Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Weihnachtsbeilhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Der Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 104 Abs 1 SGB 10 gegenüber dem Rentenversicherungsträger kann sich auch auf eine von ihm gezahlte Weihnachtsbeihilfe erstrecken (Fortführung und Abgrenzung von BSG 20.2.1975 4 RJ 307/73 = BSGE 39, 183 = SozR 2200 § 1531 Nr 3 und BSG 27.9.1979 4 RJ 37/77 = SozR 3100 § 27e Nr 1).

 

Orientierungssatz

1. Der eigenständige Erstattungsanspruch nach § 104 Abs 1 S 1 SGB 10 ist mit dem Anspruch des Berechtigten insoweit verknüpft, als bei dem Berechtigten die Grundvoraussetzungen für den Anspruch auf eine gleichzeitige und gleichartige Leistung vorliegen müssen; ein Anspruch des Berechtigten iS des § 104 Abs 1 S 1 SGB 10 gegen den verpflichteten Leistungsträger ist auch in den Fällen gegeben, in denen die Gewährung von Leistungen von dessen pflichtgemäßem Ermessen abhängt.

2. Weihnachtsbeihilfen, die der Sozialhilfeträger Hilfeberechtigten aufgrund entsprechender Richtlinien zahlt, sind der Rente gleichartige Leistungen, wenn bei laufendem Bezug der Rente kein Anspruch auf diese Beihilfe entstanden wäre.

 

Normenkette

SGB 10 § 104 Abs 1 S 1; SGB 10 § 104 Abs 1 S 3; BSHG § 21 Abs 1, § 12 Abs 1, § 3 Abs 1

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 02.10.1985; Aktenzeichen S 25 J 36/85)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Erstattung einer Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 165,-- DM.

Die klagende Stadt hatte dem seit September 1981 arbeitsunfähigen beigeladenen Materialausgeber W. S. (S.) in ihrer Eigenschaft als örtliche Trägerin der Sozialhilfe in der Zeit vom 19. Januar 1983 bis 31. Januar 1984 Hilfe zum Lebensunterhalt sowie eine einmalige Weihnachtsbeihilfe von 165,-- DM gewährt. Durch Bescheid vom 22. Dezember 1983 bewilligte die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA) dem Beigeladenen - die zunächst abgelehnte - Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) rückwirkend ab 1. September 1982. Aus der Nachzahlung von 24.543,50 DM erfüllte die Beklagte ua den von der Klägerin mit 9.932,35 DM geltend gemachten Erstattungsanspruch in Höhe von 9.767,35 DM, lehnte die Erstattung der Weihnachtsbeihilfe also ab. Die nach der Abwicklung aller Erstattungsansprüche verbliebene Restnachzahlung stellte die Beklagte durch Bescheid vom 23. Januar 1984 gegenüber dem Beigeladenen auf 10.275,70 DM unter dem Vorbehalt fest, daß weitere Erstattungsansprüche nicht bestehen.

Die auf Erstattung der Weihnachtsbeihilfe gerichtete Klage der Stadt hatte Erfolg. Im angefochtenen Urteil vom 2. Oktober 1985 hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte verurteilt, "der Klägerin aus der Rentennachzahlung des Beigeladenen einen weiteren Betrag von DM 165,-- zu erstatten". In der Begründung führt das SG aus, der Erstattungsanspruch der Klägerin ergebe sich aus § 104 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB 10). Die allein streitige sogenannte Gleichartigkeit der Leistungen sei entgegen der Auffassung der Beklagten gegeben. Der Sozialhilfe empfangende potentielle Rentenbezieher dürfe nicht besser gestellt werden als derjenige, dem die Rente rückwirkend zugebilligt werde, aber während der Zeit des Antragsverfahrens keinen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt habe. Im übrigen diene die Weihnachtsbeihilfe ebenfalls der Deckung des individuellen, aber in der Weihnachtszeit erhöhten Bedarfs. Mit der Gewährung nur eines Sockelbetrags (DM 110,-- für den Beigeladenen selbst zuzüglich DM 55,-für die Ehefrau) liege auch keine unzulässige Pauschalierung vor, die der Weihnachtsbeihilfe den Charakter einer individuellen Hilfe zur Abdeckung eines besonderen Bedarfs im Einzelfall nähme (Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts -BVerwG- vom 12. April 1984 - 5 C 95.80).

