Entscheidungsstichwort (Thema)

Genehmigung von Stellenplänen sowie Umfang des Mitwirkungsrechts der Aufsichtsbehörden. Einstufung der Geschäftsführer von Berufsgenossenschaften

 

Leitsatz (amtlich)

Zur "angemessenen" Einstufung eines Geschäftsführers einer landwirtschaftlichen BG und der dabei von der Aufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren zu beachtenden Gesichtspunkte.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch vor Inkrafttreten des BesVNG 2 Art 8 konnte die Genehmigungsbehörde die zu erwartende Besoldungsregelung für Geschäftsführer in ihre Erwägungen zur Frage der Angemessenheit der Besoldung einbeziehen.

2. Bei der Aufstellung der Dienstordnung und des Stellenplans einer Berufsgenossenschaft hat die Genehmigungsbehörde im Rahmen ihres Mitwirkungsrechts eine angemessene Regelung der Dienst- und Anstellungsverhältnisse der Dienstordnungsangestellten sicherzustellen.

3. Innerhalb der Grenzen der RVO §§ 690 ff haben die Berufsgenossenschaften einen gewissen Regelungsspielraum, den auch die Aufsichtsbehörde beachten muß; wird dieser Spielraum überschritten, sind die Aufsichtsbehörden zur Versagung der Genehmigung befugt, dann allerdings auch verpflichtet.

 

Normenkette

RVO § 690 Abs. 1 Fassung: 1924-12-15, § 695 S. 1 Fassung: 1924-12-15, § 700 Abs. 2 Fassung: 1924-12-15, § 978 Fassung: 1924-12-15; BesVNG 2 Art. 8

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 10. März 1975 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Genehmigung zur Höherstufung des Direktors (Hauptgeschäftsführers) der Klägerin von der Besoldungsgruppe B 6 in die Gruppe B 7 zu Recht abgelehnt hat.

Die Klägerin ist die größte landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (BG) des Bundesgebietes. Sie unterliegt als landesunmittelbare Körperschaft der Aufsicht des Beklagten. Bei der Klägerin bestehen seit dem 1. Januar 1957 eine landwirtschaftliche Alterskasse und seit dem 1. Oktober 1972 eine landwirtschaftliche Krankenkasse. Nach § 24 Abs. 1 der Satzung der Klägerin führt der Hauptgeschäftsführer (Dienstbezeichnung: Direktor) - in dessen Verhinderungsfall sein Stellvertreter - die laufenden Verwaltungsgeschäfte. Er ist außerdem Geschäftsführer der landwirtschaftlichen Alterskasse (§ 16 Abs. 1 der Satzung der Alterskasse) und der landwirtschaftlichen Krankenkasse (§ 25 Abs. 1 der Satzung der Krankenkasse).

Gemäß § 5 Abs. 1 ihrer Dienstordnung (DO) richten sich die Höhe der Dienstbezüge und die Festsetzung des Besoldungsdienstalters der Angestellten der Klägerin "auf der Grundlage des anliegenden Gruppenplanes" nach den jeweiligen Vorschriften für Beamte des Landes. Niedersachsen. Der Gruppenplan in der Fassung vom 18. Januar 1972 weist unter der laufenden Nummer 1 für den Direktor die Besoldungsgruppe B 6 und unter der laufenden Nummer 2 für den Verwaltungsdirektor die Besoldungsgruppe B 3 aus, diese mit dem Vermerk: "als stellvertretender Geschäftsführer der H landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der H landwirtschaftlichen Alterskasse".

Am 19. Dezember 1972 änderte die Vertreterversammlung der Klägerin den Gruppenplan mit Wirkung vom 1. Oktober 1972: Unter der laufenden Nummer 1 wurde die Besoldungsgruppe B 6 in B 7 geändert und der Vermerk aufgenommen:"Erhält eine unwiderrufliche ruhegehaltsfähige Zulage in Höhe von monatlich 250,- DM"; unter der laufenden Nummer 2 wurde die Besoldungsgruppe B 3 in B 5 geändert und der bisherige Vermerk gestrichen. Mit Bescheid vom 4. Juli 1973 lehnte der Beklagte eine Genehmigung dieser Änderungen ab.

