Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der Schul- und Fachschulausbildung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Fachschulausbildung von mindestens einem Halbjahr setzt nicht voraus, daß je Halbjahr mindestens 600 Unterrichtsstunden erteilt wurden, oder daß die Schule als Anstalt oder korporativ verfaßt ist.

2. Unverzichtbar ist, daß der von einer Lehrkraft erteilte Gruppenunterricht mit ständiger Leistungskontrolle eine Ausbildung prägt, die die Arbeitskraft des Schülers voll in Anspruch nimmt.

 

Orientierungssatz

Der Begriff der Fachschulausbildung iS des AVG § 36 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst b (=RVO § 1259 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst b) setzt wie der in der gleichen Vorschrift genannte Begriff der Schulausbildung voraus, daß die Ausbildung im Rahmen einer Einrichtung erfolgt, die sich, wenn auch nur in einem weit gefaßten Sinn, überhaupt als (Fach-) Schule ansprechen läßt (vgl BSG 1977-12-07 1 RA 107/76 = SozR 2200 § 1259 Nr 25). Das dient der Abgrenzung zu dem von der Norm nicht erfaßten Privatunterricht einzelner Schüler (vgl BSG 1972-05-25 11 RA 26/72 = SozR Nr 46 zu § 1259 RVO und BSG 1977-12-07 1 RA 107/76 = SozR 2200 § 1259 Nr 25).Insoweit gehört zum Erscheinungsbild der Schule und der Fachschule insbesondere mündlicher Unterricht und ein räumliches Beisammensein von Lehrern und einer Mehrzahl von Schülern während des Unterrichts; die Schüler sind entsprechend ihrem Ausbildungsstand in Klassen zusammengefaßt und es werden neben der ständigen Leistungskontrolle im Unterricht in bestimmten Abständen Zeugnisse erteilt (vgl BSG 1968-04-26 12 RJ 410/65 = SozR Nr 33 zu § 1267 RVO).

 

Normenkette

AVG § 36 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst b Fassung: 1972-10-16; RVO § 1259 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst b Fassung: 1972-10-16

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 28.03.1979; Aktenzeichen L 3 An 2088/78)

SG Konstanz (Entscheidung vom 23.11.1978; Aktenzeichen S 6 An 1025/77)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt höheres Altersruhegeld unter zusätzlicher Anrechnung der Zeiten von August 1931 bis September 1932 und vom Mai 1934 bis Juni 1935 als Ausfallzeit.

Die Beklagte gewährte dem Kläger Altersruhegeld, ohne diese Zeiten als Zeiten einer Fachschulausbildung im Sinne des § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) zu berücksichtigen (Bescheid vom 25. März 1976; Widerspruchsbescheid vom 8. August 1977). Während des Klageverfahrens berechnete die Beklagte das Altersruhegeld neu unter zusätzlicher Anrechnung einer Ersatzzeit, aber wiederum ohne Berücksichtigung der strittigen Ausfallzeit (Bescheid vom 1. September 1977).

Die Klage blieb vor dem Sozialgericht (SG) erfolglos (Urteil vom 23. November 1978). Auf die Berufung des Klägers wurde die Beklagte verurteilt, dem Kläger höheres Altersruhegeld unter zusätzlicher Anrechnung der strittigen Ausfallzeit zu gewähren (Urteil des Landessozialgerichts -LSG- vom 23. November 1978).

