Leitsatz (amtlich)

Eine KÄV bzw KZÄV hat von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf Verzugszinsen, wenn eine KK die Gesamtverfügung für die kassen(zahn)ärztliche Versorgung nicht rechtzeitig entrichtet. Ob ein solcher Zinsanspruch auf vertraglicher Grundlage entstehen kann, bleibt unentschieden.

 

Normenkette

RVO § 368f Abs. 1 S. 1 Fassung: 1955-08-17; BGB § 288 Abs. 1 Fassung: 1896-08-18

 

Tenor

Die Revision der klagenden Kassenzahnärztlichen Vereinigung gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 1967 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

Die klagende Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) verlangt von der beklagten Betriebskrankenkasse Verzugszinsen wegen verspäteter Entrichtung eines Teils der Gesamtvergütung für das zweite Quartal 1960.

Die beklagte Krankenkasse hatte von der Gesamtvergütung für das genannte Quartal etwa 2.500 DM einbehalten, weil gegen ein Mitglied der klagenden KZÄV ein entsprechender Regress wegen unwirtschaftlicher Behandlung in den Jahren 1957/1959 verfügt worden war. Außerdem hatte die Beklagte der Klägerin 236,67 DM als Zinsverlust wegen nicht rechtzeitiger Erstattung der Regreßsumme in Rechnung gestellt. Da die Klägerin hiermit nicht einverstanden war, erhob sie - nach vergeblicher Fristsetzung bis zum 5. April 1961 und nachdem sich ein von dem betroffenen Zahnarzt wegen des Honorarregresses geführter Rechtsstreit erledigt hatte - am 8. Januar 1964 Klage auf Nachzahlung der 236,67 DM, zu denen sie nun ihrerseits 4% Zinsen seit dem 6. April 1961 verlangte.

Das Sozialgericht (SG) Münster hat dem Hauptantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 236,67 DM entsprochen, den Zinsanspruch der Klägerin dagegen für unbegründet gehalten (Urteil vom 20. April 1966).

Gegen dieses Urteil, in dem die Berufung zugelassen wurde, hat allein die Klägerin Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat sie als unbegründet zurückgewiesen und ausgeführt: Die Reichsversicherungsordnung (RVO) enthalte keine Vorschriften über die Zahlung von Verzugszinsen in Fällen der vorliegenden Art. Darin sei auch keine planwidrige Unvollständigkeit im Sinne einer ungewollten Gesetzeslücke zu sehen. Eine vertragliche Zinsvereinbarung hätten die Beteiligten bisher nicht getroffen, sie sei auch nicht dem § 18 des - als Anlage zum Reichsvertrag für Kassenzahnärzte im Jahre 1935 vereinbarten - Bezirksvertrags zu entnehmen, der bis zu seiner Aufhebung durch den Bundesmantelvertrag für Zahnärzte gegolten habe. Die darin enthaltene Regelung für Zahlungen der Krankenkasse sei in sich abgeschlossen, die Verzugsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) könnten insoweit auch nicht analog angewendet werden. Im übrigen setze Verzug ein Verschulden voraus, entfalle also bei einer unverschuldeten zeitweiligen Unmöglichkeit der Leistung oder einem unverschuldeten Rechtsirrtum. Schließlich bedürfe es hier keiner Zinsregelung, weil die Spitzenverbände der Krankenkasse für eine pünktliche Abführung der Gesamtvergütung zu sorgen hätten (Urteil vom 4. Juli 1967).

Die klagende KZÄV hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt und geltend gemacht: Entgegen der Ansicht des LSG sei mit der Vereinbarung bestimmter Fälligkeitstermine in § 18 des Bezirksvertrages mittelbar auch eine Zinsvereinbarung für den Fall des Verzugs getroffen worden; jedenfalls sei § 288 BGB insoweit ergänzend anzuwenden. Die Beklagte habe bisher nicht nachgewiesen, daß sie kein Verschulden an der Zahlungsverzögerung treffe. Der Hinweis des LSG auf die Befugnisse der Spitzenverbände sei nicht überzeugend, weil diese gegen die einzelnen Krankenkassen keine Zwangsmittel hätten. Die Klägerin beantragt,

das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 1967 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Urteils des SG Münster vom 20. April 1966 zu verurteilen, an die Klägerin 4% Zinsen von 236,67 DM seit dem 6. April 1961 zu zahlen.

Die beklagte Krankenkasse hat sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Zahlung von Verzugszinsen bei Ansprüchen nach der RVO berufen und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Revision der klagenden KZÄV ist unbegründet. Ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen steht ihr nicht zu.

Wie das BSG schon wiederholt entschieden hat, sind auf dem Gebiet der Sozialversicherung bei verspäteter Erfüllung einer Leistungspflicht grundsätzlich keine Verzugszinsen zu zahlen; geschuldet wird vielmehr, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt, nur der Betrag, der den Gegenstand der Leistung selbst bildet (BSG 22, 150, 153; 24, 16, 18; SozR Nr. 3 zu § 1424 RVO). Dieser Grundsatz gilt auch für den in § 368 f Abs. 1 Satz 1 RVO begründeten Anspruch einer KÄV (KZÄV) gegen eine Krankenkasse auf Entrichtung der Gesamtvergütung. Da die RVO insoweit keine Zinsregelung enthält, sind mithin von der Krankenkasse bei verspäteter Entrichtung der Gesamtvergütung von Gesetzes wegen keine Verzugszinsen zu zahlen.

