Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusatzversorgung. Altersversorgung der technischen Intelligenz. Sozialpflichtversicherungsrente. Zusatzaltersrente. freiwillige Zusatzrentenversicherung. Anpassung. Dynamisierung. Umwertung. überhöhte Leistungen. Gesamtauszahlbetrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Ermittlung des monatlichen Durchschnittseinkommens zur Berechnung einer Zusatzaltersrente der FZR in Höhe der zugesagten AVI war nach dem 30.6.1990 erzieltes Einkommen nicht zu berücksichtigen.

2. Der Gesamt an Spruch aus Sozialversicherungspflichtrente und Zusatzversorgungsrente darf für die Zeit ab 1.7.1990 90 % des letzten maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten (Anschluß an BSGE 77, 65 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 4).

 

Normenkette

EinigVtr Art. 9; EinigVtr Anlage II Kap VIII H III Nr. 9; SozPflVRV § 52; FZRV § 28; ZAVtIV § 3; RAV 1 §§ 2, 6; RAV 2 § 8; RAnglG §§ 23-25; SGB VI § 307b; GG Art. 14, 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Sächsisches LSG (Urteil vom 22.04.1993; Aktenzeichen L 4 An 32/92)

SG Chemnitz (Urteil vom 19.11.1992; Aktenzeichen I So 135/91)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Chemnitz vom 22. April 1993 aufgehoben. Das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 19. November 1992 wird abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Streitig ist die Höhe der Altersversorgung des Klägers ab 1. Oktober 1990. Insbesondere ist umstritten, welches Durchschnittseinkommen der Berechnung der Rente, die er im Rahmen der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der ehemaligen DDR in Höhe der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVI) erhielt, zugrunde zu legen ist, ob der Gesamtanspruch aus Sozialpflichtversicherungsrente und Zusatzrente auf 90 % des letzten Nettoarbeitsentgelts zu begrenzen und ob die Zusatzrente zu dynamisieren ist.

Der im Oktober 1925 geborene Kläger, der von Beruf Bauingenieur ist, war seit Oktober 1941 versicherungspflichtig beschäftigt; zuletzt war er als „TKO-Leiter” im VEB Vorfertigung K -M -S tätig. Am 1. September 1956 trat er der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben gemäß der Verordnung vom 17. August 1950 (ZAVO-technInt ≪GBl I 839≫) bei. Von der Deutschen Versicherungsanstalt wurde ihm am 20. Oktober 1956 ein Versicherungsschein ausgestellt, mit dem ihm eine monatliche Rente in Höhe von 60 vH des im letzten Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehaltes zugesichert wurde. Zum 1. März 1976 trat der Kläger außerdem der FZR bei. In der Zeit von Juli 1989 bis März 1990 betrug sein monatlicher Bruttoverdienst 1.700,00 M (netto 1.310,00 M), von April bis Juni 1990 1.800,00 M (netto 1.360,00 M) und in der Zeit von Juli bis September 1990 insgesamt 6.560,00 DM.

Der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund (FDGB) – Verwaltung der Sozialversicherung – gewährte dem Kläger ab 1. Oktober 1990 eine Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung (SV) in Höhe von monatlich 372,00 DM; der Berechnung dieser Rente war eine versicherungspflichtige Tätigkeit von 45 Jahren zugrunde gelegt worden. Mit einer undatierten und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen „Mitteilung” über die Rentenanpassung nach der 1. Rentenanpassungsverordnung vom 14. Dezember 1990 (1. RAV; BGBl I 2867) setzte der Gemeinsame Träger der Sozialversicherung die SV-Altersrente des Klägers nach der Rentenverordnung der DDR (RentV-DDR) auf 512,00 DM neu fest, glich sie im Rahmen der Nachholung der Rentenangleichung ab 1. Juli 1990 auf 599,00 DM an und paßte sie zum 1. Januar 1991 auf 689,00 DM – zugleich den neuen Gesamtauszahlbetrag – an. Durch Änderungsbescheid vom 21. Dezember 1990 wurde der monatliche Betrag der SV-Rente auf 374,00 DM erhöht; gleichzeitig wurde eine Zusatzaltersrente („FZR in Höhe der AVI”) in Höhe von monatlich 834,00 DM bewilligt. In einer mit Schreiben vom 5. Januar 1991 übersandten „Anlage zum Rentenbescheid” wurde die Berechnung der Zusatzrente erläutert: Die Höhe der Zusatzrente wurde zunächst mit 1.035,00 DM (60 % eines durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts von 1.725,00 DM für den Zeitraum 1. Juli 1989 bis 30. Juni 1990) errechnet, anschließend wurde unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom 12. Juli 1951 (GBl I 675 – AVVO-Int) eine „Begrenzung auf 90 % vom Nettogehalt” (1.206,00 DM) vorgenommen. Der sich nach Abzug der SV-Altersrente in Höhe von 372,00 DM ergebende Betrag von 834,00 DM wurde als monatlicher Zahlbetrag der Zusatzrente festgesetzt.

Auf den Widerspruch des Klägers setzte der Gemeinsame Träger der Sozialversicherung in einer „Änderung zur Mitteilung über die Rentenanpassung gemäß der 1. RAV” die bisherige SV-Rente von 374,00 DM auf 514,00 DM neu fest, glich sie auf 601,00 DM an und paßte sie zum 1. Januar 1991 auf 692,00 DM neu an. Zusammen mit der um den Erhöhungsbetrag von 318,00 DM geminderten Zusatzrente von 516,00 DM ergab sich ein neuer Gesamtauszahlbetrag von 1.208,00 DM ab 1. Januar 1991. Der Kläger hielt seinen Widerspruch im übrigen weiter aufrecht.

Mit einer undatierten und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen „Mitteilung” paßte der Träger der Rentenversicherung – Überleitungsanstalt Sozialversicherung – die bisherige SV-Altersrente des Klägers von 692,00 DM ab 1. Juli 1991 nach der 2. Rentenanpassungsverordnung (2. RAV) vom 19. Juni 1991 (BGBl I 1300) um einen Erhöhungsbetrag von 104,00 DM auf 796,00 DM an. Zusammen mit der Zusatzrente in Höhe von 516,00 DM ergab sich ein Gesamtauszahlbetrag von 1.312,00 DM.

