Leitsatz (amtlich)

1. Die Einfügung der Nr 3 in DV § 30 Abs 3 und 4 BVG § 9 Abs 2 vom 1968-02-28 hat nur eine Klarstellung, nicht aber eine Änderung der Rechtslage gebracht.

2. Bei der endgültigen Feststellung des Berufsschadensausgleichs nimmt die Entscheidung über die Nichtanrechnung von Miet- und Pachteinkünften an der Bindungswirkung des Bescheides teil; sie gehört nicht zur Feststellung der Berechnungsgrundlagen iS von KOV-VfG § 22 Abs 5.

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Gleichbehandlungsgebot erforderte es auch vor Inkrafttreten der DV § 30 Abs 3 und 4 BVG Fassung: 1968-02-28, Einkünfte aus Vermögen, das selbständig Tätige aus ihrer Erwerbstätigkeit zur Alters- und Hinterbliebenensicherung geschaffen haben, ebenso anzurechnen wie die Renten aus den gesetzlichen Sozialversicherungen.

 

Normenkette

BVG§30Abs3u4DV § 9 Abs. 2 Nr. 3 Fassung: 1968-02-28; KOVVfG § 22 Abs. 5; BVG § 60a Abs. 4 Fassung: 1966-12-28, § 62 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1966-12-28

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. September 1974 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

Der 1919 geborene Kläger bezieht wegen eines organischen Nervenleidens die Versorgung eines Erwerbsunfähigen. Von 1948 bis 1962 war er als Möbelfabrikant im ererbten Unternehmen (H St 15) selbständig tätig. Das Grundstück mit Fabrikgebäude und Wohnhausanbau ist seit dem Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben im Jahre 1962 mit Ausnahme einer von ihm selbst genutzten Wohnung vermietet bzw. verpachtet.

Durch Bescheid vom 23. August 1967 gewährte das Versorgungsamt (VersorgA) Bielefeld dem Kläger ab 1. Januar 1964 Berufsschadensausgleich und stellte diese Leistung unter Berücksichtigung der geringen Sozialversicherungsrente des Klägers und der Ausgleichsrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 1966 endgültig fest. Im anschließenden Bescheid vom 6. November 1967 wurde der Berufsschadensausgleich ohne zeitliche Begrenzung "gemäß § 60 a Abs. 1 Buchst. A BVG" mit 291,- DM monatlich endgültig festgestellt. Die Miet- bzw. Pachteinnahmen des Klägers ließ das VersorgA weiterhin unberücksichtigt, weil es sie nicht zum "derzeitigen Bruttoeinkommen" im Sinne von § 9 der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 30 Abs. 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) rechnete. Durch den angefochtenen Bescheid vom 5. Februar 1969 stellte das VersorgA die Leistung ab 1. April 1969 mit 7,- DM monatlich vorläufig neu fest, weil nunmehr nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 28. Februar 1968 zu dem auf den Berufsschadensausgleich anzurechnenden derzeitigen Bruttoeinkommen auch Einnahmen aus Vermögen zu rechnen seien, das der Beschädigte mit Einkünften aus einer früheren Erwerbstätigkeit geschaffen habe, um sich nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben den Lebensunterhalt zu sichern. Darum handele es sich bei den mit monatlich 750,- DM dem derzeitigen Bruttoeinkommen zuzurechnenden Pachteinnahmen des Klägers.

Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, ihm könnten auf den Berufsschadensausgleich allenfalls Einkünfte aus dem Mietwohngrundstück Stiftbergstraße 13, nicht aber die Einkünfte aus dem ererbten Anwesen Stiftbergstraße 15 auf den Berufsschadensausgleich angerechnet werden. Das Grundstück Stiftbergstraße 13 habe er zwar im Jahre 1956 aus den Erträgen seiner Erwerbstätigkeit für 16.500 DM gekauft, aber nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts durch daraus zu erzielende Mieten, sondern zur Erweiterung der Möbelfabrik.

