Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinterbliebenenrentenanspruch der früheren Ehefrau bei Unterhaltsverzicht. sozialrechtlich relevanter Unterhalt. Anrechnungsmethode

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Hinterbliebenenrentenanspruch nach § 1265 Abs 1 S 2 RVO kann trotz eines umfassenden und endgültigen Unterhaltsverzichts nur bestehen, wenn ohne den Verzicht auch im Zeitpunkt des Todes kein Unterhaltsanspruch bestanden hätte.

2. Unterhaltsanspruch in diesem Sinne ist nur ein im Rahmen von § 1265 RVO relevanter Anspruch - 25 vH des Regelsatzes der Sozialhilfe ohne Aufwendungen für Unterkunft - (Anschluß an BSG vom 19.1.1989 - 4/11a RA 72/87 = SozR 2200 § 1265 Nr 93).

 

Orientierungssatz

Zur Frage der Berechnungsmethode für die Höhe des Unterhaltsanspruches iS von § 1265 Abs 1 RVO.

 

Normenkette

RVO § 1265 Abs 1 S 1; RVO § 1265 Abs 1 S 2 Nr 1; EheG 1946 § 58

 

Verfahrensgang

SG Hamburg (Entscheidung vom 25.04.1989; Aktenzeichen 16 J 333/88)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 1265 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) hat.

Die 1930 geborene Klägerin ist die frühere Ehefrau des 1929 geborenen und am 6. Juni 1985 verstorbenen W.    F.     (im folgenden Versicherter). Die 1959 geschlossene Ehe ist kinderlos geblieben. Sie wurde aus alleinigem Verschulden des Versicherten durch Urteil des Landgerichts Hamburg, das seit 15. Februar 1977 rechtskräftig ist, geschieden. Die Eheleute verzichteten in einem Vergleich für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft wechselseitig auf Unterhalt, auch für den Fall des Notbedarfs. Das Mietrecht an der bisherigen ehelichen Wohnung wurde dem Versicherten übertragen. Das galt auch für den gesamten Hausrat mit Ausnahme bestimmter Gegenstände. Die Waschmaschine, die Messinghängelampe, der Marmortisch und ein Geschirrservice sollte der Versicherte an die Klägerin herausgeben. Außerdem sollte der in Dänemark abgestellte Wohnwagen der Klägerin gehören. Die Kosten des Scheidungsverfahrens und des Vergleichs übernahmen die Parteien laut Vereinbarung je zur Hälfte.

Der Versicherte, der nicht wieder geheiratet hat, zahlte bis zu seinem Tode keinen Unterhalt an die Klägerin. Er hatte ab Januar 1976 als Wachmann gearbeitet. Für die Zeit vom 1. bis 7. Januar 1977 betrug sein Bruttoverdienst 373,-- DM und für die Zeit vom 21. Januar bis 31. Dezember 1977 20.996,-- DM. Seit 1983 bezog er Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Rente betrug ab 1. Juli 1984 monatlich 1.265,56 DM netto. Die Klägerin war nach einer Anlernzeit seit 1948 durchgehend versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Von 1969 bis 1978 hatte sie als Stewardeß auf Schiffen gearbeitet. Im Jahre 1977 hatte sie ein Bruttoentgelt von 26.784,-- DM erzielt. Im April 1982 wurde ihr Erwerbsunfähigkeitsrente nach einem Versicherungsfall vom Dezember 1978 gewährt. Im Zeitpunkt des Todes des Versicherten im Juni 1985 betrug ihre Erwerbsunfähigkeitsrente netto 880,47 DM.

Den im März 1987 gestellten Antrag der Klägerin auf Bewilligung der Rente nach § 1265 Abs 1 RVO wies die Beklagte ab (Bescheid vom 1. Juli 1987 und Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1988). Die Beklagte begründete die Ablehnung damit, daß Satz 1 der Vorschrift nicht erfüllt sei, da aufgrund der Einkommensverhältnisse des Versicherten und der Klägerin im Jahreszeitraum vor dem Tode des Versicherten kein relevanter Unterhaltsanspruch bestanden habe. Die Voraussetzungen des Satzes 2 der Vorschrift seien nicht erfüllt, weil die Klägerin seinerzeit auf Unterhaltsansprüche gegen den Versicherten verzichtet habe.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin Erfolg gehabt (Sozialgericht -SG- Hamburg, Urteil vom 25. April 1989). Das SG hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab 1. April 1987 "Geschiedenenwitwenrente" aus der Versicherung ihres früheren Ehemannes zu zahlen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom SG im Urteil zugelassene Sprungrevision der Beklagten.

Die Beklagte rügt die fehlerhafte Anwendung des § 1265 Abs 1 Satz 2 Nr 1 RVO.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.