Mit Bescheid vom 29. November 1991 über die „Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 01.01.92 geltenden neuen Rentenrechts” wertete die Beklagte die bisher gezahlten Renten (SV-Altersrente und Zusatzrente) des Klägers mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in eine einheitliche Regelaltersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) um. Dabei erfolgte die Rentenberechnung in einem maschinellen Verfahren. Da der so errechnete Betrag von 1.184,27 DM den der überführten Leistung unterschritt, setzte die Beklagte den monatlichen Zahlbetrag unter Berücksichtigung des Beitragsanteils zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) auf 1.312,03 DM fest.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 1992 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, die Zusatzrente des Klägers sei trotz seiner Mitgliedschaft zur FZR als Zusatzversorgung nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 des Rentenangleichungsgesetzes (RAnglG-DDR) auf 90 vH des Nettoverdienstes zu begrenzen gewesen und habe weder zum 1. Januar noch zum 1. Juli 1991 dynamisiert werden können.

Mit seiner bereits am 16. Juli 1991 bei dem Kreisgericht Chemnitz/Stadt (nunmehr Sozialgericht ≪SG≫ Chemnitz) erhobenen Klage, die zunächst auf Bescheidung des Widerspruchs gegen die „Anlage zum Rentenbescheid” vom 5. Januar 1991 gerichtet war und nach Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 13. März 1992 umgestellt wurde, hat der Kläger die Rücknahme der Begrenzung des Gesamtbetrages aus SV-Rente und Zusatzrente auf 90 vH des durchschnittlichen Nettolohnes durch Kürzung der Zusatzrente und die Berücksichtigung eines höheren monatlichen Durchschnittsverdienstes geltend gemacht. Laut Sitzungsniederschrift des SG vom 19. November 1992 hat der Kläger erklärt, er nehme die Klage hinsichtlich der undatierten Mitteilung zur 1. Rentenanpassung zurück.

Das SG hat „den Bescheid vom 5. Januar 1991 idF des Widerspruchsbescheides vom 13. März 1992” aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (Urteil vom 10. Februar 1993). In den Entscheidungsgründen hat es im wesentlichen ausgeführt; Für die Bestimmung des durchschnittlichen Bruttogehalts sei der Zeitraum vom 1. Oktober 1989 bis zum 30. September 1990 maßgebend, wie sich aus dem Versicherungsschein und der ZAVO-technInt ergebe. Daran habe die Schließung der Zusatzversorgungssysteme zum 30. Juni 1990 nichts geändert. Die Begrenzung der Zusatzrente auf 90 vH des Nettoentgelts sei zutreffend gemäß § 24 Abs. 3 Buchst. b RAnglG-DDR vorgenommen worden. Die FZR-Rente sei vorläufig nicht zu erhöhen gewesen; der Kläger habe trotz seiner beitragspflichtigen Mitgliedschaft in der FZR gemäß § 28 der Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung vom 17. November 1977 (GBl I 395 – FZR-VO) einen Anspruch auf Zusatzversorgung, weil seine Ansprüche aus der Zusatzversorgung höher seien als die aus der FZR.

Gegen dieses Urteil haben beide Beteiligte Berufung eingelegt. Die Beklagte hat sich gegen die Einbeziehung der (höheren) Entgelte für die Monate Juli bis September 1990 bei der Berechnung des monatlichen Durchschnittsbruttogehalts gewandt, weil dies zu ungerechtfertigten und überhöhten Leistungen führe. Der Kläger hat vor allem geltend gemacht, die Begrenzung seiner Altersversorgung auf 90 % des Nettoverdienstes führe zu einer falschen Rentenberechnung, außerdem sei die maßgebende Nettoverdienstgrenze nicht zutreffend ermittelt worden.

Das Landessozialgericht (LSG) Chemnitz (nunmehr: Sächsisches LSG) hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 22. April 1993 zurückgewiesen und die Beklagte auf die Berufung des Klägers unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verurteilt, „dem Kläger eine Gesamtleistung ab 1. Oktober 1990 in Höhe von 1.488,00 DM, ab 1. Januar 1991 in Höhe von 1.712,00 DM und ab 1. Juli 1991 und über den 31. Dezember 1991 hinaus in Höhe von 1.969,00 DM zu zahlen”. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Über den im Berufungsverfahren vom Kläger gestellten Klageantrag (Verurteilung der Beklagten zur Erhöhung der ihm zustehenden Rentenleistungen nach den Vorschriften des RAnglG-DDR und der 1. und 2. RAV ausgehend von einem Bemessungsentgelt von 1.846,66 DM) habe es in vollem Umfang eine Sachentscheidung treffen können. Durch die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG abgegebene Erklärung, er nehme die Klage hinsichtlich der Mitteilung zur 1. RAV zurück, sei der Kläger nicht gehindert gewesen, den betreffenden Bescheid im Rahmen des Berufungsverfahrens erneut anzugreifen. Denn insoweit handele es sich um eine zulässige Erweiterung des Klageantrages in der Hauptsache ohne Änderung des Klagegrundes (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).

Der Anspruch des Klägers auf Zusatzrente richte sich allein nach den Bestimmungen der FZR-VO. Anstelle seiner untergegangenen AVI habe der Kläger nach § 28 FZR-VO einen Anspruch auf Zusatzrente aus der FZR in Höhe der früheren Versorgungszusage (60 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens) erhalten. Da er in der Zeit von Oktober 1989 bis September 1990 ein durchschnittliches Einkommen von 1.750,00 DM bezogen habe, belaufe sich die Zusatzrente auf 1.050,00 DM. Die Versorgungszusage sei durch § 10 Abs. 2 RAnglG-DDR nicht außer Kraft gesetzt worden und bleibe daher maßgebend. Zusammen mit der SV-Rente in Höhe von 374,00 DM habe sich ab 1. Oktober 1990 ein Gesamtauszahlbetrag von 1.424,00 DM ergeben. Für eine Begrenzung auf 90 vH des letzten Nettoeinkommens finde sich keine Rechtsgrundlage.

