Verfahrensgang

LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 16.12.1993; Aktenzeichen L 1 An 30/93)

SG Magdeburg (Urteil vom 20.01.1993)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 1993 abgeändert. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Januar 1993 wird in vollem Umfang zurückgewiesen

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Streitig ist die Höhe der Versorgungsbezüge des Klägers. Insbesondere ist umstritten, in welcher Höhe ihm Leistungen aus der zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates der ehemaligen DDR ab 1. Januar 1991 zu gewähren sind.

Der im Dezember 1928 geborene Kläger war bis zum 31. Juli 1990 Oberbürgermeister der Stadt Magdeburg. Im März 1971 wurde er in das Zusatzversorgungssystem der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates aufgenommen.

Der FDGB-Kreisvorstand Magdeburg – Verwaltung der Sozialversicherung – gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 31. Juli 1990 ab 1. August 1990 eine Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung (SV) in Höhe von monatlich 510,00 DM einschließlich eines Festbetrages von 210,00 DM. Der Berechnung dieser Rente waren eine Versicherungspflichtige Tätigkeit von 47 Jahren und eine Zurechnungszeit von drei Jahren zugrundegelegt worden.

Der Magistrat der Stadt Magdeburg gewährte, dem Kläger mit Bescheid vom 16. November 1990 „im Auftrage des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik” rückwirkend vom 1. August 1990 an eine Invalidenversorgung aus der zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparats in Höhe von monatlich 1.400,00 DM; dies entsprach 50 vH seines durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienstes der letzten 12 Monate seiner Tätigkeit als Oberbürgermeister. Zugleich wurde ein monatlicher Gesamtzahlbetrag aus SV-Rente und Zusatzversorgung in Höhe von 1.910,00 DM festgesetzt.

Der Gemeinsame Träger der Sozialversicherung glich die SV-Rente mit undatiertem, nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenem Bescheid nach der Ersten Rentenanpassungsverordnung (1. RAV) vom 14. Dezember 1990 (BGBl. I 2867) rückwirkend zum 1. August 1990 auf 603,00 DM an und paßte sie ab 1. Januar 1991 auf 694,00 DM an. Aufgrund der Anrechnung der Erhöhungsbeträge auf die Zusatzversorgung, die danach noch 1.216,00 DM betrug, blieb der Gesamtbetrag von 1.910,00 DM unverändert.

Mit ebenfalls undatiertem und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenem Bescheid über die Rentenanpassung nach der Zweiten Rentenanpassungsverordnung (2. RAV) vom 19. Juni 1991 (BGBl. I 1300) paßte der Träger der Rentenversicherung – Überleitungsanstalt Sozialversicherung – die SV-Rente ab 1. Juli 1991 auf 799,00 DM an. Der Erhöhungsbetrag wurde erneut auf die Zusatzversorgung angerechnet, so daß der Gesamtbetrag wiederum unverändert blieb.

Mit Bescheid vom 28. November 1991 über die „Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts” wertete die Beklagte die dem Kläger gewährten Leistungen (SV-Rente und Zusatzversorgung) mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in eine einheitliche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) um und setzte den monatlichen Zahlbetrag mit 1.910,04 DM fest. Dabei wurden Umwertung und Anpassung im maschinellen Verfahren gemäß § 307 b Abs. 5 SGB VI durchgeführt.

Mit der Rentenanpassungsmitteilung vom 1. Juni 1992 setzte die Beklagte den bestandsgeschützten Rentenzahlbetrag des Klägers ab 1. Juli 1992 auf monatlich 1.911,06 DM fest.

Der Kläger legte gegen den Bescheid nach der 1. RAV, soweit er die Rentenberechnung für den Zeitraum ab 1. Januar 1991 betraf, sowie gegen den Bescheid vom 28. November 1991 erfolglos Widerspruch ein (Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 1992) und erhob sodann vor dem Sozialgericht Magdeburg (SG) Klage, die durch Urteil vom 20. Januar 1993 abgewiesen wurde.

Während des erstinstanzlichen Verfahrens hatte die Beklagte mit einer weiteren Rentenanpassungsmitteilung vom 1. Dezember 1992 den monatlichen Rentenzahlbetrag ab 1. Januar 1993 auf unverändert 1.911,06 DM festgesetzt. Während des Berufungsverfahrens wurde der monatliche Rentenzahlbetrag ab 1. Juli 1993 auf 1.913,10 DM erhöht (Rentenanpassungsmitteilung vom 1. Juni 1993).

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) hat dem Begehren des Klägers, ihm die Zusatzversorgung ohne Anrechnung der Erhöhungsbeträge der SV-Rente zu gewähren und die Rente für die Zeit ab 1. Januar 1992 auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) neu zu berechnen, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise stattgegeben und die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, des Bescheides des Gemeinsamen Trägers der Sozialversicherung und sämtlicher nachfolgender Bescheide verurteilt, „dem Kläger vom 1. Januar 1991 an eine Rente und Versorgung in Höhe von insgesamt 2.026,00 DM, vom 1. Juli 1991 an von 2.039,00 DM, vom 1. August 1991 an von 2.010,00 DM und vom 1. Januar 1992 an eine am Bruttobetrag von 2.147,48 DM ausgerichtete Rente unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu zahlen” (Urteil vom 16. Dezember 1993).

Das Berufungsurteil ist im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt: Bei Rentenneuzugängen ab 1. Juli 1990 sei bei Vorhandensein von Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen für die Berechnung der Leistungen § 25 des Rentenangleichungsgesetzes (RAnglG-DDR) anzuwenden gewesen. Zwar sei in Abs. 1 a.a.O. lediglich von „Grundsätzen” die Rede, doch gehe der Inhalt der Vorschrift darüber hinaus; die darin getroffenen Regelungen ermöglichten nämlich die Berechnung von genauen Rentenzahlbeträgen. Daß § 25 Abs. 1 RAnglG-DDR seit 1. Juli 1990 als unmittelbar geltendes Recht anzuwenden gewesen sei, ergebe sich auch daraus, daß die Vorschrift Begrenzungsregelungen enthalte, die nach dem Willen des Gesetzgebers der ehemaligen DDR sofortige Wirkung entfalten sollten. Denn die Begrenzungsregelung gemäß § 23 Abs. 2 RAG sei ausschließlich auf die schon zum 30. Juni 1990 gezahlten SV-Renten und Versorgungen bezogen; es sei nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber bei Neuzugängen die Festsetzung höherer Zahlbeträge gewollt habe. Da § 25 Abs. 1 RAnglG-DDR als zusammenhängendes Überführungssystem zu sehen sei, erstrecke sich die unmittelbare Geltung auch auf die darin enthaltenen Berechnungsvorschriften.

