Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Kindergeld für im Ausland lebende Kinder. Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung. Bedeutung der Unterhaltsleistung durch die Eltern

 

Leitsatz (amtlich)

Seit dem 1.1.1979 (1.1.1980) werden Kinder, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, auch dann nicht mehr berücksichtigt, wenn sie in der DDR oder einem Vertreibungsgebiet leben.

 

Orientierungssatz

1. Art 6 Abs 1 GG ist nicht verletzt, wenn im Ausland lebende Kinder für den Kindergeldanspruch nicht berücksichtigt werden (vgl BVerfG 1968-05-07 1 BvR 133/67 = BVerfGE 23, 258).

2. Für die Rechtsfolge, daß für Kinder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, ein Anspruch auf Kindergeld nicht besteht, ist es ohne Bedeutung, ob die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Eltern für diese Kinder Unterhalt zahlen oder nicht. Das Kindergeldrecht knüpft den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nicht an die gesetzliche Unterhaltspflicht oder die tatsächliche Zahlung von Unterhalt. Der nahezu vollständig verwirklichte Territorialitätsgrundsatz des § 2 Abs 5 BKGG schließt daher grundsätzlich die Kindergeldberechtigung für im Ausland lebende Kinder aus.

 

Normenkette

BKGG § 2 Abs 5 S 2 Fassung: 1976-12-14; BKGG § 2 Abs 5 S 2 Fassung: 1978-11-14; GG Art 6 Abs 1 Fassung: 1949-05-23

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 14.12.1978; Aktenzeichen L 1 Kg 480/78)

SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 29.03.1978; Aktenzeichen S 14 Kg 40/76)

 

Tatbestand

Unter den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger für seine beiden Kinder R (geboren am 12. Juli 1959) und M (geboren am 15. November 1966) Kindergeld zusteht.

Die Kinder sind eheliche Kinder des Klägers aus zwei Ehen. R (R) wohnt in S/Bulgarien bei ihrer Mutter, der ersten Ehefrau des Klägers, M (M) in P/DDR. Seit 1971 ist der Kläger von seiner zweiten Ehefrau I, geborene K, geschieden. Diese ist seit 1972 in zweiter Ehe verheiratet. M trägt den jetzigen Familiennamen seiner Mutter, C. Von 1960 bis 1971 hielt sich der Kläger in der DDR auf, am 6. September 1971 kam er in die Bundesrepublik Deutschland. Auf seinen Antrag vom 14. Februar 1973 erkannte ihn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 20. Februar 1976 als Asylberechtigten an.

Er beantragte am 3. Dezember 1974 Kindergeld für seine beiden Kinder R und M. Die Beklagte gewährte ihm mit Bescheid vom 22. Januar 1976 Kindergeld ab August 1975. Für M wurde das Kindergeld gem § 8 Abs 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) nur zur Hälfte bewilligt, weil für ihn nach dem Recht der DDR ein monatlicher staatlicher Kinderzuschuß von 20,-- DM gezahlt wurde. Mit seinem Widerspruch begehrte der Kläger die Zahlung des Kindergeldes bereits ab Januar 1975. Nachdem die Beklagte die Kindergeldzahlung ab 1. Juli 1976 eingestellt hatte, wies sie den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung führte sie aus, die Bewilligung des Kindergeldes ab August 1975 sei ganz aufzuheben, weil die Kinder des Klägers nach § 2 Abs 2 BKGG nicht zu berücksichtigen seien. Von der Rückforderung des gezahlten Kindergeldes wurde abgesehen (Widerspruchsbescheid vom 3. September 1976).

Das Sozialgericht (SG) Frankfurt/Main hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 29. März 1978). Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 14. Dezember 1978).