Das LSG hat ausgeführt, in dem vom Kläger ergriffenen Beruf des Schauspielers habe während der streitigen Zeit nur angestellt werden können, wer die Prüfung vor der Paritätischen Prüfungskommission der Bühnengenossenschaft und des Bühnenvereins abgelegt habe. Die für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten hätten entweder an einer Schauspielschule oder aber durch privaten Schauspielunterricht erworben werden müssen, der dem Unterricht an der Fachschule gleichartig und gleichwertig gewesen sei und unter ständiger Überprüfung der Genossenschaft gestanden habe. Der Kläger habe nach der üblichen zweijährigen Ausbildung die Prüfung bestanden. Er habe von August 1931 bis September 1932 bei B S und von Mai 1934 bis Juli 1936 bei Prof F Schauspielunterricht genommen, der jeweils in deren Privatwohnungen in mehreren Räumen erteilt worden sei. Während letztgenannter Zeit habe der Kläger im Juni 1935 die Abschlußprüfung als Schauspieler in Köln bei der Paritätischen Prüfungskommission der Bühnengenossenschaft und des Bühnenvereins H abgelegt und sei als Schauspieler in die Reichstheaterkammer aufgenommen worden. Bei dem Schauspielunterricht seien die Schüler in die Gruppen "Anfänger", "Fortgeschrittene", "Prüfungskandidaten" mit je sechs bis zehn Schülern aufgeteilt worden. Für jede dieser Gruppen habe ein Stundenplan für die verschiedenen Unterrichtsfächer wie zB Sprechtechnik, Rollengestaltung, Ensemble-Unterricht, Regieproben bestanden. Das Aufrücken in die nächste Gruppe sei von einer Prüfung durch den Obmann der Landesgenossenschaft abhängig gewesen. Während Schüler in einem Raum ihrem Rollenstudium nachgingen, sei in einem anderen Raum Einzel- oder Gruppenunterricht erteilt worden; in einem dritten Raum hätten die Schüler Gelegenheit gehabt, sich Regieaufgaben zu widmen, die von dem Lehrer überwacht und geleitet wurden. Der Kläger sei durch den mündlichen Unterricht von zehn bis zwölf Wochenstunden und die daneben notwendige häusliche Vorbereitung mit seiner Arbeitskraft voll in Anspruch genommen worden (mindestens 40 Stunden in der Woche).

Diese private Ausbildung, die damals ebenso üblich gewesen sei wie das Studium an einer Schauspielschule, habe sich von der Ausbildung an einer privaten oder staatlichen Schauspielschule nicht wesentlich unterschieden. Die Schauspielschule habe lediglich bei probeweisen Aufführungen und Regieaufgaben auf eine größere Auswahl an Schülern zurückgreifen können, während die Überwachung des Leistungsstandes bei einem privaten Lehrer eher strenger gewesen sei.

Das LSG meint, bei diesem Sachverhalt liege allerdings keine Fachschulausbildung im engeren Sinne vor; der Begriff der Fachschule setze eine Verwaltung und einen aus mehreren Personen bestehenden Lehrkörper voraus. Für seine Ansicht, daß der Schauspielunterricht gleichwohl als Fachschulausbildung zu werten sei, beruft sich das LSG unter anderem auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Fernunterricht, nach der die zweite Phase eines fünfsemestrigen Abiturlehrgangs als Schulausbildung anerkannt worden sei, da in diesem Ausbildungsabschnitt durch den regelmäßigen mündlichen Unterricht von acht Stunden am Wochenende eine ausreichende Leistungskontrolle stattfinde. Eine solche Leistungskontrolle sei auch im Falle des Schauspielunterrichts gewährleistet gewesen.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte Verletzung des § 36 AVG. Die Rechtsprechung des BSG zum Fernunterricht lasse sich auf andere Sachverhalte nicht übertragen. Insoweit setze der Begriff der Fachschule voraus, daß im Halbjahr mindestens 600 Unterrichtsstunden erteilt worden seien. An dieser Voraussetzung fehle es, so daß dahinstehen könne, ob ein Privatunterricht überhaupt als Fachschulausbildung in Frage komme.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung

gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom

23. November 1978 zurückzuweisen.

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten war zurückzuweisen.

Dem Kläger steht das begehrte höhere Altersruhegeld unter Berücksichtigung der zusätzlichen strittigen Ausfallzeit zu, da die Zeiten des Schauspielunterrichts bis zur Ablegung der Prüfung als Fachschulausbildung iS des § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b AVG idF des Rentenreformgesetzes (RRG) vom 16. Oktober 1972 (BGBl I 1965) zu berücksichtigen sind.

