Beteiligte

Kläger und Revisionskläger

Beklagte und Revisionsbeklagte

 

Tatbestand

I

Der Kläger begehrt Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) nach § 23 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG).

Der 1948 geborene Kläger erlernt e in dreijähriger Lehre den Beruf eines Landmaschinenmechanikers und übte ihn von Oktober 1967 bis September 1968 aus. Anschließend leistete er bis Oktober 1969 Wehrdienst; in dieser Zeit erlitt er im Februar 1969 einen Verkehrsunfall mit Verletzungen an den Augen. Deswegen ließ ihn die Landesversicherungsanstalt B… von September 1970 bis August 1971 in einer privaten Berufsfachschule zum kaufmännischen Angestellten - mit Abschlußzeugnis - umschulen. Sodann war der Kläger mit anfänglichen Unterbrechungen als kaufmännischer Angestellter tätig, zuletzt seit Januar 1973 als Disponent in der Firma S…, einem Betrieb des Betongewerbes; er arbeitete dort bis Juni 1979 ganztags und danach - nach Angaben des Klägers wegen Verringerung seiner Sehkraft - halbtags; das Arbeitsverhältnis endete am 31. Dezember 1979 wegen witterungsbedingten Produktionsausfalls.

Die Beklagte lehnte den im Oktober 1979 gestellten Rentenantrag ab, weil der Kläger im bisherigen Beruf als Disponent noch vollschichtig tätig sein könne (Bescheid vom 14. Januar 1980; Widerspruchsbescheid vom 12. November 1980).

Auf die Klage verurteilte das Sozialgericht Braunschweig die Beklagte zur Rentengewährung ab November 1979 (Urteil vom 20. Januar 1982). Das Landessozialgericht (LSG) wies dagegen die Klage ab (Urteil vom 14. Januar 1983). Es hielt den Kläger noch nicht für berufsunfähig, weil er trotz eingeschränkten Sehvermögens beiderseits ohne Gefahr für seine Gesundheit allgemeine Büroarbeiten ohne dauerndes Lesen und Schreiben verrichten könne. Auszugehen sei vom Beruf eines kaufmännischen Angestellten, auf den der Kläger erfolgreich umgeschult worden sei. Da dieser Beruf aufgrund der einjährigen Ausbildung nach dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Dreistufenschema der mittleren Gruppe (Anlernberufe) zuzuordnen sei, müsse sich der Kläger auch auf ungelernte Tätigkeiten außer solchen mit einem ganz geringen qualitativen Wert verweisen lassen (Hinweis auf SozR 2200 § 1246 Nr. 16). Deswegen könne dahinstehen, ob der Kläger in der seit Januar 1973 als Disponent ausgeübten Tätigkeit überfordert und ob die Umsetzung im Juli 1979 auf eine Halbtagsstelle gesundheitlich objektiv notwendig gewesen sei. Als allgemeine Büroarbeit unter den genannten Einschränkungen kämen insbesondere Tätigkeiten mit Publikumsverkehr oder als Telefonist, welche die Augen nicht dauernd mit Lese- und Schreibarbeiten beanspruchten, in Betracht.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung des § 23 AVG. Bisheriger Beruf sei bei ihm der des Landmaschinenmechanikers, wobei die Wartezeit nach § 29 Abs. 2 AVG mit dem Unfall als erfüllt gelte; er habe ihn wegen der Unfallfolgen aufgeben müssen. Der Disponentenberuf könne allenfalls eine Verweisungstätigkeit darstellen, sei aber nicht schon wegen der Umschulung für ihn nach § 23 Abs. 3 Satz 3 AVG zumutbar, weil er nicht "mit Erfolg" umgeschult worden sei; das ließe sich nur bejahen, wenn er in die Lage versetzt worden wäre, den Umschulungsberuf vollwertig auszuüben; daran hinderten ihn aber zumindest inzwischen seine schon die Umschulung auslösenden gesundheitlichen Einschränkungen. Zu beanstanden sei ferner, daß das LSG bei keiner Tätigkeit die tarifliche Einstufung berücksichtigt und die für zumutbar erachteten Büroarbeiten nicht ausreichend bezeichnet habe.

Der Kläger beantragt,das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,die Revision zurückzuweisen.

Sie folgt dem LSG darin, daß Hauptberuf des Klägers der eines Angestellten für kaufmännische Büroarbeiten (Disponent in einem Betrieb der Bauwirtschaft) sei; die Tätigkeit als Disponent sei nach der tariflichen Einstufung der Gruppe der Gelernten zugeordnet. Das Leistungsvermögen des Klägers reiche für die Ausübung dieses Berufes aus, weil er nach den getroffenen Feststellungen (Nieden 7) ohne Schwierigkeiten lesen könne. Zumindest müsse er sich auf eine Telefonistentätigkeit verweisen lassen, die in allen maßgeblichen Tarifverträgen gesondert aufgeführt sei.