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Hannover den Bescheid aufgehoben und den Beklagten verurteilt, den von der Klägerin am 19. Dezember 1972 beschlossenen Änderungen des Gruppenplanes zuzustimmen (Urteil vom 16. April 1974). Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 10. März 1975). Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die Höherstufung bedürfe der Genehmigung des Beklagten. Dieser habe zu prüfen, ob die Höherstufung unangemessen sei. Das habe der Beklagte zu Recht bejaht. Die Geschäftsführer der gewerblichen Berufsgenossenschaften seien höchstens in B 6 eingestuft. Das gelte auch für die Geschäftsführer der fünf größten landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. Der Präsident der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) werde nach B 7 besoldet, die BfA aber nehme eine Spitzenstellung ein, da sie von allen Sozialversicherungsträgern bei weitem das größte Haushaltsvolumen habe. Der Direktor der Klägerin könne deshalb nicht genauso hoch wie der Präsident der BfA besoldet werden, erst recht könne er nicht höher eingestuft werden. Da die Genehmigung zu dieser Einstufung somit zu Recht versagt worden sei, habe die Beklagte auch die Höherstufung des stellvertretenden Geschäftsführers ablehnen können, denn der Beschluß der Vertreterversammlung lasse nicht erkennen, daß die Besoldung des Stellvertreters losgelöst von derjenigen des Geschäftsführers habe geregelt werden sollen.

Die Klägerin hat die zugelassene Revision eingelegt. Während des Revisionsverfahrens hat die Vertreterversammlung der Klägerin am 20. Juni 1975 unter teilweiser Abänderung ihres Beschlusses vom 19. Dezember 1972 den Gruppenplan mit Wirkung vom 1. Oktober 1972 u. a. dahingehend neu gefaßt, daß der Direktor in die Besoldungsgruppe B 7 (ohne Zulage) und der Stellvertreter (unabhängig von der Einstufung des Direktors) in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft werden.

Die Klägerin meint, die Einstufung des Direktors in die Besoldungsgruppe B 7 sei angemessen. Ein Vergleich mit der Einstufung der Geschäftsführer anderer Sozialversicherungsträger sei nicht überzeugend. Da der Direktor ab Oktober 1972 durch die Übertragung des Amtes des Geschäftsführers der landwirtschaftlichen Krankenkasse weitere Aufgaben erhalten habe, müßten die Bezüge von diesem Zeitpunkt an höher als bisher festgesetzt werden. Ferner habe das LSG zu Unrecht nicht geprüft, ob der Beklagte nicht zumindest eine Teilgenehmigung - Einstufung in B 7 ohne Zulage - habe erteilen müssen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

1.

das Urteil des LSG Niedersachsen vom 10. März 1975 aufzuheben,

2.