Hiergegen richtet sich die vom SG im Urteil zugelassene und mit Zustimmung der Klägerin eingelegte Sprungrevision der Beklagten. Diese beruft sich auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 20. April 1975 - 4 RJ 307/73) zum Ersatzanspruch des § 1531 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aF, wonach die Weihnachtsbeihilfe keine Hilfeleistung nach gesetzlicher Pflicht sei, weil es an der Berücksichtigung des individuellen Bedarfs im konkreten Falle fehle. Von ihrer Zweckbestimmung her entspreche die Weihnachtsbeihilfe nicht der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27. September 1979 - 4 RJ 37/77). Diese Rechtsprechung sei auch auf die neue Vorschrift des § 104 SGB 10 anwendbar, weil hierdurch der Rechtscharakter der Weihnachtsbeihilfe als Sonderzahlung für ein bestimmtes Ereignis nicht berührt werde. Im übrigen ergebe sich aus § 104 Abs 1 Satz 3 SGB 10, daß hinsichtlich der Weihnachtsbeihilfe kein Vorrang-/Nachrangverhältnis bestehe. Auf jeden Fall sei die Erstattungsfähigkeit der Weihnachtsbeihilfe zu verneinen, weil sich der Umfang des Erstattungsanspruches nach § 104 Abs 3 SGB 10 nach den für den Rentenversicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften richte. Im materiellen Recht der Rentenversicherung sei nach Leistungsart und -umfang die Weihnachtsbeihilfe nicht vorgesehen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG Duisburg vom 2. Oktober 1985 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Sprungrevision der Beklagten ist iS der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz begründet.

Nach dem - am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen (Art II § 25 Abs 1 des Gesetzes vom 4. November 1982 - BGBl I S. 1450) - § 104 Abs 1 Satz 1 SGB 10 ist der Leistungsträger, dem gegenüber der Berechtigte vorrangig einen Leistungsanspruch hat oder hatte, dem nachrangigen Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn dieser dem Berechtigten Sozialleistungen erbracht hat, ohne daß - wie hier - die Voraussetzungen des § 103 Abs 1 aaO (nachträgliches Entfallen des Anspruchs) vorliegen. Der Anspruch auf Rente wegen EU aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wie ihn die beklagte LVA dem Beigeladenen rückwirkend ab 1. September 1982 bewilligt hat, ist nach § 2 Abs 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) den von der klagenden Stadt als örtliche Trägerin der Sozialhilfe zu gewährenden Leistungen gegenüber vorrangig.

Der Sozialhilfeträger muß nach Satz 1 aaO, wie ausgeführt, "Sozialleistungen erbracht" haben. Das bedeutet, daß der nachrangige Träger seine Leistungen nach dem Recht des SGB "rechtmäßig" (Hauck/Haines, SGB X/3, K § 104 RdNr 9; vgl auch von Maydell/Schellhorn, GK-SGB X 3 RdNr 14), dh nach dem Recht des SGB "zulässig", also zumindest in pflichtgemäßer Ausübung eines ihm vom SGB - gesetzlich - eingeräumten Ermessens "gleichartig und zeitgleich" erbracht haben muß (vgl dazu den erkennenden Senat in SozR 1300 § 104 Nr 6 S. 14 unten und im Urteil vom 3. April 1986 - 4a RJ 1/85 S. 9f).

Der erkennende Senat hat unter dem Geltungsbereich des § 1531 RVO aF, dem "Vorläufer" des § 104 SGB 10, in bezug auf die vom Träger der Sozialhilfe gewährten Weihnachtsbeihilfen wiederholt die Auffassung vertreten, bei ihnen handele es sich nach den Gegebenheiten der seinerzeit zu entscheidenden Fälle um keine Sozialleistungen - jetzt: iS von §§ 9, 28 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB 1) -, sondern um freiwillige, dh nicht gesetzliche Zuwendungen der Sozialhilfeträger, weil sie trotz Gleichartigkeit bei unzulässiger Pauschalierung nicht zur Deckung eines konkreten, individuellen und notwendigen Lebensbedarfs (vgl § 12 Abs 1 BSHG) gewährt würden (BSGE 39, 183 = SozR 2200 § 1531 RVO aF Nr 3 = FEVS 24, 394 und SozR 3100 § 27e Nr 1 = FEVS 28, 128). Dieser Auffassung ist weithin beigetreten worden (vgl die Nachweise in der Entscheidung des BVerwG vom 12. April 1984 in FEVS 33, 441, 446 unten, 447 oben; Knopp/Fichtner, BSHG, 5. Aufl, § 12 RdNr 19).