II

Die Revision ist insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen ist.

Nach § 23 Abs. 1 AVG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem Haushaltsbegleitgesetz 1984) erhält Rente wegen BU der Versicherte, der berufsunfähig ist, wenn die Wartezeit erfüllt ist. Da der Kläger die Wartezeit erfüllt hat, hängt die Entscheidung davon ab, ob er berufsunfähig ist. Die Ansicht des LSG, daß das nicht der Fall sei, findet in den bisher getroffenen Feststellungen keine hinreichende Stütze.

Berufsunfähig ist nach § 23 Abs. 2 Satz 1 AVG ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder Gebrechen oder Schwäche seiner Kräfte auf weniger als die Hälfte der dort genannten Vergleichsperson herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt nach Satz 2 alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist nach Satz 3 stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch Rehabilitationsmaßnahmen mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- (vgl. zuletzt BSGE 55, 45, 48) ist bei Prüfung der BU Ausgangspunkt der Beurteilung der "bisherige Beruf" des Versicherten. Ist der Versicherte in diesem Beruf noch ausreichend erwerbsfähig i. S. des § 23 Abs. 2 Satz 1 AVG, ist er nicht berufsunfähig, ohne daß es noch auf seine Erwerbsfähigkeit in weiteren sog. Verweisungstätigkeiten ankommt. Der "bisherige Beruf" ist aber ferner für die Abgrenzung dieser Verweisungstätigkeiten von Bedeutung; denn von seiner Bewertung hängt es wesentlich ab, welche anderen Tätigkeiten dem Versicherten noch i. S. des § 23 Abs. 2 Satz 2 AVG zumutbar sind, so daß gegebenenfalls auch die Erwerbsfähigkeit in diesen Tätigkeiten geprüft werden muß.

Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist als bisheriger Beruf in der Regel die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit anzusehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit hat aufgeben müssen; eine solche "Lösung" ist rentenrechtlich unbeachtlich mit der Folge, daß dann in der Regel der vor der gesundheitsbedingten Aufgabe ausgeübte Beruf als "bisheriger Beruf" maßgebend bleibt (SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 63, 66). Dabei darf es sich allerdings nicht um einen Beruf handeln, der bereits vor der Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten aufgegeben worden ist (BSGE 19, 279; 29, 63; SozR 2200 § 1246 Nrn. 62, 65, 66, 108).

Das LSG hat in der bei der Firma S… ausgeübten Tätigkeit den bisherigen Beruf des Klägers gesehen. Dem stimmt der Senat im Ergebnis zu. Er muß freilich klarstellen, daß damit Ausgangspunkt der Beurteilung nicht ein "Beruf des kaufmännischen Angestellten" sein kann, von dem in den Ausführungen des LSG und der Beklagten wiederholt die Rede ist. Eine solche Berufskennzeichnung kann nicht im Rahmen des § 23 AVG als bisheriger Beruf zugrundegelegt werden, weil sie zu allgemein gehalten ist. Der in der Firma S… ausgeübte Beruf ist konkreter vielmehr der eines "Disponenten" oder "Disponenten im Betongewerbe" gewesen, ohne daß die vom LSG getroffenen Feststellungen eine klarere Festlegung erlauben.

Aus den Ausführungen des LSG ergibt sich nicht deutlich, ob das LSG diesen Beruf schon deshalb als bisherigen Beruf angesehen hat, weil der Kläger für ihn - u. a. für ihn - i. S. des § 23 Abs. 2 Satz 3 AVG mit Erfolg umgeschult worden ist. Nach der Rechtsprechung (SozR 2200 § 1246 Nrn. 25 und 30) müßte zwar entgegen der Ansicht des Klägers seine Umschulung schon nach Erhalt des Abschlußzeugnisses als "mit Erfolg" durchgeführt gelten; eine erfolgreiche Umschulung allein hat aber noch keine Bedeutung für die Bestimmung des bisherigen Berufs (BSGE 31, 103). Sie bewirkt lediglich, daß der Umschulungsberuf ungeachtet der in § 23 Abs. 2 Satz 2 AVG genannten Kriterien aufgrund der Sondervorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 3 AVG eine zumutbare Verweisungstätigkeit darzustellen vermag; die Bedeutung dieser Vorschrift beschränkt sich auf die Erweiterung des sonst gegebenen Verweisungsfeldes. Bisheriger Beruf kann demgegenüber jedoch immer nur eine Tätigkeit sein, die versicherungspflichtig ausgeübt worden ist. Ein Umschulungsberuf kommt daher als bisheriger Beruf erst in Betracht, wenn er, wie es hier der Fall war, nach der Umschulung auch tatsächlich ausgeübt worden ist; einen Vorzug wegen der Umschulung vor anderen ausgeübten Berufen verdient er dann aber nicht.