Mit Teilabhilfebescheid vom 9. März 1971 berücksichtigte das VersorgA die Pachteinkünfte aus dem Grundstück Stiftbergstraße 15 ab 1. April 1969 nur noch zu zwei Dritteln, rechnete aber zusätzlich die Mieteinnahmen aus dem Grundstück Stiftbergstraße 13 voll auf den Berufsschadensausgleich an und stellte diesen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1969 mit 31 DM endgültig fest. Im übrigen wies das Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 11. August 1971 zurück.

Das Sozialgericht (SG) Detmold hat mit Urteil vom 8. September 1972 den Beklagten in Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger Berufsschadensausgleich ohne Anrechnung von Pachteinnahmen zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte sei nicht befugt gewesen, die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Neufeststellungen zu treffen. In der Neufassung des § 9 Abs. 2 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 28. Februar 1968 habe es sich nämlich nicht um eine Änderung der materiellen Rechtslage, sondern nur um eine Interpretation des unverändert gebliebenen Oberbegriffs der Einnahmen aus einer früheren selbständigen Tätigkeit gehandelt. Die vom SG zugelassene Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 19. September 1974 aus den gleichen Gründen zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Aus den Worten "auch" und "insbesondere" in § 9 Abs. 2 der DVO 1968 hat das LSG abgeleitet, daß es sich hier nur um eine beispielhafte Aufzählung von Einnahmen handele, die zu den Einnahmen aus früherer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit zu rechnen seien; eine abschließende und um die dort in Nr. 3 enthaltenen Fälle erweiterte rechtsändernde Festlegung der zum Tatbestand der Einnahmen aus früherer Tätigkeit gehörenden Fälle sei nicht gegeben.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 31. Oktober 1974 zugestellte Urteil am 27. November 1974 Revision eingelegt und diese nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 3. Februar 1975 am 24. Januar 1975 begründet. Er hält § 62 BVG und § 9 Abs. 2 Nr. 3 der DVO 1968 und 1974 zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG für verletzt. Zu Unrecht hätten die Vorinstanzen eine zur Neufeststellung des Berufsschadensausgleichs berechtigende wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 62 BVG verneint. § 9 der DVO 1964 zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG habe nämlich nicht die Subsumtion von Vermögenseinnahmen der in § 9 Abs. 2 Nr. 3 der DVO 1968 genannten Art unter die Einnahmen aus früherer unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit erlaubt. Denn § 9 der DVO 1964 habe die Einnahmen aus früherer Tätigkeit nicht definiert und somit vom Wortsinn her nur Einnahmen des Beschädigten wegen einer früheren Tätigkeit umfaßt. Deshalb habe auf Grund der Ermächtigungserweiterung in § 30 Abs. 7 Buchst. c BVG durch das Dritte Neuordnungsgesetz der Begriff der Einnahmen aus früherer Tätigkeit durch § 9 Abs. 2 Nr. 3 der DVO 1968 eine Erweiterung erfahren, die eine zur Neufeststellung berechtigende Rechtsänderung darstelle.

Der Beklagte beantragt,

die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19. September 1974 und des SG Detmold vom 8. September 1972 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält die von den Vorinstanzen vertretene Rechtsauffassung für zutreffend und weist darauf hin, daß auch die Einnahmen aus dem durch Berufstätigkeit erworbenen Vermögen dem Beschädigten wegen seiner früheren Erwerbstätigkeit zufließen, weil sie ohne die frühere Erwerbstätigkeit überhaupt nicht entstehen könnten.

 