Der dem Kläger ab 1. Januar 1991 zustehende Gesamtbetrag von 2.026,00 DM setze sich aus einer Zusatzrente, einer SV-Rente und einem Versorgungsrest zusammen. Aus § 25 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 2 RAnglG-DDR und den Vorschriften der Verordnung über die Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR-VO) habe sich – ausgehend von der Dauer der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem und dem in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) versicherbaren zusätzlichen monatlichen Durchschnittseinkommen – für den Kläger ab Rentenbeginn (1. August 1990) ein Anspruch auf eine Zusatzrente in Höhe von monatlich 793,00 DM ergeben. Der Rentenneuberechnung nach § 25 Abs. 1 RAnglG-DDR stehe nicht die Bestandskraft des Bescheides des Magistrats der Stadt Magdeburg vom 16. November 1990 entgegen, mit dem der Versorgungsanspruch erstmalig festgestellt worden sei. Denn für die Rentenfestsetzung seien gemäß §§ 31 Abs. 1, 3 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBl I 486 – SVG-DDR) allein der Gemeinsame Träger der Sozialversicherung und später dessen Funktionsnachfolger zuständig gewesen.

Die Zusatzrente des Klägers sei gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 RAnglG-DDR und der dazu ergangenen Anlage um 18,14 vH anzugleichen und der sich ergebende Betrag von aufgerundet 937,00 DM gemäß § 2 1. RAV um 15 vH zu erhöhen gewesen, so daß ab 1. Januar 1991 ein Anspruch auf einen angepaßten Zusatzrentenbetrag von 1.078,00 DM bestanden habe. Die ab Rentenbeginn auf 510 DM festgesetzte SV-Rente sei nach § 25 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 RAnglG-DDR auf 603,00 DM anzugleichen und nach § 2 1. RAV zum 1. Januar 1991 auf 694,00 DM zu erhöhen gewesen. Daneben habe vom 1. Januar 1991 an noch ein Anspruch des Klägers auf einen Versorgungsrest von 254,00 DM bestanden: Dies ergebe sich daraus, daß vor dem 1. Januar 1991 nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RAnglG-DDR ein Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen dem Betrag aus der SV-Rente und der errechneten Zusatzrente (von zusammen 1.540,00 DM) einerseits und dem Gesamtanspruch aus SV-Rente und Zusatzversorgung nach altem Recht (von zusammen 1.910,00 DM) andererseits bestanden habe. Auf diesen Differenzbetrag in Höhe von 370,00 DM seien die Erhöhungsbeträge der SV-Rente und der Zusatzrente nach der 1. RAV von insgesamt 232,00 DM gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 RAnglG-DDR nur zur Hälfte anzurechnen gewesen.

Ab 1. Juli 1991 habe der Kläger einen Anspruch auf einen Gesamtbetrag von monatlich 2.039,00 DM gehabt, denn die SV-Rente und die Zusatzrente seien gemäß § 4 2. RAV jeweils um 15 vH auf 799,00 DM bzw. 1.240,00 DM zu erhöhen gewesen. Der Erhöhungsbetrag von insgesamt 267,00 DM sei aber voll auf den verbliebenen Versorgungsrest von 254,00 DM anzurechnen gewesen. Insofern sei die Anrechnungsvorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 2 RAnglG-DDR durch die in § 8 2. RAV verdrängt worden, denn gemäß Art. 9 Abs. 2, 4 des Einigungsvertrages (EinigVtr) i.V.m. Anl. II Kap VIII H III Nr. 9 Buchst. b, f hätten auch bereits überführte Versorgungsansprüche unter Verordnungsvorbehalt gestanden.

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 AAÜG habe der Gesamtzahlbetrag ab 1. August 1991 noch 2.010,00 DM betragen. Ab 1. Januar 1992 habe ein Anspruch auf eine am Bruttobetrag von 2.147,48 DM ausgerichtete Rente bestanden, wobei es sich um die nach § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI um 6,84 vH erhöhte überführte Leistung von 2.010,00 DM handele, aus der sich nach Abzug des Anteils des Klägers zum Krankenversicherungsbeitrag der Nettozahlbetrag errechne.

