Entscheidungsstichwort (Thema)

Kriegsopferversorgung. Witwenrente. Ausgleichsrente -Berufungsausschluß

 

Orientierungssatz

Die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts ist ausgeschlossen, wenn mit ihrer Hilfe nur noch die wiederaufgelebte Witwenrente für einen bereits abgelaufenen Zeitraum geltend gemacht wird (SGG § 148 Nr 2, BVG § 44 Abs 2), oder wenn sie die Höhe der Ausgleichsrente betrifft (SGG § 148 Nr 4), was das Fall ist, wenn lediglich noch streitig ist, ob ein Unterhaltsanspruch aus der geschiedenen zweiten Ehe auf die Ausgleichsrente nach dem ersten Ehemann anzurechnen ist (BVG § 44 Abs 5).

 

Normenkette

SGG § 148 Nrn. 2, 4; BVG § 44 Abs. 2, 5

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Entscheidung vom 29.11.1966)

SG Gießen (Entscheidung vom 18.02.1965)

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. November 1966 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Berufung des B klagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 18. Februar 1965 als unzulässig verworfen wird.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Klägerin war in erster Ehe mit O N (N.) verheiratet. N. fiel 1942 im zweiten Weltkrieg. Die Klägerin erhielt eine Rente nach dem Wehrmachtsfürsorge- und Versorgungsgesetz (WFVG) vom 26. August 1938.

Diese Rente entfiel, als die Klägerin im Dezember 1947 eine zweite Ehe schloß; sie heiratete den Fleischermeister J M (M.). Die Klägerin arbeitete seit ihrer Eheschließung in der Fleischerei ihres (zweiten) Ehemannes mit.

Am 28. Juni 1960 schlossen die Eheleute im Hinblick auf die beabsichtigte Scheidung ihrer Ehe einen Vertrag; darin ist ua bestimmt, daß die Eheleute gegenseitig auf alle Unterhaltsansprüche, auch für den Fall des Notbedarfs verzichten. Die Ehe wurde am 29. Juni 1960 aus Verschulden des Ehemannes geschieden.

Im November 1960 beantragte die Klägerin, ihr die (wiederaufgelebte) Witwenrente nach ihrem gefallenen ersten Ehemann zu gewähren; sie machte geltend, daß sie nur über geringe eigene Einkünfte aus einer Halbtagsbeschäftigung verfüge.

Das Versorgungsamt (VersorgA) G lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. April 1964 ab: Der Klägerin stehe zwar an sich nach § 44 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ab 1. November 1960 eine Witwengrundrente und ab 1.April 1962, dem Monat der Vollendung des 45. Lebensjahres, auch eine Ausgleichsrente zu; die Klägerin müsse sich jedoch nach § 44 Abs. 5 BVG ihren Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann, der unter Berücksichtigung ihres eigenen Einkommens auf 200,- DM festzusetzen sei, auf die "wiederaufgelebte Witwenrente" anrechnen lassen. Der Unterhaltsverzicht der Klägerin stehe dem nicht entgegen, weil sie nicht aus einem "verständigen Grund" im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 BVG auf den Unterhaltsanspruch verzichtet habe; die Ermöglichung einer schnelleren und leichteren Scheidung allein rechtfertige es nicht, einen "verständigen Grund" für den Unterhaltsverzicht im Sinne dieser Vorschrift anzuerkennen. Da der anzurechnende Unterhaltsanspruch die errechneten Versorgungsbezüge übersteige, könne keine Rente gewährt werden.

Der Widerspruch blieb erfolglos (Bescheid des Landesversorgungsamts - LVersorgA - Hessen vom 17.8.1964). Die Klägerin erhob Klage beim Sozialgericht (SG) Gießen.

Am 30. November 1964 nahm die Klägerin eine volle Beschäftigung als kaufmännische Angestellte mit einer monatlichen Vergütung von 700.- DM auf.

Auf die Klage hob das SG Gießen mit Urteil vom 18. Februar 1965 die Bescheide der Versorgungsbehörde vom 17. April und 17. August 1964 auf und verurteilte den Beklagten, der Klägerin seit 1.November 1960 Witwengrundrente und seit 1. April 1962 auch Witwenausgleichsrente zu gewähren. Es führte aus, Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann seien nicht anzurechnen, weil die Klägerin aus einem "verständigen Grund" auf Unterhalt verzichtet habe. Diese Formulierung sei zwar erst mit dem 2. Neuordnungsgesetz (NOG) eingeführt worden, sie gelte aber auch für die Zeit vorher; "es sei der Klägerin nicht zu verargen, wenn sie die Scheidung durch den Unterhaltsverzicht erleichtert habe".