Ob in den Gesamtverträgen über die kassenärztliche Versorgung oder den darüber geschlossenen Bundes- oder Landesmantelverträgen (§ 368 g Abs. 2 RVO) für den Fall einer nicht rechtzeitigen Zahlung der Gesamtvergütung eine Verzinsungspflicht vereinbart werden kann, braucht der Senat nicht zu entscheiden (vgl. z.B. die Zinsregelung in § 5 Abs. 2 des Gesamtvertrages der AOK Köln vom 30. September 1963, abgedruckt bei Heinemann/Liebold, Kassenarztrecht, 4. Aufl., S. IV 112 e). Zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits bestand während der fraglichen Zeit keine Zinsvereinbarung, wie das LSG zutreffend festgestellt hat. Bis zum Inkrafttreten des Bundesmantelvertrages für Zahnärzte (BMV-Z) am 1. Juni 1962 wurde der allgemeine Inhalt des zwischen der beklagten Krankenkasse und der klagenden KZÄV bestehenden Gesamtvertrages durch das Muster des Bezirksvertrages für Kassenzahnärzte bestimmt (Anlage II zum Reichsvertrag für Kassenzahnärzte vom 30. September 1935, DOK 1935, 985; vgl. Art. 2 § 12 GKAR). Da der frühere Bezirksvertrag in etwa dem jetzigen Gesamtvertrag entsprach (vgl. § 3 der Vertragsordnung für Kassenzahnärzte und Kassendentisten vom 27. August 1935, RGBl I, 1112, und Heller/Kühne, Zulassungs- und Vertragsrecht für Kassenzahnärzte und Kassendentisten, 1936, Anm. 1 zu § 3 der Vertragsordnung), hatte das Muster des Bezirksvertrags, das grundsätzlich ohne Abänderung in die einzelnen Bezirksverträge zu übernehmen war (§ 3 Abs. 1 des genannten Reichsvertrages), die Funktion der heutigen Mantelverträge (§ 368 g Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVO) und ist demgemäß mit dem Inkrafttreten des neuen BMV-Z außer Kraft getreten (§ 32 Abs. 2 Buchst. c BMV-Z).

§ 18 des Musters des Bezirksvertrages, der - teilweise übereinstimmend mit § 18 der Vertragsordnung, teilweise diesen ergänzend - die "Zahlung durch die Krankenkasse" regelte, hatte folgenden Wortlaut:

(1) Die Vergütung, die die Krankenkasse für die Leistungen der Kassenzahnärzte zu zahlen hat, entrichtet sie an die von der KZVD bezeichnete Stelle. Die Zahlung hat für die Krankenkasse befreiende Wirkung.

(2) Bis zum 10. jeden Monats ist für den abgelaufenen Monat eine Teilzahlung in Höhe von 30 v.H. der im vorhergehenden Kalendervierteljahr gezahlten Vergütung zu leisten.

(3) Wenn sich bei der Schlußabrechnung des Kalendervierteljahres eine Restzahlung zu Lasten der Krankenkasse ergibt, so ist diese innerhalb zwei Wochen nach Anforderung zu leisten. Ergibt sich eine Überzahlung zugunsten der Krankenkasse, so erfolgt ihre Verrechnung bei der nächstfolgenden Teilzahlung (Abs. 2).

(4) Bei der Regelung ihrer Verbindlichkeiten darf die Krankenkasse, unbeschadet gesetzlicher Bestimmungen, andere Gläubiger der KZVD gegenüber nicht bevorzugen.

§ 18 des Musters des Bezirksvertrages setzte also in den Absätzen 2 und 3 bestimmte Termine für die Zahlungen der Krankenkasse fest, sagte jedoch nichts darüber, was im Falle der Nichteinhaltung der Zahlungstermine zu geschehen habe. Dies zu regeln wurde offenbar für entbehrlich gehalten, weil nach § 18 Abs. 4 der Vertragsordnung die Spitzenverbände der Krankenkassen ausdrücklich verpflichtet waren, "für pünktliche Abrechnung und Abführung der von den Krankenkassen zu zahlenden Vergütungen zu sorgen". Der schon genannte Kommentar von Heller/Kühne bemerkt dazu, die Spitzenverbände hätten mangels eigener Zwangsmittel gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde der säumigen Kasse zu benachrichtigen (Anm. 5 zu § 18 der Vertragsordnung). Eine Verpflichtung der Krankenkasse zur Zahlung von Verzugszinsen wurde dagegen nirgends erwähnt, weder im früheren Reichsvertrag und dem ihm beigefügten Muster des Bezirksvertrags noch in dem dazu erschienenen Kommentar von Heller/Kühne. Das läßt nur den Schluß zu, daß eine solche Verzinsungspflicht auch vertraglich nicht bestehen sollte. Unter diesen Umständen ist für eine - von der Klägerin geforderte - entsprechende Anwendung des § 288 BGB, wonach eine Geldschuld während des Verzugs mit 4 v.H. jährlich zu verzinsen ist, kein Raum.

Der Zinsanspruch der Klägerin kann somit weder auf das Gesetz noch auf eine Vereinbarung gestützt werden. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG ist unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2374849

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