Entscheidungsgründe

Die durch Zulassung statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung); sie erweist sich jedoch als sachlich nicht begründet.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zur Änderung der mit den bindend gewordenen Bescheiden vom 23. August und 6. November 1967 getroffenen Regelung berechtigt war. Von diesen Bescheiden ist daher auszugehen. Wie der Beklagte darin ausdrücklich betont hat, handelte es sich um eine endgültige Feststellung des Berufsschadensausgleichs des Klägers im Sinne von § 60 a Abs. 3 BVG in der seit Inkrafttreten des Zweiten Neuordnungsgesetzes (2. NOG) unverändert geltenden Fassung. Dabei ist die Regelung, daß die Miet- bzw. Pachteinnahmen des Klägers nicht zu seinem derzeitigen Bruttoeinkommen gehören, nicht zur Feststellung der Berechnungsgrundlagen im Sinne von § 22 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) zu rechnen, weil hierzu nur die Unterlagen zur Berechnung des bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs noch schwankenden Einkommens, nicht aber Fragen der Anrechnung oder Nichtanrechnung bestimmter Einkunftsarten gehören. Die Entscheidung dieser Fragen steht mithin nicht unter dem Vorbehalt des § 22 Abs. 5 VerwVG, sondern wird von der bindenden Wirkung der Bescheide über die endgültige Feststellung des Berufsschadensausgleichs mitumfaßt (vgl. hierzu BSG in SozR Nr. 1 zu § 22 VerwVG). Mit dieser endgültigen Feststellung ist die im Versorgungsrecht in der Regel gebotene Feststellung mit zeitlich unbegrenzter Wirkung in die Zukunft gemeint, die nach Eintritt der Bindungswirkung (vgl. §§ 24 VerwVG, 77 SGG) nur noch unter dem Vorbehalt einer Änderung der Verhältnisse (§ 62 Abs. 1 BVG) und der Berichtigung bzw. Anfechtung unter näher bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 41 und 42 VerwVG) steht (vgl. BSG in SozR Nr. 5 zu § 60 a BVG; Vorberg/van Nuis, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, Aufl. 1972 Teil VI S. 25).

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte eine Neufeststellungsbefugnis nicht aus den §§ 41 und 42 VerwVG hergeleitet. Er hat sie vielmehr auf die nach seiner Auffassung durch die Neufassung des § 9 Abs. 2 der DVO 1968 in Nr. 3 eingetretene Rechtsänderung und damit auf § 62 Abs. 1 BVG gestützt. Nach dieser Vorschrift ist ein Anspruch entsprechend neu festzustellen, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung des Anspruchs maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eintritt. Daß dazu auch Änderungen der Rechtslage gehören, soweit sie für den Anspruch erheblich sind, ist vom Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden (vgl. BSG 10, 202 und SozR Nr. 39 zu § 62 BVG) und unter den Beteiligten auch nicht streitig. In dem hier zu entscheidenden Fall ist allerdings, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, eine zur Neufeststellung nach § 62 BVG berechtigende Rechtsänderung nicht gegeben.

Der Berufsschadensausgleich dient, wie schon dem Begriff, ebenso aber auch dem § 30 Abs. 3 BVG in seinem seit dem Ersten Neuordnungsgesetz (1. NOG) mehrfach veränderten, in der Zielrichtung aber gleichgebliebenen Wortlaut zu entnehmen ist, dem Ausgleich der schädigungsbedingten beruflichen Einkommensverluste in näher bestimmtem Umfang. Deshalb muß im Einzelfall auf den Vergleich des tatsächlich erzielten beruflichen Einkommens mit dem Einkommen abgestellt werden, welches der Beschädigte in dem ohne die Schädigung wahrscheinlich ausgeübten Beruf erzielt hätte. Die Gleichbehandlung aller Beschädigten bei Bemessung des Berufsschadensausgleichs erfordert dabei, daß nicht nur das vom Beschädigten aus seiner gegenwärtigen Tätigkeit erzielte Bruttoeinkommen, sondern auch das aus seiner früheren Tätigkeit erzielte derzeitige Bruttoeinkommen zur Ermittlung des Berufsschadens herangezogen wird. Denn soweit aus der vor der Schädigung ausgeübten Tätigkeit noch Einkünfte fließen, liegt ein beruflicher Einkommensverlust als Anknüpfungspunkt für die weitere Prüfung, ob er schädigungsbedingt und deshalb beim Berufsschadensausgleich zu berücksichtigen ist, nicht vor. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Beschädigten mußte vom Gesetzgeber weiter beachtet werden und ist von ihm auch beachtet worden, daß die Einkommen aus Berufstätigkeit verschiedene Formen aufweisen. Das Einkommen der unselbständig Beschäftigten in der privaten Wirtschaft und im öffentlichen Dienst besteht im wesentlichen aus Lohn und Gehalt. Das Einkommen der Selbständigen aus ihrer Berufstätigkeit ist zwar auch die Summe der vertraglichen Gegenleistungen für die berufliche Arbeitsleistung, weist aber eine besondere Vielfalt auf und folgt namentlich wegen der in der Person des Selbständigen zusammentreffenden unternehmerischen Gewinne und Verluste oft nicht einem durch Tarife oder gesetzliche Bestimmungen festgelegten Satz.