Die pauschale Umwertung der Rente gemäß § 307 b Abs. 5, § 307 a Abs. 3 SGB VI habe die Beklagte im übrigen rechtmäßig vorgenommen, denn zum 1. Januar 1992 habe noch kein Anspruch des Klägers auf die Berechnung seiner Rente unter Zugrundelegung des im Einzelfall erzielten Einkommens bestanden.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend: § 25 RAnglG-DDR habe – ebenso wie § 24 RAnglG-DDR – nur Grundsätze zu der nach § 22 Abs. 2 RAnglG-DDR angekündigten Überführung der bis zum 30. Juni 1990 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus Versorgungssystemen der ehemaligen DDR enthalten. Auch für § 25 RAnglG-DDR gelte, daß die vorgesehene Überführung der Versorgungen durch Art. 9 Abs. 2 EinigVtr i.V.m. Anl. II Kap VIII H III Nr. 9 Buchst. b Satz 1 bis zum 31. Dezember 1991 ausgesetzt und durch die Vorschriften des AAÜG abgelöst worden sei. Folgte man der Auffassung des LSG, so dürfte § 307 b SGB VI nur für Bestandsfälle am 30. Juni 1990, nicht aber auf den Rentenzugang danach Anwendung finden. Eine solche Differenzierung sei, aber weder § 307 b SGB VI selbst noch dem AAÜG zu entnehmen. Der Bundesgesetzgeber sei mithin nicht von einer bereits erfolgten Überführung der Zugänge nach dem 30. Juni 1990 ausgegangen. Eine Besserstellung der Rentenzugänge des zweiten Halbjahrs 1990 gegenüber den Bestandsrenten wäre zudem verfassungrechtlich äußerst bedenklich. Die Vorschriften der §§ 31 bis 33 SVG-DDR stünden der Bestandskraft der Feststellung der Versorgungshöhe durch den Magistrat der Stadt Magdeburg nicht entgegen, denn die staatlichen Dienststellen in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger seien von diesen Regelungen nicht unmittelbar berührt gewesen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 1993 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Magdeburg vom 20. Januar 1993 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er trägt vor: Es könne dahinstehen, welche rechtliche Bedeutung der Tatsache zukomme, daß die in § 24 RAnglG-DDR vorgesehene Überführung der Bestandsrenten mit zusätzlichen Versorgungsleistungen nicht erfolgt sei. Auch diese Vorschrift sei ohne jeden (weiteren) Gesetzesakt vollziehbar gewesen, der EinigVtr habe insoweit nur die zwingende Überführungsfrist hinausgeschoben und das Überführungsprogramm verändert. Dies ändere aber nichts daran, daß es für Rentenneufestsetzungen nach dem 30. Juni 1990 und vor dem 3. Oktober 1990 keine andere Rechtsgrundlage als das RAnglG-DDR gegeben habe. Die Vollziehbarkeit des § 25 RAnglG-DDR habe das LSG in der angefochtenen Entscheidung schon dadurch bewiesen, daß es die dem Kläger nach Maßgabe der §§ 24, 25 RAnglG-DDR zustehende Rente genau ausgerechnet habe. Zwar habe der Bundesgesetzgeber möglicherweise übersehen, daß die nach § 25 RAnglG-DDR berechneten Renten- und Versorgungsleistungen nicht nach § 307 b Abs. 5 SGB VI „vorläufig”, sondern (nur) nach § 307 a SGB VI als „Sozialversicherungsrenten” in die gesamtstaatliche Rentenversicherung zu überführen gewesen seien. Darauf komme es aber nicht an, weil die Gerichte nicht dazu da seien, vermutete oder tatsächliche gesetzliche Fehler auszubügeln; hierzu sei der Gesetzgeber selbst in der Lage.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das erstinstanzliche Urteil ist in vollem Umfang wiederherzustellen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren als in den angefochtenen Bescheiden zugebilligten Gesamtversorgung.

Gegenstand des Verfahrens sind die undatierten Bescheide nach der 1. und 2. RAV sowie der Umwertungsbescheid vom 28. November 1991 und der Anpassungsbescheid vom 1. Juni 1992, alte in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 1992. Insoweit begehrt der Kläger eine höhere Altersversorgung für die Zeit ab 1. August 1990.

Die Beklagte ist auch insoweit passivlegitimiert, als die angefochtenen Bescheide nach der 1. und der 2. RAV nicht von ihr, sondern von dem Gemeinsamen Träger der Sozialversicherung bzw. der Überleitungsanstalt Sozialversicherung erlassen worden sind: Diese „Rechtsvorgängerinnen” der Beklagten haben den Anspruch des Klägers durch die streitigen Bescheide neu festgesetzt, wobei sie kraft Gesetzes im Auftrag der Beklagten handelten (vgl. BSGE 72, 50, 55 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1), die seit dem 1. Januar 1991 der für Angestellte im Beitrittsgebiet zuständige Rentenversicherungsträger (vgl. EinigVtr Anl. I Kap VIII H III Nr. 1 Buchst. f Buchst. bb) und für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung im Bereich der überführten Ansprüche und Anwartschaften aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen zuständig ist (vgl. § 8 Abs. 5 Satz 1 AAÜG).

Die angefochtenen Bescheide nach der 1. und 2. RAV, mit denen die Altersversorgung des Klägers in Anknüpfung an die Erstbewilligungsbescheide für die Zeit vom 1. August 1990 bis zum 31. Dezember 1991 festgesetzt worden ist, sind rechtmäßig.

Für einen Anspruch des Klägers auf Festsetzung einer nach § 25 Abs. 1 RAnglG-DDR berechneten (höheren) Rente vom 1. August 1990 an und die Anpassung dieser Rente nach § 25 Abs. 2 RAnglG-DDR, wie ihn das LSG angenommen hat, gibt es keine Rechtsgrundlage.

Ein solcher Anspruch ist dem Kläger nicht durch bindenden Bescheid zuerkannt worden. Ihm sind jeweils mit Wirkung vom 1. August 1990 eine SV-Rente in Höhe von 510,00 DM (Bescheid des FDGB) und Invalidenversorgung aus der Zusatzversorgung für Mitglieder des Staatsapparates in Höhe von 1.400,00 DM (Bescheid des Magistrats der Stadt Magdeburg) gewährt worden. Der vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Bescheid des FDGB, der – wie auch der Bescheid des Magistrats – vom Klagen nicht angefochten wurde, ist als Verwaltungsakt der DDR gemäß Art. 19 Satz 1 EinigVtr wirksam geblieben. Eine höhere – nach § 25 RAnglG-DDR zu berechnende und zu dynamisierende – Rente wird in keinem dieser Bescheide zuerkannt; von der nach § 10 Abs. 1 und 3 RAnglG-DDR vorzunehmenden Erhöhung der SV-Renten waren Bezieher von Renten aus Zusatzversorgungssystemen gerade ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. BSGE 76, 136, 138 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 1). Die beiden Rentenanpassungsbescheide nach der 1. und 2. RAV haben diese Leistungen als Gesamtzahlbetrag von 1.910,00 DM fortgeschrieben.

