Leitsatz (amtlich)

1. Die Vorschriften des FlüRG BY sind revisibles Recht.

2. Ein Altersrentner, der während des zweiten Weltkrieges im Protektorat Böhmen und Mähren weiterbeschäftigt worden ist und Pflichtbeiträge zur Allgemeinen Pensionsanstalt (APA) in Prag geleistet hat, kann aus diesen Beiträgen - soweit seine Rente nach den Vorschriften des FlüRG BY zu berechnen ist - keine Steigerungsbeträge beanspruchen.

3. Soweit der Rentenanspruch nach dem FAG SV zu beurteilen ist, sind die Steigerungsbeträge für Versicherungszeiten die seit dem 1938-10-01 (Stichtag des Sudeten-Abkommens) bei der Allgemeinen Pensionsanstalt in Prag zurückgelegt worden sind, nicht nach DV FAG SV § 2, sondern nach der in FAG SV § 3 Abs 2 genannten SudetenV SV vom 1940-06-27 zu berechnen.

4. Die Steigerungsbeträge für die durch Verordnung der Protektoratsregierung eingeführten Beitragsklassen 12 - 14 sind nach dem Kursverhältnis 1 Krone 0,10 RM/DM festzusetzen.

 

Normenkette

AVG § 36; SVFAG § 1 Fassung: 1953-08-07, § 3 Abs. 2 Fassung: 1953-08-07; SGG § 162 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03; FlüRentG BY § 5 Fassung: 1947-12-03; SVSudetenV § 45 Fassung: 1940-06-27; FlüRentG BY § 2 Fassung: 1947-12-03; SVFAGDV 1 § 8 Fassung: 1954-07-31; SVSudetenV § 43 Fassung: 1940-06-27; SVFAGDV 1 § 1 Fassung: 1954-07-31, § 2 Fassung: 1954-07-31

 

Tenor

1.) Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Juni 1956 wird aufgehoben.

2.) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger aus den seit November 1943 an die Allgemeine Pensionsanstalt in P entrichteten Beiträgen der Klasse 12 vom 1. April 1952 an einen jährlichen Steigerungsbetrag zu seiner Rente von 5,50 DM je Beitragsmonat zu gewähren. Soweit der Kläger darüber hinaus Ansprüche aus dieser Beitragsleistung erhebt, wird seine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Oktober 1954 zurückgewiesen.

3.) Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten. Im übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger (geboren 1878) die Gesamtrente aus den Beiträgen zu gewähren ist, die er bis 1945 zu mehreren Versicherungen geleistet hat. Er war seit 1895 in der Invalidenversicherung (JV.) und von 1913 bis 1943 bei der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte (RfA.) versichert. Von 1942 an war er Bevollmächtigter einer Firma im Protektorat und leistete Beiträge zur Allgemeinen Pensionsanstalt (APA.). Auf seinen Antrag gewährte ihm die RfA. vom 1. Januar 1944 an das Altersruhegeld aus den zur deutschen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten. Aus 22 Monatsbeiträgen, die der Kläger von Januar 1942 bis Oktober 1943 im Protektorat entrichtet hatte (20 Beiträge der Klasse 10 und 2 Beiträge der Klasse 12), gewährte ihm die APA. vom 1. November 1943 an eine Altersteilrente.

Nach seiner Vertreibung beantragte der Kläger die Weitergewährung der Renten. Die damals zuständige Landesversicherungsanstalt (LVA.) Niederbayern/Oberpfalz setzte auf Grund der früheren Bescheide vom 1. März 1948 an eine Rente nach den Vorschriften des Bayerischen Flüchtlingsrentengesetzes (FlüRG) vom 3. Dezember 1947 (Bayer. GVBl. S. 215) fest (Bescheid vom 2.4.1951).

Der Kläger focht den Bescheid der LVA. mit der Berufung an. Er beantragte, ihm noch 18 Beiträge der Gehaltsklasse 12, die er während seiner Beschäftigung in der Zeit vom 1. November 1943 bis 30. April 1945 zur APA. geleistet hatte, rentensteigernd anzurechnen; er sei damals als Ruhegeldempfänger nach den im Protektorat gültigen Vorschriften versichert gewesen. Die Berufung ging mit dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum 1. Januar 1954 als Klage auf das Sozialgericht (SG.) München über. In das Verfahren vor diesem Gericht trat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA.) als neue Beklagte ein. Das SG. wies die Klage ab (Urteil vom 27.10.1954).