das Urteil des SG Hannover vom 16. April 1974 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, den Beschluß der Vertreterversammlung der Klägerin vom 19. Dezember 1972 in der Fassung des Beschlusses vom 20. Juni 1975 dahingehend zu genehmigen, daß in der laufenden Nummer 1 des Gruppenplanes die Besoldungsgruppe von B 6 in B 7 geändert wird.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, das angefochtene Urteil stehe im Einklang mit den vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Grundsätzen über die Einstufung von DO-Angestellten. Die Höherstufung sei unangemessen. Sie sei auch nicht durch die weiteren Aufgaben eines Geschäftsführers der landwirtschaftlichen Krankenkasse gerechtfertigt, da die bisherige Besoldungsgruppe B 6 bereits zu hoch gewesen sei. Eine teilweise Genehmigung sei rechtlich nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Gegen den Bescheid des Beklagten vom 4. Juli 1973 wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision nur noch insoweit, als der Beklagte eine Änderung des Gruppenplanes durch Höherstufung des Geschäftsführers von der Besoldungsgruppe B 6 in die Gruppe B 7 nicht genehmigt hat. Die darüber hinaus im Gruppenplan zunächst vorgesehen gewesene Zulage von monatlich 250,- DM hat die Vertreterversammlung der Klägerin wieder gestrichen, die Klägerin hat erklärt, daß insoweit der Klaganspruch in der Revisionsinstanz "nicht mehr weiterverfolgt" werde. Das ist eine teilweise Klagrücknahme nach § 102 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Bezüglich der Höherstufung des stellvertretenden Geschäftsführers haben sich die Beteiligten im Laufe des Rechtsstreits außergerichtlich geeinigt, insoweit ist die Hauptsache erledigt. Die - hiernach allein noch streitige - Entscheidung des Beklagten, die Höherstufung des Geschäftsführers von B 6 nach B 7 abzulehnen, ist rechtmäßig.

Mit den für die Zuordnung der Stelle des Geschäftsführers einer BG zu einer Besoldungsgruppe maßgeblichen Kriterien und den bei der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde zu beachtenden Rechtsgrundsätzen hat sich der 2. Senat des BSG in einem Urteil vom 28. Mai 1974 (BSG 37, 272) befaßt. Der erkennende Senat hat sich der darin vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen (Sozialrecht 5310 Nr. 2 zu § 15 SVwG).

Danach bedarf eine Höherstufung des Geschäftsführers der Klägerin - als eine Änderung der DO - der Genehmigung des Beklagten. § 695 der Reichsversicherungsordnung (RVO) erfordert, dass die DO die einzelnen Klassen (Gruppen) der Beschäftigten der BG aufführt und ferner bestimmt, welchen Besoldungsgruppen der (durch § 5 der DO in Bezug genommenen) Besoldungsvorschriften des Landes Niedersachsen sie zugeordnet werden. Die Klägerin hat dieses in ihrem Gruppenplan getan, der nach § 5 Abs. 1 DO Teil der DO ist. Eine Höherstufung in Form einer Änderung des Gruppenplanes ist eine Änderung der DO, die nach § 700 Abs. 4 RVO i. V. m. § 978 RVO der Genehmigung bedarf (BSG 37, 274, 275). Zuständig für die Genehmigung ist der Beklagte (§§ 705 Abs. 2, 800 RVO; § 3 Bundesversicherungsamtsgesetz vom 9. Mai 1956, BGBl I S. 415).

Wie das LSG richtig ausgeführt hat, hatte der Beklagte im Genehmigungsverfahren zu prüfen, ob die streitige Höherstufung des Geschäftsführers der Klägerin eine "angemessene" Regelung im Sinne von § 690 Abs. 1 RVO darstellt. Der Beklagte hat dieses im angefochtenen Bescheid verneint, das LSG hat seine Rechtsauffassung bestätigt. Das ist nicht zu beanstanden. Wie der 2. Senat des BSG in dem genannten Urteil ausgeführt hat, hat die Genehmigungsbehörde im Rahmen ihres Mitwirkungsrechtes eine angemessene Regelung der Dienst- und Anstellungsverhältnisse der DO-Angestellten sicherzustellen. Die Genehmigung kann nur dann versagt werden, wenn die Selbstverwaltungsorgane eine "unangemessene" Regelung beschlossen haben (BSG 37, 276). Dabei ist der Selbstverwaltungsbereich der Berufsgenossenschaften von besonderer Bedeutung. Innerhalb der Grenzen der §§ 690 ff RVO haben die Berufsgenossenschaften einen gewissen Regelungsspielraum, den auch die Aufsichtsbehörde beachten muß. Nur wenn dieser Spielraum überschritten wird, sind die Aufsichtsbehörden zur Versagung der Genehmigung befugt, dann allerdings auch verpflichtet (BSG 31, 247, 257; 37, 276, 278). Das im wesentlichen erst am 1. Juli 1975 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (2. BesVNG, BGBl I S. 1173, hier Art. XI § 3 Abs. 1), das in Art. VIII § 2 Abs. 4 für den Dienstposten des Geschäftsführers der Klägerin unter Berücksichtigung der Tätigkeit für die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse die Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6 als Rahmen vorsieht, kann hier noch nicht angewendet werden. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 19. Dezember 1974 (SozR 5310 Nr. 2 zu § 15 SVwG) ausgeführt hat, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versagung einer Genehmigung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Bescheides. Das genannte Gesetz, insbesondere seine Art. VIII betreffende Entstehungsgeschichte, können aber nicht völlig außer Betracht bleiben. Im Genehmigungsverfahren konnte der Beklagte berücksichtigen, wie eine zu erwartende bundes- und ländereinheitliche Regelung die Dienstposten der Geschäftsführer der Sozialversicherungsträger, insbesondere der Berufsgenossenschaften, einstufen würde.