§ 25 RAnglG-DDR scheidet entgegen der Ansicht des LSG als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers aus. Zwar galt das RAnglG-DDR nach Art. 9 Abs. 2 EinigVtr i.V.m. der Anl. II Kap. VIII F III Nr. 8 EinigVtr grundsätzlich über das Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 hinaus mit bestimmten – hier nicht einschlägigen – Maßgaben fort und ist nach Art. 41 i.V.m. Art. 42 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) erst zum 31. Dezember 1991 außer Kraft getreten. Gleichwohl war aber u.a. § 25 RAnglG-DDR nicht mehr anwendbar.

Die Anordnung im EinigVtr, das RAnglG-DDR bleibe mit bestimmten Maßgaben in Kraft, wird als lediglich allgemeine Regelung von den speziellen Regelungen im EinigVtr selbst verdrängt (s. zu § 26 RAnglG-DDR BSGE 75, 262, 272 = SozR 3-8560 § 26 Nr. 2; SozR 3-8650 § 26 Nr. 3). In dieser Weise sind auch die §§ 24, 25 RAnglG-DDR unanwendbar geworden, weil sie mit einer speziellen Regelung, nämlich dem Konzept für die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen in EinigVtr Nr. 9, unvereinbar sind. Denn das ursprüngliche Programm zur Überführung von Rentenansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen in das allgemeine Rentenrecht der DDR hat durch EinigVtr Nr. 9 eine entscheidende Abänderung erfahren (vgl. BSGE 72, 50, 65 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1; 75, 262, 272 = SozR 3-8560 § 26 Nr. 2), die eine Anwendbarkeit der §§ 24, 25 RAnglG-DDR ausschließt.

Mit diesen und anderen Vorschriften sollte das in Art. 20 des Staatsvertrages (StVtr) vereinbarte Konzept zur Angleichung des Rentenrechts der DDR an das der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt werden. Nach Abs. 2 a.a.O. sollten die bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR zum 1. Juli 1990 geschlossen und die bisher erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung überführt werden; Leistungen aufgrund von Sonderregelungen waren mit dem Ziel zu überprüfen, ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen abzubauen. Da bei Abschluß des StVtr am 18. Mai 1990 und auch noch bei Verabschiedung des RAnglG-DDR durch die Volkskammer der DDR am 28. Juni 1990 noch nicht abzusehen war, daß es zu einem baldigen Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland kommen würde, wurde seinerzeit ein einheitliches, eigenständiges, aber dem der Bundesrepublik Deutschland im wesentlichen entsprechendes Rentenrecht der DDR angestrebt, das zum 1. Januar 1991 Geltung erlangen sollte. Mit dem am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen RAnglG-DDR sollte dabei der erste Schritt zu dieser Angleichung getan werden (so die Ministerin für Arbeit und Soziales der DDR, Hildebrandt, bei der Erläuterung des Entwurfs des RAnglG-DDR vor der Volkskammer, Protokolle der Volkskammer der DDR, 10. Wahlperiode, S 615).

Der Sechste Abschnitt des RAnglG-DDR enthielt Regelungen, mit denen die Angleichung für den Bereich der Zusatzversorgungssysteme erreicht werden sollte: Deren Schließung und die Überführung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung zum 30. Juni 1991 wurden angeordnet (vgl. § 22 Abs. 1, 2 RAnglG-DDR). Bis zu dem Stichtag nebeneinander gezahlte SV-Renten und Zusatzversorgungen sollten bis zur Überführung in unveränderter Höhe (also ohne Anpassungen) weitergezahlt werden (vgl. § 23 Abs. 1 RAnglG-DDR), wobei für bestimmte Zusatz- und Sonderversorgungssysteme eine Begrenzung vorgesehen war (vgl. § 23 Abs. 2 RAnglG-DDR). Die Überführung der Zusatzversorgungen in die allgemeine Rentenversicherung (der DDR) sollte dann im 2. Halbjahr 1990 durch Neufestsetzung von Renten der Sozialversicherung erfolgen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 RAnglG-DDR), wobei die Grundsätze für die bereits festgesetzten zusätzlichen Versorgungen dem § 24 RAnglG-DDR und für die bis zum Stichtag erworbenen Anwartschaften dem § 25 RAnglG-DDR zu entnehmen waren. Statt der bisherigen. Leistungen aus Zusatzversorgungssystemen sollten nach §§ 24, 25 RAnglG-DDR innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung Zusatzrenten nach den Bestimmungen der FZR-VO vom 17. November 1977 (GBl I 395) festgesetzt und künftig wie die SV-Renten angepaßt werden. Die Differenz zu dem nach altem Recht zu zahlenden Gesamtbetrag aus SV-Rente und zusätzlicher Versorgung sollte begrenzt auf 90 vH des Nettoverdienstes weitergezahlt, jede künftige Erhöhung zur Hälfte auf diesen Versorgungsbetrag angerechnet werden. Von der dem Minister für Arbeit und Soziales der DDR in § 29 RAnglG-DDR erteilten Ermächtigung, Einzelheiten zur Überführung der zusätzlichen Versorgungssysteme in die Rentenversicherung zu regeln, ist kein Gebrauch mehr gemacht worden. Während des Bestehens der DDR wurde das im RAnglG-DDR enthaltene Überführungskonzept deshalb nicht mehr umgesetzt (vgl. BSGE 72, 50, 53 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1; Rürup/Simon, Gutachten zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen der Anl. 1 Nr. 1 bis 22 des AAÜG in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland, S 7; Reimann, DAngVers 1991, 283; Mohn, DAngVers 1993, 439).