Infolgedessen ist nach den bereits genannten, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu entscheiden, ob der ursprünglich ausgeübte Beruf des Landmaschinenmechanikers oder der zuletzt ausgeübte Beruf des Disponenten den bisherigen Beruf des Klägers i. S. des § 23 Abs. 2 AVG bildet (die Zwischenbeschäftigungen vor Januar 1973 spielen insoweit keine Rolle). Hierbei muß der Beruf des Landmaschinenmechanikers entgegen der Ansicht des Klägers indessen von vornherein schon deshalb ausscheiden, weil er bereits vor der Erfüllung der Wartezeit aufgegeben worden ist; das gilt ohne Rücksicht darauf, daß der Kläger ihn aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat und ihn offenbar höher bewertet als den späteren Disponentenberuf. Wie der 5. Senat des BSG in seinem bereits angeführten Urteil in BSGE 19, 279 im Anschluß an Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes ausgeführt hat, verdient eine berufliche Stellung keine Beachtung, wenn der Versicherte die für den geltend gemachten Anspruch erforderliche Versicherungszeit noch nicht zurückgelegt hatte, als er die betreffende Berufstätigkeit - freiwillig oder erzwungenermaßen - aufgab. Das finde seine Rechtfertigung darin, daß der Versicherte ohne die neue, andersgeartete Tätigkeit die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch überhaupt nicht verwirklicht hätte; eine vor der Wartezeiterfüllung eingetretene Leistungseinbuße falle eben nicht in das Risiko der Rentenversicherung. Der erkennende Senat tritt dieser Begründung bei. Ob zur Unterstützung noch die weiteren Erwägungen des 12. Senats in der ebenfalls angeführten Entscheidung BSGE 29, 13 herangezogen werden könnten, kann offen bleiben; sie betreffen nur die Fälle, in denen der Versicherte vor Erfüllung der Wartezeit den erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen endgültig aufgeben muß und aus demselben Grunde keine andere im Hinblick auf diesen Beruf zumutbare Tätigkeit mehr ausüben kann; dann bestünde in der Tat die Gefahr (der Nachteil), daß ein solcher Versicherter nie eine Rente wegen BU erlangen könnte, falls nicht ein späterer gegenüber dem erlernten Beruf unzumutbarer Beruf zum bisherigen Beruf erklärt werden könnte. Im vorliegenden Fall steht dagegen nicht fest, daß der Kläger aus den gesundheitlichen Gründen, die zur Aufgabe des erlernten Berufes führten, auch keine im Hinblick auf diesen zumutbaren anderen Tätigkeiten mehr ausüben konnte und kann; gerade der ab Januar 1973 ausgeübte Disponentenberuf stellte insoweit eine zumutbare Verweisungstätigkeit dar.

Was den Zeitpunkt der Aufgabe des erlernten Berufes betrifft, kann dahingestellt bleiben, ob dessen Aufgabe schon in der Beendigung dieser Berufsausübung vor dem Eintritt in den Wehrdienst oder erst in dem die weitere Berufsausübung ausschließenden Unfallgeschehen vom Februar 1979 zu erblicken ist. Im einen wie im anderen Falle hatte der Kläger jeweils bis dahin noch keine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt. Dies gilt auch dann, wenn Zeiten eines pflichtversicherten Wehrdienstes in diesem Zusammenhang den Zeiten der versicherungspflichtigen Berufsausübung zugerechnet werden dürften; das könnte nämlich allenfalls solange geschehen, als noch eine Fortsetzung der früheren Berufsausübung in Betracht kam, mithin nicht mehr für Zeiten des Wehrdienstes nach dem die Fortsetzung ausschließenden Unfall. Die bis zum Eintritt des Unfalls nicht erfüllte Wartezeit von 60 Kalendermonaten konnte hier auch nicht wegen des Unfalls nach § 29 AVG als erfüllt gelten; es ist weder festgestellt noch auch nur behauptet, daß der Unfall ein Arbeitsunfall oder eine Wehrdienstbeschädigung gewesen ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AVG); der vom Kläger ins Feld geführte § 29 Abs. 2 AVG gilt nicht für Unfälle in Fällen der BU, um die es hier geht (SozR 2200 § 1252 Nr. 2).