Das SG hat die angefochtenen Bescheide im Ergebnis zu Recht aufgehoben und die Beklagte zur Gewährung der Rente aus § 1265 Abs 1 Satz 2 RVO verurteilt. Die Klägerin hat Anspruch auf diese Rente.

Nach § 1265 Abs 1 Satz 1 RVO idF des Art 1 Nr 27 des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetzes (HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl I 1450) - hat die frühere Ehefrau eines Versicherten, deren Ehe mit dem Versicherten vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden ist, nach dem Tode des Versicherten Anspruch auf Rente, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes (EheG) oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte, oder wenn er im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat. Das SG hat zutreffend die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente aufgrund dieser Vorschrift verneint. Es hat festgestellt, daß der Versicherte der Klägerin vor seinem Tode keinen Unterhalt geleistet hat und die Klägerin vertraglich auf alle Unterhaltsansprüche verzichtet hatte. Dieser Unterhaltsverzicht schließt einen Anspruch nach § 1265 Abs 1 Satz 1 RVO aus, auch wenn ohne Verzicht ein Unterhaltsanspruch zB nach § 58 EheG bestanden hätte (vgl Urteile des erkennenden Senats vom 23. November 1988 und 28. Juni 1989 - BSGE 64, 167, 173 = SozR 2200 § 1265 Nr 90 und SozR 2200 § 1265 Nr 98).

Zu Recht hat das SG weiter entschieden, daß die Klägerin einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 1265 Abs 1 Satz 2 RVO hat. Nach Nr 1 dieser Vorschrift ist ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente ua davon abhängig, daß eine Unterhaltsverpflichtung wegen der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten oder wegen der Erträgnisse der früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit nicht bestanden hat. Die frühere Rechtsprechung, nach welcher ein Unterhaltsverzicht, der einen Unterhaltsanspruch ausschloß, regelmäßig nicht nur im Rahmen von § 1265 Abs 1 Satz 1 RVO bedeutsam war, sondern immer auch im Rahmen von Satz 2 Nr 1 der Vorschrift (vgl Bundessozialgericht -BSG- SozR 2200 § 1265 Nr 40), ist inzwischen modifiziert worden. Sowohl der 4. als auch der erkennende Senat haben wiederholt entschieden, daß ein Unterhaltsverzicht einen Anspruch nach § 1265 Abs 1 Satz 2 RVO unter bestimmten Voraussetzungen nicht ausschließt (vgl zB Urteile des erkennenden Senats vom 23. November 1988 und 28. Juni 1989 aaO sowie die Urteile des 4. Senats vom 15. Dezember 1988 und 19. Januar 1989 - SozR 2200 § 1265 Nrn 92 und 94). Eine der Voraussetzungen für die Unbeachtlichkeit des Unterhaltsverzichts ist, daß ohne den Verzicht ein Unterhaltsanspruch ohnehin nicht bestanden hätte.

Das SG ist dieser Rechtsprechung nur zum Teil gefolgt. Es hat angenommen, daß die Klägerin im Zeitpunkt, als der Unterhaltsverzicht vereinbart wurde, keinen Unterhaltsanspruch gehabt hätte. Im Zeitpunkt des Todes des Versicherten hätte die Klägerin aber einen Unterhaltsanspruch von 192,50 DM gehabt. Für die Entscheidung, ob der Unterhaltsverzicht unbeachtlich ist, hat das SG nur auf die Verhältnisse abgestellt, die im Zeitpunkt des Unterhaltsverzichts bestanden haben. Im Gegensatz zur Ansicht des SG ist jedoch nicht nur nach der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG, sondern auch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein Unterhaltsverzicht immer nur dann unbeachtlich, wenn zumindest auch im Zeitpunkt des Todes des Versicherten ein Unterhaltsanspruch nicht bestanden hat. Wenn ohne den Unterhaltsverzicht ein Unterhaltsanspruch der früheren Ehefrau gegen den Versicherten besteht, kommt ein Anspruch nur nach § 1265 Abs 1 Satz 1 RVO in Betracht. Diesem Anspruch steht aber der erklärte Unterhaltsverzicht in jedem Falle entgegen (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 28. Juni 1989 aaO). Wenn ein Unterhaltsverzicht im Zeitpunkt des Todes des Versicherten eine eigenständige Bedeutung hatte, dh ohne diesen Verzicht ein Unterhaltsanspruch bestanden hätte, dann besteht nur wegen des Unterhaltsverzichts kein Unterhaltsanspruch. Der Unterhaltsverzicht kann iS von § 1265 Abs 1 Satz 2 RVO aber nur unbeachtlich sein, weil er für den überlebenden Ehegatten gerade keine eigene Bedeutung in bezug auf seine Unterhaltsansprüche hatte. Das SG ist demgegenüber der Ansicht, es sei unbillig, daß diejenigen einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätten, deren finanzielle Verhältnisse sich zwischen dem Abschluß eines Unterhaltsverzichts und dem Tode eines Ehegatten nicht veränderten, während diejenigen diesen Anspruch nicht hätten, bei denen durch nachträgliche Änderungen der Verhältnisse ein Unterhaltsanspruch entstünde. Diese Überlegung vermag nicht zu überzeugen. Unbillig mag auf den ersten Blick erscheinen, daß überhaupt diejenigen, die auf einen Unterhaltsanspruch verzichten, keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben, wohingegen diejenigen einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben können, die zB wegen eigener zumutbarer Erwerbstätigkeit keinen Unterhaltsanspruch haben. Dies ist aber Folge der Regelung in § 1265 Abs 1 Satz 1 und 2 RVO, die zumindest teilweise weiterhin an die Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrente anknüpft und den Wegfall des Unterhaltsanspruchs nur bei bestimmten Tatbeständen für unbeachtlich erklärt.