Der Kläger legte Berufung ein. Im Laufe des Berufungsverfahrens erteilte die Beklagte einen Ergänzungsbescheid; darin rechnete sie die streitige Beitragszeit vom Inkrafttreten des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (FremdRG) an (1.4.1952) nach den Vorschriften in den §§ 1 und 2 der Ersten Durchführungsverordnung (DurchfVO) zum FremdRG vom 31. Juli 1954 (BGBl. I S. 245) rentensteigernd an, wobei sie einen Mittelwert des Arbeitsentgelts zugrunde legte. Für die Zeit vor dem 1. April 1952 lehnte sie die Anrechnung der Beiträge ab (Bescheid vom 2.5.1955). Der Kläger war mit dieser Berechnung nicht einverstanden und hielt die Berufung aufrecht.

Das Bayerische Landessozialgericht (Bayer. LSG.) änderte das Urteil des SG., den Bescheid der LVA. Niederbayern/Oberpfalz und den Ergänzungsbescheid der Beklagten dahin ab, daß es diese verurteilte, dem Kläger zusätzlich aus den 18 Protektoratsbeiträgen der Klasse 12 einen Steigerungsbetrag von 6.- DM jährlich je Beitragsmonat für die Zeit vom 1. März 1948 bis 31. März 1952 und von 6,60 DM für die Zeit vom 1. April 1952 an zu gewähren: Soweit es sich um die Zeit vor dem Inkrafttreten des FremdRG handele, sei nach § 20 Abs. 3 dieses Gesetzes noch auf Grund des Bayer. FlüRG zu entscheiden und die Rechtslage nach der Grundsätzlichen Entscheidung Nr. 19 des Bayer. LVA. (Bayer. ArbBl. 1950 S. 14) zu beurteilen. In dieser Entscheidung, die der Bundesminister für Arbeit ausdrücklich gebilligt habe (Bayer. ArbBl. 1950 S. 209), sei das Bayer. LVA. von § 4 der Ersten DurchfVO zum FlüRG vom 27. April 1948 (GVBl. S. 88) und dem darin gebrauchten Wort "sinngemäß" ausgegangen. Es habe ausgesprochen, für Flüchtlinge aus dem Protektorat und aus dem Sudetengebiet seien die Steigerungsbeträge zum Ruhegeld einheitlich nach Abs. 2 des § 43 der Sudetenverordnung (Sudeten-VO) vom 27. Juni 1940 (RGBl. I S. 957) zu berechnen und aus den über die Gehaltsklasse 11 hinausgehenden Beitragsklassen der tschechoslowakischen Pensionsversicherung der Steigerungsbetrag der Gehaltsklasse 11 nach § 43 Abs. 2 Buchst. c der VO zu gewähren. In dieser Weise habe die LVA. Niederbayern/Oberpfalz in dem Bescheid vom 2. April 1951 mit Recht schon zwei Beiträge der Klasse 12 für den Kläger angerechnet und ihm hieraus einen Steigerungsbetrag von je 6.- DM jährlich bewilligt. Dabei sei davon auszugehen, daß beim Kläger hinsichtlich der streitigen Beiträge ein "weiterer Versicherungsfall" im Sinne von § 7 Abs. 3 der Sudeten-VO spätestens im Februar 1948 eingetreten sei.

Für die Zeit seit dem Inkrafttreten des FremdRG komme es auf die Auslegung des § 3 dieses Gesetzes an. Die hier erwähnte SudetenVO sei auf Heimatvertriebene aus dem Protektorat nicht nur insoweit anzuwenden, als die Beiträge bis zum 1. Oktober 1938 (dem für das Sudetenabkommen maßgeblichen Stichtag) anzurechnen sind, sondern auch insoweit, als es sich um die später im Protektorat zurückgelegten Beitragszeiten handele. Es bestehe eine geradlinige Entwicklung aus dem ehemaligen tschechischen über das Protektorats- zum Rentenversicherungsrecht der Ersten DurchfVO zum FremdRG; die im Protektorat wie im Reichsarbeitsministerium (RAM) maßgeblichen Beamten seien bestrebt gewesen, das Rentenversicherungsrecht in der Beitrags- und Leistungsseite fortlaufend "aufeinander zu" fortzuentwickeln. Auch wenn in § 3 Abs. 2 FremdRG das Wort "sinngemäß" fehle, könne zu Zweifeln kein Anlaß sein, weil in § 8 Abs. 1 b, bb der DurchfVO zum FremdRG die Protektoratsklassen 12 bis 14 ausdrücklich mit den früheren Steigerungssätzen, die um jedesmal 10 v. H. die der Klasse 11 steigern, erwähnt seien. Obwohl diese Vorschrift offenbar aus einem textlichen Versehen nur die Zusatzleistungen der Ersatzinstitute betreffe, bestehe kein Hindernis, die übrigen Zahler der gleichen Beitragsklassen ebenso zu behandeln, wie die zu über 90 v. H. nach Süddeutschland gekommenen Heimatvertriebenen aus dem Protektorat bisher behandelt worden seien. Der Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus § 8 der DurchfVO zum FremdRG ergebe, sei als maßgeblich auch für die Auslegung von § 3 FremdRG zu erachten. Deshalb sei dem Kläger ein Umrechnungssatz von 0,12 DM je Beitragsmonat zuzubilligen (Urteil vom 13.6.1956). Das LSG. ließ die Revision zu.