Sonach bleibt nur übrig, den Disponentenberuf als bisherigen Beruf des Klägers zugrunde zu legen. Freilich könnten auch dagegen Bedenken bestehen, weil nach der Rechtsprechung des BSG (SozR Nr. 24 zu § 35 RKG a. F.) eine Tätigkeit, die der Versicherte von Beginn an nur auf Kosten seiner Gesundheit verrichten konnte, nicht als sein bisheriger Beruf anzusehen ist; es wird als Widerspruch zu versicherungsrechtlichen Grundsätzen erachtet, daß - u. a. - die Fähigkeit zur Verrichtung eines Berufes Gegenstand der Versicherung sein könnte, obwohl der Versicherte diesen Beruf nach seinem Gesundheitszustand von Beginn an eigentlich nicht hätte ausüben können. Diese Bedenken greifen jedoch hier nicht durch. In dem Urteil des LSG heißt es zwar an einer Stelle, es könne dahinstehen, ob der Kläger in der seit Januar 1973 als Disponent ausgeübten Tätigkeit gesundheitlich überfordert gewesen sei; das ist jedoch nicht dahin zu verstehen, als ob es das LSG damit für möglich erachtet habe, daß der Kläger diese vom LSG als bisherigen Beruf zugrundegelegte Tätigkeit schon von ihrem Beginn an auf Kosten seiner Gesundheit verrichtet habe. Dagegen spricht schon, daß das LSG damit die weitere Frage verknüpft, ob die Umsetzung im Juli 1979 auf eine Halbtagsstelle gesundheitlich notwendig gewesen sei; das LSG hat mithin eine erst im Laufe der Tätigkeit eingetretene Überforderung im Auge gehabt. Die Annahme einer möglichen Überforderung von Anfang an wäre auch nicht mit der vom LSG bei der Firma S… eingeholten Auskunft vereinbar gewesen, die als Abweichung zu anderen Arbeitnehmern nur das Nichtleisten von Überstunden und "hohe Fehlzeiten" erwähnt, Fehlzeiten im gehäuften Umfang aber erst für die Jahre 1978 und1979 anführt. Nicht eindeutig ist allerdings ebenso das Vorbringen des Klägers im Revisionsverfahren zur Überforderung im Disponentenberuf. Es kann jedoch nicht angenommen werden, daß er nun diesen Beruf als von Anfang an auf Kosten seiner Gesundheit verrichtet erscheinen lassen will; denn wenn es so wäre, würde sich der Kläger damit selbst benachteiligen, weil es dann überhaupt keinen bisherigen Beruf i. S. des § 23 Abs. 2 AVG gäbe und damit jeglicher Berufsschutz für ihn entfiele. Im übrigen enthält sein Vorbringen insoweit jedenfalls keine Verfahrensrügen gegen die tatsächlichen Feststellungen, die dem Berufungsurteil in diesem Punkte zu entnehmen sind.

Das LSG hat offen gelassen, ob (inwieweit) der Kläger in der hier streitigen Zeit ab November 1979 gesundheitlich noch zur Ausübung des Disponentenberufes imstande gewesen ist, was die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung bejaht. Das LSG hat dies getan, weil es den Kläger in Verweisungstätigkeiten noch für ausreichend erwerbsfähig hielt. In einem früheren vergleichbaren Falle (Urteil vom 20. Januar 1983, SozR 2200 § 1246 Nr. 105 = SGb 1983, 399, 400) hatte es der Senat als "zumindest nahegelegen" bezeichnet, daß das LSG in erster Linie festgestellt hätte, ob die Erwerbsfähigkeit im bisherigen Beruf noch ausreicht oder nicht (mit Hinweis auf das Urteil des 1. Senats in SozR 2200 § 1246 Nr. 75); Anlaß dafür war u. a., daß nicht erkennbar war, welche Schwierigkeiten das LSG in der Beantwortung dieser Frage gesehen hatte. Zu diesen Ausführungen des Senats hat sich Oberfeld (SGb 1983, 402) kritisch geäußert, ohne allerdings dem Anliegen des Senats gerecht zu werden. Der Senat hat nicht bezweifelt, daß das Verfahren des LSG im früheren wie auch im vorliegenden Falle methodisch unangreifbar ist; ihm geht es ferner nicht um die richtige Beurteilung der Prozeßökonomie (erst recht nicht aus nachträglicher Sicht). Nach der Meinung des Senats sollte in die Erwägungen über die konkret zu wählende Methode vielmehr einbezogen werden, daß § 23 AVG neben der Lohnersatzfunktion dem Berufsschutz dient, daß dieser Berufsschutz wesentlich vom bisherigen Beruf bestimmt (wenn auch nicht auf ihn begrenzt) wird, und daß sich das Selbstwertgefühl des Versicherten ebenfalls legitimerweise am Wert des bisherigen Berufes orientiert. Deshalb sollten die Gerichte nicht wegen der methodischen Möglichkeit die Erwerbsfähigkeit im bisherigen Beruf ohne sonst erkennbaren Grund offen lassen , zumal Versicherte häufig sich dann gegen die Zumutbarkeit der minderqualifizierten Verweisungstätigkeiten wehren.