Mit der Berufung an das Hessische Landessozialgericht (LSG) widersprach der Beklagte dieser Auffassung. Er führte noch aus, ab 1. Dezember 1964 habe die Klägerin wegen ihres eigenen Einkommens von 700,- DM keine Unterhaltsansprüche mehr, so daß ihr von diesem Zeitpunkt an die Grundrente zu gewähren sei.

Der Beklagte beantragte mit der Berufung, das Urteil des SG Gießen vom 18. Februar 1965 insoweit aufzuheben, als der Beklagte verurteilt werde, der Klägerin vor dem 1. Dezember 1964 Witwengrundrente und ab 1.April 1962 auch Witwenausgleichsrente zu gewähren.

Die Klägerin beantragte, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Das LSG entschied mit Urteil vom 29. November 1966: "Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Gießen vom 18. Februar 1965 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ausgleichsrente nur bis zum 30. November 1964 zusteht." Auf die "wiederaufgelebte" Witwenrente seien keine Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann anzurechnen, weil die Klägerin nicht "ohne verständigen Grund" auf den Unterhaltsanspruch verzichtet habe; die durch das 2. NOG mit Wirkung ab 1. Januar 1964 geänderte Fassung des § 44 Abs. 5 BVG sei als eine bloße Klarstellung auch für den Geltungszeitraum des 1. NOG anzuwenden. Die Klägerin habe durch den Unterhaltsverzicht das Risiko eines für sie wesentlich ungünstigeren Ergebnisses des Scheidungsverfahrens (im Schuldausspruch) vermeiden wollen. Sie habe daher auch unter Berücksichtigung des Interesses der öffentlichen Verwaltung aus "objektiv als verständig zu bewertenden Gründen" auf den Unterhalt verzichtet. Der Klägerin habe demnach die Witwengrundrente auch in dem Zeitraum, der insoweit noch streitig sei (bis 30. November 1964) und (ab 1.April 1962, dem Monat der Vollendung ihres 45. Lebensjahres) auch die Ausgleichsrente zugestanden, diese allerdings ebenfalls nur bis 30. November 1964, weil die eigenen Einkünfte seitdem die Einkommensgrenzen nach § 41 Abs. 3 iVm § 33 BVG überstiegen.

Das LSG ließ die Revision zu.

Der Beklagte legt fristgemäß und formgerecht Revision ein, er beantragt,

das Urteil des SG Gießen vom 18. Februar 1965 und das Urteil des Hessischen LSG vom 29.November 1966 dahin abzuändern, daß der Beklagte der Klägerin ab 1. Dezember 1964 Witwenrente zu gewähren hat;

im übrigen die Klage abzuweisen.

Der Beklagte rügt, das LSG habe zu Unrecht angenommen, daß § 44 Abs. 5 idF des 2. NOG auch für den Geltungszeitraum des 1. NOG anzuwenden sei; es habe auch den Begriff "verständiger Grund" im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 BVG unrichtig ausgelegt; die Rechtsauffassung des LSG weiche in beiden Punkten von dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8. März 1966 (BVBl 11/66 S. 119) ab.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Zulässigkeit der Berufung sei zweifelhaft; in der Berufungsinstanz sei die Grundrente nur noch für einen abgelaufenen Zeitraum streitig gewesen (§ 148 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) und hinsichtlich der Ausgleichsrente habe (nur) ein Streit um deren Höhe vorgelegen (§ 148 Nr. 4 SGG). Im übrigen sei den sachlich-rechtlichen Ausführungen des LSG zuzustimmen.

Die Beteiligten erklärten sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 165 SGG).

II

Die Revision des Beklagten ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 SGG). Bei einer zugelassenen Revision ist auch die Zulässigkeit der in den Vorinstanzen eingelegten Rechtsmittel von Amts wegen zu prüfen (vgl. ua BSG 1, 227; 2, 225; 2,245).