EinigVtr Nr. 9 regelt dem Buchstaben nach lediglich die Frage der Fortgeltung von Vorschriften für die Versorgungssysteme der DDR, legt dabei aber zugleich verbindlich die Art und Weise der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung fest. Dies betrifft insbesondere die grundsätzliche Entscheidung, die erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und Tod bis zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung – und zwar in Renten nach den ab 1. Januar 1992 geltenden Bestimmungen des SGB VI – zu überführen (vgl. BSGE 76, 136, 138 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 1). Das dem RAnglG-DDR zugrundeliegende Regelungskonzept eines „Zwischenschritts” i.S. einer „DDR-internen” Rentenreform war nämlich bei Abschluß des EinigVtr bereits überholt (vgl. BSGE 75, 262, 274 = SozR 3-8560 § 26 Nr. 2; SozR 3-8560 § 26 Nr. 3). Eine Fortführung dieses Konzepts war nur solange sinnvoll, wie für eine Ungewisse Zeitdauer noch von zwei selbständigen Rentenversicherungssystemen in beiden Teilen Deutschlands ausgegangen werden konnte. EinigVtr Anl. I Kap III H III Nr. 1 sah das Inkrafttreten des SGB VI aber auch für das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1992 vor; einige das Beitragsrecht betreffende Vorschriften und die Regelungen für die Rehabilitation wurden mit bestimmten Maßgaben sogar bereits zum 1. Januar 1991 in Kraft gesetzt. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Vertragsparteien des EinigVtr in Anbetracht der bevorstehenden Wiedervereinigung und des gesamtdeutschen Inkrafttretens des SGB VI die Überleitung so gewollt haben, wie sie dann der (gesamtdeutsche) Bundesgesetzgeber durch das als Art. 3 RÜG in Kraft getretene AAÜG geregelt hat, nämlich als Überführung der nach dem EinigVtr zu überführenden Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI.

Mit einem derart modifizierten Überführungskonzept waren zwar die Anordnung der Schließung der Zusatzversorgungssysteme in § 22 RAnglG-DDR, die „Einfrierung” des Zahlbetrages bis zur endgültigen Überführung in § 23 Abs. 1 RAnglG-DDR und die Festlegung vorläufiger Zahlbetragsbegrenzungen für bestimmte Leistungen bis zur Überführung in § 23 Abs. 2 RAnglG-DDR vereinbar, nicht jedoch die auf Gewährung eigenständiger Leistungen nach dem RAnglG-DDR (statt der Zusatzversorgung) abzielenden Teile des „alten” Überführungskonzepts in §§ 24, 25 RAnglG-DDR.

Dem steht nicht entgegen, daß der Ausschluß der §§ 24, 25 RAnglG-DDR von der Fortgeltung des RAnglG-DDR nicht ausdrücklich in EinigVtr Nr. 9 oder bei den in EinigVtr Anl. II Kap VIII F III Nr. 8 aufgeführten Maßgaben erwähnt wird. Denn dieser Teil des Sechsten Abschnitts des RAnglG-DDR konnte als noch unverbindliche Formulierung später zu konkretisierender Grundsätze aufgefaßt werden, deren Überholtheit nicht ausdrücklich festgestellt und deren mangelnde Fortgeltung nicht besonders angeordnet zu werden brauchte. Da nach der in § 29 RAnglG-DDR enthaltenen Ermächtigung noch „Einzelheiten zur Überführung der zusätzlichen Versorgungssysteme in die Rentenversicherung” zu regeln waren, wurde in den Grundsätzen folgerichtig noch nicht die endgültige Regelung der Überführung gesehen.

Auch aus der 1. und 2. RAV ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Altersversorgung für den Zeitraum vom 1. August 1990 bis zum 31. Juli 1991. Diese aufgrund von EinigVtr Anl. II Kap VIII F III Nr. 8 Buchst. d i.V.m. § 19 RAnglG-DDR und EinigVtr Nr. 9 Buchst. f ergangenen Verordnungen und die dort getroffenen Regelungen sind – soweit hier einschlägig – rechtlich nicht zu beanstanden. Die darauf gestützten angefochtenen Bescheide sind rechtsfehlerfrei.

Die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß der beiden Rechtsverordnungen ergibt sich aus EinigVtr Anl. II Kap VIII F III Nr. 8 Buchst. d. Danach ist sie berechtigt, die Anpassungen der in § 19 RAnglG-DDR genannten Renten aus der SV, der FZR und der Unfallversicherung mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung vorzunehmen; durch EinigVtr Nr. 9 Buchst. f wird sie ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das „Nähere zu den Maßgaben nach EinigVtr Nr. 9 Buchst. a bis e zu bestimmen”. Dem gesamten Regelungszusammenhang ist zu entnehmen, daß diese Anpassungen durch Rechtsverordnungen zu erfolgen haben, die im Einklang mit dem durch EinigVtr Nr. 9 modifizierten Überführungsprogramm stehen. Denn EinigVtr Nr. 9 Buchst. f verweist zum Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung ausdrücklich auf das gesamte in EinigVtr. Nr. 9 enthaltene Überführungsprogramm für Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung.

Die genannten Ermächtigungsgrundlagen entsprechen den Anforderungen des Art. 80 des Grundgesetzes (GG); insbesondere sind ihr Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt. Aufgrund des Gesetzes zum EinigVtr (EinigVtrG) haben sie den. Rang eines Bundesgesetzes ohne verfassungs- oder völkerrechtlichen Vorrang (vgl. BSG SozR 3-8570 § 11 Nr. 2). Durch die Festlegung auf die Überführung in eine Rente nach den ab 1. Januar 1992 geltenden Bestimmungen des SGB VI und die Garantie des Zahlbetrages, der bei Bestandsrenten im Juli 1990 aus der SV und dem Versorgungssystem zu erbringen war bzw. bei Rentenzugängen bis Juni 1995 zu erbringen gewesen wäre (vgl. EinigVtr Nr. 9 Buchst. b Sätze 4 und 5), werden die bei dem Erlaß der RAV vom Verordnungsgeber zu beachtenden Maßgaben hinreichend deutlich (vgl. BSGE 76, 136, 140 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 1).

Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen haben die Vorschriften der beiden RAV auch zutreffend angewandt. Verfahrensrechtlich ist es nicht zu beanstanden, daß der Gemeinsame Träger der Sozialversicherung die bisher in zwei verschiedenen Bescheiden dem Kläger zuerkannten Leistungen der Invalidenrente aus der SV und der Zusatzversorgung in einem einzigen Bescheid zusammengefaßt hat. Durch Art. 19 Satz 1 EinigVtr ist eine spätere Abänderung der wirksam bleibenden Verwaltungsakte der DDR nicht generell ausgeschlossen, sondern diese unterliegen gemäß Art. 19 Satz 3 EinigVtr den Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und können daher jedenfalls vom 1. Januar 1991 an nach den dann auch im Beitrittsgebiet in Kraft getretenen Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) abgeändert werden (EinigVtr Anl. I Kap VIII D III Nr. 2; vgl. BSGE 76, 136, 139 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 1 m.w.N.).