Bei der Ermittlung der dem Kläger hier zumutbaren Verweisungstätigkeiten hat sich das LSG auf das in der Arbeiterrentenversicherung entwickelte "Dreistufenschema", das zur Zeit des Berufungsurteils schon zu einem "Vierstufenschema" fortentwickelt war, gestützt. Die Rechtsprechung des BSG (BSGE 49, 54, 56 - 1. Senat - und im Anschluß daran Urteil des erkennenden Senats vom 20. März 1980, 11 RA 38/79) hatte demgegenüber entschieden, daß dieses Mehrstufenschema nicht bei Angestelltenberufen gilt; in seinem schon erwähnten Urteil vom 20. Januar 1983 (SozR 2200 § 1246 Nr. 105) hatte der Senat einschränkend allerdings die mittelbare Orientierung an diesem Schema, wenn auch nicht als notwendig, aber doch als hilfreich erachtet, weil es bei den Arbeiterberufen anders als in der Angestelltenversicherung schon feste Verweisungsregeln gebe. Im Urteil vom 19. März 1976 (SozR 2200 § 1246 Nr. 12) war der Senat der Auffassung, daß die Rechtsprechung über die Verweisbarkeit von Angestellten, bis sich möglicherweise Regeln dazu bilden ließen, nach den Besonderheiten von Einzelfällen entscheiden müsse. Das hatte er im Urteil vom 20. März 1980 - 11 RA 38/79 - näher damit erläutert, daß es erforderlich wäre, Gruppen zu finden, die in der Bewertung der ihnen zugehörenden Berufe einen wesentlich gleichen Wertabstand aufweisen; eine Gruppenbildung mit allgemeinen Aussagen über die Verweisbarkeit von Gruppe zu Gruppe sei bei den wenigen vom Senat zu entscheidenden Streitigkeiten bisher nicht möglich gewesen. Die Frage, ob auch für die Angestelltenversicherung ein dem Mehrstufenschema der Arbeiterrentenversicherung vergleichbares Schema ("oder ein ähnliches Hilfsmittel") angewandt werden könne, hatten ebenso der 1. Senat im Urteil vom 4. Oktober 1979 (BSGE 49 a. a. O.) und der 5a Senat im Urteil vom 14. Juli 1982 (BSGE 54, 37, 39 f.) offengelassen, der 5a Senat dabei mit der Begründung, "ein solches Schema könnte zu keinem anderen Ergebnis führen als der individuelle Qualitätsvergleich". Immerhin hatte die Rechtsprechung in der Zeit bis zu dem hier angefochtenen Berufungsurteil in der Angestelltenversicherung schon einige Regeln entwickeln können. So ergab sich aus dem Urteil des 1. Senats vom 14. März 1975 - 1 RA 133/74 -, daß nicht nur die dort zu beurteilende angelernte Verkäuferin, sondern überhaupt angelernte Angestellte auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden dürfen. Nach dem Urteil des 1. Senats vom 9. Juni 1960 - 1 RA 6/58 - ist für einen qualifizierten Fachmann die Übernahme einer angelernten Hilfstätigkeit unzumutbar. Gemäß BSGE 49, 54 (1. Senat) dürfen Versicherte, die einen Angestelltenberuf regelmäßig durch Aufstieg aus einem Arbeiterberuf erreichen, zumutbar nur auf die letzte Ebene des Arbeiterberufes verwiesen werden. Nach BSGE 489 202, 204 f. (5. Senat) schließlich - das die Zusammenfassung qualitativ gleichwertiger Angestelltenberufe in Berufsgruppen für erforderlich erklärte - sind für leitende Führungskräfte mit einem Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze Tätigkeiten der darunter befindlichen Gruppe von Angestellten mit einem Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze zumutbar.