Wie der 2. Senat des BSG dargelegt hat (BSG 37, 277), hat eine angemessene Regelung der Anstellungsbedingungen die Rechtsverhältnisse vergleichbarer Gruppen von Staats- und Gemeindebeamten sowie der Beamten von Versicherungsanstalten zu berücksichtigen. Dabei muß von der Aufsichtsbehörde sichergestellt werden, daß sich die Besoldung im Einzelfall in das allgemeine Besoldungsgefüge einordnet. Demgemäß strebten die Bundesländer seit einiger Zeit für ihre Beamten und für die DO-Angestellten der Sozialversicherungsträger einen einheitlichen Besoldungsrahmen an. Um dieses Ziel zu verwirklichen, wurde während der parlamentarischen Beratungen des 2. BesVNG in den von der Bundesregierung beim Bundesrat eingebrachten Entwurf des 2. BesVNG vom 4. Januar 1974 (Bundesrats-Drucks. 1/74 S. 3 ff), der noch keine Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung enthielt, der spätere Art. VIII des Gesetzes als Art. VIIa eingefügt (Bundesrats-Drucks. 1/1/74 S. 111 ff). Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, es handele sich um dringliche besoldungsrechtliche Maßnahmen; die Bewertungsgrundsätze seien aus den in Bundes- und Landesbereichen gewonnenen Erfahrungen entwickelt worden; die Regelungen für die Sozialversicherungsträger und ihre Verbände sollten sich im Rahmen des Bundesbesoldungsrechtes und an die für Beamte geltenden Grundsätze halten; die Dienstposten der Geschäftsführer sollten unter Berücksichtigung aller wesentlichen objektiven Merkmale bestimmten Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wobei eine angemessene Relation vor allem innerhalb der Sozialversicherung in Bund und Ländern, aber auch zu der übrigen Verwaltung herzustellen sei (Bundesrats-Drucks. aaO S. 117, 118). Der Innenausschuß (4. Ausschuß) des Bundestages hat den Entwurf des Bundesrates übernommen (BT-Drucks. 7/3213 S. 143), er ist dann als Art. VIII des Gesetzes verkündet worden.

Aus der zitierten Begründung des Bundesrates ergibt sich, daß die Aufnahme von Vorschriften über die Besoldung im Bereich der Sozialversicherung in das 2. BesVNG der gesetzgeberische Niederschlag einer seit längerer Zeit von den Ländern für notwendig gehaltenen Regelung ist. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß der Beklagte in Erwartung eines solchen Gesetzes die in diesem niedergelegten Grundsätze im Genehmigungsverfahren berücksichtigt hat. Als Maßstab dafür, ob eine Einstufung als angemessen anzusehen ist, hat auch der 2. Senat des BSG u. a. die Einstufung von Geschäftsführern anderer Sozialversicherungsträger angeführt (BSG 37, 278). Nach der damals zu erwartenden und inzwischen in Kraft getretenen Besoldungsregelung ist aber keine Stelle eines Geschäftsführers einer BG höher als in B 6 eingestuft. Das LSG hat hierzu unangegriffen festgestellt, die Geschäftsführer der gewerblichen Berufsgenossenschaften würden höchstens nach B 6 bezahlt, das gelte ebenfalls für die Geschäftsführer der 5 größten der 19 landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. Bei dieser Sachlage ist es nicht fehlerhaft, wenn der Beklagte hier eine höhere Einstufung als in B 6 für unangemessen hält.