Es kann hier offenbleiben, ob § 48 SGB X für die Bescheide, welche die SV-Rente und die Zusatzversorgung betreffen, ab 1. Januar 1991 direkt (so BSGE 76, 136, 139 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 1) oder jedenfalls entsprechend Anwendung findet. Mit dem Inkrafttreten der 1. RAV ist eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse eingetreten, die gerade auch im Hinblick auf das Überführungskonzept des EinigVtr, anstelle mehrerer Renten aus verschiedenen Systemen der sozialen Sicherung nur noch eine einheitliche Rente nach dem SGB VI zu gewähren, eine Zusammenfassung der konkreten Regelungen, durch die dies im Einzelfall umgesetzt werden soll, in einem Bescheid rechtfertigt.

Nach § 6 Abs. 1 1. RAV werden Renten, die wegen Bezuges einer Zusatzversorgung nach § 23 Abs. 1 RAnglG-DDR nicht anzugleichen waren, nach den für Arbeitnehmer ohne Zusatzversorgung geltenden Bestimmungen der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der SV vom 23. November 1979 (GBl I 401 – RentV-DDR), zuletzt ergänzt durch die Vierte Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der SV vom 8. Juni 1989 (GBl I 229 – 4. RentV-DDR), festgesetzt und nach den Bestimmungen des Ersten und Zweiten Abschnitts des RAnglG-DDR angeglichen. Dadurch sollten bestehende Unterschiede in der Berechnung von neben Zusatzversorgungen gewährten SV-Renten und SV-Renten, neben denen eine solche Leistung nicht erbracht wurde, beseitigt werden: Nach der RentV-DDR wurden die Alters- und Invalidenrenten aus der SV allgemein aus einem Fest- und einem Steigerungsbetrag errechnet (vgl. §§ 5, 13 Abs. 1 RentV-DDR). Beim Bestehen eines Anspruchs auf eine zusätzliche Rente aus der Altersversorgung der Intelligenz (AVI) wurde die SV-Rente nur in Höhe des Steigerungsbetrages (§ 52 RentV-DDR) bzw. ab dem 1. Dezember 1989 mit einem niedrigeren Festbetrag neben dem Steigerungsbetrag (vgl. §§ 19, 20 4. RentV-DDR) gewährt Aufgrund der Regelung des § 6 Abs. 1 1. RAV war demnach allen SV-Rentenbeziehern ab dem 1. Juli 1990 der von der Höhe der Arbeitsjahre abhängige allgemeine Festbetrag zu zahlen, unabhängig davon, welche. Zusatzversorgung sie neben der SV-Rente bezogen.

Die Anwendung des § 6 Abs. 1 1. RAV ist hier nicht dadurch ausgeschlossen, daß die dem Kläger vom 1. August 1990 an gewährte SV-Rente keine Bestandsrente im Sinne des RAnglG-DDR ist. Allerdings erfaßt der Wortlaut des § 6 Abs. 1 RAnglG-DDR ausdrücklich nur die Renten, die wegen Bezuges einer Zusatzversorgung nach § 23 Abs. 1 RAnglG-DDR nicht anzugleichen waren. § 23 Abs. 1 RAnglG-DDR war seinem Wortlaut und der systematischen Stellung im RAnglG-DDR nach zunächst lediglich als Regelung für die bei Inkrafttreten des RAnglG-DDR bereits gezahlten SV-Renten und Zusatzversorgungen vorgesehen. Offenbar ging die Volkskammer der DDR bei der Verabschiedung des RAnglG-DDR von einem baldigen Erlaß der Regelungen für die Einzelheiten zur Überführung der Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen nach § 29 RAnglG-DDR aus. Da es dazu jedoch nicht kam, der EinigVtr vielmehr – wie oben dargestellt – das Überführungsprogramm des StVtr bzw. RAnglG-DDR entscheidend abänderte und die entsprechende Anwendung der leistungsrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Versorgungssystems bis zur endgültigen Überführung anordnete, war der fortgeltende § 23 Abs. 1 RAnglG-DDR wegen der Unanwendbarkeit des hierfür ursprünglich als spezielle Regelung vorgesehenen § 25 RAnglG-DDR für die ab 1. Juli 1990 eintretenden Versicherungsfälle entsprechend anzuwenden.

Die SV-Rente des Klägers war mangels relevanter Sonderregelungen – anders als die AVI ist die Zusatzversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparats in § 52 RentV-DDR nicht aufgeführt – bereits nach den allgemeinen Regelungen festgesetzt worden; insbesondere war der Berechnung der bei 40 und mehr Arbeitsjahren gemäß § 19 4. RentV-DDR zustehende Festbetrag von 210,00 Mark berücksichtigt worden. Eine Neufestsetzung gemäß § 6 Abs. 1 1. RAV war daher insoweit nicht erforderlich. Da aber die Erhöhung, welche nach § 10 Abs. 3 RAnglG-DDR grundsätzlich auch bei nach dem Inkrafttreten des RAnglG-DDR neu festzusetzenden SV-Renten vorzunehmen war, im Hinblick auf § 23 Abs. 1 Satz 1 RAnglG-DDR nicht durchgeführt worden war, hatte bei einem Rentenbeginn im Jahre 1990 und 50 zu berücksichtigenden Arbeits- und Zurechnungsjahren nach der Anlage zum RAnglG-DDR eine Erhöhung um 18,14 vH zu erfolgen. Der daraus resultierende Zahlbetrag der SV-Rente von (aufgerundet) 603,00 DM war gemäß § 2 1. RAV zum 1. Januar 1991 nochmals um 15 vH auf (aufgerundet) 694,00 DM zu erhöhen.

