Leitsatz (amtlich)

Zeiten des militärischen Dienstes und der Kriegsgefangenschaft, in denen der Versicherte aus rechtlichen Gründen keine Beiträge entrichten konnte, werden jedenfalls dann als Ersatzzeiten angerechnet, wenn die rechtliche Unmöglichkeit der Beitragsentrichtung gerade durch den militärischen Dienst oder die Kriegsgefangenschaft verursacht worden ist (Abweichung von BSG 1966-11-23 11 RA 238/64 = BSGE 25, 284, BSG 1974-02-06 12 RJ 380/72 = BSGE 37, 121, BSG 1974-08-30 11 RA 100/73 = SozR 2200 § 1251 Nr 6, BSG 1974-11-22 1 RA 13/74 = Praxis 1975, 560).

 

Leitsatz (redaktionell)

Invalidität auf Grund Kriegsverwundung hindert die Anerkennung einer Ersatzzeit nicht.

 

Normenkette

RVO § 1251 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1965-06-09, § 1236 Fassung: 1922-11-10, § 1443 Fassung: 1937-12-21; BVG § 2 Fassung: 1976-06-22, § 3 Fassung: 1976-06-22

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 17.02.1978; Aktenzeichen L 6 J 194/77)

SG Koblenz (Entscheidung vom 14.09.1977; Aktenzeichen S 9 J 301/77 Ko)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Februar 1978 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsrechtszuges zu erstatten.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob die Zeit des Bezugs einer nach einer Kriegsverwundung gewährten Invalidenrente vom 1. Januar 1944 bis 8. Mai 1948 als Ersatzzeit anzurechnen ist (§ 1251 Abs 1 Nr 1 Reichsversicherungsordnung - RVO -).

Der im Jahr 1919 geborene Kläger war vor dem Zweiten Weltkrieg versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Von Oktober 1940 bis Kriegsende war er Soldat. Im Januar 1942 wurde er verwundet; anschließend wurde er bis September 1943 in Lazaretten behandelt. Ab Januar 1944 war er wieder an der Front eingesetzt. Er geriet im Mai 1945 in russische Kriegsgefangenschaft und wurde im Mai 1948 entlassen. Von August 1942 bis Mai 1949 bezog er wegen der Verwundungsfolgen Invalidenrente.

Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 12. Juni 1976 dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit und mit Bescheid vom 25. Oktober 1976 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Dabei berücksichtigte sie den militärischen Dienst bis Juli 1942 als Ersatzzeit, die anschließende Zeit bis Mai 1948 dagegen weder als Ersatz- noch als Ausfallzeit.

Das Sozialgericht (SG) Koblenz hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 14. September 1977). Das Landessozialgericht (LSG) hat - dem Antrag des Klägers entsprechend - die Beklagte verurteilt, die Rente(n) unter Anrechnung der Zeit vom 1. Januar 1944 bis 8. Mai 1948 als Ersatzzeit zu erhöhen (Urteil vom 17. Februar 1978). Es hat ausgeführt, der Kläger sei während dieses Zeitraumes nicht invalide gewesen und hätte freiwillige Beiträge zur Invalidenversicherung entrichten können; der Versicherungsträger hätte die Rente entziehen müssen.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision trägt die Beklagte vor, die streitige Zeit könne nicht als Ersatzzeit angerechnet werden, weil der Kläger wegen des Invalidenrentenbezuges gehindert gewesen sei, (freiwillige) Beiträge zu entrichten.

Sie beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Februar 1978 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 14. September 1977 als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht die Bescheide der Beklagten, mit denen dem Kläger die Anrechnung der Zeit vom 1. Januar 1944 bis 8. Mai 1948 als Ersatzzeit verweigert wurde als rechtswidrig angesehen. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, daß diese Zeit bei der Rentenberechnung als Ersatzzeit berücksichtigt wird.

Nach § 1251 Abs 1 Nr 1 RVO werden für die Erfüllung der Wartezeit - und nach § 1255 a RVO auch für die Rentenhöhe - als Ersatzzeiten angerechnet Zeiten des militärischen Dienstes im Sinne der §§ 2 und 3 Bundesversorgungsgesetz (BVG), der während eines Krieges geleistet worden ist, sowie Zeiten der Kriegsgefangenschaft.