Nachdem der Kläger Revision eingelegt hatte, bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 17. Januar 1980 Kindergeld für beide Kinder für die Zeit von Juli 1976 bis Dezember 1979 in Höhe von insgesamt 4.050,-- DM. Sie entzog das Kindergeld mit Ablauf des Monats Dezember 1979; nach § 2 Abs 5 BKGG nF stehe ihm ab 1. Januar 1980 kein Kindergeld mehr zu, weil seine Kinder weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BKGG hätten. Die Beklagte zahlte ihm ferner für die Zeit von Juli 1976 bis Dezember 1979 Zinsen von insgesamt 198,28 DM (Bescheid vom 1. Oktober 1980).

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 2 Abs 5 Nr 1a, 22, 25 BKGG sowie 86 Abs 1 und 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts

vom 14. Dezember 1978, das Urteil des Sozialgerichts

Frankfurt/Main vom 29. März 1978, den Bescheid der

Beklagten vom 1. Juli 1976 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 3. September 1976

aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des

Bescheides vom 22. Januar 1976 zu verurteilen, dem

Kläger für die Kinder R und M ab 1. Januar 1975 volles

Kindergeld zu gewähren, sowie 15 % Zinsen seit dem

1. Januar 1975 zu zahlen,

hilfsweise,

den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung

an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Sie ist zurückzuweisen. Der Kläger hat keine weitergehenden Ansprüche, als sie die Beklagte anerkannt hat. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide und die Urteile der Vorinstanzen gegenstandslos.

Mit ihrem im Revisionsverfahren ergangenen Bescheid vom 17. Januar 1980 hat die Beklagte den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 22. Januar 1976 und den Widerspruchsbescheid vom 3. September 1976 ersetzt. Sie hat im Ergebnis über den gesamten streitigen Anspruch auf Kindergeld erneut entschieden, dem Kläger Kindergeld für die Zeit vom 1. August 1975 bis 31. Dezember 1979 bewilligt, einen Zinsanspruch für die Zeit der Nachzahlung (1. Juli 1976 bis 31. Dezember 1979), als akzessorischen Anspruch anerkannt (Bescheid vom 1. Oktober 1980), jedoch den Anspruch auf Kindergeld bereits ab 1. Januar 1975 und seit dem 1. Januar 1980 sowie auf höhere Zinsen abgelehnt. Der Bescheid vom 17. Januar 1980 und die Anerkennung des akzessorischen Zinsanspruchs erfassen also die gesamte streitige Zeit und sind an die Stelle der bisherigen Bescheide getreten. Mit der Entscheidung über die angefochtenen Bescheide ist daher auch über die Ansprüche zu befinden, die die neuen Bescheide regeln. Zwar ist der Kläger nicht voll klaglos gestellt, jedoch binden die neuen Entscheidungen die Beklagte, so daß keine abweichende Entscheidung zuungunsten des Klägers möglich ist. Im übrigen kann ohne neue Feststellungen über die Rechtmäßigkeit sowohl der früheren als auch der neuen Bescheide, soweit beide die noch streitigen Ansprüche betreffen, entschieden werden. Die neuen Bescheide gelten insoweit nicht gem § 171 Abs 2 Satz 1 SGG mit der Klage beim SG als angefochten. Auch über sie ist, soweit sie die Ansprüche des Klägers ablehnen, im Revisionsverfahren zu entscheiden (vgl BSGE 15, 105 f).

Mit dem neuen Bescheid vom 17. Januar 1980 hat die Beklagte im Ergebnis wie schon mit dem Bescheid vom 22. Januar 1976 für beide Kinder dem Kläger Kindergeld ab August 1975 bewilligt, jetzt allerdings bis einschließlich Dezember 1979. Damit ist der Widerspruchsbescheid vom 3. September 1976 insgesamt gegenstandslos geworden.

Dem Kläger steht jedoch Kindergeld bereits ab 1. Januar 1975 und über den 31. Dezember 1979 hinaus sowie in einem höheren Betrag nicht zu.