Das gilt auch unter Berücksichtigung der nach der Rechtsprechung für die Einstufung des Geschäftsführers einer BG weiter zu beachtenden Gesichtspunkte wie Aufgabenbereich, Größe, Bedeutung der Körperschaft, Mitgliederzahl, Zugang und Bestand von Leistungsfällen, Haushaltsvolumen sowie übertragene weitere Aufgaben (BSG 37, 277 ff). Nach den Feststellungen des LSG ist die Klägerin die größte landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, ihr Haushaltsvolumen einschl. Alters- und Krankenkasse betrug 1974 536 Millionen DM. Das LSG hat diese Zahl in Beziehung gesetzt zu dem Haushaltsvolumen der BfA mit ca. 29,7 Milliarden DM (1973) und festgestellt, daß die BfA auch bezüglich der übrigen Bewertungskriterien eine Spitzenstellung einnimmt. Das rechtfertigt, den Präsidenten der BfA auch besoldungsmäßig deutlich herauszuheben, die Geschäftsführer anderer Versicherungsträger - einschließlich des Geschäftsführers der Klägerin - mithin entsprechend niedriger zu besolden. Insbesondere die Größe des Haushaltsvolumens stellt dabei einen verläßlichen Anhaltspunkt für den Verantwortungsbereich des Geschäftsführers und damit ein maßgebliches Kriterium für die Besoldungshöhe dar.

Die Revision meint zu Unrecht, das angefochtene Urteil sei auch deshalb fehlerhaft, weil das LSG die Prüfung unterlassen habe, ob die Änderung der Besoldungsgruppe allein - ohne die Zulage - eine angemessene Regelung darstelle. Es ist zwar richtig, daß das LSG in seiner Begründung hervorgehoben hat, eine Besoldung nach B 7 mit Zulage entspreche praktisch einer solchen nach B 8 und sei damit höher als die des Präsidenten der BfA. Aus dem angefochtenen Urteil ist aber auch zu entnehmen, daß das Berufungsgericht jede höhere Besoldung als B 6 - also auch B 7 ohne Zulage - für unangemessen hält. Das LSG hat mehrfach darauf hingewiesen, daß für die Geschäftsführer der Berufsgenossenschaften höchstens eine Einstufung nach B 6 in Betracht kommt, und hat die Versagung jeder Höherstufung uneingeschränkt gebilligt. Da die Besoldungsgruppe B 6 mit Recht als angemessen erachtet worden ist, bedurfte es weder im Urteil des LSG noch im angefochtenen Bescheid ausdrücklicher Ausführungen über die Angemessenheit einer Erhöhung ohne Zulage. Deshalb kann dahinstehen, ob der Beschluß der Vertreterversammlung, wie die Klägerin meint, auch teilweise hätte genehmigt werden können. Aus dem dem Beklagten zur Genehmigung vorgelegten Beschluß vom 19. Dezember 1972 waren im übrigen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß die Klägerin - sozusagen hilfsweise - die Genehmigung der Einstufung in B 7 ohne Zulage beantragt hatte.