Der Begriff der Fachschulausbildung wurde durch das Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG) als Ausfallzeit-Tatbestand (§ 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AVG = § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Reichsversicherungsordnung -RVO-) eingeführt. Die Änderungen durch das Rentenversicherungs-Änderungsgesetz (RVÄndG) und das RRG haben den Inhalt dieses Begriffs nicht berührt.

Dem Zweck der Ausfallzeitregelung entsprechend kann als Fachschule nur eine Bildungseinrichtung anerkannt werden, die die Arbeitskraft durch Unterricht und Vorbereitungszeit voll in Anspruch nimmt (Urteil des 1. Senats vom 15. März 1978, Soziale Sicherheit 1978, 252). Insoweit gilt für den Fall der Fachschulausbildung das gleiche wie bei der vom Gesetzgeber daneben erwähnten Schulausbildung (zur Schulausbildung vgl BSGE 39, 156 = SozR 2200 § 1267 Nr 8 und SozR 2200 § 1259 Nr 25). Die damit zu fordernde überwiegende Inanspruchnahme der Arbeitskraft hat der Senat mit Urteil vom 4. Februar 1965 - 11/1 RA 290/62 - (DRV 1965, 183, 184 mit kritischer Anmerkung Tannen) verneint für die Vorbereitung auf eine Prüfung für Bühnenreife durch einen privaten Schauspielunterricht von zwei Wochenstunden und durch Selbststudium. Damals war die Frage, ob der Studierende neben einer Ausbildung für den Bühnenberuf eine andere Berufstätigkeit ausüben könne, ausdrücklich bejaht und zum Ausdruck gebracht worden, daß eine solche Erwerbstätigkeit die Regel sei. Die damalige Klägerin war (mit 48 Stunden wöchentlich) voll erwerbstätig. Demgegenüber betrug im vorliegenden Fall nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG die Unterrichtszeit wöchentlich zehn bis zwölf Stunden, die Inanspruchnahme durch Unterricht und Vorbereitung zusammen wöchentlich 40 Stunden, und der Kläger war daneben nicht berufstätig. Damit ist die geforderte volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft gegeben.

Soweit die Beklagte darüber hinaus fordert, daß bereits der Unterricht mit einer Mindeststundenzahl von 600 Stunden im Halbjahr oder 23 Stunden wöchentlich die volle Inanspruchnahme sicherstellt, so daß sich eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts erübrigt, vermochte der Senat dem nicht zuzustimmen. Der Senat hat zwar mit Urteil vom 16. November 1972 den Fachschulbegriff im wesentlichen so ausgelegt, wie er in dem vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) herausgegebenen Fachschulverzeichnis "Die berufsbildenden Schulen in der Bundesrepublik Deutschland" verstanden wird, unter Hinweis auf ein Schreiben des BMA, veröffentlicht im Sozialberater 1970 § 136 sowie auf Szameitat/Kullmer, Schul- und Hochschulverzeichnis 1968 S 310 (BSGE 35, 52, 53 = SozR Nr 49 zu § 1259 RVO). Dem hat sich der 1. Senat angeschlossen (BSG SozR 2200 § 1255a Nr 6 und § 1259 Nr 42). Danach sind Fachschulen berufsbildende Vollzeitschulen mit einer ein- bis sechs Halbjahre umfassenden Ausbildungsdauer, bei kürzerer Dauer von mindestens 600 Unterrichtsstunden.

Die Beklagte folgert hieraus zu Unrecht, daß damit für die Annahme eines Vollzeitunterrichts mindestens 600 Unterrichtsstunden im Halbjahr vorausgesetzt würden. Die Zahl von 600 Unterrichtsstunden dient nach Wortlaut und Sinnzusammenhang dazu, kurzfristige Maßnahmen wie Umschulungskurse, Meisterkurse und Ergänzungsausbildungen, soweit sie ein halbes Jahr nicht übersteigen, von einer Fachschulausbildung abzugrenzen (vgl hierzu Sozialberater 1970, 136).