Daß der Kläger in diesem Sinn militärischen Dienst geleistet hat sowie in Kriegsgefangenschaft gewesen ist, und daß auch § 1251 Abs 2 RVO erfüllt ist, hat das LSG festgestellt und ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Sonach müßte, nimmt man den Text des § 1251 RVO wörtlich so, wie er lautet, die streitige Zeit als Ersatzzeit berücksichtigt werden. Der Streit zwischen den Beteiligten geht aber darum, ob zusätzlich zum Gesetzestext weitere Voraussetzungen, die sich aus Sinn und Zweck der Ersatzzeitenregelung ergeben könnten, erfüllt sein müssen. Solche zusätzlichen Voraussetzungen müssen jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt sein.

Der 1., 11. und 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) haben § 1251 RVO dahin ausgelegt, daß Zeiten, in denen dem Versicherten Beitragsleistungen aus rechtlichen Gründen unmöglich gewesen seien, keine Ersatzzeiten sein könnten, "weil das dem Wesen der Ersatzzeiten und dem Sinn und Zweck ihrer gesetzlichen Regelung widerspricht" (Urteil vom 23. November 1966 - 11 RA 238/64 - BSGE 25, 284, 286 = SozR Nr 22 zu § 1251 RVO) und "weil während solcher Zeiten auch durch außergewöhnliche Umstände kein Beitragsverlust eintreten konnte" (Urteil vom 30. August 1974 - 11 RA 100/73 - SozR 2200 § 1251 Nr 6 S 20); entsprechend dem Sinn der Ersatzzeitenregelung, nämlich Beitragszeiten zu ersetzen, werde die rechtliche Möglichkeit der Entrichtung gültiger Beiträge vorausgesetzt; nach Eintritt des Versicherungsfalles der Invalidität sei der Versicherte versicherungsfrei und auch eine freiwillige Beitragsleistung ausgeschlossen gewesen (Urteil vom 22. November 1974 - 1 RA 13/74 - in Die Praxis 1975, 560). Der 12. Senat hatte sich dem Urteil BSGE 25, 284 angeschlossen (Urteil vom 6. Februar 1974 - 12 RJ 380/72 - BSGE 37, 121, 123 = SozR 2200 § 1251 Nr 2).

Daß diese Rechtsprechung nicht immer zu befriedigenden Ergebnissen führt, ist erkannt worden. Nach der Auffassung des 1. Senats beruhen die Auswirkungen allein auf den damaligen gesetzlichen Vorschriften zur Versicherungsberechtigung und könnten diese Folgen durch die Rechtsprechung nicht beseitigt werden (Urteil vom 22. November 1974, S 5). In manchen Fällen kommt auch ein anderweitiger Ausgleich in Frage, zB durch die Gewährung einer Ausfallzeit nach § 1259 Abs 1 Nr 6 RVO, durch eine zusätzliche Beamtenversorgung (Urteil vom 22. November 1974, S 6) oder auch durch die Gewährung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs 3 BVG (BSGE 38, 160, 167 = SozR 3100 § 30 Nr 3; BSGE 47, 220 = SozR 3100 § 30 Nr 40). Hingegen gleicht der Bezug einer Invalidenrente in der umstrittenen Zeit nicht den durch die Unmöglichkeit der Beitragsentrichtung entstandenen versicherungsrechtlichen Nachteil bei späteren Versicherungsfällen nach der RVO idF des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) aus; die Invalidenrente war lediglich zum Ausgleich eines - unterstellten - Einkommensverlustes bestimmt.

Gegen die erwähnte Rechtsprechung des 1. und 11. Senats sind in der Literatur Bedenken erhoben worden: Klink, "Zeiten der Invalidität/Berufsunfähigkeit während des Wehrdienstes, der Kriegsgefangenschaft oder im Anschluß daran als Ersatzzeiten", Die Sozialversicherung 1975, 177; Langheineken, "Hindern Invalidität, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit die Anrechnung von Ersatzzeiten?", Die Sozialgerichtsbarkeit 1977, 46; Scheerer, Anmerkung, Die Sozialgerichtsbarkeit 1978, 485; Kommentar des Verbands Deutscher Rentenversicherungsträger zur RVO, 4. und 5. Buch, Anm 3, S 25 zu § 1251, 16. Ergänzung, 1. Januar 1978.

Auch der erkennende Senat hat im Urteil vom 19. April 1978 - 4 RJ 67/76 - SozR 2200 § 1251 Nr 46 S 116 - auf die Problematik derjenigen Fälle hingewiesen, in denen eine vorliegende Invalidität die Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung nach §§ 1236, 1443 RVO aF ausschloß, wenn diese Invalidität gerade durch den Ersatzzeittatbestand - Verwundung während des militärischen Dienstes - herbeigeführt wurde; in diesen Fällen wäre der Versicherte nicht wegen anderer Umstände, dh ohne den Ersatzzeittatbestand - "ohnehin", "sonst" - an einer Beitragsentrichtung gehindert gewesen.