Die Höherstufung kann auch nicht mit der Errichtung einer landwirtschaftlichen Krankenkasse ab 1. Oktober 1972 und deren Leitung durch den Geschäftsführer der Klägerin (§ 52 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte - KVLG -) begründet werden. Entgegen der Ansicht der Revision muß die Übertragung der Geschäftsführung der landwirtschaftlichen Krankenkasse - im Hauptamt - nicht notwendig zu einer Erhöhung der bis dahin gewährten Besoldung ihres Geschäftsführers führen. Nach § 52 Abs. 2 Satz 2 KVLG ist lediglich die Festsetzung einheitlicher Dienstbezüge nach den Grundsätzen des - inzwischen, nämlich ab 1. Juli 1975, durch Art. IV § 2 Nr. 2 des 2. BesVNG aufgehobenen und durch Art. I § 5 des 2. BesVNG ersetzten - § 49 Beamtenrechtsrahmengesetz vom 17. Juli 1971 (BGBl I S. 1025) - BRRG - vorgeschrieben. Aus § 49 BRRG ist aber nichts dafür zu entnehmen, daß die einheitlichen Dienstbezüge für mehrere Hauptämter notwendig höher sein müssen als die Dienstbezüge für das bisher ausgeübte Amt. Ebensowenig ergibt sich hierfür etwas aus dem in der DO der Klägerin in Bezug genommenen niedersächsischen Beamtenrecht (vgl. § 91 Niedersächsisches Beamtengesetz). Die Festsetzung einheitlicher Dienstbezüge dient in erster Linie dazu, eine Doppelbesoldung zu vermeiden. Diese Dienstbezüge werden allerdings dann höher sein, wenn die mit der Übertragung des neuen Amtes verbundenen Aufgaben den bisherigen Tätigkeitsbereich wesentlich erweitern und die bisherige Besoldung unverhältnismäßig niedrig war. War aber die bisherige Besoldung im Vergleich zu den Eingruppierungen vergleichbarer Ämter bei anderen Sozialversicherungsträgern nicht zu knapp bemessen, so kommt eine höhere Festsetzung der Dienstbezüge nicht in Betracht, wenn der mit der Übertragung des neuen Amtes erweiterte Aufgabenbereich noch mit der bisherigen Besoldung angemessen dotiert ist. Letzteres hat hier das LSG im Ergebnis mit Recht angenommen. Dabei hat es sich davon leiten lassen, daß der Umfang der Tätigkeit des Geschäftsführers der Klägerin unter Berücksichtigung seiner zusätzlichen Aufgaben als Geschäftsführer der Alterskasse und der Krankenkasse nicht dem des Präsidenten der BfA entspricht und die Stelle deshalb geringer, d. h. höchstens nach B 6, einzustufen ist. Das ist nach dem oben Ausgeführten nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage konnte dahinstehen, ob der Geschäftsführer der Klägerin, wie der Beklagte vorträgt, seither zu hoch eingestuft gewesen ist. Denn die Besoldungsgruppe B 6 deckt - wie ein Vergleich mit der Einstufung des Präsidenten der BfA deutlich macht - einen so großen Verantwortungsbereich, daß jedenfalls die zusätzliche Geschäftsführung der landwirtschaftlichen Krankenkasse davon mitumfaßt wird. Daß die Übertragung eines weiteren Hauptamtes nicht notwendig mit einer besoldungsmäßigen Höherstufung verbunden sein muß, ergibt sich auch aus § 49 BRRG selbst. Danach waren, wenn keine einheitlichen Bezüge festgesetzt waren, die Dienstbezüge nur aus einem Amt zu zahlen. Hierdurch war die Möglichkeit geschaffen, die bisherige Besoldung fortzuführen. Nach § 91 des Niedersächsischen Beamtengesetzes sind grundsätzlich nur die höheren Bezüge weiterzuzahlen. Die Übertragung eines weiteren Amtes hat sonach nicht "automatisch" eine höhere Gesamteinstufung zur Folge.

Nach alledem ist die Revision unbegründet, sie war zurückzuweisen.

Eine Kostenerstattung entfällt (§ 193 Abs. 4 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650796

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