Wo die sich aus der Nachholung der Rentenangleichung zum 1. Juli 1990 und der Rentenanpassung zum 1. Januar 1991 ergebenden Erhöhungsbeträge zusammen unter dem Zahlbetrag der Leistung aus der Zusatzversorgung lagen, war der Gesamtzahlbetrag aus SV-Rente und Zusatzversorgung nach § 6 Abs. 2 und 3 1. RAV im Ergebnis lediglich fortzuschreiben. Auch für den Kläger ergab sich so zum 1. Januar 1991 kein höherer Gesamtzahlbetrag als der bisherige.

Der Bescheid nach der 2. RAV, mit dem der Gesamtzahlbetrag ab 1. Juli 1991 auf unverändert 1.910,00 DM festgesetzt wurde, ist ebenfalls rechtmäßig. Nach § 4 2. RAV war die SV-Rente zum 1. Juli 1991 um 15 vH zu erhöhen. Gemäß § 8 Abs. 1 und 2 war die Erhöhung bei Versichertenrenten auf die Zusatzversorgung anzurechnen, wenn diese zusammen mit der SV-Rente einen Grenzbetrag von 1.500,00 DM monatlich überschritt. Da der Gesamtzahlbetrag bei dem Kläger über diesem Grenzwert lag, war die Anrechnung im vollen Umfang des Erhöhungsbetrages vorzunehmen.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Überführungsprogramm des EinigVtr Nr. 9, das auch den Inhalt der Ermächtigungsnorm EinigVtr Nr. 9 Buchst. f für den Erlaß der 1. und der 2. RAV bestimmt, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Der erkennende Senat schließt sich auch insoweit der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) an, mit der dieser die genannten Regelungen im Hinblick auf die Anwendung bei Bestandsrenten als mit dem GG vereinbar angesehen hat (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Juni 1995 ≪BSGE 76, 136, 140 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 1≫ m.w.N.). Die dort angestellten Erwägungen gelten sinngemäß erst recht für die denselben Bestimmungen unterliegenden Rentenneuzugänge ab 1. Juli 1990.

Der Schutzbereich des Art. 14 GG wird durch die Abänderung des ursprünglichen Überführungsprogramms der DDR in EinigVtr Nr. 9 nicht berührt, denn bis zur Regelung im EinigVtr und der dort eingeräumten Zahlbetrags- bzw. Bestandsgarantie hatten die Berechtigten aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen – wie der Kläger – noch keine unter die Eigentumsgarantie des GG fallende Rechtsposition erworben. Gegenstand der Eigentumsgarantie können erst Ansprüche sein, die vom Gesetzgeber gegenüber der Bundesrepublik Deutschland (neu) begründet (vgl. BVerfGE 41, 126, 150) oder zumindest als bestehend anerkannt (vgl. BVerfGE 87, 1, 42) worden sind. Unter den Eigentumsschutz des GG fallende Rechte konnten somit erstmals durch den EinigVtr begründet werden, Dies konnte nicht bereits durch § 20 Abs. 2 StVtr geschehen, denn diese Bestimmung enthielt lediglich einen Handlungsauftrag für den Gesetzgeber der DDR.

Vor der Anerkennung einer sozialrechtlichen Eigentumsposition durch den Bundesgesetzgeber war die Bundesrepublik Deutschland indes nicht für die Durchsetzbarkeit der in der ehemaligen DDR begründeten Rechtspositionen verantwortlich (vgl. BVerfGE 84, 90, 122 f). Denn die Beklagte ist nicht Rechtsnachfolgerin der Versicherungseinrichtungen der DDR, sondern Funktionsnachfolgerin und als solche nur im Rahmen der im EinigVtr und nachfolgendem Bundesrecht begründeten Ansprüche leistungspflichtig (vgl. BSGE 72, 50, 52 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 1; BSGE 74, 184, 192 = SozR 3-8570 § 11 Nr. 1); diesen Verpflichtungen ist sie jedoch ordnungsgemäß nachgekommen.

Die Ansprüche und Anwartschaften aus der allgemeinen SV der DDR und aus den Zusatzversorgungssystemen wurden von vornherein nur im Rahmen der „Systementscheidung” anerkannt, diese als sozialrechtliche Ansprüche zu behandeln und in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen; dabei wurde bewußt das Überführungskonzept des StVtr bzw. RAnglG-DDR nicht übernommen. Diese „Systementscheidung” wurde im Zusammenhang mit der Regelung des Beitritts und seiner Folgen getroffen, bei der angesichts der Vielschichtigkeit der Problematik außergewöhnliche Schwierigkeiten zu bewältigen waren. In einer solchen Situation ist dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsrahmen zuzugestehen, wobei die gesetzlichen Regelungen nicht an Art. 14 GG, sondern lediglich an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen sind (vgl. BVerfGE 84, 90, 129; 41, 126, 150 ff, 174 f).

Das Überführungsprogramm des EinigVtr Nr. 9 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber war entgegen der Ansicht des Klägers aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung heraus nicht verpflichtet, für die Inhaber von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatzversorgungssystemen im EinigVtr Ansprüche auf eine beamtenrechtliche, berufsständische oder die SV-Rente ergänzende Versorgung zu begründen. Die aus solchen bestehenden Versorgungs- oder Versicherungssystemen Berechtigten, die ihre Ansprüche in der Bundesrepublik Deutschland vor dem Beitritt begründet haben, stellen keine geeignete Vergleichsgruppe dar. Die Annahme einer Vergleichbarkeit ließe nämlich unberücksichtigt, daß die Ansprüche aus den Zusatzversorgungssystemen schon während des Bestandes der DDR infolge deren wirtschaftlichen Bankrotts vor der Wiedervereinigung weitgehend entwertet waren (vgl. dazu BVerfGE 84, 90, 131).

In der Abänderung des Überführungskonzeptes des RAnglG-DDR ist auch kein Verstoß gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) resultierenden Schutz des Vertrauens auf den Fortbestand von Rechtsvorschriften zu sehen. Denn ein dem Bundesgesetzgeber zuzurechnender Vertrauensschutz könnte – wie eine eigentumsrechtliche Position – ebenfalls erstmals durch den EinigVtr begründet worden sein. Den Bestimmungen in EinigVtr Nr. 9 war aber mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, daß eine Fortführung des Überführungsprogramms des RAnglG-DDR gerade nicht gewollt war.