Im Ergebnis dennoch zutreffend hat das SG den Rentenanspruch bejaht. Der Unterhaltsverzicht ist unbeachtlich, denn die Klägerin hätte ohne den Unterhaltsverzicht weder bei dessen Abschluß noch im Zeitpunkt des Todes des Versicherten einen Unterhaltsanspruch gegen diesen gehabt. Unterhaltsanspruch in diesem Sinne ist nur ein sozialrechtlich bedeutsamer, dh ein Unterhaltsanspruch, der bei Anwendung von § 1265 Abs 1 Satz 1 RVO relevant ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist nicht jeder als Unterhalt geschuldete oder geleistete Betrag schon Unterhalt iS von § 1265 Abs 1 Satz 1 RVO. Unterhalt iS dieser Vorschrift ist nur ein Betrag in Höhe von mindestens 25 vH des zeitlich und örtlich maßgebenden Regelsatzes nach dem BSHG ohne Aufwendungen für Unterkunft (vgl das Urteil des erkennenden Senats vom 12. Mai 1980 - SozR 2200 § 1265 Nr 64 mwN). Ein im Rahmen von § 1265 Abs 1 Satz 1 RVO - dh sozialrechtlich nicht bedeutsamer Unterhaltsanspruch ist auch kein Unterhaltsanspruch im Sinne von § 1265 Abs 1 Satz 2 RVO, denn der Begriff Unterhalt in § 1265 Abs 1 Satz 1 und 2 RVO kann nur einheitlich verstanden werden. Wenn aber der Begriff "Unterhalt" in § 1265 Abs 1 Satz 1 und 2 RVO jeweils den sozialrechtlich bedeutsamen meint, so muß dieser Begriff des Unterhalts auch dann zugrunde gelegt werden, wenn geprüft wird, ob mit einem Unterhaltsverzicht tatsächlich auf Unterhalt verzichtet worden ist, oder ob dieser Verzicht unterhaltsrechtlich ohne eigene Bedeutung war. Auch der 4. Senat geht davon aus, daß der Unterhaltsverzicht unbeachtlich sein kann, wenn nur ein sozialrechtlich nicht bedeutsamer Unterhaltsanspruch bestand. Dies ergibt sich aus dem Urteil vom 19. Januar 1989 (SozR 2200 § 1265 Nr 93). Der Unterhaltsverzicht ist nach der Entscheidung beachtlich gewesen, weil ein sozialrechtlich bedeutsamer Unterhaltsanspruch bestand (vgl aaO S 328).