1. Ein früherer Beginn des Kindergeldanspruches als August 1975 scheidet aus. Nach § 2 Abs 5 BKGG in der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fassung (vgl Art 1 Nr 1 und Art 4 des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. November 1978 -BGBl I 1757-) werden Kinder nicht berücksichtigt, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BKGG haben. "Das gilt nicht

1. gegenüber Berechtigten, die

a) mindestens 15 Jahre lang einen Wohnsitz oder ihren

gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BKGG

gehabt haben, oder

b) die Deutsche iS des Art 116 des Grundgesetzes (GG)

sind und insgesamt mindestens 15 Jahre lang ihren

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Gebiet

des Deutschen Reiches nach dem Stand vom

31. Dezember 1937 gehabt haben ..."

Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl SozR 5870 § 2 Nr 11), verstößt diese Regelung nicht gegen das GG. Soweit nicht Sonderregelungen des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen etwas anderes bestimmen, hatten daher auch Deutsche Anspruch für ihre im Ausland lebenden Kinder nur nach fünfzehnjährigem Aufenthalt im früheren Reichsgebiet. Der Kläger ist zwar als Asylberechtigter anerkannt, jedoch kann er keine weitergehenden Rechte haben als Deutsche (vgl das Urteil des erkennenden Senats SozR 5870 § 2 Nr 13). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG hat sich der Kläger seit dem 1. August 1960 im Gebiet der DDR aufgehalten. Für einen früheren Aufenthalt schon seit Anfang des Jahres 1960 fehlen beweiskräftige Unterlagen. Der Kläger hat dazu auch nichts angegeben. Der fünfzehnjährige Aufenthalt im früheren Reichsgebiet war daher erst ab 1. August 1975 vollendet.

2. Seit dem 1. Januar 1980 steht dem Kläger kein Kindergeld mehr zu. Mit Art 1 Nr 1 des Achten Änderungsgesetzes (aaO) ist § 2 Abs 5 BKGG dahin geändert worden, daß der Satz 2 nunmehr lautet: "Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Nr 2, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben". Der Satz 3 wurde gestrichen. Damit ist die Ausnahmeregelung des § 2 Abs 2 Satz 2 BKGG aF weggefallen. Kinder, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, werden nur noch berücksichtigt, wenn der Berechtigte ins Ausland entsandt ist und seine Kinder bei sich hat (§ 1 Nr 2 BKGG). Das Achte Änderungsgesetz ist zwar am 1. Januar 1979 in Kraft getreten, jedoch sind Kinder, die nach der alten Fassung im Dezember 1978 zu berücksichtigen waren, noch bis längstens Dezember 1979 zu berücksichtigen (Art 2 und 4 aaO).

Mit dieser Änderung des § 2 Abs 5 BKGG ist der das Kindergeldrecht von jeher, wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung, beherrschende Territorialitätsgrundsatz (vgl BSG SozR 5870 § 2 Nr 11) wiederum nahezu vollständig verwirklicht worden. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 23, 258 ff) und das Bundessozialgericht (BSGE 25, 295 ff) entschieden haben, verstoßen Regelungen des Kindergeldrechts, die auf dem Territorialitätsgrundsatz beruhen, nicht gegen das Grundgesetz (vgl auch SozR 5870 § 2 Nrn 11 und 13). Der Gesetzgeber ist zwar berechtigt, Ausnahmen zuzulassen. Jedoch darf er diese Ausnahmen im Bereich der gewährenden Verwaltung auch wieder rückgängig machen, ohne damit gegen die Verfassung zu verstoßen.