Die Zweifel, die die Klägerin gegen die Zulässigkeit der Berufung des Beklagten äußert, sind begründet. Nach § 148 SGG idF des 2. Änderungsgesetzes (ÄndG) vom 25. Juni 1958 ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie die in § 148 Nrn 1 bis 4 aufgeführten Ausschlußgründe betrifft. Wird im Berufungsverfahren ein Anspruch für den die Berufung ausgeschlossen ist, zusammen mit einem berufungsfähigen Anspruch geltend gemacht, so ist die Berufung nur hinsichtlich des letzteren Anspruchs zulässig. Es kommt hiernach für die Frage der Zulässigkeit der Berufung allein auf den mit ihr geltend gemachten Anspruch, den Beschwerdegegenstand, an. Sind mehrere Ansprüche geltend gemacht, so ist die Berufungsfähigkeit jedes dieser Ansprüche besonders zu prüfen. Dies gilt auch, soweit in der Kriegsopferversorgung Ansprüche auf die Grundrente und auf die Ausgleichsrente erhoben werden; es handelt sich insoweit um Ansprüche auf Leistungen, die zwar - mit anderen Leistungen aus der Kriegsopferversorgung (KOV)-unter dem Sammelbegriff - Versorgung zusammen gefaßt sind, die aber nach ihrer Zweckbestimmung und ihren Voraussetzungen verschiedenartig sind (Urteile des BSG, SozR Nr. 17 und 27 zu § 148 SGG; vgl. auch BSG 8, 228).

Auch bei der sogenannten "wiederaufgelebten" Witwenrente nach § 44 Abs. 2 BVG bleiben Grundrente und Ausgleichsrente grundsätzlich verschiedenartige Leistungen; daran ändert auch die besondere Anrechnungsvorschrift des § 44 Abs.5 BVG nichts.

Der Beklagte hat das Urteil des SG mit der Berufung nur insoweit angefochten, als der Klägerin

1. die Witwenrente für die Zeit vor dem 1. Dezember 1964 zugesprochen worden ist, (Daß der Klägerin die Grundrente für die Zeit nach dem 1. Dezember 1964 zusteht, und zwar die volle Grundrente, d.h. die Grundrente ohne Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs nach § 44 Abs. 5 BVG, war in der Berufungsinstanz nicht mehr streitig.)

2. die Ausgleichsrente für die Zeit nach dem 1. April 1962 zugesprochen worden ist.

Der Streit um die Grundrente in der Berufungsinstanz betraf danach nur Versorgung für bereits abgelaufene Zeiträume im Sinne des § 148 Nr. 2 SGG, und zwar gleichviel, ob insoweit die Einlegung der Berufung (5.4.1965) oder der in der mündlichen Verhandlung gestellte Berufungsantrag (29.11.1966) als maßgeblicher Zeitpunkt angesehen wird (vgl. Urteil des BSG 1 RA 301/65 vom 29.11.1967). Unerheblich für diesen Berufungsausschluß ist, aus welchem Rechtsgrund die Grundrente für den abgelaufenen Zeitraum streitig war. Dagegen lag für den Streit um die Ausgleichsrente dieser Berufungsausschlußgrund nicht vor. Die Klägerin hat die Ausgleichsrente nicht mit einer zeitlichen Begrenzung geltend gemacht; das SG hat ihr nicht eine nur zeitlich begrenzte Ausgleichsrente zugesprochen; die zeitliche Begrenzung der Ausgleichsrente ist auch in der Berufungsinstanz nicht unstreitig geworden; erst das LSG hat entschieden, daß der Klägerin die Ausgleichsrente nur bis zum 30. November 1964 zusteht. Die Berufung war aber insoweit nach § 148 Nr. 4 SGG unstatthaft. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung ausgeschlossen, wenn der Streit die Höhe der Ausgleichsrente betrifft. Dies trifft hier zu. Wenn das Gesetz von der Höhe der Ausgleichsrente spricht, so ist damit nicht nur ein Streit über die zahlenmäßige Berechnung der Ausgleichsrente gemeint; vielmehr greift der Berufungsausschließungsgrund auch durch, wenn "Berechnungsfaktoren", von denen die Höhe der Ausgleichsrenten abhängt, wie die Berechtigung der Anrechnung sonstigen Einkommens auf die Ausgleichsrente, streitig ist. Auf die Frage, welche Rechtsgründe im einzelnen für die Bejahung oder Verneinung dieser Berechnungsfaktoren geltend gemacht werden oder vorliegen, kommt es nicht an. Ein Streit über die Höhe der Ausgleichsrente im Sinne des § 148 Nr. 4 SGG liegt nicht vor, wenn der Streit den Grund der Ausgleichsrente betrifft. Das aber ist hier nicht der Fall. Streitig ist hier weder eine der Voraussetzungen, von denen das Aufleben der Rente der Klägerin - dem Grund nach - abhängt (Wegfall eines früheren Rentenanspruchs durch Heirat, Scheidung ohne alleiniges oder überwiegendes Verschulden) noch eine der Voraussetzungen, die für den Anspruch auf Ausgleichsrente dem Grunde nach maßgebend sind (§ 41 Abs. 1 BVG). Streitig ist vielmehr, ob ein Unterhaltsanspruch, der sich aus der neuen Ehe herleitet, anzurechnen ist und damit das Ergebnis der Berechnung der Ausgleichsrente. Daß der Klägerin mit dem Wiederaufleben ihres Rentenanspruchs auch eine Witwenausgleichsrente dem Grund nach zusteht, ist nicht streitig; dies hat der Beklagte auch in seinem Bescheid vom 17. April 1964 selbst festgestellt.