Der Zahl von 600 Unterrichtsstunden darüber hinaus allgemein als Untergrenze für den Begriff des Vollzeitunterrichts Bedeutung beizumessen, steht schon der Wortlaut der Definition im Fachschulverzeichnis entgegen. Auch nach dem Sinnzusammenhang kann nicht diese, sondern nur eine weit tiefere Stundenzahl maßgebend sein. Denn nach dem Sinnzusammenhang ist anzunehmen, daß kürzere, ein Halbjahr nicht erreichende Maßnahmen nur bei einem besonders intensiven Unterricht berücksichtigt werden sollen, der nicht nur über eine etwaige Untergrenze, sondern auch über den normalen Umfang eines Vollzeitunterrichts hinausgeht. Damit läßt schon das Fachschulverzeichnis den von der Beklagten gezogenen Rückschluß auf eine Mindeststundenzahl nicht zu.

Aber selbst wenn für den Bereich des Fachschulverzeichnisses die 600-Stundengrenze allgemein maßgebend wäre, könnte dies nicht für den strittigen Ausfallzeittatbestand gelten. Das BSG hat sich der Auslegung im Fachschulverzeichnis nicht in vollem Umfang, sondern nur "im wesentlichen", also insoweit wie diese Auslegung den allgemeinen Sprachgebrauch ergibt, angeschlossen (BSGE 35, 52, 53). Wesentlich für den Begriff der Fachschule ist in diesem Zusammenhang nur das Kennzeichen des Vollzeitunterrichts, nicht aber eine 600-Stundengrenze. Eine derartig prägnante Grenzziehung ist dem hier maßgebenden allgemeinen Sprachgebrauch ohnehin fremd. Vielmehr ist hervorzuheben, daß nach allgemeinem Sprachgebrauch, wie er etwa in der von der Bundesanstalt für Arbeit (BA) herausgegebenen Schrift "Einrichtungen zur beruflichen Bildung" (vgl dort 3. Aufl, Teil B auf Seite 602 ff) seinen Niederschlag gefunden hat, jedenfalls die staatlichen Schauspielschulen Fachschulen sind. Daß dort die 600-Stundengrenze erreicht wird, ist weder von der Beklagten behauptet, noch findet sich sonst hierfür ein Anhaltspunkt. Das LSG hat aber festgestellt, daß die Ausbildung im vorliegenden Fall im wesentlichen der Ausbildung an staatlichen Schauspielschulen entsprochen habe. Die im Urteil des Senats vom 16. November 1972 (BSGE 35, 52, 54) offen gelassene Frage, ob schon das Nichterreichen von 600 Unterrichtsstunden im Halbjahr die Annahme einer Fachschulausbildung ausschließt, ist somit eindeutig zu verneinen. Damit kann dem von der Beklagten angeführten Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen.

Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist vielmehr ausreichend, daß - neben der ohnehin geforderten vollen Inanspruchnahme des Schülers durch seine Ausbildung - der Unterricht durch Lehrkräfte die Ausbildung prägt und von einer Ausbildung durch berufliche Praxis oder von einer betrieblichen Ausbildung abgrenzt. Diese Voraussetzungen sind hier nach den Feststellungen des LSG erfüllt.