Es mag hier dahinstehen, ob eine Ersatzzeit nach § 1251 Abs 1 Nr 1 RVO schon nach dem Wortlaut bejaht werden könnte, wenn die Tatbestandsmerkmale militärischer Dienst oder Kriegsgefangenschaft erfüllt sind, ohne daß aus dem Begriff "Ersatzzeit" eine Beschränkung auf die Fälle abzuleiten wäre, in denen die Beitragsentrichtung rechtlich möglich war. Denn jedenfalls befriedigt die bisherige Rechtsprechung in denjenigen Fällen nicht, in denen gerade die die rechtliche Unmöglichkeit der Beitragsentrichtung bewirkende Invalidität ursächlich auf den Ersatzzeittatbestand zurückgeht. "Wenn der Gesetzgeber im allgemeinen die Ursächlichkeit der Ersatzzeittatbestände für die fehlende Beitragsentrichtung unterstellt, obwohl dies durchaus in vielen Fällen nicht zutrifft, ..., so scheint es nicht angängig, in Fällen, in denen die Kausalität auf der Hand liegt, eben wegen dieser Kausalität die Anerkennung abzulehnen mit der Formalbegründung, Beiträge hätten sowieso nicht entrichtet werden können" (Verbands-Kommentar, aaO; siehe auch Zweng/Scheerer, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, Anm A II 7. Abs zu § 1251 RVO S 7, 8).

Die Ersatzzeitenregelung setzt voraus, daß ein Versicherter während bestimmter Zeiten durch hoheitlichen Eingriff gehindert gewesen ist, versicherungspflichtig zu sein; es muß eine Verdrängung aus der Versicherungspflicht durch staatliche Maßnahmen erfolgt sein, damit in der Sozialversicherung durch die Anrechnung der Ersatzzeiten ein Ausgleich geschaffen wird (BVerfG, SozR 2200 § 1251 Nr 47). Dabei wird ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Ersatzzeittatbestand (militärischer Dienst, Kriegsgefangenschaft) einerseits und der Verdrängung aus der Versicherungspflicht andererseits unterstellt; wer einem der im Gesetz aufgezählten hoheitlichen Eingriffe unterlag, von dem wird vermutet, daß er wegen dieses Eingriffs seine Beziehungen zur Rentenversicherung (vorübergehend) lösen mußte. Diese Vermutung dient der Praktikabilität und soll die Rentenfeststellung erleichtern, entspricht aber auch der Lebenswirklichkeit. Ob bei der Fassung des § 1251 Abs 1 RVO als zusätzliche Voraussetzung für die Anrechnung einer Ersatzzeit gefordert werden darf, daß die Beitragsentrichtung rechtlich möglich gewesen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Diese Voraussetzung darf jedenfalls bei demjenigen Versicherten nicht gefordert werden, der als Soldat wegen einer Verwundung invalide geworden ist und deshalb während des weitergehenden militärischen Dienstes oder einer Kriegsgefangenschaft aus rechtlichen Gründen gehindert war, Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten.

Bei den Personen, die an sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anrechnung einer Ersatzzeit erfüllt haben, aber während dieser Ersatzzeit aus Rechtsgründen gehindert waren, Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten, sind zwei Gruppen zu unterscheiden. Auf der einen Seite stehen die Personen, bei denen die hindernden Rechtsgründe den Ersatzzeittatbestand nicht berühren; bei dem noch nicht 14 Jahre alten Volksschüler (BSG SozR Nr 44 zu § 1251 RVO) und bei dem vier bis sechs Jahre alten Kind (BSG SozR Nr 49 zu § 1251 RVO), die eine Ersatzzeit der Vertreibung begehrten, bestand zwischen Lebensalter und Vertreibungsschicksal kein - jedenfalls kein ursächlicher - Zusammenhang. Diese Personen waren sowohl tatsächlich, durch das Vertreibungsschicksal, als auch rechtlich, wegen ihres zu niedrigen Lebensalters, gehindert, Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten; es handelte sich um zwei voneinander getrennte Ursachen. Auf der anderen Seite stehen die Personen, bei denen die rechtliche Hinderung auf dieselbe Ursache zurückzuführen ist wie die tatsächliche Hinderung. Wer als Soldat Kriegsdienst leistete oder Kriegsgefangener war, konnte tatsächlich keine Rentenversicherungsbeiträge entrichten, weil er durch einen hoheitlichen Eingriff, die Einberufung zum Wehrdienst, aus seinem Arbeits- und Versicherungsleben herausgerissen wurde. Wer als Soldat verwundet wurde und deshalb invalide war, konnte aus rechtlichen Gründen keine Beiträge entrichten. Aber daß der Soldat invalide geworden war, beruht letztlich auf dem vorausgegangenen hoheitlichen Eingriff.