Der (Erst-) Rentenbescheid sei auch insoweit rechtswidrig, als er die in § 10 Abs. 3 RAnglG-DDR vorgesehene Erhöhung nicht berücksichtige; von dem aus diesem Grunde unzutreffenden Betrag von 374,00 DM werde auch in der (geänderten) Mitteilung über die Anpassung nach der 1. RAV ausgegangen, die daher ebenfalls nicht der Rechtslage entspreche. § 24 Abs. 3 Buchst. b RAnglG-DDR finde keine Anwendung, weil die Rente gemäß § 28 FZR-VO nicht als Zusatzversorgung zu qualifizieren sei. Durch die Formulierung „anstelle” in Abs. 1 aaO habe der Verordnungsgeber der DDR deutlich gemacht, daß die AVI durch den Anspruch auf Zusatzrente abgelöst worden sei; dem entspreche es, wenn es in Abs. 3 aaO heiße, daß der Anspruch auf die zusätzliche AVI bei Austritt aus der FZR nicht wieder auflebe. Die Gleichstellung mit den Beziehern einer Zusatzversorgung der AVI beschränke sich auf die Berechnung der Rentenhöhe und lasse den Charakter der Leistung im übrigen unberührt. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Eine Erhöhung der nach § 28 FZR-VO gewährten Zusatzrente gemäß § 10 Abs. 3 RAnglG-DDR finde nicht statt, weil diese Leistung wegen ihres Anknüpfens an das letzte Durchschnittseinkommen bereits eine „automatische Dynamisierung” enthalte.

Die allgemeine Altersrente des Klägers sei mit 374,00 DM (Festbetrag 70,00 DM und Steigerungsbetrag 304,00 DM) richtig berechnet. Dieser Betrag sei gemäß dem Steigerungssatz der Anlage zu § 10 RAnglG-DDR für das Jahr 1990 bei 49 Arbeitsjahren um den Faktor 16,89 zu erhöhen (64,00 DM), so daß der monatliche Gesamtauszahlbetrag bei unveränderter Höhe der Zusatzrente (1.050,00 DM) 1.488,00 DM betrage. Wie unter dem „alten” Recht der DDR ergebe sich auch aus den §§ 23 bis 25 RAnglG-DDR keine Begrenzung auf 90 % des letzten Nettoeinkommens, weil diese Normen nicht auf die Bezieher einer Rente aus der FZR und damit auch nicht auf Berechtigte nach § 28 FZR-VO anzuwenden seien.

Ab 1. Januar 1991 seien die allgemeine Altersrente und die Zusatzaltersrente gemäß § 19 RAnglG-DDR iVm § 1 1. RAV jeweils um 15 vH anzuheben, so daß der Gesamtauszahlbetrag um 224,00 DM auf 1.712,00 DM zu erhöhen sei. Eine weitere Erhöhung um 15 vH, also um 257,00 DM, auf insgesamt 1.969,00 DM sei gemäß § 4 2. RAV ab 1. Juli 1991 vorzunehmen. Eine Begrenzung auf 1.500,00 DM gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 2. RAV erfolge nicht, da die Zusatzrente des Klägers keine Leistung aus einer Zusatzversorgung sei. Der Betrag von 1.969,00 DM bleibe gemäß § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI zunächst auch für den Bescheid vom 29. November 1991 über die Umwertung und Anpassung der Rente maßgebend. Da der dem Kläger bisher zustehende monatliche Zahlbetrag von 1.969,00 DM mit dem von der Beklagten errechneten Betrag von 1.401,74 DM unterschritten würde, habe der Kläger Anspruch auf Weitergewährung wenigstens des bisherigen Zahlbetrages über den 31. Dezember 1991 hinaus.

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision trägt die Beklagte vor: Der Rechtsstreit werde um die Beantwortung der Rechtsfrage geführt, ob Leistungen, auf die § 28 FZR-VO anzuwenden gewesen sei, nach wie vor Zusatzversorgungsleistungen seien, die nicht an Rentenanpassung und -angleichung teilnähmen. Das angefochtene Urteil verkenne, daß es sich bei der Zusatzrentenversicherung gemäß § 28 FZR-VO auch bei Anwendung des RAnglG-DDR um eine Zusatzversorgung handele, die damit nach § 23 Abs. 1 RAnglG-DDR weder anzugleichen noch zu erhöhen gewesen sei. Für die Anpassung der Rente seien § 6 1. RAV und § 8.2. RAV, für die Umwertung § 307 b Abs. 1 SGB VI einschlägig. § 28 FZR-VO werde vom LSG unzutreffend ausgelegt. Das Anliegen dieser Vorschrift habe darin bestanden, die Angehörigen der Intelligenz mit Anspruch auf zusätzliche AVI zu motivieren, sich durch den Beitritt zur FZR und die damit verbundene Beitragszahlung freiwillig an der ihnen zugesicherten Versorgung zu beteiligen. Die bisherigen Ansprüche aus der AVI sollten daher durch den Beitritt zur FZR nicht geschmälert werden; eine gewisse Rolle habe auch die Vorbildwirkung der zusatzversorgungsberechtigten Intelligenz gegenüber denjenigen gespielt, die keinen Anspruch auf Zusatzversorgung gehabt hätten und für den Beitritt zur FZR hätten gewonnen werden sollen. Daß es sich bei der gemäß § 28 FZR-VO zu zahlenden Zusatzrente in Höhe der zugesicherten AVI weiterhin um einen Anspruch aus einer Zusatzversorgung handele, ergebe sich auch daraus, daß sie nur geleistet werde, wenn der Werktätige ua bei Eintritt des Rentenfalls eine Tätigkeit in einem Betrieb bzw einer Einrichtung ausübe, die zur Einbeziehung in die zusätzliche AVI berechtigen würde (§ 28 Abs. 1 Satz 2 FZR-VO).

Keinesfalls habe es sich bei dieser Leistung um eine echte Zusatzrente aus der FZR gehandelt. Für eine solche hätte es nicht des Nachweises der Voraussetzungen für den AVI-Anspruch bedurft. Der Berechnung der Leistung wären auch nicht – wie geschehen – die Bestimmungen der ZAVO-technInt zugrunde gelegt worden, sondern sie wäre gemäß § 20 FZR-VO nach der Gesamtzeit der Zugehörigkeit zur FZR und des während dieser Zeit erzielten monatlichen Durchschnittseinkommens festgestellt worden. Gegen die Qualifizierung als reine Zusatzrente aus der FZR spreche auch, daß die von § 28 FZR-VO erfaßten Versicherten nach den Vorschriften der DDR immer den Beziehern einer zusätzlichen Versorgung gleichzustellen gewesen seien. Auch der bundesdeutsche Gesetzgeber sei bei der Überführung der in einem Zusatzversorgungssystem erworbenen Ansprüche sowohl im SGB VI als auch im Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) davon ausgegangen, daß es sich bei der Zusatzrente nach § 28 FZR-VO um eine Zusatzversorgung handele. Die bei der Zusatzrente des Klägers vorgenommene Kürzung und Abschmelzung verstoße nicht gegen Art. 14 des Grundgesetzes (GG) und stehe auch in Einklang mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage unter Aufhebung des Urteils des LSG Chemnitz vom 22. April 1993 und Abänderung des Urteils des SG Chemnitz vom 19. November 1992 in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Die Beklagte hat mit dem während des Revisionsverfahrens ergangenen Bescheid vom 11. November 1993 den bisher gewährten Gesamtzahlbetrag des Klägers „aufgrund des Urteils des LSG” ab 22. April 1993 auf monatlich 1,969,00 DM erhöht. Weiter hat sie mit Bescheid vom 7. November 1995 die bisherige Regelaltersrente des Klägers ab 1. Oktober 1990 neu festgestellt.