Die Beklagte legte gegen das am 26. Juli 1956 zugestellte Urteil am 10. August 1956 Revision ein mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie begründete die Revision (innerhalb der bis 26.10.1956 verlängerten Begründungsfrist) am 2. Oktober 1956: Für die Zeit vom 1. März 1948 bis 31. März 1952 sei der Anspruch des Klägers auf Anrechnung der streitigen Beiträge nach den §§ 2 Abs. 3 und 5 Abs. 1 des Bayer. FlüRG nicht gegeben. Nach Eintritt des Versicherungsfalls entrichtete Beiträge könnten nach dem Recht des Wohnortes nicht rentensteigernd berücksichtigt werden. Danach müsse eine unmittelbare oder eine sinngemäße Anwendung der VO vom 27. Juni 1940 für die Beurteilung der Beitragsleistung ausscheiden.

Auch für die Zeit vom Inkrafttreten des FremdRG an könne die VO vom 27. Juni 1940 nicht angewandt werden. Sie gelte zwar mit ihren Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen nach § 3 Abs. 2 FremdRG auch für die Ansprüche und Anwartschaften, die nach den einschlägigen Artikeln des Abkommens vom 14. März 1940 von den Versicherungsträgern im Protektorat zu übernehmen oder bei ihnen verblieben waren. Die Anwartschaft aus den Beiträgen, die der Kläger in der Zeit vom 1. November 1943 bis 30. April 1945 zur APA. entrichtet hat, habe aber nach dem Abkommen weder übergehen noch verbleiben können, weil sie am Stichtag des Abkommens (1.10.1938) noch nicht bestanden habe. Diese Beiträge seien nicht solche im Sinne von § 3 Abs. 2 FremdRG, auf die die VO vom 27. Juni 1940 angewandt werden könne, sondern solche im Sinne von § 4 FremdRG, deren Abgeltung im § 2 der Ersten DurchfVO zum FremdRG geregelt sei. Hiernach sei der Rentenberechnung der nachgewiesene Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, soweit nicht in den in § 3 Abs. 1 FremdRG genannten Einführungsvorschriften eine andere Regelung getroffen worden sei. Diese andere Regelung der VO vom 27. Juni 1940 betreffe aber beim "Protektoratsblock" (§ 3 Abs. 2 FremdRG) nur die bis zum 30. September 1938 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften.

Irrig sei auch die Annahme des LSG., die in § 43 Abs. 2 der VO vom 27. Juni 1940 genannten Steigerungsbeträge könnten mit den Steigerungsbeträgen der im Protektorat seit 1941 eingeführten Gehaltsklassen 12 bis 14 - weil diese in § 8 Abs. 1 b, bb der Ersten DurchfVO zum FremdRG genannt sind - fortentwickelt werden, § 8 der Ersten DurchfVO betreffe nur die Abgeltung der Versicherungen im Sinne von § 46 Nr. 3 der Sudeten-VO (Ersatzinstitute) und könne nicht auch für die Festlegung der Grundleistung (Renten aus der gesetzlichen Versicherung) herangezogen werden. In dem Bestreben, eine gleiche Behandlung der sudetendeutschen und der Protektoratsversicherten zu erzielen, habe das angefochtene Urteil über das Ziel hinausgeschossen und eine ungerechtfertigte günstigere Abgeltung der Protektoratsbeiträge als der deutschen Angestelltenversicherungs- (AV.) Beiträge gebracht.

Der Kläger beantragte die Zurückweisung der Revision. Nach seiner Auffassung steht das angefochtene Urteil mit den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere mit der Regelung in § 3 FremdRG im Einklang.

II.

Die Revision der Beklagten ist zulässig und zum Teil begründet.

Zwischen den Beteiligten ist zunächst streitig, ob die Beklagte dem Kläger für die Rentenbezugszeiten vom 1. März 1948 bis zum Inkrafttreten des FremdRG am 1. April 1952 aus 18 Beiträgen der Klasse 12, die er im ehemaligen Protektorat Böhmen und Mähren in der Zeit von November 1943 bis April 1945 auf Grund versicherungspflichtiger Beschäftigung entrichtet hat, Steigerungsbeträge (§ 36 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG - a. F.) zu gewähren hat. Dieser Anspruch des Klägers ist, weil hierüber beim Inkrafttreten des FremdRG noch nicht endgültig entschieden war, es sich insoweit also um einen "schwebenden, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Fall" (§ 20 Abs. 3 FremdRG) handelt, nach den Vorschriften des inzwischen aufgehobenen Bayer. Gesetzes Nr. 93 über die Regelung der Ansprüche der Flüchtlinge aus der Sozialversicherung vom 3. Dezember 1947 (Bayer. GVBl. S. 215) zu beurteilen. Hiervon geht auch das angefochtene Urteil zutreffend aus; das LSG. hat aber die Vorschriften des genannten Gesetzes unrichtig angewandt. Hierauf kann die Beklagte ihre Revision auch stützen.