Der Unterhaltsanspruch richtet sich hier nach § 58 EheG aF, denn die Ehe war aus dem Verschulden des Versicherten geschieden worden. Beim Abschluß des Unterhaltsverzichts bestand schon wegen der höheren Einkünfte der kinderlosen Klägerin aus ihrer langjährig ausgeübten Erwerbstätigkeit kein Unterhaltsanspruch. Das SG ist allerdings davon ausgegangen, daß im Zeitpunkt des Todes des Versicherten der Unterhaltsanspruch der Klägerin nach dieser Vorschrift 192,55 DM betragen hätte und wegen dieser Höhe sozialrechtlich bedeutsam war. Es hat den Unterhaltsanspruch nach der sog Differenzmethode berechnet, dh es hat die Differenz der beiderseitigen Einkünfte errechnet und einen Anspruch der Klägerin in Höhe der Hälfte dieses Unterschiedsbetrages angenommen. Mit dieser Berechnung folgt das SG in vollem Umfang der Berechnung, wie sie nach der Düsseldorfer Tabelle (vgl NJW 1984 S 2330, 2331) bei Ehegatten, die beide im Zeitpunkt der Scheidung berufstätig waren und nunmehr beide Renteneinkommen haben, vorgesehen ist. Diese Berechnung entspricht nicht der bisherigen Rechtsprechung des BSG. Bei Ehegatten, die im Zeitpunkt der Scheidung beide voll erwerbstätig waren, ist nach dieser Rechtsprechung der Unterhaltsanspruch nach der Anrechnungsmethode zu bestimmen. Der Anspruch beträgt danach 1/3 bis 3/7 des Gesamtnettoeinkommens abzüglich der eigenen Nettoeinkünfte des Unterhaltsberechtigten (vgl BSGE 32, 197 = SozR Nr 58 zu § 1265 RVO). Auch für einen Fall, der dem vorliegenden vergleichbar ist, da im Zeitpunkt der Scheidung die Ehefrau höhere Einkünfte hatte und im Zeitpunkt des Todes ihre Rente niedriger als die des Versicherten war, ist diese Rechtsprechung bestätigt worden (vgl BSG SozR Nr 64 zu § 1265 RVO). Nach der Anrechnungsmethode berechnet, hätte die Klägerin ohne den Unterhaltsverzicht keinen ausreichend hohen Unterhaltsanspruch gehabt. Der Unterhaltsanspruch hätte danach höchstens (3/7 des Gesamtnettoeinkommens) 39,03 DM monatlich betragen (1.265,56 DM + 880,47 DM = 2.146,53 DM : 7 = 306,50 DM x 3 = 919,50 DM - 880,47 DM = 39,03 DM). Der Unterhaltsanspruch hätte damit nicht 25 vH des Regelsatzes erreicht, der nach den Feststellungen des SG ab 1. Juli 1984 363,-- DM betrug.

Der Senat folgt dieser Methode, den Unterhalt zu berechnen, die bisher vom BSG für richtig gehalten worden ist. Das BSG hat in der Folgezeit zwar in verschiedenen Entscheidungen (vgl BSG SozR 2200 § 1265 Nr 56 und Nr 79) erwogen, ob der Unterhaltsanspruch nicht nach der vom Bundesgerichtshof (BGH) bevorzugten Differenzmethode zu bestimmen sei. Diese Frage ist aber in den genannten Entscheidungen letztlich offengelassen worden, da jeweils nicht entscheidungserheblich war, nach welcher der beiden Methoden der Unterhaltsanspruch berechnet wurde. Der Senat sieht keine zwingenden Gründe, von der bisherigen Rechtsprechung des BSG abzuweichen. Weder für die Berechnungs- noch für die Differenzmethode lassen sich aus den §§ 58 ff EheG direkte Argumente herleiten. Für beide Methoden, den Unterhaltsanspruch zu bestimmen, lassen sich Gründe anführen. In diesem Fall besteht keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen (vgl zum Vorrang der Kontinuität in einem solchen Fall BSG SozR 5050 § 16 Nr 9).

Der Unterhaltsverzicht ist auch wegen der in § 1265 Abs 1 Satz 2 Nr 1 RVO genannten Tatbestände vereinbart worden. Das SG hat dies daraus geschlossen, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Scheidung ein höheres Erwerbseinkommen als der Versicherte gehabt hatte. Gründe, die gegen diese Annahme des SG sprechen, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin war im Zeitpunkt der Scheidung 47 Jahre alt. Die nachteiligen Veränderungen ab 1978 (Aufgabe der bisherigen Beschäftigung und bald darauf Eintritt von Erwerbsunfähigkeit) waren im Zeitpunkt der Scheidung noch nicht vorherzusehen. Bei weiterer Erwerbstätigkeit bis zum Beginn des Rentenalters wäre die Rente der Klägerin voraussichtlich noch höher gewesen. Sie konnte deshalb nicht erwarten, jemals einen sozialrechtlich bedeutsamen Unterhaltsanspruch gegen den Versicherten zu erlangen.

Die neben dem Unterhaltsverzicht anläßlich der Scheidung getroffenen Vereinbarungen betreffen die übliche Auseinandersetzung über den Hausrat. Ihnen brauchte das SG bei der Entscheidung, welche Gründe für den Unterhaltsverzicht maßgebend waren, keine besondere Bedeutung beizumessen.

Die in § 1265 Abs 1 Satz 2 Nrn 2 und 3 RVO genannten weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente liegen ebenfalls vor. Die Klägerin war im Zeitpunkt der Scheidung älter als 45 Jahre und im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erwerbsunfähig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

NJW 1991, 2790

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