Darüber hinaus setzt der Begriff der Fachschulausbildung im Sinne des § 36 AVG wie der in der gleichen Vorschrift genannte Begriff der Schulausbildung voraus, daß die Ausbildung im Rahmen einer Einrichtung erfolgt, die sich, wenn auch nur in einem weit gefaßten Sinn, überhaupt als (Fach-) Schule ansprechen läßt (BSG SozR 2200 § 1259 Nr 25). Das dient der Abgrenzung zu dem von der Norm nicht erfaßten Privatunterricht einzelner Schüler (SozR Nr 46 zu § 1259 RVO; SozR 2200 § 1259 Nr 25). Insoweit gehört zum Erscheinungsbild der Schule und der Fachschule insbesondere mündlicher Unterricht und ein räumliches Beisammensein von Lehrern und einer Mehrzahl von Schülern während des Unterrichts; die Schüler sind entsprechend ihrem Ausbildungsstand in Klassen zusammengefaßt und es werden neben der ständigen Leistungskontrolle im Unterricht in bestimmten Abständen Zeugnisse erteilt (SozR Nr 33 zu § 1267 RVO). An diesen Voraussetzungen hat der Senat im Urteil vom 25. November 1976 (BSGE 43, 44 = SozR 2200 § 1262 Nr 9) auch für den Bereich des Fernunterrichts, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, festgehalten. Die Anforderungen an den Schulbegriff sind dort nicht insgesamt, sondern nur für diesen Teilbereich und nur in bestimmter Hinsicht gemildert worden.

Das gilt entsprechend für den Fachschulbegriff. Auch hier ist, vom Fernunterricht abgesehen, unverzichtbare Voraussetzung, daß eine Mehrzahl von Schülern gleichzeitig in einem Unterrichtsraum von einem Lehrer nach Maßgabe eines Stundenplanes und eines Lehrplanes unter ständiger Leistungskontrolle unterrichtet wird. Des weiteren ist in der Regel die Einteilung der Schüler in mehrere Klassen zu fordern. Diese Voraussetzungen sind hier nach den Feststellungen des LSG erfüllt.

Soweit das LSG darüber hinaus eine eigene Schulverwaltung und einen Lehrkörper als erforderlich ansieht, vermag dem der Senat nicht zuzustimmen. Der Begriff der Fachschule bezieht sich nicht nur auf öffentliche Schulen, die als Anstalt oder korporativ verfaßt sind. Das BSG hat zwar die Schule in diesem Zusammenhang als eine "Einrichtung" bezeichnet (SozR 2200 § 1259 Nr 25 Bl 73), ohne jedoch dadurch die kleine Privatschule, die von der Hauptlehrkraft als persönlichem Inhaber getragen wird, ausschließen zu wollen. Derartige Privatschulen werden auch nach der Verkehrsanschauung als Schulen angesehen. Die von der BA herausgegebene Schrift "Einrichtungen zur beruflichen Bildung" (aaO, S 602 ff) nennt mehrere private Schauspielschulen mit 15 bis 20 Ausbildungsplätzen. Das bestätigt, daß auch kleinere Privatschulen nach allgemeinem Sprachgebrauch berufsbildende Schulen sind.

Ferner gehört es nicht zu den unverzichtbaren Merkmalen einer Fachschule, daß die Schule selbst die Abschlußprüfung abnimmt oder auf eine Staatsprüfung oder eine staatlich anerkannte Prüfung hinführt. Es kann also dahinstehen, ob die Prüfung vor der Paritätischen Prüfungskommission H ihre Grundlage im Tarifrecht findet oder in einer Anordnung der damaligen Reichstheaterkammer auf der Grundlage der §§ 25, 18, 10 und 4 der ersten Durchführungsverordnung vom 1. November 1933 (RGBl I 797) zum Reichskulturkammergesetz vom 22. September 1933 (RGBl I 661). Insoweit genügt eine private Prüfung jedenfalls dann, wenn diese Prüfung in dem entsprechenden Beruf allgemein gefordert wird. Das ist hier der Fall, da nach den Feststellungen des LSG nur derjenige Schauspieler mit einer Anstellung rechnen konnte, der seine Prüfung vor der Paritätischen Kommission abgelegt hatte. Dagegen ist es nicht erforderlich, daß der Versicherte später eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, für die die Fachschulausbildung Voraussetzung oder ihr wenigstens förderlich war (vgl BSG SozR 2200 § 1259 Nr 42 Bl 110).

Damit ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657456

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