Der Rüge der Beklagten steht nicht § 162 Abs. 2 SGG entgegen; die Vorschriften des Bayer. FlüRG sind, obwohl es sich ursprünglich um vor dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages erlassenes Landesrecht handelt und der unmittelbare Geltungsbereich dieses Gesetzes auf das Land Bayern beschränkt war, als Bundesrecht anzusehen. Dabei kann dahinstehen, ob diese Auffassung schon deshalb gerechtfertigt ist, weil das FremdRG, also ein Bundesgesetz, das Bayer. FlüRG ausdrücklich erwähnt (§ 20 Abs. 2) und seine Anwendung für bestimmte Fälle vorschreibt (§ 20 Abs. 3), der Bundesgesetzgeber also die Geltung dieses Gesetzes - beschränkt auf die Fälle des § 20 Abs. 3 FremdRG - in seinen Willen aufgenommen hat. Auch wenn dies nicht so wäre, müßte das Bayer. FlüRG, weil es einen Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung im Sinne von Art. 74 Nr. 12 des Grundgesetzes (GG) betrifft und weil es - ähnlich wie das Gesetz über Leistungen an Körperbeschädigte (KBLG) (vgl. BSG. 1 S. 56/59) - eine vom früheren Länderrat der amerikanischen Besatzungszone beschlossene zoneneinheitliche Regelung eines bestimmten Sachgebiets enthält, als Bundesrecht angesehen werden (vgl. BVerfGE. 4 S. 178/183). Denn die Vorschriften des Bayer. FlüRG galten im wesentlichen inhaltsgleich auch in den übrigen Ländern der früheren amerikanischen Besatzungszone (vgl. die in § 20 Abs. 2 FremdRG unter Buchst. d), e) und f) genannten Gesetze); sie sind deshalb mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes Vorschriften des Bundesrechts geworden (Art. 125 GG) und unterliegen als solche der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.

Nach den Vorschriften des FlüRG konnten Flüchtlinge, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ihren Wohnsitz in das betreffende Land verlegt hatten oder dorthin später in organisierten Flüchtlingstransporten oder mit Genehmigung des Staatsbeauftragten gekommen waren und die Ansprüche gegen nicht mehr vorhandene oder nicht erreichbare Versicherungsträger hatten, diese Ansprüche im Lande ihres Wohnortes geltend machen (§ 1 FlüRG). Voraussetzung war, daß die Anwartschaft erhalten und die Wartezeit erfüllt war; hierfür galten die Bestimmungen der deutschen Sozialversicherung (§ 2 FlüRG). Art, Umfang, Höhe, Beginn und Ende der Leistungen richteten sich nach den im Lande des Wohnortes geltenden Bestimmungen (§ 5 Abs. 1 FlüRG). Diese Einschränkung ist auch bei der Beurteilung des vorliegenden Streitfalls zu beachten. Sie steht der vom Kläger begehrten Anrechnung der streitigen Beiträge zur Steigerung seines Ruhegeldes entgegen; diese Beiträge können im Rahmen des FlüRG nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger in der gleichen Zeit, für welche die Beiträge geleistet wurden, Altersrente bezogen hat und deshalb nach dem im Lande seines Wohnorts geltenden Recht versicherungsfrei gewesen wäre.

Das im Protektorat Böhmen und Mähren geltende Recht ließ es ursprünglich nicht zu, daß während des Bezugs einer Altersrente weitere Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet wurden. Der Anspruch auf die Bewilligung und den Bezug einer solchen Rente war vielmehr u. a. davon abhängig, daß der Versicherte vollkommen beschäftigungslos war (§ 20 Abs. 1 des Tschechischen PVG i. d. F. der RegVO Nr. 316/41 vom 13.5.1941 - Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Protektorats Böhmen und Mähren 1941 S. 1525 ff. -). Diese Voraussetzung wurde aber zur Gewinnung und Erhaltung von Arbeitskräften während des Krieges durch die RegVO Nr. 420 vom 6. November 1941 (Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Protektorats Böhmen und Mähren 1941 S. 1993) beseitigt. Die Weiterbeschäftigung und die dadurch bedingte weitere Versicherungspflicht waren während des Krieges "ohne Einfluß auf die Entstehung des Anspruchs auf die Rente und deren Genuß" (§ 1 der VO). Die Rentenempfänger konnten für die Dauer des Krieges ihre bisherige Tätigkeit weiter ausüben, ohne ihren Anspruch auf die Rente zu verlieren. Die dafür geleisteten Beiträge wurden ihnen nach Beendigung der Beschäftigung auf Antrag rentensteigernd zu der gezahlten Rente angerechnet. Dem Beschäftigten stand es allerdings frei, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Hiervon hat aber der Kläger ausweislich der Bescheinigung über die für ihn geleisteten Pflichtbeiträge keinen Gebrauch gemacht.