Nach der alten Fassung des § 2 Abs 5 BKGG wurden von der Ausnahmeregelung des Satzes 2 grundsätzlich alle Kinder erfaßt, gleichgültig, wo sie außerhalb des Bundesgebietes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Insoweit enthält auch die Neuregelung keine Ausnahmen. Der Senat vermag sich nicht der von dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in seinem von der Beklagten mitgeteilten Erlaß vom 13. September 1979 (IIb5-28011/16) vertretenen Auffassung anzuschließen, eine verfassungskonforme Anwendung des § 2 Abs 5 BKGG nF gebiete es, daß bei Kindern, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 oder in den in § 1 Abs 2 Nr 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten (wozu auch Bulgarien gehört) haben, die Rechtslage, wie sie sich bis zum 31. Dezember 1978 aus der ausdrücklichen Regelung in § 2 Abs 5 Satz 2 Nr 1 Buchst b und c und insoweit auch Satz 3 BKGG ergebe, fortbestehe. Der maßgebende Gesichtspunkt für die Kindergeldregelung ist nicht die Entlastung des Unterhaltspflichtigen, sondern die Begünstigung der Familie, in der das Kind dauernd lebt. Diejenigen, die dem Kind eine Heimstatt bieten und sich um sein persönliches Wohl sowie um seine Erziehung kümmern, sollen für die damit verbundenen finanziellen, mindestens aber persönlichen Opfer einen Ausgleich von der Gesellschaft erhalten. Die grundsätzlich bestehende Pflicht des Staates zur Förderung der Familie geht nicht soweit, daß er gehalten wäre, jede die Familie treffende finanzielle Belastung auszugleichen. Daher ist Art 6 Abs 1 GG nicht verletzt, wenn im Ausland lebende Kinder für den Kindergeldanspruch nicht berücksichtigt werden (BVerfGE 22, 163, 169, 173; 23, 258, 263, 264). Demgegenüber versagt der Gesichtspunkt, deutsche Kinder hätten das Grundrecht auf Freizügigkeit (Art 11 Abs 1 GG). Auch Kinder, die sich nicht freiwillig außerhalb des Geltungsbereichs des BKGG aufhalten, belasten die Familie in der Bundesrepublik Deutschland in dem oben genannten Sinne nicht. Es ist daher ohne Bedeutung, ob die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Eltern für diese Kinder Unterhalt zahlen oder nicht. Das Kindergeldrecht knüpft den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nicht an die gesetzliche Unterhaltspflicht oder die tatsächliche Zahlung von Unterhalt. Der nahezu vollständig verwirklichte Territorialitätsgrundsatz des § 2 Abs 5 BKGG schließt daher grundsätzlich die Kindergeldberechtigung für im Ausland lebende Kinder aus. Die allgemeine kindbedingte Unterhaltslast für Berechtigte, die weder Kindergeld noch eine vergleichbare in- oder ausländische Leistung erhalten, wird durch § 33a Abs 1 des Einkommenssteuergesetzes gemildert. Seit dem 1. Januar 1975 kann eine erheblich höhere Unterhaltsleistung (bis zu 3.000,-- DM im Jahr je Unterhaltsberechtigten) gewährt werden (vgl die Begründung zum Achten Änderungsgesetz - BT-Drucks 8/2120 S 6).

3. Einen Anspruch auf höheres Kindergeld, als es die Beklagte dem Kläger in dem Bescheid vom 17. Januar 1980 gewährt hat, besteht nicht. Die Zahlung von insgesamt 4.050,-- DM für die Zeit vom Juli 1976 bis Dezember 1979 entspricht den jeweiligen Sätzen des § 10 BKGG, wobei für die Tochter jeweils das volle Kindergeld für das erste Kind in Höhe von 50,-- DM monatlich und für den Sohn, der gem § 8 Abs 2 unter Berücksichtigung des in der DDR gezahlten Kinderzuschusses gekürzte Betrag gezahlt wurde (vgl die Berechnung der Beklagten im Schriftsatz vom 30. Mai 1980, die dem Bescheid vom 17. Januar 1980 zugrunde liegt).

4. Höhere Zinsen als die Beklagte für die Nachzahlung des Kindergeldes mit dem Bescheid vom 1. Oktober 1980 ab 1. Juli 1976 anerkannt hat, stehen dem Kläger nicht zu. Nach Art 1 § 44 Abs 1 iVm Art 2 § 23 Abs 2 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB 1) sind ab 1. Januar 1978 Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 vH zu verzinsen. Danach hat die Beklagte die dem Kläger zustehenden Zinsen richtig berechnet (vgl den Schriftsatz vom 4. Dezember 1980).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei ist berücksichtigt, daß der Kläger im Ergebnis mit seinen Ansprüchen zu einem großen Teil nicht durchgedrungen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1655821

BSGE, 119

Breith. 1981, 918

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