Es wäre ein Widerspruch in sich, wenn die Personen der zweiten Gruppe, die man für die versicherungsrechtlichen Nachteile eines hoheitlichen Eingriffs durch die Gewährung einer Ersatzzeit entschädigen will, deshalb von der Entschädigung ausgeschlossen würden, weil sie durch den hoheitlichen Eingriff noch einen zusätzlichen, weiteren Nachteil erlitten haben, indem dieser Eingriff nicht nur die tatsächliche, sondern auch die rechtliche Möglichkeit, Beiträge zu entrichten, beseitigt hat. Auch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip wäre es bedenklich, denjenigen ehemaligen Soldaten, deren Verwundung nur zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, die Ersatzzeit zuzubilligen, die anderen aber, bei denen darüber hinaus Invalidität eingetreten ist, aus diesem Grunde von der Anrechnung einer Ersatzzeit auszuschließen. Unter diesen Umständen hält der Senat die Rechtsauffassung für zwingend geboten, daß Zeiten des militärischen Dienstes und der Kriegsgefangenschaft, in denen der Versicherte aus rechtlichen Gründen keine Beiträge entrichten konnte, jedenfalls dann als Ersatzzeiten angerechnet werden, wenn die rechtliche Unmöglichkeit der Beitragsentrichtung gerade durch den militärischen Dienst oder die Kriegsgefangenschaft verursacht worden ist. Unter der Geltung der RVO aF wurde ein Zusammentreffen von Wehrdienst und Invalidität durch die 2. DVO vom 5. April 1944 (RGBl I 93 = AN 1944 II 89) zum Gesetz vom 15. Januar 1941 vermieden; danach trat bei Soldaten der Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nicht vor der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst ein (s. auch RVA GE 5579 in AN 1944 II 271). Daraus geht hervor, daß diesem Personenkreis jedenfalls die Vergünstigung einer Ersatzzeit (damals noch mit Steigerungsbeträgen) erhalten bleiben sollte.

Die frühere Rechtsprechung des 1., 11. und 12. Senats steht der Auffassung des erkennenden Senats nicht entgegen. Der 1. Senat, auf dessen Urteil BSGE 44, 218 = SozR 2200 § 1251 Nr 34 in diesem Zusammenhang hinzuweisen ist, hält an seiner Rechtsauffassung nicht fest (Beschluß vom 4. Oktober 1979 - 1 S 7/79 -). Auch der 11. Senat hat erklärt, daß er an seiner Rechtsauffassung nicht mehr festhalte, allerdings beschränkt auf die Fälle, in denen die Unmöglichkeit der Beitragsentrichtung durch den militärischen Dienst (als Primärtatbestand) verursacht worden ist (Beschluß vom 19. September 1979 - 11 S 2/79 -). Deshalb entfällt insoweit die Anrufung des Großen Senats (BSGE 34, 1, 3 = SozR Nr 2 zu § 40 SGG). Auf das Urteil des 12. Senats kommt es hier nicht an, weil dieser Senat infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung keine Angelegenheiten der Rentenversicherung mehr bearbeitet (BSGE 42, 49 = SozR 1500 § 42 Nr 3).

Die dargelegte Rechtsauffassung zu § 1251 Abs 1 Nr 1 RVO bedeutet für den vorliegenden Fall folgendes: War der Kläger, wie das LSG angenommen hat, seit Januar 1944 nicht mehr invalide, so stand seinem Recht zur Beitragsentrichtung nicht Invalidität entgegen, die nach § 1236 RVO aF zur Versicherungsfreiheit führte und nach § 1443 RVO aF auch die wirksame Entrichtung freiwilliger Beiträge hinderte. War der Kläger dagegen invalide, kann dieser Zustand nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG nur auf der Verwundung beruht haben, so daß die rechtliche Unmöglichkeit der Beitragsentrichtung als durch den militärischen Dienst verursacht hier außer Betracht zu bleiben hat.

Schließlich kommt der Bezug der Invalidenrente als rechtliches Hindernis für die wirksame Entrichtung von Beiträgen in Frage (§ 1236 RVO aF für Pflichtbeiträge, RVA AN 1925, 48 zu § 1443 RVO aF für freiwillige Beiträge). Dieser Rentenbezug war eine Folge der vorher bestehenden Invalidität und damit des militärischen Dienstes; er kann deshalb die Anrechnung der Ersatzzeit nicht hindern.

Nach alledem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

 

Fundstellen

BSGE, 236

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