freibetrages für Unterhaltsberechtigte auf 55,-- DM zugute. Mit dieser rückwirkend anwendbaren Regelung hat der Gesetzgeber eine ausreichende Anpassung der Freibeträge an geänderte Verhältnisse vorgenommen, wie der Senat schon entschieden hat (SozR 4100 § 138 Nr 14; ebenso grundsätzlich zum Ehegattenfreibetrag BVerfGE 75, 382 = SozR 4100 § 138 Nr 16). Vorliegend hat dies zur Folge, daß für die Zeit bis zum 17. Juni 1984 vom Einkommen der Ehefrau 170,-- DM wöchentlich und für die Zeit danach 225,-- DM wöchentlich freibleiben. Es besteht im vorliegenden Falle keine Veranlassung, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Freibetragsregelung trotz der Anhebung der Freibeträge verfassungsrechtlich bedenklich ist, wenn die finanziellen Mittel, die den Ehepartnern verbleiben, zu gering sind, um den gemeinsamen Mindestlebensbedarf zu decken (vgl BVerfG aaO); denn aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich nicht, daß der Kläger und seine Ehefrau aus den ihn verbleibenden Mitteln ihren Lebensbedarf nicht haben decken können.

Eine Prüfung, ob die Beklagte die richtige Nettolohnersatzquote angesetzt hat, das richtige Arbeitsentgelt ihren Entscheidungen zugrunde gelegt, den Kläger in die richtige Leistungsgruppe eingeordnet, die AFG-Leistungsverordnung zutreffend angewandt und das zu berücksichtigende Einkommen zutreffend bestimmt hat, ist nicht entbehrlich, weil die Beteiligten, wie das LSG eingangs seines Urteils betont hat, (nur noch) unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten um die Höhe der Alhi streiten. Gegenstand eines Rechtsstreits sind nicht Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Art, über deren Beantwortung die Beteiligten uneins sind; Streitgegenstand ist vielmehr der mit der Klage geltend gemachte Anspruch. Nach ihm richtet sich, worüber in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu befinden ist. Wenn mit der Klage eine höhere Leistung begehrt wird, als sie bewilligt ist, genügt es auch nicht, nur diejenigen Faktoren für die Bemessung der Leistung zu untersuchen, deren Berechtigung oder Bewertung vom Kläger beanstandet werden, oder wie das hier geschehen ist, allein einzelne verfassungsrechtliche Fragen abzuhandeln. Vielmehr ist die Begründetheit des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs, hier also des Begehrens auf höhere Leistung, unter jedem rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Das Gericht hat infolgedessen alle für den Anspruch maßgeblichen Tatsachen zu ermitteln, weil sich nur auf diese Weise entscheiden läßt, ob und ggf in welchem Umfange die Klage begründet ist. Hierauf hat der Senat schon in dem in SozR 4100 § 138 Nr 14 AFG veröffentlichten Urteil hingewiesen.

Etwas anderes ergibt sich für das Revisionsverfahren dann nicht, wenn, wie das LSG an anderer Stelle seines Urteils ausgeführt hat, die ordnungsgemäße Anwendung einfachgesetzlicher Bestimmungen zwischen den Beteiligten "mit Recht" nicht mehr streitig sei, ohne daß näher begründet worden wäre oder sich aus den getroffenen Feststellungen von selbst ergibt, weshalb einfachgesetzliche Vorschriften richtig angewendet worden sind. Denn die Aufgabe des Revisionsgerichts beschränkt sich ebenfalls nicht darauf, das Urteil der Vorinstanz allein im Hinblick auf gerügte Rechtsverletzungen oder zwischen den Beteiligten noch streitige Rechtsfragen zu prüfen; die Prüfung, ob das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, erfolgt vielmehr, soweit nicht Verfahrensverletzungen im Raum stehen, ohne Rücksicht auf Zulassungsgrund und die Rügen der Beteiligten von Amts wegen und umfassend. Da aber anders als aufgrund deutlicher und erkennbarer Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht dem Revisionsgericht, das grundsätzlich keine eigenen Feststellungen zu treffen hat, die ihm aufgegebene Prüfung nicht möglich ist, ob das angefochtene Urteil auf einer Verletzung einer revisiblen Vorschrift beruht, muß das Berufungsgericht auch dann, wenn die Beteiligten über die Anwendung oder Nichtanwendung einer bestimmten Rechtsvorschrift nicht streiten, die erforderlichen Feststellungen treffen, zumal gerade in diesen "unstreitigen" Punkten das Berufungsgericht das Recht verletzt haben kann. Daß in solchen Fällen die Feststellungen keiner längeren Begründung bedürfen, steht auf einem anderen Blatt.

Ist dem Senat hiernach eine abschließende Entscheidung über das Klagbegehren nicht möglich, muß das angefochtene Urteil gemäß § 170 Abs 2 SGG aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Das LSG wird die erforderlichen Feststellungen zu treffen und bei seiner abschließenden Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664598

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