Auf Anfrage hat die Beklagte mitgeteilt, die aufgrund der zur FZR erfolgten Beitragszahlung und Zugehörigkeit zur FZR nach § 20 FZR-VO errechnete Zusatzrente des Klägers hätte monatlich 215,00 DM betragen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs. SGG einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Altersversorgung. Seine Klage war daher in vollem Umfang abzuweisen.

Im Streit ist die Höhe des Gesamtanspruchs des Klägers auf Altersversorgung ab 1. Oktober 1990, soweit dies durch die Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheide geregelt worden ist. Dies ist zunächst durch den noch vom FDGB erlassenen Rentenbescheid unbekannten Datums geschehen, mit dem die SV-Rente des Klägers ab 1. Oktober 1990 festgesetzt wurde. Dieser Bescheid wurde durch den Änderungsbescheid vom 21. Dezember 1990 hinsichtlich der Höhe der SV-Rente abgeändert; gleichzeitig wurde darin die FZR (AVI)-Rente bewilligt. Die undatierte Anpassungsmitteilung nach der 1. RAV, bei der es sich um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BSGE 75, 291, 295 = SozR 3-1300 § 50 Nr. 17 mwN), ist durch die (ebenfalls undatierte) „Änderung zur Mitteilung über die Rentenanpassung gemäß der 1. Rentenanpassungsverordnung” ersetzt worden. Die von dem Kläger vor dem SG erklärte Klagerücknahme hinsichtlich der ersten Mitteilung nach der 1. RAV war daher sachgerecht. Sein Begehren vor dem LSG, über welches ohne Bindung an die Anträge zu befinden war (vgl. § 123 SGG), war daher insoweit nicht auf die Anfechtung dieses Bescheides, sondern die des an seine Stelle getretenen Änderungsbescheides gerichtet. Weiter ist Verfahrensgegenstand die undatierte Anpassungsmitteilung nach der 2. RAV sowie der Umwertungs- und Anpassungsbescheid vom 29. November 1991 und schließlich der Widerspruchsbescheid vom 13. März 1992. Alle diese Verwaltungsakte sind – nach Erledigung der ursprünglichen Untätigkeitsklage – im Wege einer sachdienlichen Klageänderung in das erstinstanzliche Verfahren einbezogen geworden.

Die während des Revisionsverfahrens ergangenen Bescheide vom 11. November 1993 (Ausführungsbescheid) und vom 7. November 1995 (Neufeststellungsbescheid) unterliegen hingegen nicht der revisionsgerichtlichen Überprüfung, weil weder der Kläger durch diese neuen Verwaltungsakte klaglos gestellt noch seinem Klagebegehren durch die Entscheidung des erkennenden Senats in vollem Umfang genügt wird. Sie gelten im Zweifel als mit der Klage bei dem SG angefochten (§ 171 Abs. 2 SGG).

Rechtsgrundlage für die dem Kläger ab 1. Oktober 1990 bewilligte Zusatzrente ist § 3 Buchst. a ZAVO-technInt iVm § 28 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b FZR-VO. Die leistungsrechtlichen Vorschriften der Zusatzversorgungssysteme waren nämlich gemäß Einigungsvertrag (EinigVtr) Anl II Kap VIII H III Nr. 9 Buchst. b Satz 2 bis zur Überführung der betreffenden Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung (Satz 1 aaO), dh bis längstens 31. Dezember 1991, weiter anzuwenden (vgl. BSGE 77, 65, 68 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 4). Die Fortgeltung der FZR-VO ist in EinigVtr Anl II Kap VIII H III Nr. 1 angeordnet. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FZR-VO erhalten Werktätige, die (Buchst. b) in die zusätzliche AVI einbezogen sind und danach der FZR beitreten, anstelle der AVI eine Zusatzrente in Höhe der zugesicherten AVI, sofern die Zusatzrente auf Grund ihrer Beitragszahlung und der Beitragszahlung des Betriebes nicht höher ist.

Die danach erfolgte Festsetzung der Zusatzaltersrente ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist entsprechend § 3 Buchst. a ZAVO-technInt zunächst ein Betrag von 1.035,00 DM (60 % des von dem Kläger erzielten durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts von 1.725,00 DM) errechnet worden. Der Berechnung des Durchschnittsgehalts ist zu Recht das Bruttoeinkommen zugrunde gelegt worden, das der Kläger in dem Zeitraum vom 1. Juli 1989 bis zum 30. Juni 1990 bezogen hat, während das von Juli bis September 1990 erzielte Gehalt nicht berücksichtigt worden ist, obwohl dies dem Wortlaut des Versicherungsscheins vom 20. Oktober 1956 und des § 3 Buchst. a ZAVO-technInt entsprochen hätte.

Der erkennende Senat hält die Verwaltungspraxis der Beklagten, den für die Berechnung des Durchschnittsbruttomonatsgehalts maßgeblichen Jahreszeitraum spätestens am 30. Juni 1990 enden zu lassen, für richtig. Die bestehenden Sonder- und Zusatzversorgungssysteme – und damit auch das der AVI – waren gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 StVtr zum 1. Juli 1990 zu schließen. Diese Verpflichtung hat der DDR-Gesetzgeber legislatorisch erfüllt; bis auf einige Sonderversorgungssysteme wurde dies auch umgesetzt (vgl. Mohn, DAngVers 1993, 438, 439). Neben der Schließung wurde folgerichtig gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 RAnglG-DDR angeordnet, daß Beitragszahlungen zu solchen Systemen einzustellen waren. Durch diesen Akt wurden die bisherigen Rechtsvorschriften der DDR, die diese Gegenstände regelten, entsprechend aufgehoben bzw abgeändert (vgl. § 34 RAnglG-DDR).