Die Regelungen der 1. und der 2. RAV selbst sind ebenfalls nicht verfassungswidrig.

Sie verstoßen nicht gegen Art. 14 GG. Denn die Zahlbetragsgarantie des EinigVtr Nr. 9, die als eigentumsgeschützte Rechtsposition angesehen werden kann (vgl. Beschlüsse des 4. Senats des BSG vom 14. Juni 1995 – 4 RA 4/94 und 4 RA 28/94 –), garantiert nur die nominelle Versorgungshöhe aus SV-Rente und Zusatzversorgung, ohne selbst einen Anspruch auf Anpassung im Hinblick auf geänderte wirtschaftliche Daten einzuräumen. Der aus den beiden Leistungen gebildete Gesamtzahlbetrag wird aber bei dem Anpassungsvorgang nach der 1. und der 2. RAV jeweils nicht unterschritten.

Die Regelungen in der 1. und der 2. RAV sind auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Eine verfassungswidrige Ungleichheit ist insbesondere nicht darin zu sehen, daß die Erhöhung der SV-Rente bei Beziehern von Zusatzversorgungsleistungen zu einer entsprechenden Kürzung ihrer Rente aus der Zusatzversorgung führt, wobei der geschützte Zahlbetrag unverändert bleibt (§ 6 1. RAV und § 8 2. RAV), während bei Beziehern einer Rente aus der FZR sowohl diese als auch die Rente aus der SV angepaßt werden (§§ 1, 2 1. RAV und §§ 1, 4 2. RAV). Dem 4. Senat des BSG ist darin zu folgen, daß diese Ungleichbehandlung bis zur endgültigen Berechnung der Rente nach dem SGB VI für eine Übergangszeit auf sachgerechten Differenzierungskriterien beruht (vgl. Urteil vom 14. Juni 1995 ≪BSGE 76, 136, 146 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 1≫). Denn während die FZR-Renten nachvollziehbar auf eigenen Beitragsleistungen beruhten, waren die Leistungs- und Beitragsregelungen der einzelnen Zusatzversorgungssysteme höchst unterschiedlich und zumindest in einer Übergangsphase für den Verordnungsgeber nicht überschau- und bewertbar. Dies rechtfertigt es, die Bezieher von Zusatzversorgungen bis zur endgültigen Berechnung einer SGB VI-Rente von der Anpassung dieser Leistungen auszuschließen, um die Schaffung neuer Besitzstände zu vermeiden (vgl. Begründung zur 2. RAV, BR-Drucks 255/91 S 7), welche ggf. eine nach der Überführung zu gewährende Rente übersteigen könnten. Die Vermeidung von im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung unrealistischen Besitzständen ist in diesem Zusammenhang auch ein geeignetes Anknüpfungsmerkmal für die Regelung in § 8 2. RAV, nach der lediglich solche Bezieher von Zusatzversorgungen im Ergebnis von der Erhöhung des Gesamtzahlbetrages ausgeschlossen sind, die einen bestimmten Grenzbetrag überschreiten (vgl. Begründung zur 2. RAV, BR-Drucks 255/91 S 7).

Auch der Umwertungs- und Anpassungsbescheid vom 28. November 1991 ist rechtmäßig. SV-Rente und Zusatzversorgung des Klägers sind damit zum 1. Januar 1992 gemäß § 307 b Abs. 5 SGB VI in eine einheitliche EU-Rente nach dem SGB VI umgewertet und angepaßt worden. Diese Neuberechnung war gemäß § 307 b Abs. 1 SGB VI vorzunehmen, weil der Kläger am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach dem AAÜG überführte Rente des Beitrittsgebiets, nämlich die Invalidenversorgung aus der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (s. Anl. AAÜG 2 Nr. 19), hatte. Diese Zusatzversorgung war gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 AAÜG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 AAÜG zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung zu überführen.

Die Umwertung und Anpassung erfolgte in einem „maschinellen Verfahren”, bei dem die Rentenhöhe anhand der verfügbaren Daten pauschalierend nach gesetzlich vorgegebenen Werten vorläufig ermittelt wurde. Hierzu war die Beklagte gemäß § 307 b Abs. 5 SGB VI berechtigt. Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung der SGB VI-Rente nach Maßgabe seines individuellen Versicherungsverlaufs bestand vor dem 1. Januar 1994, also auch zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung noch nicht (vgl. § 307 b Abs. 5 Satz 9 i.V.m. § 307 a Abs. 8 Satz 5 SGB VI). Bei der Umsetzung der Festsetzung der Rente ist insbesondere die Zahlbetragsgarantie des § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI eingehalten worden.

Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 307 b Abs. 5 SGB VI bestehen auch nach Auffassung des erkennenden Senats nicht. Er folgt insoweit den Erwägungen des 4. Senats in dessen Urteilen vom 14. September 1995 (BSGE 76, 257 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 3; SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 2). Zwar kann die Beklagte nach dieser Regelung im Rahmen des „maschinellen Verfahrens” bei der vorläufigen Berechnung der überführten Versorgungsleistungen pauschalierte Werte zugrunde legen, die zu einer wesentlich niedrigeren als der später aufgrund individueller Berechnung tatsächlich zustehenden Rente und damit zu einer erheblichen Nachzahlung führen können. Für eine gewisse bis etwa Mitte des Jahres 1996 zu befristende Übergangszeit bedeutet es jedoch für die Betroffenen keine unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unverhältnismäßige Einschränkung, bis zur endgültigen individuellen Festsetzung ihrer Rente mit einem niedrigeren Betrag auskommen zu müssen, zumal durch die Zahlbetragsgarantie gemäß § 307 b Abs. 3 Satz 2 SGB VI gewährleistet ist, daß es für diesen Übergangszeitraum nicht zu einer Senkung der Rentenbezüge kommen kann.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 Sozialgerichtsgesetz.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1508654

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