In der oa Entscheidung vom 12. April 1984 hat sich das BVerwG ua mit den vorgenannten Entscheidungen des erkennenden Senats auseinandergesetzt und zur Frage der Weihnachtsbeihilfe als "Pflichtleistung" des Sozialhilfeträgers rechtsgrundsätzlich ua ausgeführt:

Bedeutsam sei vor allem, daß vom Sozialhilfeträger nach Richtlinien gewährte Weihnachtsbeihilfen jedenfalls dem Grunde nach dazu dienten, den notwendigen Lebensunterhalt iS des § 12 Abs 1 BSHG, der während des Weihnachtsfests in einem erhöhten Maß entstehe, abzudecken. Der vom Weihnachtsfest verursachte erhöhte Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt werde vom laufenden Lebensunterhalt nach den Regelsätzen (§§ 11, 12, 22 BSHG iVm der Regelsatzverordnung) nicht erfaßt. Er müsse durch zusätzliche Hilfen zum Lebensunterhalt in Form einmaliger Leistungen abgedeckt werden. Das Weihnachtsfest habe unabhängig von der Konfession und dem Grad der religiösen Bindung vor allem in Deutschland eine herausragende Bedeutung. In dieser Hinsicht sei es mit anderen regelmäßig wiederkehrenden Fest- und Feiertagen im Jahresablauf nicht vergleichbar. Nach allgemeiner Übung sei die Feier des Weihnachtsfests mit einem höheren Aufwand für die Ernährung und den Schmuck der Wohnung verbunden. Üblich seien auch Mehraufwendungen für die Pflege mitmenschlicher Beziehungen durch Geschenke an Nahestehende. Der Weihnachtsbedarf sei durch eine gleichmäßige Verteilung auf die übrige Zeit des Jahres und die dafür zu gewährenden Beträge nicht gedeckt. Dem Hilfeempfänger sei auch nicht zumutbar, seinen erhöhten Lebensbedarf anläßlich des Weihnachtsfests durch Ersparnisse aus den Regelsätzen abzudecken. Damit sei die Weihnachtsbeihilfe eine einmalige Leistung iS von § 21 Abs 1 BSHG. Dieser Begriff sei nicht eng zu verstehen. Er erfasse auch Bedürfnisse, die während der Regelung des Sozialhilfefalles nicht fortlaufend, wohl aber in größeren Zeitabständen im Jahresablauf mehr oder weniger regelmäßig aufträten. Das sei auch für den durch das Weihnachtsfest entstehenden besonderen Bedarf anzunehmen. Die Deckung dieses Bedarfs erfülle insbesondere das Merkmal der Notwendigkeit iS von § 12 BSHG. Damit seien auch die herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen zu berücksichtigen, wonach erhöhte Aufwendungen während der Weihnachtsfeiertage zum allgemeinen Lebenszuschnitt gehörten. Was die Bemessung der Höhe der Weihnachtsbeihilfe betreffe, so komme dem Individualisierungsgebot nach § 3 Abs 1 BSHG entscheidende Bedeutung zu. Nach dieser Vorschrift richteten sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach den Besonderheiten des Einzelfalls, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. In rechtlicher Hinsicht verlange dies zunächst, daß ein Bedarf konkret ermittelt und die zu gewährende Hilfe danach bemessen werden müsse. Das schließe allerdings nicht aus, daß dabei in gewissen Grenzen pauschaliert werden dürfe (Hinweis auf BVerwGE 35, 178). Darin bestehe auch Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden BSG-Senats. Soweit das Bundessozialgericht (BSG) Weihnachtsbeihilfen nicht als "Pflichtleistung" nach dem BSHG anerkannt habe, seien fehlende Umstände tatsächlicher Art - "der konkrete Bezug zum jeweiligen Bedarf der bedachten Empfänger" - ausschlaggebend gewesen.

Diese Entscheidung des BVerwG hat verbreitet Zustimmung gefunden (vgl Gottschick/Giese, BSHG, 9. Aufl, § 12 RdNr 8.3 S. 151 Abs 2; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 12. Aufl., § 12 RdNr 31). Auch der erkennende Senat trägt keine Bedenken, ihr beizupflichten. Das BVerwG hat zutreffend herausgestellt, daß seine Auffassung mit der angeführten BSG-Rechtsprechung im Grundsatz übereinstimmt. Insbesondere hat das BVerwG richtig erkannt, daß der erkennende Senat den das Recht der Sozialhilfe prägenden Grundsatz der Individualisierung (§ 3 Abs 1 BSHG) in den von ihm entschiedenen Fällen deshalb nicht als erfüllt erachtet hat, weil dort die Ausgestaltung der Weihnachtsbeihilfe im Bereich des zuständigen örtlichen Sozialhilfeträgers den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte.