Bereits aus dem zum Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. Oktober 1990) noch geltenden Recht der DDR ergab sich mithin, daß Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen nach dem 30. Juni 1990 nicht mehr neu entstehen konnten. Die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung blieben indes erhalten und wurden schließlich nach dem modifizierten Konzept des EinigVtr (vgl. BSGE 76, 136 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 1; SozR 3-8560 § 25 Nr. 2) in die Rentenversicherung überführt, dh nach bestimmten Maßgaben in Versicherungsverhältnisse der gesetzlichen Rentenversicherung umgewandelt.

Dies gilt auch für die Ansprüche des Klägers. Denn auch bei seiner FZR (AVI)-Rente handelt es sich jedenfalls nach dem hier maßgeblichen Bundesrecht um eine aus der Zusatzversorgung abgeleitete Rechtsposition und damit selbst um einen Anspruch aus einer Zusatzversorgung in diesem Sinne.

Deshalb kommt es auch entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf die Bezeichnung als Zusatzrente in den Vorschriften des DDR-Rechts, insbesondere § 28 FZR-VO, oder in den die Leistung gewährenden Bescheiden und auch nicht auf die Zuständigkeit des FDGB für die Gewährung dieser Leistung an (vgl. Estelmann, DAngVers 1993, 278, 281). In § 23 Abs. 1 RAnglG-DDR wird von „zusätzlichen Versorgungen” gesprochen, denen „Renten” (aus der SV und FZR) gegenübergestellt werden. Aus dem systematischen Zusammenhang der einschlägigen Vorschriften des RAnglG-DDR ist zu entnehmen, welche neben der SV-Rente gewährten weiteren gleichartigen „zusätzlichen Versorgungen” (dh Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenversorgungen) hier erfaßt werden sollten. Denn § 23 Abs. 1 RAnglG-DDR sollte die Behandlung der bereits festgesetzten Ansprüche auf zusätzliche Versorgungen für die Zeit bis zu der gemäß § 22 Abs. 3 RAnglG-DDR angeordneten Überführung in die Rentenversicherung regeln, die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 RAnglG-DDR im zweiten Halbjahr 1990 erfolgen sollte.

Nach dem ursprünglichen Überführungsprogramm des RAnglG-DDR (§§ 24, 25) sollten auf der Grundlage des der Beitragszahlung zur FZR oder zu einem zusätzlichen Versorgungssystem zugrundeliegenden Einkommens anstelle der bisherigen Zusatzversorgungen Zusatzrenten nach der FZR-VO festgesetzt werden. Bei einem Anspruch auf zusätzliche Versorgung ohne Verpflichtung zur Beitragszahlung in das Versorgungssystem sollte eine dem Einkommen entsprechende Beitragszahlung fingiert werden. Die Ansprüche, deren Umfang nicht ausschließlich von der Dauer und der Höhe der in die FZR entrichteten Beiträge abhing, sondern einer besonderen Versorgungszusage entsprechend an dem in einem bestimmten Zeitraum erzielten Durchschnittslohn orientiert waren, wurden als zu überführende zusätzliche Versorgungen angesehen (vgl. Estelmann, DAngVers 1993, 278, 281). Ausschließlich beitragsbezogene, gemäß § 20 FZR-VO festgesetzte FZR-Renten waren danach hingegen nicht zu überführen.

Bei dem Anspruch nach § 28 FZR-VO auf Zusatzrente in Höhe der zugesicherten AVI handelt es sich um eine zusätzliche Versorgung iS des § 23 Abs. 1 RAnglG-DDR, weil der Umfang des Anspruchs auf eine solche Zusatzrente nach § 28 FZR-VO von der Höhe und der Dauer der tatsächlich in die FZR entrichteten Beiträge unabhängig ist. Dieser bestimmt sich vielmehr allein nach der Versorgungszusage sowie den maßgeblichen leistungsrechtlichen Vorschriften des Versorgungssystems der AVI und ist am durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalt im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalls orientiert, wobei es unerheblich ist, wie lange die Mitgliedschaft in der FZR bestand.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der dem – durch das Gesetz zum EinigVtr (EinigVtrG) in Bundesrecht transformierten – EinigVtr zu entnehmenden Unterscheidung von Zusatzversorgungen und Renten aus der SV (sowie FZR) der ehemaligen DDR. Nach Art. 9 Abs. 2 EinigVtr iVm der Anl II Kap VIII F III Nr. 8 galt das RAnglG-DDR grundsätzlich über das Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 hinaus mit bestimmten – hier nicht einschlägigen – Maßgaben fort und ist nach Art. 41 iVm Art. 42 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) erst zum 31. Dezember 1991 außer Kraft getreten. Die Anordnung im EinigVtr, das RAnglG-DDR bleibe mit bestimmten Maßgaben in Kraft, wird als lediglich allgemeine Regelung von den speziellen Regelungen im EinigVtr verdrängt (vgl. zu § 26 RAnglG-DDR BSGE 75, 262, 272 = SozR 3-8560 § 26 Nr. 2, Senatsurteil vom 8. Februar 1996 ≪SozR 3-8560 § 25 Nr. 2≫).

Die rentenrechtlichen Regelungen des EinigVtr finden darüber hinaus auch rückwirkend für die Zeit ab 1. Juli 1990, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des RAnglG-DDR, Anwendung. Denn es ist der DDR in der kurzen Zeitspanne zwischen dem Inkrafttreten des RAnglG-DDR und dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 nicht mehr gelungen, das von ihr aufgestellte Programm zur Schaffung eines dem westdeutschen Rentenversicherungsrecht im wesentlichen gleichartigen Rentenrechts durchzusetzen (BSGE 76, 257, 262 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 N 3; SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 N 2). Die insoweit maßgebliche Regelung in der Anl II Kap VIII H III Nr. 9 (EinigVtr Nr. 9) Buchst. b hält an dem bereits dem RAnglG-DDR zu entnehmenden Grundsatz fest, Ansprüche dann als Zusatzversorgungen zu behandeln und zu überführen, wenn maßgeblich für deren Höhe die Versorgungszusage ist und sich der Anspruchsumfang nicht ausschließlich aus individuellen Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung und zur FZR ergibt. Insofern bleibt der Regelungsinhalt des § 23 Abs. 1 RAnglG-DDR unverändert, wenn auch im übrigen das Überführungskonzept des RAnglG-DDR für die Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen durch EinigVtr Nr. 9 eine entscheidende Abänderung erfahren hat, durch die eine Anwendbarkeit der §§ 24, 25 RAnglG-DDR als Überführungsregeln endgültig ausgeschlossen ist (vgl. BSG SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 2; Senatsurteil vom 8. Februar 1996 ≪SozR 3-8560 § 25 Nr. 2≫).