Inzwischen hat sich der 1. Senat im Urteil vom 24. März 1981 (BSGE 55, 45, 51) zu einer Schematisierung der tarifvertraglich erfaßten Angestelltentätigkeiten mit einem Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze imstande gesehen; es ließen sich drei Gruppen mit den "Leitberufen" des unausgebildeten Angestellten, des Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren und des Angestellten mit einer längeren Ausbildung bilden. Dabei ging der 1. Senat davon aus, daß die Rechtsprechung unter möglichst weitgehender Heranziehung der für die Arbeiterrentenversicherung maßgebenden rechtlichen Kriterien für den Bereich der Angestelltenversicherung ähnliche Grundsätze und Schemata wie in der Arbeiterrentenversicherung (unter Berücksichtigung der Unterschiede) zu entwickeln habe; der Gesetzgeber habe den Begriff der BU in allen Versicherungszweigen der Rentenversicherung übereinstimmend formuliert, so daß der Begriff und seine Merkmale nur übereinstimmend ausgelegt werden dürften; in der Angestelltenversicherung bestehe nicht minder das Bedürfnis, den Begriff für die Massenverwaltung sinnvoll handhabbar zu machen und eine von ihr nicht mehr zu bewältigende Kasuistik zu vermeiden. Dementsprechend werde in seit langem feststehender Rechtsprechung der Wert des bisherigen Berufes in der Angestelltenversicherung nach den gleichen Kriterien wie in der Arbeiterrentenversicherung bestimmt; ebenfalls unter Anlehnung an die für die Arbeiterrentenversicherung entwickelten Grundsätze habe die Rechtsprechung bei Angestellten die Breite der beruflich zumutbaren Verweisung festgelegt. Allerdings gebe es bei Angestelltenberufen nicht den Tatbestand, daß sich in der Arbeitswelt auf der Grundlage der tariflichen Bewertung verschiedene Gruppen von Berufen auffinden ließen, die durch hierarchisch gegeneinander abgestufte Leitberufe charakterisiert seien. Anknüpfungspunkt für eine Einteilung in Berufsgruppen könne aber auch hier die für den Beruf jeweils erforderliche Ausbildung sein, zumal sich in der sozialen Wirklichkeit hier ebenfalls der Tatbestand unterschiedlicher, nach dem Umfang der Ausbildung differenzierender Zugangsvoraussetzungen für die Berufe vorfinde. Danach erforderten die üblicherweise im Angestelltenverhältnis ausgeübten Ausbildungsberufe durchweg eine Ausbildung von zwei oder drei Jahren; innerhalb der anerkannten Ausbildungsberufe lasse sich eine deutliche Differenzierung mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren und mit einer längeren (durchschnittlich drei Jahre) auffinden; darunter befinde sich eine weitere Gruppe ohne Ausbildungserfordernis, nämlich die "ungelernten Angestellten".

Der Senat stimmt diesen Ausführungen im wesentlichen zu. Auch für ihn ist es keine Frage, daß der Begriff der BU in der Angestelltenversicherung nach den gleichen rechtlichen Kriterien wie in den anderen Rentenversicherungszweigen ausgelegt werden muß (und umgekehrt). Nach dem Gesetz (§ 23 Abs. 2 Satz 2 AVG) ist bei dem Versicherten die Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit "unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit" zu ermitteln. Die Rechtsprechung hat darin keine erschöpfende Aufzählung der für die Zumutbarkeit maßgebenden Gesichtspunkte erblickt (BSGE 9, 254, 258 - 5. Senat -, BSGE 24, 97, 98 - 1. Senat -; SozR 2200 § 1246 Nr. 105 - 11. Senat -). Sie hat auf die Bewertung einerseits des bisherigen Berufes und andererseits der fraglichen Verweisungstätigkeit im Arbeits- und Berufsleben insgesamt abgestellt und je nach dem Wertabstand die Zumutbarkeit der Verweisung bejaht oder verneint. Dabei wird schon seit längerem der maßgebende Wert zusammenfassend als "qualitativer Wert" bezeichnet. Diese Begriffsbildung erschien dem Senat in seinem Urteil vom 20. Januar 1983 (s. insoweit SGb 1983, a. a. O. S. 401) noch als eine ungeeignete Kennzeichnung des Gemeinten. Hiergegen hat sich Kritik erhoben (BSGE 55, 45, 48; Oberfeld, SGb 1983, 402 f.), die der Senat für berechtigt hält; er hat daher keine Bedenken dagegen mehr, in diesem Zusammenhang den Begriff "qualitativer Wert" zu verwenden. Bei der Ermittlung dieses Berufswertes sind alle Faktoren zu berücksichtigen, nach denen die Arbeits- und Berufswelt die Qualität eines Berufes bemißt. Kriterien in dieser Hinsicht finden sich bei Angestellten in den Definitionen der Leistungsgruppen für Angestellte in der Anlage 1 (B) zum Fremdrentengesetz (FRG) und ebenso in Tarifverträgen. Die Rechtsprechung hat daher in der tariflichen Einstufung ein zuverlässiges Hilfsmittel und sogar ein Indiz für die Qualität von Tätigkeiten sehen können.