Im übrigen Reichsgebiet wurden zwar ebenfalls Erleichterungen für die Weiterbeschäftigung von Rentnern während des Krieges geschaffen (vgl. § 21 des Gesetzes über weitere Maßnahmen in der Rentenversicherung aus Anlaß des Krieges vom 15. Januar 1941 - RGBl. I S. 34 -, wonach eine wegen Invalidität oder Berufsunfähigkeit gewährte Rente nicht deshalb entzogen werden durfte, weil der Berechtigte während des Krieges erneut eine Tätigkeit ausübte), doch galten hier die Vorschriften in § 13 AVG a. F. und § 1236 der Reichsversicherungsordnung (RVO) a. F. auch während des Krieges bis zu ihrer Aufhebung durch Art. 4, 7 und Art. 25 Abs. 1 der Ersten Vereinfachungs-Verordnung (VereinfVO) vom 17. März 1945 (RGBl. I S. 41) weiter. Danach war in der Rentenversicherung der Angestellten u. a. versicherungsfrei, wer Ruhegeld nach den Vorschriften des AVG bezog, ebenso war in der Rentenversicherung der Arbeiter versicherungsfrei, wer u. a. eine Invalidenrente nach den Vorschriften der RVO bezog. In beiden Versicherungszweigen konnten während des Bezugs einer Altersrente weder Pflicht- noch freiwillige Beiträge des gleichen Versicherungszweigs entrichtet werden. Etwa dennoch geleistete Beiträge waren unwirksam (vgl. Brackmann, Handbuch der SozVers. S. 652 c und die dort angegebenen Nachweise) und Steigerungsbeträge hieraus regelmäßig nicht zu gewähren. Dieses im Lande des Wohnorts geltende Recht muß sich der Kläger nach § 5 Abs. 1 FlüRG entgegenhalten lassen. Da er vom 1. November 1943 an Altersrente aus der AV. bezogen hat (vom 1.11.1943 an die Altersteilrente von der APA., vom 1.1.1944 an das Altersruhegeld von der RfA.), würde die Anrechnung der Beiträge, die er während des Rentenbezugs an die APA. entrichtet hat, mit den an seinem Wohnort damals geltenden Vorschriften der RVO und des AVG im Widerspruch stehen.

Entgegen der Auffassung des LSG. kann sich der Kläger auch nicht auf § 7 Abs. 3 der Sudeten-VO berufen. Diese Vorschrift betrifft einen besonderen Fall, wie er im Zuge der Auseinandersetzung zwischen der Reichsversicherung und der ehemals Tschechoslowakischen Sozialversicherung beim Übergang einer Rente vom bisherigen tschechoslowakischen Versicherungsträger auf einen Träger der Reichsversicherung (Art. 5 Abs. 1 des Sudetenabkommens) eintreten konnte. Sie trägt dem Umstand Rechnung, daß die Versicherungspflicht des Beziehers einer nach tschechoslowakischem Recht festgesetzten Rente, die am Stichtag (1.10.1938) bestand, entgegen dem Reichsrecht erhalten blieb, wenn keine Befreiung beantragt wurde (§ 2 der Sudeten-VO). Sie setzt voraus, daß während des Bezugs der (übergegangenen) Rente in der Person des Berechtigten nach dem 30. September 1938 ein neuer Versicherungsfall nach Reichsrecht eingetreten ist. Beim Kläger, der auf seinen Antrag nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente bezog, konnte aber später in der Rentenversicherung kein neuer Versicherungsfall nach Reichsrecht mehr eintreten.

Danach können aber die Beiträge, die der Kläger während seiner Beschäftigung vom November 1943 bis April 1945 an die APA. geleistet hat, nicht zur Steigerung seiner nach den Vorschriften des FlüRG berechneten Rente berücksichtigt werden. Das angefochtene Urteil muß daher, soweit es die Anrechnung der Beiträge für die Zeit bis zum Inkrafttreten des FremdRG ausspricht, schon aus den angeführten Gründen aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das insoweit zutreffende Urteil des SG. zurückgewiesen werden.

