Beteiligte

Kläger und Revisionsbeklagter

 

Tatbestand

I.

Der Kläger, der Prokurist bei der Firma A - I S. GmbH in B war, knickte am 21. Januar 1984 bei einem Fußballspiel seiner Betriebssportmannschaft mit dem rechten Knie um und erlitt eine schwere Bandverletzung im rechten Kniegelenk. Unter dem 10. Oktober 1984 erstattete die Arbeitgeberin des Klägers gegenüber der Beklagten eine Unfallanzeige. Auf Nachfrage der Beklagten teilte sie mit, daß in ihrem Betrieb ziemlich regelmäßig Sport betrieben werde, aber nicht immer zu vorher lang feststehenden Terminen. Der Sport werde nach Dienstschluß und nach Verabredung durchgeführt. Dabei habe der Betriebsinhaber zur Teilnahme am Sport angeregt und den Sport gefördert. Der Kläger selbst habe die Sportausübung überwacht und geleitet. Die Sportausübung, an der nur Angehörige des eigenen Unternehmens teilgenommen hätten, sei nicht im Rahmen eines Vereins oder einer überbetrieblichen Sportorganisation ausgeübt worden. Bei dem Fußballspiel am 21. Januar 1984 habe es sich um ein Freundschaftsspiel mit der Betriebsmannschaft "B -H " gehandelt. Auf weitere Nachfrage gab der Kläger als Prokurist seiner Arbeitgeberin mit Schreiben vom 19. November 1984 an, daß jährlich etwa 10 Fußballspiele durchgeführt würden. Weiter teilte die Arbeitgeberin des Klägers mit, daß regelmäßig Betriebssport betrieben werde, eine Zugehörigkeit zum Betriebssportverband Bremen jedoch nicht gegeben gewesen sei.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 28. Oktober 1985 die Gewährung von Leistungen aus Anlaß des Unfalles am 21. Januar 1984 ab, da die Ausübung von Freundschaftsspielen mit Betriebssportmannschaften anderer Unternehmen mangels Bestehens eines organisatorischen Zusammenschlusses nach den vom Bundessozialgericht (BSG) geforderten Voraussetzungen nicht als Ausübung versicherten Betriebssports angesehen werden könne. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 6. Februar 1986 zurück.

Der Kläger hat Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) hat ihn im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. März 1988 persönlich angehört. Dabei hat er erklärt, daß rd 10 Fußballspiele im Jahr durchgeführt worden wären. Das letzte Fußballspiel vor dem 21. Januar 1984 habe im Dezember 1983 stattgefunden. Neben den Fußballspielen habe er rd zwei- bis dreimal mit Mitarbeitern der Firma zusammen trainiert. Es sei nicht am Anfang des Jahres ein Terminplan für die stattfindenden Fußballspiele aufgestellt worden, vielmehr seien mit den anderen Betriebssportgemeinschaften von Fall zu Fall Vereinbarungen zu den jeweiligen Spielen getroffen worden. Es sei mal jede Woche, mal alle vierzehn Tage gespielt worden. Manchmal sei es auch zu einer Pause von vier Wochen gekommen. Bei den Firmen, mit deren Betriebssportgemeinschaften die Fußballspiele stattgefunden hätten, habe es sich um Unternehmen gehandelt, die zum Kundenkreis seiner Firma gehört hätten. Die Spiele sollten mehr der Kontaktpflege mit Kundenfirmen dienen.

Das SG hat durch Urteil vom 9. März 1988 die Klage abgewiesen, da nicht festzustellen sei, daß die sportlichen Aktivitäten mit der erforderlichen gewissen Regelmäßigkeit stattgefunden hätten.

Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) die Bescheide der Beklagten und das Urteil des SG aufgehoben und festgestellt, daß die Bandverletzung am rechten Kniegelenk des Klägers Folge des Arbeitsunfalls vom 21. Januar 1984 sei (Urteil vom 18. Januar 1990). Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Die Sportausübung im Unternehmen des Klägers sei von der Betriebsleitung angeregt und fortlaufend organisatorisch getragen worden. Die Sportausübung habe auch mit der erforderlichen Regelmäßigkeit stattgefunden. Unter Berücksichtigung der Urlaubszeiten sei einmal im Monat trainiert und zusätzlich ein Spiel gegen eine fremde Betriebsmannschaft durchgeführt worden. Dies bedeute, daß zweimal im Monat und damit durchschnittlich alle zwei Wochen Fußball gespielt worden sei. Der Umstand, daß der Unfall nicht während eines Trainings, sondern bei einem Freundschaftsspiel mit einer anderen Betriebssportmannschaft passiert sei, stehe der Annahme versicherten Betriebssports nicht entgegen. Das BSG habe wiederholt entschieden, daß auch die Ausübung von Betriebssport mit Mannschaften anderer Unternehmen versicherten Betriebssport darstellen könne, wenn dabei nicht der Wettkampfcharakter im Vordergrund stehe. Es habe sich hier aber weder um ein Punktspiel noch um einen Pokalwettkampf gehandelt, das Spiel sei vielmehr ein reines Freundschaftsspiel gewesen, bei dem das Spielen als solches im Vordergrund gestanden und die Frage von Sieg oder Niederlage keine wesentliche Bedeutung erlangt habe. Diese Auffassung stehe auch nicht im Widerspruch zu dem Urteil des BSG vom 25. August 1982 (2 RU 23/82), da es für den Versicherungsschutz nicht maßgeblich darauf ankommen könne, ob die Spiele stets mit den gleichen gegnerischen Betriebsmannschaften oder mit verschiedenen im Rahmen einer auf Vereinbarung beruhenden Organisation stattgefunden hätten.

Mit der vom BSG zugelassenen Revision macht die Beklagte weiterhin geltend, es fehle für die Annahme einer versicherten Betriebssporttätigkeit schon an der Regelmäßigkeit der Sportausübung. Außerdem sei der erforderliche organisatorische Zusammenschluß der Betriebssportgemeinschaften nicht erfüllt.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LSG Niedersachsen vom 18. Januar 1990 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Oldenburg vom 9. März 1988 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Auch bei den Fußballspielen der Firma des Klägers habe der Wettkampfcharakter nicht im Vordergrund gestanden. Die Spiele hätten mit der erforderlichen Regelmäßigkeit stattgefunden, da durchschnittlich alle zwei Wochen Fußball gespielt worden sei. Die Sportausübung sei von der Betriebsleitung angeregt und fortlaufend organisatorisch getragen worden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision der Beklagten ist begründet.

Der Kläger hat am 21. Januar 1984 keinen Arbeitsunfall erlitten und daher keinen Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte. Nach § 548 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet. Der Kläger war als Prokurist bei der Firma A -I S. -GmbH in B nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO gegen Arbeitsunfall versichert, jedoch übte er bei dem zum Unfall führenden Fußballspiel keine mit seinem Beschäftigungsverhältnis im inneren Zusammenhang stehende Tätigkeit aus.

Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 28. November 1961 (BSGE 16, 1) näher dargelegt, welche tatsächlichen Umstände vorliegen müssen, um den inneren Zusammenhang einer sportlichen Betätigung mit der Beschäftigung in einem Unternehmen bejahen zu können. Nach den in dieser Entscheidung aufgestellten und danach in ständiger Rechtsprechung (s Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S. 482v mit umfangreichen Nachweisen der Rechtsprechung des Senats) aufrechterhaltenen Grundsätzen ist eine sportliche Betätigung von Betriebsangehörigen der versicherten Tätigkeit gleichzuachten, wenn sie erstens geeignet ist, die durch die Tätigkeit bedingte körperliche Belastung auszugleichen, zweitens mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet und drittens in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebsarbeit steht; der Zusammenhang wird in der Regel durch einen im wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkten Teilnehmerkreis sowie durch die der Betriebsarbeit entsprechende Zeit und Dauer der Übungen begründet. Dieser Zielsetzung entspricht am meisten der reine Ausgleichssport in Form von Lockerungsübungen und dergleichen. Der Senat hat jedoch bereits in seinem Urteil vom 28. November 1961 (a.a.O. S. 4) den Begriff des Betriebssports nicht auf Übungen dieser Art eingeengt (vgl. auch BSG BB 1967, 718; BG 1969, 276; USK 72145 und 72218; Urteile vom 8. September 1977 - 2 RU 69/76, 29. Oktober 1980 - 2 RU 21/78 - und vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82; S. auch Brackmann a.a.O. S. 482 w m.w.N. von Rechtsprechung und Schrifttum). Der Senat ist dabei von der Erwägung ausgegangen, die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die Teilnahme an ausschließlich gymnastischen Übungen würde nicht dem Umstand gerecht, daß insbesondere bei männlichen Beschäftigten solche Übungen in der Regel keinen Anreiz bilden, um sich zum Ausgleich der betrieblichen Belastung regelmäßig sportlich zu betätigen. Danach ist der Versicherungsschutz auch bei der Ausübung von Sportarten nicht ausgeschlossen, denen es eigentümlich ist, daß sie einen Gegner voraussetzen und meist zwischen verschiedenen Mannschaften ausgetragen werden, wenn und solange die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats maßgebenden allgemeinen Voraussetzungen für den Betriebssport gegeben sind. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß auch das Fußballspielen dem erforderlichen Ausgleichszweck dienen kann (vgl. u.a. BSGE 16, 1, 5; 41, 145, 146; BSG SozR Nr. 37 zu § 548 RVO; BSG BB 1967, 718; Breithaupt 1969, 566; BG 1969, 276; USK 72145, 72218 und 79152; Urteile vom 8. September 1977 - 2 RU 69/76 -, 29. Oktober 1980 - 2 RU 21/78 - und vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82 -). Dabei ist hervorzuheben, daß der Senat allein deshalb, weil die sportliche Tätigkeit schon ihrer Art nach - wie z.B. das Fußballspielen - Wettkampfcharakter hat, eine betriebssportliche Tätigkeit nicht verneint hat. Auch Wettkampfspiele können dem vom Betriebssport angestrebten Ausgleich zu den Belastungen der betrieblichen Tätigkeit dienen. Wenn eine Betriebssportgemeinschaft so viele Mitglieder umfaßt, daß sie regelmäßig mit zwei Mannschaften jeweils um den Sieg spielen können, wird der Versicherungsschutz des einzelnen Mitglieds nicht deshalb ausgeschlossen, weil diese Spiele Wettkampfcharakter haben.

Sind die vom Senat aufgestellten allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, kann sogar bei Fußballspielen zwischen Betriebssportgemeinschaften verschiedener Unternehmen Versicherungsschutz gegeben sein (BSGE 41, 145, 147; BSG Urteile vom 8. September 1977 - 2 RU 69/76 - und vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82).

Bei Fußballspielen zwischen Betriebssportgemeinschaften verschiedener Unternehmen ist jedoch insbesondere grundsätzlich Voraussetzung, daß diese sich zu gemeinsamer Durchführung einer Ausgleichszwecken dienenden regelmäßigen sportlichen Betätigung zusammengeschlossen haben (BSGE 16, 1, 5; BSG BG 1969, 276; USK 72218; BSG Urteil vom 25. August 1982 - 2 RU 23/82). In seinem Urteil vom 30. November 1972 - 2 RU 175/71 - (USK 72218) hat der Senat jenen Fall gleichgeachtet, daß eine Betriebssportgemeinschaft, um die für die Benutzung eines Sportplatzes erforderliche Mannschaftsstärke zu erreichen und damit eine regelmäßige sinnvolle sportliche Betätigung zu gewährleisten, sich andere Betriebssportgemeinschaften zum gemeinsamen Spiel einlädt. Dabei bestand die Besonderheit jenes Falles darin, daß der einladenden Betriebssportgemeinschaft mit nur 13 bis 14 regelmäßigen Teilnehmern die Benutzung eines Sportplatzes zum bloßen Kick-Training nicht gestattet war, der Sportplatz ihr jedoch zu Mannschaftsspielen zur Verfügung stand. Die Einladungen an die Betriebssportgemeinschaften anderer Unternehmen dienten somit wesentlich der regelmäßigen Durchführung des Betriebssportes der einladenden Betriebssportgruppe, bei deren Mitgliedern alle Voraussetzungen für den Unfallversicherungsschutz beim Betriebssport vorlagen.