Der erkennende Senat stimmt dem 1. Senat ferner darin zu, daß die Rechtsprechung zu dem eine Verweisung noch oder nicht mehr gestattenden Wertabstand von Berufen - was in allen Versicherungszweigen der Rentenversicherung gleich zu beurteilen ist - möglichst Grundsätze oder Regeln entwickeln soll, die für die Massenverwaltung der Rentenversicherungsträger eine nicht mehr zu bewältigende Kasuistik vermeiden. Zu derartigen Regeln kann die Rechtsprechung gelangen, wenn für Gruppen von Versicherten, hier: von Angestellten, allgemeine Aussagen über ihre Verweisbarkeit (die Breite ihrer Verweisung) möglich sind, sei es auch nur in einer Abweichungen in Einzelfällen nicht ausschließenden Form. Der Senat ist hierbei allerdings nicht der Meinung, daß sich in der Arbeits- und Berufswelt bereits Gruppen finden ließen, die unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit von Verweisungen gebildet und voneinander abgegrenzt wären. Das schließt nicht aus, an dort schon entstandene Gruppen ggf. anzuknüpfen. Für die erwünschten allgemeinen Aussagen über die Verweisbarkeit von Gruppenangehörigen ist es jedoch nicht wesentlich, ob die Rechtsprechung an vorhandene Gruppen anknüpft oder ob sie die Gruppen bildet. In jedem Falle muß sie selbst die Aussagen über die Verweisungsbreite bei den Gruppenangehörigen treffen; die Beurteilung der Zumutbarkeit von Verweisungstätigkeiten ist im Rechtsstreit allein ihre Aufgabe. Dies darf auch dann nicht außer acht gelassen werden, wenn Gruppen in ein Schema eingeordnet werden, was zwar kein rechtliches Gebot darstellt, aber ebenfalls nützlich sein kann; der Umstand, daß sich im Wert differierende Berufsgruppen in einem Stufenverhältnis (in einer Rangordnung) befinden oder sich in ein solches bringen lassen, besagt noch nicht, daß deswegen nur Verweisungen von Stufe zu Stufe statthaft wären; das ist allein dann zutreffend, wenn nach dem Gesetz Verweisungen jeweils nur in diesem Ausmaß statthaft, darüber hinausgehende Verweisungen also unzumutbar sind; darüber hat wiederum im Rechtsstreit allein die Rechtsprechung zu befinden.

Der 1. Senat hat für die von ihm gebildeten Berufsgruppen von Angestellten zu Recht die für die Berufsausübung erforderliche Ausbildung zum Ausgangspunkt genommen. Die Ausbildung ist schon im Gesetz als wertbildendes Kriterium genannt; an sie knüpft auch das Schema der Arbeiterrentenversicherung in den ersten drei Stufen an; sie ist ein für die Gruppenbildung leicht hahdhabbares Merkmal, das zudem Querverweisungen innerhalb der Versicherungszweige erleichtert. Dabei versteht der Seht die Ausführungen des 1. Senats dahin, daß der 1. Senat auch die Ausbildungsberufe, die eine Ausbildung von zwei Jahren erfordern, in die oberste der von ihm gebildeten drei Gruppen einordnen will, auch wenn es in dem Urteil möglicherweise mißverständlich heißt, zur Mittelgruppe gehörten Angestellte mit einer Ausbildung "bis zu zwei Jahren"; der 1. Senat hat sich erkennbar an die Abgrenzung des "Facharbeiters" vom "angelernten Arbeiter" in der Arbeiterrentenversicherung anlehnen wollen (BSGE 55, 45, 50), wo mit der Ausbildung von zwei Jahren der Facharbeiter beginnt (s. insbesondere SozR 2200 § 1246 Nr. 16); einen Grund für eine bewußt unterschiedliche Abgrenzung in beiden Versicherungszweigen hat der 1. Senat nicht genannt.

Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, näher darauf einzugehen, daß die Leistungsgruppendefinitionen der Anlage 1 (B) zum FRG zwischen den Angestellten in einer Tätigkeit, die "keine Berufsausbildung erfordert" (Leistungsgruppe 5) und den Angestellten in einer Tätigkeit, "deren Ausübung eine abgeschlossene Berufsausbildung … voraussetzt" (Leistungsgruppe 4) keine Zwischengruppe kennt, und daß der 1. Senat in seinem Urteil vom 15. November 1983 (SozR 2200 § 1246 Nr. 109) die entsprechende Zwischengruppe bei den Arbeiterberufen zutreffend als eine "inhomogene und vielschichtige Berufsgruppe" bezeichnet hat (vgl. auch Wilze, Kompaß 1984, 473, 475 zur Vielfalt innerhalb der Facharbeitergruppe). Das ändert jedenfalls nichts daran, daß sich für die vom 1. Senat gebildeten Gruppen allgemeine Aussagen über die Verweisbarkeit machen lassen, worauf es allein ankommt. Die genannte Gruppenbildung läuft darauf hinaus, daß Angestellte mit einer für ihren Beruf erforderlichen Ausbildung von mindestens zwei Jahren nicht auf ungelernte Tätigkeiten und Angestellte mit einer für ihren Beruf erforderlichen geringeren, eine Einarbeitungszeit von drei Monaten aber übersteigenden Ausbildung nicht auf ungelernte Tätigkeiten mit einem ganz geringen qualitativen Wert verwiesen werden dürfen und daß im übrigen keine Verweisungsbeschränkungen für die Angehörigen der drei Gruppen bestehen. Diese Aussagen hält der erkennende Senat im Grundsatz für zutreffend; sie stehen nach seiner Auffassung im Einklang mit dem Gesetz (§ 23 AVG).

Zu ergänzen ist allerdings, daß in die beiden oberen Gruppen auch Angestellte einzuordnen sind, die nicht die erforderliche Berufsausbildung besitzen, jedoch eine Tätigkeit mit gleichem Wert ausüben (gleichgestellte Tätigkeiten). Dies trifft zu, wenn sie eine Tätigkeit, die an sich eine bestimmte Berufsausbildung erfordert, auch ohne diese "vollwertig" (gemeint hier: im Wissen und Können, nicht: gesundheitlich) ausüben (vgl. die Definition der Leistungsgruppe 4 der Anlage 1 B zum FRG) oder wenn ein von ihnen ausgeübter Beruf, der keine (oder eine geringere) Ausbildung erfordert, so viele Qualitätsmerkmale aufweist, daß die Gleichstellung mit einem (oder einem höherwertigen) Ausbildungsberuf geboten ist.

Hervorzuheben ist ferner, daß die genannten Aussagen zur Verweisbarkeit nur für Regelfälle gedacht sind, also Ausnahmen zulassen, wenn sie geboten erscheinen (vgl. dazu die Ausführung des 1. Senats in SozR 2200 § 1246 Nr. 109 zur Verweisung von "Angelernten"). Es ist zwar richtig, daß die Massenverwaltung nach Möglichkeit vor einer Kasuistik bewahrt werden soll; andererseits stellt das Gesetz selbst darauf ab, ob die Tätigkeiten dem konkreten Versicherten ("ihm") "zugemutet werden können"; die Zumutbarkeit ist aber ein Begriff, der es gerade ermöglichen soll, den Verhältnissen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Dementsprechend sind, wie schon dargelegt, auch die bei der Prüfung der Zumutbarkeit zu berücksichtigenden Umstände im Gesetz nicht erschöpfend aufgezählt. Auch insoweit ist die Meinung des 5a Senats (BSGE 54, a. a. O.) zu berücksichtigen, daß ein Schema zu keinem anderen Ergebnis führen kann als der individuelle Qualitätsvergleich.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß das LSG den Kläger auf ungelernte Tätigkeiten dann nicht verweisen durfte, wenn der bisherige Beruf des Klägers, der Disponentenberuf, einem Beruf mit einer erforderlichen Ausbildungszeit von mindestens zwei Jahren gleichsteht. Dazu hat das LSG keine Feststellungen getroffen; es hat sich nur mit dem Hinweis auf die bloß einjährige Umschulungszeit begnügt, ohne zu prüfen, ob und welche Qualitätsmerkmale der ausgeübte Disponentenberuf im ganzen aufgewiesen hat. Insbesondere hat das LSG nicht geklärt, wie dieser Beruf tariflich eingestuft ist - nach dem Vortrag der Beklagten gehört er nach der tariflichen Einstufung zur Gruppe der Gelernten - bzw. ob und wie die konkrete Tätigkeit des Klägers beider Firma S… tariflich eingestuft war. Sollten die weiteren Ermittlungen des LSG ergeben, daß der bisherige Beruf des Klägers einem Beruf mit einer Ausbildungszeit von mindestens zwei Jahren gleichsteht, dürfte er nicht mehr auf die vom LSG im angefochtenen Urteil angeführten Büroarbeiten verwiesen werden, es sei denn, es ergäbe sich, daß diese ungelernten Tätigkeiten aufgrund ihrer gesamten Qualitätsmerkmale einen Wert hätten, der sie "angelernten" Tätigkeiten gleichstellen würde.

Hiernach war der Rechtsstreit an das LSG zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Über die im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten ist in der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung zu befinden.11 RA 72/83

Bundessozialgericht

Verkündet am

13. Dezember 1984

 

Fundstellen

Haufe-Index 518460

BSGE, 291

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