Es ist nicht zu beanstanden, daß bei der erstmaligen Festsetzung von Leistungen aufgrund von Anwartschaften aus einem geschlossenen Zusatzversorgungssystem, aus dem die FZR (AVI)-Rente des Klägers stammt, nach dem 30. Juni 1990 von dem zum Zeitpunkt der Schließung wertbestimmenden Faktoren ausgegangen wird, sofern keine anderen Regelungen entgegenstehen. Denn nur die bis dahin entstandenen Ansprüche und Anwartschaften werden erhalten und fortgeführt; Umstände, die zu einem späteren Zeitpunkt eintreten, können ohne entsprechende rechtliche Anordnung keine anspruchserhöhende Wirkung haben. Dies bedeutet für den Berechnungsfaktor der Zusatzaltersrente „im letzten Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles bezogenes durchschnittliches monatliches Bruttogehalt” (vgl. § 3 Buchst. a ZAVO-technInt), daß nur das Einkommen berücksichtigt werden kann, das im Jahreszeitraum bis zu der Schließung des Zusatzversorgungssystems bezogen wurde. Mit der Schließung ist das Vorsorgeverhältnis „eingefroren” worden; neue anspruchsrelevante Tatsachen, zu denen auch die Erzielung von für die Rentenberechnung maßgeblichem Einkommen gehört, sind nicht zu berücksichtigen.

Der auf dieser Basis ermittelte Zusatzrentenbetrag von 1.035,00 DM ist so viel höher als der, den der Kläger laut Auskunft der Beklagten nach der zur FZR erfolgten Beitragszahlung und Zugehörigkeit zu diesem System ohne die AVI-Zusage erhalten hätte (215,00 DM), daß es der in § 28 Abs. 1 Satz 1 FZR-VO vorgesehenen detaillierten Vergleichsberechnung nicht bedarf.

Zutreffend ist auch der festgesetzte Zahlbetrag in der Weise ermittelt worden, daß von der sich aus der Versorgungszusage ergebenden Leistung der Betrag in Abzug gebracht wurde, um den SV-Rente und Zusatzaltersrente zusammen 90 % des im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalls (bzw hier vor Schließung des Versorgungssystems) durchschnittlich erzielten Nettogehalts übersteigen. Der 4. Senat hat in seinem Urteil vom 16. November 1995 (BSGE 77, 65 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 4) bereits entschieden, daß sich ein solches Vorgehen zwar nicht auf § 9 Abs. 2 AVVO-Int stützen lasse, hier auch § 24 Abs. 3 Buchst. b RAnglG-DDR nicht direkt anzuwenden sei, sondern daß es sich unmittelbar aus dem EinigVtr ergebe. Die dort (Anl II Kap VIII H III Nr. 9 Buchst. b Satz 3 Nr. 1) angeordnete Anpassung von bereits überführten oder aus einem bereits geschlossenen Zusatzversorgungssystem herrührenden Ansprüchen und Anwartschaften, wobei ungerechtfertigte Leistungen abgeschafft und überhöhte Leistungen abgebaut werden sollten, gebiete es, erheblich oberhalb der Nettostandardrentenrelation liegende Leistungen unter Anwendung des in § 24 Abs. 3 Buchst. b RAnglG-DDR zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens entsprechend zu kürzen. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsansicht im Ergebnis an.

Allerdings bestehen Bedenken, ob sich die Notwendigkeit einer Begrenzung des Gesamtzahlbetrages in der hier vorgenommenen Weise bereits aus dem EinigVtr ableiten läßt; ferner ist zu berücksichtigen, daß § 24 Abs. 3 Buchst. b RAnglG-DDR die Überführung von Bestandsrenten zum Inhalt hat. Die Überführung von (bis zum 30. Juni 1990 erworbenen) Anwartschaften sollte hingegen § 25 RAnglG-DDR regeln. Es liegt daher näher, die dort (Abs. 1 Nr. 3 aaO) vorgesehene Begrenzung für einen nach dem 30. Juni 1990 entstehenden Gesamtanspruch aus SV-Rente und Zusatzrente auf maximal 90 % des Nettoverdienstes entsprechend heranzuziehen. Die Abänderung des Überführungskonzepts des RAnglG-DDR durch EinigVtr Nr. 9 steht dem nicht entgegen. Zwar können die §§ 24, 25 RAnglG-DDR dadurch als Überführungsregeln nicht angewandt werden, soweit sie dem neuen Überführungskonzept des EinigVtr widersprechen. Für § 25 Abs. 1 Nr. 3 RAnglG-DDR trifft dieser Ausschlußgrund indes nicht in vollem Umfang zu. Die dort vorgesehene Begrenzung steht in ihrem Kern nicht in Widerspruch zu den einschlägigen Vorschriften des EinigVtr, sondern harmoniert mit diesen im Sinne der vom 4. Senat (BSGE 77, 65 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 4) dem EinigVtr entnommenen Intentionen.

Von Verfassungs wegen bestehen keine Bedenken gegen die Begrenzung der Leistungen auf 90 % des maßgeblichen Nettoentgelts. Der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG wird nicht berührt, denn bis zu der Regelung im EinigVtr hatten die Berechtigten aus den Zusatzversorgungssystemen – wie der Kläger – jedenfalls noch keine unter die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG fallenden Rechtspositionen erworben, in die der Bundesgesetzgeber hätte eingreifen können (vgl. BSG SozR 3-8560 § 25 Nr. 2 mwN). Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar. Der Gesetzgeber war insbesondere nicht verpflichtet, die Inhaber von Anwartschaften auf Zusatzversorgung insoweit mit den Anwartschaftsberechtigten von SV-Renten gleichzustellen, als auch ihre Anwartschaften in vollem Umfang ohne Begrenzung zu übernehmen gewesen wären. Zum einen wurden durch die reinen SV-Renten lediglich die Arbeitsentgelte bis zur Höhe von 600,00 M abgesichert, so daß insoweit eine Ungleichbehandlung unter dem Gesichtspunkt des sozialen Schutzgedankens gerechtfertigt ist. Zum anderen war bereits in den Vorschriften des DDR-Rechts die Begrenzung der Ansprüche und Anwartschaften der Zusatzversorgungsberechtigten angelegt (vgl. § 24 Abs. 3 Buchst. b und § 25 Abs. 1 Nr. 3 RAnglG-DDR), was bei den SV-Berechtigten nicht der Fall war.