Damit ist die Notwendigkeit einer Prüfung der individuellen Verhältnisse besonders deutlich geworden (vgl BVerwG aaO S 451 ff). Einmal hängt der Erstattungsanspruch der Klägerin davon ab, daß sie hinsichtlich der Weihnachtsbeihilfe zur Leistung verpflichtet gewesen ist. Zum anderen ist der Erstattungsanspruch ausgeschlossen, wenn die Klägerin selbst bei rechtzeitiger Rentenzahlung durch die Beklagte die Weihnachtsbeihilfe hätte gewähren müssen (§ 104 Abs 1 Satz 3 SGB 10). Beides hängt von der "Bedarfslage" des Beigeladenen ab.

Zur Feststellung der Bedarfslage des Beigeladenen kann auf allgemeine Erfahrungswerte zurückgegriffen werden. Dies gilt auch für den Mehrbedarf aus Anlaß des Weihnachtsfestes. Liegen solche allgemeinen Erfahrungswerte vor, so darf die Weihnachtsbeihilfe innerhalb bestimmter Grenzen pauschaliert werden (BVerwG aaO). Im vorliegenden Falle kommt es demnach ua darauf an, ob die Klägerin aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte verpflichtet war, dem Beigeladenen einen "Weihnachtsbedarf" anzuerkennen. Die Feststellung von Erfahrungswerten liegt auf tatsächlichem Gebiet.

Weiterhin ist von Bedeutung, ob auch bei rechtzeitiger Rentenzahlung die Weihnachtsbeihilfe hätte gewährt werden müssen. Dies wäre dann der Fall, wenn dadurch zwar der Anspruch auf laufende Leistungen des Sozialhilfeträgers zum Lebensunterhalt entfallen wäre, der Beigeladene jedoch den erhöhten Weihnachtsbedarf aus seinen eigenen Einkünften (seiner Rente) nicht hätte decken können (BVerwG aaO S 450 unten). Auch hierzu bedarf es tatsächlicher Feststellungen.

Im vorliegenden Fall fehlen die notwendigen Angaben darüber, wie der von der klagenden Trägerin der Sozialhilfe für eine Weihnachtsbeihilfe angenommene individuelle "Weihnachtsbedarf" ihres Bereichs ermittelt und berechnet worden ist. Das angefochtene Urteil enthält insoweit nur die knappe Anmerkung, daß "mit der Gewährung nur eines Sockelbetrags (DM 110,-- für den Beigeladenen selbst zuzüglich DM 55,-- für die Ehefrau) ... keine unzulässige Pauschalierung" vorliege. Hieraus ergeben sich keine Hinweise darauf, wie die Sockelbeträge von der Klägerin ermittelt worden sind. Hinzu kommt, daß jeglicher Aufschluß darüber fehlt, ob und nach welchen Grundsätzen die Klägerin im Einzelfall zum Zwecke notwendiger Individualisierung (§ 3 Abs 1 BSHG) von den Sockelbeträgen abweichen kann (zum Erfordernis der "Abdeckung" der Sockelbeträge "durch ausreichende Erfahrungswerte" und zur Notwendigkeit der Prüfung im Einzelfall, ob der in den Sockelbeträgen sich ausdrückende Bedarf höher oder niedriger anzunehmen und folglich eine höhere oder niedrigere Weihnachtsbeihilfe zu gewähren ist vgl BVerwG aaO S. 455f). Ebenso fehlen Feststellungen dazu, ob die Klägerin ohne Rücksicht auf den Rentenanspruch des Beigeladenen ohnehin zur Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe verpflichtet war.

Mit ihrem weiteren Vorbringen, die Weihnachtsbeihilfe sei keine Leistung der Rentenversicherung und deswegen nicht erstattungsfähig, kann die Beklagte nicht durchdringen. Das hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 20. Februar 1975 aaO (S 185) bereits klargestellt und ausgeführt, daß Leistungen der Sozialhilfe immer schon dann "gleichartig" seien, wenn sie wie die Rente aus der Rentenversicherung "in irgendeiner Art" dem Lebensunterhalt dienten. Eine "Einheit des Leistungsgrundes" werde nicht verlangt. Im übrigen richtet sich nach § 104 Abs 3 SGB 10 der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger - hier für die Beklagte - geltenden Rechtsvorschriften. Dies bedeutet, daß die Beklagte nicht mehr an die Klägerin zu erstatten hat, als sie an den Beigeladenen zahlen müßte. Hiernach ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß die Rentennachzahlung zur Befriedigung des Erstattungsanspruchs der Klägerin ausreicht.

Alle diese Fragen können nur vom Tatsachengericht geprüft werden. Durch Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache war daher der Vorinstanz Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Feststellungen nachzuholen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

Der Ausspruch im Kostenpunkt bleibt der Endentscheidung in der Sache vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658344

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