Entsprechendes gilt auch für die Einkünfte aus früherer beruflicher Tätigkeit. Bei den unselbständig Beschäftigten sind dies im wesentlichen die Renteneinkommen aus der Sozialversicherung bzw. die Pensionsbezüge aus den beamtenrechtlichen Regelungen des öffentlichen Dienstes. Bei den selbständig Tätigen waren jedenfalls bis zur Öffnung der Rentenversicherung für diesen Personenkreis die Einkünfte aus privater Vorsorge in Gestalt von Lebensversicherungsverträgen oder ertragsbringenden Vermögensanlagen die typischen Erscheinungen. Sie durften nicht außer Betracht bleiben, wenn bei den unselbständig Beschäftigten die Renten- und Pensionseinkünfte aus früherer Tätigkeit bei Bemessung des Berufsschadensausgleichs berücksichtigt wurden. Eine unterschiedliche Behandlung konnte insbesondere nicht damit gerechtfertigt werden, daß der unselbständig Beschäftigte kraft Gesetzes zur Altersvorsorge herangezogen wird, während dem selbständig Tätigen Art und Umfang seiner Altersvorsorge weitgehend freistehen. Entscheidend ist vielmehr das beiden Gruppen gemeinsame Merkmal, daß während des Erwerbslebens Einkommensteile dem unmittelbaren Verbrauch entzogen und in irgendeiner Form zur Sicherung des Unterhalts für die Zeit nach Beendigung der Erwerbstätigkeit bereitgestellt werden. Weder beim unselbständig noch beim selbständig Tätigen fließen die Erträge der für die Alterssicherung zurückgestellten Mittel unmittelbar aus der früheren Tätigkeit. Es bedarf hierfür vielmehr einer besonderen gesetzlichen Regelung, wie sie in den Rentenversicherungsgesetzen und in der beamtenrechtlichen Versorgung zu finden ist, bzw. vertraglicher Vereinbarungen, wie sie für die Lebensversicherungsverträge typisch sind, um auf der einen Seite die Verpflichtung zur Rückstellung oder Einzahlung der für die Alterssicherung bestimmten Mittel und schließlich auf der anderen Seite die Durchführung der Sicherung in Gestalt regelmäßig wiederkehrender Leistungen zu bewirken. Deshalb kann es schon seit Einführung des Berufsschadensausgleichs durch das 1. NOG für die Zurechnung von Vermögenserträgnissen zum derzeitigen Bruttoeinkommen aus früherer Tätigkeit im Sinne von § 30 Abs. 4 BVG beim selbständig Tätigen keinen Unterschied machen, ob sein Lebensunterhalt nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben durch Einnahmen aus einem entsprechenden Versicherungsvertrag oder aber durch andere Vermögenserträgnisse gesichert wird, sofern das diese Erträgnisse abwerfende Vermögen aus der Erwerbstätigkeit des Selbständigen stammt und zu dem Zweck angesammelt worden ist, nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben den Lebensunterhalt zu sichern.