Der Änderungsbescheid nach der 1. und der Bescheid nach der 2. RAV haben die Leistungen aus der SV und der Zusatzversorgung als Gesamtzahlbetrag fortgeschrieben. Diese beiden Bescheide, der zum 1. Januar 1992 ergangene Umwertungsbescheid und die zwischenzeitlich erteilten weiteren Anpassungsbescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte bzw ihre Rechtsvorgängerinnen haben insoweit zutreffend das für Zusatzversorgungsberechtigte maßgebliche Übergangsrecht (§ 6.1. RAV, § 8.2. RAV und § 307 b Abs. 5 SGB VI) angewandt.

Es kann hier offenbleiben, ob für die Bescheide, welche die SV-Rente und die Zusatzversorgung betreffen, ab 1. Januar 1991 § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) direkt oder entsprechend Anwendung findet; das Inkrafttreten der 1. RAV und der weiteren Anpassungsvorschriften stellte jedenfalls eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse dar, die zur entsprechenden Aufhebung bzw Abänderung der Bewilligungsbescheide berechtigte (vgl. BSG SozR 3-8560 § 25 Nr. 2).

Der Änderungsbescheid nach der 1. RAV entspricht § 6 dieser Rechtsverordnung. Danach werden Renten, die wegen Bezuges einer Zusatzversorgung nach § 23 Abs. 1 RAnglG-DDR nicht anzugleichen waren, nach den für Arbeitnehmer ohne Zusatzversorgung geltenden Bestimmungen der RentV-DDR festgesetzt und nach den Bestimmungen des ersten und zweiten Abschnitts des RAnglG-DDR angeglichen. Ein sich aufgrund der Angleichung ergebender Erhöhungsbetrag für Bezugszeiten vor dem 1. Januar 1991 wird nur insoweit nachgezahlt, als er den Betrag einer gleichartigen zusätzlichen Versorgung übersteigt (Abs. 2 aaO). Nach Abs. 3 aaO werden ab 1. Januar 1991 gleichartige zusätzliche Versorgungen nur insoweit gezahlt, als sie die sich nach Angleichung (Abs. 1 aaO) und nach Anpassung der SV-Rente (§ 2.1. RAV) ergebenden Erhöhungsbeträge übersteigen.

Diese Vorschrift (und nicht die zu einem höheren Gesamtauszahlbetrag führenden §§ 1,21. RAV) ist hier einschlägig. Insbesondere bezog der Kläger neben der SV-Rente eine Zusatzversorgung iS des § 23 Abs. 1 RAnglG-DDR, denn seine FZR (AVI)-Rente ist als Zusatzversorgung iS des § 61. RAV, der auf § 23 Abs. 1 RAnglG-DDR verweist, zu qualifizieren.

Die Anwendung des § 6 Abs. 11. RAV ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die erst ab Oktober 1990 gewährte SV-Rente des Klägers keine Bestandsrente iS des RAnglG-DDR ist, denn § 23 Abs. 1 RAnglG-DDR, auf den diese Vorschrift Bezug nimmt, ist wegen der durch die Abänderung des Überführungsprogramms des RAnglG-DDR eingetretene Unanwendbarkeit des dort als spezielle Regelung für die Überführung vorgesehenen § 25 RAnglG-DDR auf die ab 1. Juli 1990 eintretenden Versicherungsfälle entsprechend anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 8. Februar 1996 ≪SozR 3-8560 § 25 Nr. 2≫).

Bedenken gegen die rein rechnerische Umsetzung der in § 6 der 1. RAV enthaltenen Regelungen hat der Kläger im Revisionsverfahren nicht vorgetragen. Fehler zum Nachteil des Klägers sind auch nicht ersichtlich.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der angefochtene Bescheid nach der 2. RAV. Die SV-Rente des Klägers ist, wie in § 4.2. RAV vorgesehen, zum 1. Juli 1991 um 15 % erhöht worden. Unter (nach den obigen Ausführungen zur Qualifizierung der FZR ≪AVI≫-Rente) zutreffender Anwendung des für Renten mit Zusatzversorgung einschlägigen § 8.2. RAV ist der Erhöhungsbetrag auf die Zusatzrente nicht angerechnet worden, weil der Grenzbetrag von 1.500,00 DM monatlich (Abs. 1 iVm 2 aaO) nicht überschritten wurde. Auf diese Weise ergibt sich eine Erhöhung des Gesamtauszahlbetrages ab 1. Juli 1991 auf 1.312,00 DM.

Die Anwendung der Regelungen der 1. und 2. RAV für den Übergangszeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1991 begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Urteil des 4. Senats vom 14. Juni 1995 ≪BSGE 76, 136 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 1≫, Senatsurteil vom 8. Februar 1996 ≪SozR 3-8560 § 25 Nr. 2≫). Die beiden Rechtsverordnungen beruhen auf einer Ermächtigungsgrundlage (EinigVtr Anl II Kap VIII F III Nr. 8 Buchst. d), deren Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt iS des Art. 80 GG sind.

Die hier einschlägigen Regelungen (§ 6.1. RAV und § 8.2. RAV) verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ist nicht darin zu sehen, daß die Erhöhung der SV-Rente bei Beziehern einer Zusatzrente in Höhe der zugesicherten AVI zu einer entsprechenden Kürzung der Rente aus der Zusatzversorgung führt, wobei der geschützte Zahlbetrag unverändert bleibt (§ 6.1. RAV und § 8.2. RAV), während bei Beziehern einer beitragsbezogenen („reinen”) Rente aus der FZR sowohl diese als auch die SV-Rente angepaßt werden (§§ 1, 2 der 1. und §§ 1, 4 der 2. RAV). Diese Ungleichbehandlung gilt nur für eine Übergangszeit bis zur endgültigen Berechnung der Rente nach dem SGB VI und beruht auf sachgerechten Differenzierungskriterien (vgl. BSGE 76, 257, 266 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 3; SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 2). Während nämlich bei der beitragsbezogenen FZR-Rente immer auf Daten über die erzielten Arbeitsentgelte und Beitragszahlungen zurückgegriffen werden konnte, wurden bei FZR-Versicherten, denen eine Versorgungszusage aus der AVI erteilt worden war, in vielen Fällen keine entsprechenden Konten bei der Verwaltung der Sozialversicherung geführt. Dies rechtfertigt zumindest in der Übergangszeit eine unterschiedliche Behandlung der Fälle nach typisierenden Merkmalen, dh der Zubilligung einer Zusatzrente in Höhe der zugesagten AVI einerseits und der Gewährung einer „reinen” FZR-Rente andererseits.