Für die Zeit vom Inkrafttreten des FremdRG an (1.4.1952) ist - nachdem die Beklagte den Ergänzungsbescheid vom 2. Mai 1955 erlassen hat, der mit Gegenstand des Rechtsstreits ist (§ 96 SGG) - darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die streitigen Beiträge der Klasse 12 auf das Ruhegeld des Klägers anzurechnen sind. Dabei ist von dem bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Recht auszugehen (Art. 2 § 6 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes - AnVNG -) und zu prüfen, ob die Steigerungsbeträge zum Ruhegeld des Klägers - wie dieser es begehrt und wie das LSG. es für richtig hält - nach Maßgabe der in § 3 FremdRG genannten Einführungsvorschriften oder - wie es die Beklagte in ihrem Ergänzungsbescheid getan hat - nach den Vorschriften in den §§ 1 und 2 der Ersten DurchfVO zum FremdRG vom 31. Juli 1954 (BGBl. I S. 245) zu berechnen sind. Die Frage, welche der beiden Berechnungsarten hier die richtige ist, läßt sich aus dem FremdRG nicht unmittelbar beantworten. Die Entscheidung hängt zunächst davon ab, ob die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Protektorat deutsche Versicherungsträger waren oder nicht deutsche Versicherungsträger. Nur wenn sie nicht deutsche Versicherungsträger waren, kann § 2 der DurchfVO zum FremdRG angewandt werden. Waren sie aber deutsche Versicherungsträger, dann ist nach § 1 DurchfVO zu prüfen, ob sich aus den in § 3 FremdRG aufgeführten Vorschriften etwas über die Berechnung der Leistungen entnehmen läßt.

Als deutsche Versicherungsträger im Sinne des FremdRG gelten - mit Ausnahmen, die hier nicht in Betracht kommen - diejenigen Versicherungsträger, die ihren Sitz innerhalb des Gebiets des deutschen Reichs nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 haben bzw. hatten oder außerhalb dieses Gebiets die Sozialversicherung nach reichsrechtlichen Vorschriften durchgeführt haben (§ 1 Abs. 7 FremdRG). Zu den Versicherungsträgern der letztgenannten Art gehört auch die APA. in Prag, zu welcher der Kläger die streitigen Beiträge geleistet hat. Wie der Senat in einem früheren Rechtsstreit entschieden hat (BSG. 10 S. 118), war das Protektorat Böhmen und Mähren, innerhalb dessen die APA. ihren Sitz hatte, ein in das Deutsche (Großdeutsche) Reich eingegliedertes Gebiet und das dort geltende Recht Reichsrecht - freilich wegen der in inneren Angelegenheiten teilweise bestehenden Autonomie - nur mittelbares Reichsrecht. Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die bei einem Versicherungsträger im Protektorat zurückgelegt wurden, erfüllen deshalb die Voraussetzungen einer Versicherung nach Reichsrecht, sie sind als bei einem deutschen Versicherungsträger zurückgelegte Versicherungszeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 FremdRG zu betrachten; auch die vor Errichtung des Protektorats in der vorausgegangenen tschechoslowakischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten und erworbenen Ansprüche gelten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 FremdRG als bei einem deutschen Versicherungsträger erworben; denn nach dem Abkommen vom 14. März 1940 sind diese Ansprüche und Anwartschaften an den sogenannten Protektoratsblock gefallen, soweit sie nicht auf die Träger der Reichsversicherung, der slowakischen Sozialversicherung oder der ungarischen Sozialversicherung übergegangen sind. An dieser Rechtsprechung, bei welcher der Senat auch berücksichtigt hat, wie die auf dem Protektoratsrecht beruhende Sozialversicherung im Verhältnis zu derjenigen im übrigen Reichsgebiet und im Verhältnis zur ausländischen Sozialversicherung bewertet wurde (vgl. BSG. a. a. O.), hält der Senat auch im vorliegenden Streitfall fest. Der Kläger gehört zu den Berechtigten, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges ihren Wohnsitz im Protektorat aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 2 a, aa FremdRG genannten Gründen verloren haben und deren Versicherungsverhältnisse im Protektorat mit dessen Untergang geendet haben. Die ausschließlich bis zu diesem Zeitpunkt in der gesetzlichen Rentenversicherung des Protektorats erworbenen Ansprüche und Anwartschaften sind der reichsrechtlichen Versicherung zuzuordnen. Die Voraussetzungen, unter denen das FremdRG einen Versicherungsträger als deutschen Versicherungsträger ansieht, sind insoweit bei der APA. gegeben. Damit scheidet aber die Möglichkeit aus, die Vorschrift des § 2 der Ersten DurchfVO zum FremdRG anzuwenden, die sich nur auf die Anrechnung von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem nicht deutschen Versicherungsträger bezieht. Es ist vielmehr nach § 1 der DurchfVO zu prüfen, ob sich die Steigerungsbeträge für den Kläger aus den in § 3 FremdRG angeführten Vorschriften berechnen lassen.