Der hier zu entscheidende Fall ist nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, die durch zulässige und begründete Revisionsrügen nicht angegriffen worden sind und an die der Senat daher gebunden ist (§ 163 SGG), nicht durch ähnliche Besonderheiten geprägt. Der Senat vermag daher nicht von der Voraussetzung abzusehen, daß bei einer sportlichen Betätigung mehrerer Betriebssportgemeinschaften ein unternehmensbezogener Zusammenschluß zur regelmäßigen sportlichen Betätigung erforderlich ist. Darauf kann nur verzichtet werden, wenn, abgesehen von der sportlichen Betätigung während der regelmäßigen Übungsstunden, nur gelegentlich auch ein Spiel mit einer anderen Betriebssportgemeinschaft ausgetragen wird (BSG USK 72145, 79152; Urteile vom 8. September 1977 - 2 RU 69/76 - und 25. August 1982 - 2 RU 23/82). Das ist aber hier nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht der Fall. Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. August 1982 (2 RU 23/82) entschieden, daß fünf Spiele pro Jahr diesen Unternehmensbezug sprengen, so daß das einzelne Spiel nicht als ein vom Versicherungsschutz noch mit umfaßtes nur gelegentliches Spiel mit anderen Betriebssportgemeinschaften angesehen werden kann. Eine andere Entscheidung läßt sich auch nicht, wie das LSG meint, damit begründen, daß es sich im vorliegenden - wie auch dem der Entscheidung vom 25. August 1982 (2 RU 23/82), auf die das LSG Bezug nimmt, zugrundeliegenden -Fall nicht um Punktspiele oder um einen Pokalwettkampf, sondern um Freundschaftsspiele gehandelt hat. Entscheidend ist, daß der Teilnehmerkreis auch dabei im wesentlichen nicht auf die Beschäftigten des veranstaltenden Unternehmens oder der an der gemeinsamen Durchführung des Betriebssports beteiligten Unternehmen beschränkt gewesen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt es darauf an, ob ein regelmäßig wiederkehrender Ausgleichssport innerhalb eines im wesentlichen gleichbleibenden Kreises von beteiligten Unternehmen vorliegt oder ob von Fall zu Fall besonders festgesetzte und dann nicht dem Versicherungsschutz unterstehende Wettkämpfe gegen Mannschaften fremder Unternehmen stattfinden (Brackmann a.a.O. S. 483b m.w.N.).

Entgegen der Auffassung des LSG rechtfertigt auch der Umstand keine andere rechtliche Beurteilung, daß die Spiele mit den anderen Betriebssportgemeinschaften von dem Mitspieler organisiert wurden, welcher von der Firma als Beauftragter für den Betriebssport eingesetzt war, und die Spiele auch der Kontaktpflege mit Kunden dienten. Der innere Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Sportausübung ist für den Betriebssport - wie bereits ausgeführt - gegeben durch die Eignung der sportlichen Betätigung für den Ausgleich zu den betriebsbedingten Belastungen, durch die dieser Eignung entsprechende Regelmäßigkeit der Sportausübung sowie den Zusammenhang mit der dem Unternehmen Rechnung tragenden Beschränkung des Teilnehmerkreises auf Betriebsangehörige und die der Betriebsarbeit entsprechende Zeit und Dauer der Übungen. Der innere Zusammenhang zwischen der Sportausübung und der versicherten Tätigkeit wird durch das - objektive - Interesse des Betriebs an einem nach Art, Umfang und Durchführung unternehmensbezogenen Ausgleichssport bestimmt. Soweit andere, dem Unternehmen zu dienen bestimmte Umstände für die Sportausübung insgesamt oder für einzelne Spiele maßgebend sind und der Unfallversicherungsschutz eines Betriebsangehörigen in Frage steht, ist dies nicht nach den Grundsätzen des Versicherungsschutzes beim Betriebssport, sondern nach den allgemeinen Kriterien einer Zurechnung der sportlichen Verrichtung zur betrieblichen Tätigkeit zu beurteilen. Es sind jedoch weder aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts noch aus dem gesamten Vorbringen der Beteiligten Anhaltspunkte ersichtlich, daß die Spiele vom Unternehmen angeordnet oder wenigstens so empfohlen worden wären, daß sich der einzelne Betriebsangehörige dem nicht hätte entziehen können (s Brackmann a.a.O. S. 480w I). Daß durch die Spiele auch Kontakt zu Kunden des Unternehmens bestand, reicht aber nicht aus, um einen wesentlichen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit zu begründen (s Brackmann a.a.O. S. 484t ff.).

Da der Kläger somit keinen Arbeitsunfall erlitten hat, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI517631

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