Der vor allem in der Literatur (zB Kärcher, DAngVers 1993, 97, 103) vertretenen Auffassung, die Bezieher einer Zusatzrente nach § 28 FZR-VO seien – auch aus verfassungsrechtlichen Gründen – im Rahmen einer Vergleichsberechnung von Anfang an fiktiv so zu behandeln, als hätten sie ausschließlich der Sozialpflichtversicherung und der FZR, niemals aber dem Sonderversorgungssystem der AVI angehört, kann nicht gefolgt werden. Danach müßte für die fiktive Berechnung zunächst die SV-Rente neu berechnet werden; denn bei Bestehen eines Anspruchs auf eine Zusatzrente nach § 28 FZR-VO wurde die SV-Rente gemäß § 28 Abs. 2 FZR-VO wie bei den Empfängern einer zusätzlichen AVI berechnet. Dies bedeutet, daß die SV-Rente nur in Höhe des Steigerungsbetrages (§ 52 RentV-DDR) bzw ab 1. Dezember 1989 mit einem niedrigeren Festbetrag neben dem Steigerungsbetrag (vgl. §§ 19, 20 der Vierten Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung vom 8. Juni 1989 (GBl I 229 – 4. RentV-DDR) gezahlt wurde. Es wäre somit der Festbetrag für die Rentenbezieher ohne Zusatzrente in Ansatz zu bringen. Weiter wäre eine nach den Grundsätzen des § 20 FZR-VO berechnete, beitragsabhängige FZR-Rente zu ermitteln und dann nach den Vorschriften des RAnglG-DDR für die SV- und FZR-Renten anzugleichen sowie nach den entsprechenden Bestimmungen der Rentenanpassungsverordnungen anzupassen. Die so ermittelte Vergleichsrente wäre nach dieser Auffassung als SV- und FZR-Rente zu zahlen, wenn sie höher wäre als die Zusatzrente nach § 28 FZR-VO zuzüglich der SV-Rente ohne bzw mit niedrigerem Festbetrag.

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob eine solche Verfahrensweise im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung aus den Normen des DDR-Rechts (§ 28 FZR-VO, § 23 RAnglG-DDR) abgeleitet werden könnte (vgl. Estelmann, DAngVers 1993, 278, 284). Jedenfalls ist eine derartige Vergleichsberechnung für den Zeitraum der rentenrechtlichen Übergangsperiode verfassungsrechtlich nicht geboten. Abgesehen von den Schwierigkeiten bei der Datenermittlung und vom Umfang der notwendigen Vergleichsberechnung, die der praktischen Umsetzung dieser Auffassung bei den in dieser Zeit ohnehin stark belasteten Rentenversicherungsträgern entgegenstehen, spricht gegen einen „automatischen Günstigkeitsvergleich” in der Überführungsphase auch der Umstand, daß sich hier noch nicht übersehen läßt, welche rentenrechtlichen Faktoren und Rentenberechnungsarten sich bei der endgültigen Rentenberechnung schließlich für den Versicherten als günstiger erweisen. Außerdem stellt sich bei der Vergleichsberechnung das Problem, ob und in welcher Form die bei den Zeiten der Zusatzversorgung vorgesehenen Verdienstbegrenzungen (zB § 6 Abs. 1 AAÜG) zu berücksichtigen sind.

Verfassungsrechtliche Bedenken könnten allerdings dann begründet sein, wenn sich bei der endgültigen Rentenberechnung ergäbe, daß der Kläger als Bezieher einer FZR (AVI)-Rente erheblich schlechter gestellt wäre als ein Rentner, der in gleichem Umfange Beiträge zur FZR gezahlt, aber nicht der AVI angehört hat. Die sich aus der Überlagerung der FZR durch die AVI-Zusage im Einzelfall ergebenden rentenrechtlichen Nachteile von FZR (AVI)-Rentnern gegenüber FZR-Rentnern ohne AVI-Zusage können nur für die Phase der „vorläufigen” Rentenberechnung ohne weiteres verfassungsrechtlich hingenommen werden. Im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung im wesentlichen gleich gelagerter Sachverhalte (Art. 3 Abs. 1 GG) erscheint es jedoch bedenklich, die aus einer „reinen” FZR-Mitgliedschaft folgenden rentenrechtlichen Vorteile den Beziehern von FZR (AVI)-Renten bei gleicher monatlicher Beitragsleistung und gleich langer Mitgliedschaft in der FZR auf Dauer vollständig vorzuenthalten. Dies wäre insbesondere im Hinblick auf die für Rentenneuzugänge ab 1. Januar 1992 in § 319 b SGB VI vorgesehene Vergleichsberechnung kaum zu rechtfertigen.

Der Umwertungs- und Anpassungsbescheid vom 29. November 1991 ist aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden SV-Rente und FZR (AVI)-Rente des Klägers sind mit dem Umwertungsbescheid zum 1. Januar 1992 gemäß § 307 b Abs. 5 SGB VI in eine einheitliche Regelaltersrente nach dem SGB VI umgewertet und angepaßt worden. Diese Neuberechnung war gemäß § 307 b Abs. 1 SGB VI vorzunehmen, weil der Kläger am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets, nämlich die FZR (AVI)-Rente (§ 2 Abs. 3 AAÜG iVm Anl AAÜG 1 Nr. 1) hatte, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 iVm § 2 Abs. 2 Satz 2 AAÜG zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung zu überführen war. Die Umwertung und Anpassung erfolgte in einem „maschinellen Verfahren”, bei dem die Rentenhöhe anhand der verfügbaren Daten pauschalierend nach gesetzlich vorgegebenen Werten vorläufig ermittelt wurde. Hierzu war die Beklagte gemäß § 307 b Abs. 5 SGB VI berechtigt. Bei der Festsetzung der einheitlichen Regelaltersrente ist insbesondere die Zahlbetragsgarantie des § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI jedenfalls iS des Nominalwertes (vgl. BSGE 72, 50, 62 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1) eingehalten worden. Die Anpassungsbescheide schreiben lediglich die früher ergangenen Festsetzungen fort; es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, daß dies nicht zutreffend geschehen wäre.

Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch gegen die Regelung des § 307 b Abs. 5 SGB VI nicht (vgl. BSGE 76, 257 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 3; Urteil des erkennenden Senats vom 8. Februar 1996 – 13/4 RA 8/94).

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 954079

SozSi 1997, 399

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