Streitig ist nur die Höhe der Ausgleichsrente, die davon abhängt, in welchem Umfang ein Unterhaltsanspruch nach § 44 Abs. 5 anzurechnen ist. Insoweit kann es aber für den Berufungsausschlußgrund nach § 148 Nr. 4 nicht bedeutsam sein, ob die Anrechnung von Einkommen nach §§ 33 Abs. 1, 41 Abs.3 auf die Ausgleichsrente streitig ist oder die Anrechnung von Einkommen bestimmter Art, nämlich der im § 44 Abs. 5 BVG genannten Ansprüche. Zwar ist die Anrechnung nach § 44 Abs. 5 von der Anrechnung nach §§ 33, 41 BVG insofern verschiedenartig, als sie sich nicht nur auf die Ausgleichsrente auswirken, sondern von ihr auch die Höhe der Grundrente abhängig sein kann. Es kann jedoch für den Berufungsausschluß nach § 148 Nr. 4 SGG nicht darauf ankommen, ob die hier in Betracht kommende Anrechnungsvorschrift auch die Grundrente erfassen kann; jedenfalls dann nicht, wenn feststeht, daß der Klägerin die volle Grundrente zu gewähren ist. Da im vorliegenden Fall der Anspruch auf die Ausgleichsrente dem Grund nach unstreitig und über den Anspruch auf die Grundrente - im Berufungsverfahren - nicht mehr zu entscheiden war, hat sich der noch bestehende Streit über die Anrechnung des Unterhaltsanspruchs nur auf die Höhe der Ausgleichsrente beziehen können.

Die Berufung des Beklagten war danach auch insoweit, als er sich dagegen gewandt hat, daß der Klägerin nach dem 1. April 1962 eine Ausgleichsrente zugesprochen worden ist, unzulässig.

Da das LSG trotz Unzulässigkeit der Berufung in der Sache selbst entschieden hat, konnte das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden. Die Unzulässigkeit der Berufung mußte dazu führen, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG ohne Sachprüfung zu verwerfen; das Urteil des LSG war entsprechend abzuändern. Mit dieser Entscheidung verstößt der Senat nicht etwa gegen den Grundsatz, daß auch im Revisionsverfahren das Gericht das Urteil nicht zum Nachteil des Rechtsmittelklägers ändern darf. Dieser Grundsatz bedeutet nur, daß das Rechtsmittelgericht in sachlicher Hinsicht die Grenzen nicht überschreiten darf, die seine Entscheidungsbefugnis durch die ergangene Entscheidung und die im Rechtsmittelverfahren gestellten Sachanträge gezogen hat. Er bezieht sich dagegen nicht auf die von den Anträgen der Beteiligten unabhängigen Entscheidungen, wie z.B. auf den Ausspruch der Rechtsfolgen, die sich aus dem Fehlen einer Prozeßvoraussetzung mit Notwendigkeit ergeben (BSG 2, 225, 228).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Da die Voraussetzungen der §§ 165, 153 Abs.1, 124 Abs. 2 SGG erfüllt sind, konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2375028

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