Das FremdRG schreibt in § 3 Abs. 2 ausdrücklich vor, daß die von den Versicherungsträgern des Protektorats zu übernehmenden oder dort verbliebenen Versicherungszeiten und Ansprüche nach den Vorschriften der Sudeten-VO vom 27. Juni 1940 zu behandeln sind. Aus dem Sinnzusammenhang gelöst, scheint § 3 Abs. 2 FremdRG diese VO nur für diejenigen Ansprüche und Anwartschaften gelten lassen zu wollen, die bis zum 1. Oktober 1938 - dem nach Art. 3 des Abkommens vom 14. März 1940 maßgeblichen Stichtag - festgestellt oder erworben waren, also für die Leistungen der ersten tschechoslowakischen Republik und für die aus der Reichsversicherung übernommenen Ansprüche und Anwartschaften, welche die am 1. Oktober 1938 in den sudetendeutschen Gebieten wohnhaften und bis zum 31. Dezember 1939 in das Protektorat übergesiedelten Deutschen und Tschechen erworben hatten.

Eine solche Abgrenzung würde aber den rechtlichen Verhältnissen jener Zeit nicht gerecht, weil das Protektorat Böhmen und Mähren - wie bereits ausgeführt - ein Teil des deutschen Reichs und das dort geltende Recht Reichsrecht - wenn auch nur mittelbares Reichsrecht - war. Die Begrenzung auf die bis zum Stichtag erworbenen Rechte würde aber auch den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht, weil nach der Errichtung des Protektorats Böhmen und Mähren bis zu seinem Ende nicht nur zahlreiche Deutsche aus den sudetendeutschen Gebieten dorthin gekommen sind, sondern auch eine große Zahl von Betrieben und Arbeitnehmern aus dem übrigen Reichsgebiet, die von da an der Protektoratsversicherung unterlagen. Für einen Teil dieser Personen ist das anzuwendende Recht ausdrücklich in § 3 Abs. 3 FremdRG bezeichnet, und zwar gerade für den Teil, dessen Versicherung von dem Recht der Reichsversicherung besonders stark abwich. Dort ist an die Stelle des für das Abkommen vom 14. März 1940 und die Sudeten-VO maßgebenden Stichtags (1.10.1938) ein neuer Stichtag, und zwar der 30. April 1945, d. h. praktisch das Ende des Protektorats, festgelegt worden. Es würde dem Zusammenhang der Absätze 1 bis 3 in § 3 FremdRG und darüber hinaus dem gesamten Sinnzusammenhang des FremdRG widersprechen, wollte man nicht für die ganze Protektoratsversicherung den Stichtag vom 30. April 1945 wählen und damit nicht nur die Versicherungszeiten der ersten, sondern auch der zweiten Tschechoslowakischen Republik und des Protektorats Böhmen und Mähren einheitlich nach der in § 3 Abs. 2 FremdRG genannten Sudeten-VO behandeln.

Diese Verordnung unterscheidet (vgl. § 43 und § 45 Abs. 1 Nr. 1) für die Bewertung der ehemaligen tschechoslowakischen Zeiten und Leistungen zwischen den sudetendeutschen Gebieten, für die nach dem Kurs 1 Kr. = 0,12 RM und den übrigen, vordem tschechoslowakischen Gebieten, für die nach dem Kurs 1 Kr. = 0,10 RM umgerechnet wird. Da das Protektorat nicht zu den im Oktober 1938 dem Deutschen Reich eingegliederten Gebieten gehörte, rechnet es nicht zu den sudetendeutschen Gebieten im Sinne der Sudeten-VO (§ 1 Abs. 1 Buchst. a), sondern zu den "sonstigen ehemaligen tschechoslowakischen Gebieten" (§ 1 Abs. 1 b). Für die Leistungen und Anwartschaften der Protektoratsversicherung ist daher der Kurs 1 Krone = 0,10 RM (jetzt 0,10 DM) zugrunde zu legen. Dieser Kurs 1 : 0,10 entsprach dem amtlichen Kurs der Protektorats-Kr. für die ganze Dauer des Protektorats (VO vom 21.3.1939 - RGBl. I S. 555 -). Zwar ist in § 8 Abs. 3 der DurchfVO zum FremdRG bestimmt, daß für die Währungsumstellung das für die sudetendeutschen Gebiete festgelegte Währungsverhältnis 1 Kr. = 0,12 RM gelten soll. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Sonderregelung, die nur die Berechnung der Zusatzleistungen nach dieser Vorschrift betrifft und nicht ohne weiteres auch auf die Berechnung der Grundleistungen angewandt werden kann. Da das Gesetz für diese nichts anderes bestimmt, muß es insoweit bei dem für das Protektorat gültigen Umrechnungskurs 1 Kr. = 0,10 RM verbleiben. Dieser Umrechnungskurs ist auch maßgeblich nach anderen Gesetzen, die zur Regelung von Kriegsfolgen ergangen sind, so z. B. bei der Schadensberechnung nach § 20 des Gesetzes über die Feststellung von Vermögensschäden und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz i. d. F. des Vierten Änderungsgesetzes zum Lastenausgleichsgesetz vom 12.7.1955 - BGBl. I S. 403).