Der Auffassung der Revision, vor Inkrafttreten der DVO 1968 seien Einnahmen aus einem Vermögen, das der Beschädigte mit Einkünften aus einer früheren Erwerbstätigkeit geschaffen habe, um sich nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben den Lebensunterhalt zu sichern, nicht als Einnahmen aus früherer Tätigkeit dem derzeitigen Bruttoeinkommen zuzurechnen gewesen, kann demnach nicht zugestimmt werden. Auch aus dem das Versorgungsrechtsverhältnis beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben, zu dem die Verpflichtung des Beschädigten gehört, durch eigenes Verhalten in zumutbarem Umfang seinen Schaden so gering als möglich zu halten (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22. Juni 1972 - 10 RV 342/71 - in SozR Nr. 1 zu § 9 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 28. Februar 1968), war bei Anwendung auf den Berufsschadensausgleich schon seit Einführung dieser Leistung der allgemeine Grundsatz abzuleiten, daß sich der Beschädigte die Einnahmen aus dem Vermögen anrechnen lassen mußte, welches er durch seine frühere Erwerbstätigkeit geschaffen hatte, um sich nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben den Lebensunterhalt zu sichern. Im Ergebnis hat offensichtlich auch der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Rechtslage bereits in seinem Rundschreiben vom 25. August 1961 - Va 2-5211-3835/61 - (BVBl 1961 S. 127 Nr. 69) gleich beurteilt, Denn hier hat er zu § 7 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1961 (BGBl, I S. 1115), dem Vorläufer des § 9 der DVO vom 30. Juli 1964 und der DVO vom 28. Februar 1968, ausgeführt: "Zu dem derzeitigen Bruttoeinkommen nach § 7 der VO gehören nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen, Hausbesitz oder andere Einkünfte, die nicht mit der Tätigkeit des Beschädigten in einem Zusammenhang stehen". Da § 7 der DVO vom 30. Juli 1961 das derzeitige Bruttoeinkommen des Beschädigten im Sinne von § 30 Abs. 4 BVG definierte und es dabei nach dem Gesetzeswortlaut nur auf Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit ankam, zeigt der Hinweis auf die Anrechnungsfreiheit nicht mit der Tätigkeit des Beschädigten in Zusammenhang stehender Einkünfte aus Kapitalvermögen, Hausbesitz oder anderer Einkünfte, daß vom Grundsatz der Anrechnung aller mit der Tätigkeit des Beschädigten in Zusammenhang stehender Einkünfte - ohne Unterschied, ob sie aus Kapitalvermögen, Hausbesitz oder anderen Einkunftsquellen fließen - ausgegangen worden ist.

Sollte die Versorgungsverwaltung dem § 30 Abs. 4 BVG und der hierzu ergangenen DVO zunächst den von der Revision dargelegten, durch den Gesetzestext aber nicht gedeckten und mit dem Gleichheitssatz unvereinbaren Inhalt entnommen haben, so daß die ausdrückliche Regelung in § 9 Abs. 2 Nr. 3 der DVO 1968 deshalb dem Verordnungsgeber angezeigt erschienen wäre, so würde es sich darin nicht um eine Rechtsänderung, sondern nur um die Klarstellung der schon seit Einführung des Einkommensausgleichs bestehenden Rechtslage handeln. Ob es dazu der Änderung des § 30 Abs. 7 Buchst. c BVG durch das 3. NOG und der darin von der Revision erblickten Ermächtigungserweiterung bedurfte, kann mithin als für die Entscheidung des Senats unerheblich dahingestellt bleiben.

Aus den oben genannten Gründen und der vom erkennenden Senat in dem Urteil vom 22. Juni 1972 (a. a. O.) vorgenommenen Abgrenzung der sachlich- rechtlichen Rechtsänderung von der bloßen Klarstellung bzw. Legalinterpretation ergibt sich im vorliegenden Fall, daß § 9 Abs. 2 Nr. 3 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG idF vom 28. Februar 1968 nur den Inhalt der bereits geltenden Regelung über die Berechnung des Berufsschadensausgleichs klargestellt und verdeutlicht, nicht aber diese Regelung durch Ausdehnung der Einkommensanrechnung verändert hat. Daraus und aus den von den Vorinstanzen angeführten formalen und sprachlichen Anhaltspunkten folgt, daß hier eine zur Neufeststellung berechtigende wesentliche Änderung der Verhältnisse (§ 62 BVG) in Gestalt einer Rechtsänderung von den Vorinstanzen zutreffend verneint worden ist. Deshalb war die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1651016

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