§ 43 Abs. 3 c der Sudeten-VO enthält nun freilich nur die Steigerungsbeträge der Beitragsklassen 1 - 11 des Pensionsversicherungsgesetzes, und zwar umgerechnet zum Kurse 1 Krone = 0,10 RM. Die Regierungsverordnung 316/1941 der Regierung des Protektorats Böhmen und Mähren hat die Gehaltsklassen von 11 auf 14 erweitert und die Steigerungsbeträge um je 5 Kr. erhöht auf 55,60 und 65 Kr. für die Klassen 12, 13 und 14. Soweit Versicherungszeiten aus diesen Gehaltsklassen schon von Versicherungsträgern des Protektorats bei der Festsetzung von Renten berücksichtigt worden waren, sind die entsprechenden Beträge nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 der Sudeten-VO ohne weiteres weiterzugewähren. Es bestehen daher auch keine Bedenken, bei der Festsetzung der Renten nach § 43 Abs. 3 c für die Klassen 12, 13, 14 die Steigerungsbeträge von 5,50, 6,00 und 6,50 DM zugrunde zu legen, dies um so weniger, als für die Ermittlung des auf die statutarische Mehrversicherung entfallenden Betrages nach § 8 der Ersten DurchfVO zum FremdRG die in der Regierungsverordnung 316/1941 für diese Gehaltsklassen festgesetzten Steigerungsbeträge von 55,60 und 65 Kr. zu berücksichtigen sind.

Die Gewährung dieser Steigerungsbeträge zum Kurse 1 Kr. = 0,10 DM stellt auch - entgegen der Ansicht der Beklagten - die im Protektorat versicherten Angestellten nicht günstiger als die in der AV. des übrigen Reichsgebiets Versicherten. Für die Gehaltsklasse 12 wurde zwar ein Steigerungsbetrag von 55 Kr. gewährt (§ 21 der RegVO 316/1941), dafür war aber ein Beitrag von 382 Kr. zu zahlen ohne den Zuschlag nach § 177 a PVG (vgl. § 63 RegVO 316/41). Am nächsten stand damals diesem Steigerungsbetrag der der Klasse J nach § 36 AVG a. F. mit 6 RM; der Beitrag betrug nach § 171 AVG hierfür 40 RM. Der Steigerungsbetrag der Klasse 12 der RegVO 316/41 war also genau ein Zwölftel, der Versicherungsbeitrag aber nur rund ein Vierundzwanzigstel niedriger als die entsprechenden Beträge in der Klasse J des AVG in der damals geltenden Fassung.

Die AV. in den früher österreichischen und tschechoslowakischen Gebieten war bei der Eingliederung beträchtlich höher als die Reichsversicherung, so daß auch die für den hier strittigen Zeitraum in diesen eingegliederten Gebieten zu entrichtenden Beiträge zur AV. 10 v. H. und der Steigerungsbetrag hierfür 1,2 v. H. betrugen gegenüber 5,6 v. H. und 0,7 v. H. im "Altreich" (vgl. 2. Lohnabzugsverordnung vom 24.4.1942 - RGBl. I S. 252 - §§ 6, 11 Abs. 2).

Danach erscheint es auch nicht unbillig, die in der Pensionsversicherung des Protektorats nach der RegVO 316/41 erworbenen Steigerungsbeträge bei den nach dem FremdRG festzusetzenden Leistungen mit dem Kurs 1 Kr. = 0,10 DM zu bewerten, hier also die 55 Kr. der Klasse 12 mit 5,50 DM.

Soweit das angefochtene Urteil dem Kläger für die Zeit vom 1. April 1952 an für die 18 im Protektorat zurückgelegten Beitragsmonate der Gehaltsklasse 12 einen jährlichen Steigerungsbetrag von 6,60 DM je Beitragsmonat zugesprochen hat, muß es daher ebenfalls aufgehoben werden, weil dem Kläger nicht dieser Betrag, sondern ein jährlicher Steigerungsbetrag von 5,50 DM je Beitragsmonat zusteht. Im übrigen ist aber die Revision der Beklagten nicht begründet.

Bei der Kostenentscheidung nach § 193 SGG ist berücksichtigt, daß der Kläger nur mit einem Teil seines Klageanspruchs Erfolg gehabt hat.

 

Fundstellen

BSGE, 173

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