Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilbetrag des Erstattungsanspruchs nach § 788 RVO

 

Beteiligte

…, Klägerin und Revisionsklägerin

Süddeutsche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft,Mainz-Weisenau, Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 15, Beklagte und Revisionsbeklagte

 

Tatbestand

G r ü n d e :

I

Zwischen den Beteiligten ist ein Teilbetrag des Erstattungsanspruchs nach § 788 der Reichsversicherungsordnung (RVO) streitig.

Der Landwirt J.     S.     ist Mitglied der Klägerin. Sein Sohn ist gelernter Werkzeugmacher und hat einen eigenen Hausstand. Er half seinem Vater gelegentlich bei der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens (4,08 ha Ackerland, 0,14 ha Wiesen, 4 Schweine, 25 Geflügel, 14 Hasen) und erlitt hierbei am 10. Dezember 1988 einen Unfall (Sturz von einer Leiter). In dem Jahr vor diesem Unfall hatte er an ca 21 Tagen entsprechende Mithilfe geleistet. Die Klägerin gewährte dem Verletzten nach Ablauf des Lohnfortzahlungszeitraums über die zuständige Krankenkasse für die Zeit bis zum 27. März 1989 Verletztengeld. Für die Zeit des Verletztengeldbezuges führte sie Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung des Verunglückten ab.

Nach Aufforderung durch die Klägerin erstattete die Beklagte als der zuständige Unfallversicherungsträger für die hauptberufliche Tätigkeit des Verletzten teilweise die verauslagten Beträge und zog von dem Forderungsbetrag die - der Höhe nach unstreitigen -Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 648,12 DM ab.

Im anschließendem Klageverfahren hat die Klägerin die Erstattung auch dieser Aufwendungen nach § 788 RVO begehrt, weil bei einer vergleichbaren dauernden Tätigkeit des Verunglückten im landwirtschaftlichen Unternehmen seines Vaters keine Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung angefallen wären.

Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat die Klage durch Urteil vom 17. Dezember 1990 abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge könnten nicht nach § 788 RVO erstattet werden. Aus dem Sinnzusammenhang der Vorschrift ergebe sich, daß insbesondere mitarbeitende Familienangehörige in den Regelungsbereich der Norm einbezogen werden sollten. Das entspreche auch einem typischen Erscheinungsbild kleinbäuerlicher Betriebe, bei denen etwa 90 vH der mitarbeitenden Familienangehörigen nicht dem Schutz der allgemeinen Unfallversicherung unterstünden. Dieser typprägende Personenkreis sei der Vergleichsberechnung zugrundzulegen, aber gerade dieser Personenkreis unterliege regelmäßig nicht der gesetzlichen Renten-und Arbeitslosenversicherungspflicht. Das habe indessen zur Konsequenz, daß die Klägerin sich mit ihrer Ersatzforderung "dem Vorwurf eines rechtswidersprüchlichen Verhaltens aussetzen" müsse. Jedenfalls sei der Erstattungsanspruch in der eingeklagten Höhe nicht begründet. Wenn die Klägerin insoweit möglicherweise während des Verwaltungsverfahrens ohne hinreichenden Rechtsgrund Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in Auslage gebracht habe, sei dies nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits; diese Rechtsfrage sei ggf mit der entsprechenden Einzugsstelle abzuklären.

Die Klägerin hat die vom SG nachträglich durch Beschluß zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das SG habe zunächst zutreffend und für die Beteiligten bindend festgestellt, daß für den Verletzten bei dauernder Tätigkeit in der Landwirtschaft Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge nicht zu zahlen gewesen wären. Dadurch aber, daß der Verletzte in seinem Hauptberuf in einem der Beklagten angehörenden gewerblichen Unternehmen tätig gewesen sei, seien solche Beiträge zu entrichten gewesen, und zwar durch sie - die Klägerin - als dem für diesen Arbeitsunfall zuständigen Unfallversicherungsträger. Demzufolge habe hier der mit § 788 RVO vorgesehene Lastenausgleich zwischen der gewerblichen und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zu erfolgen; diese Aufwendungen seien nur deshalb angefallen, weil der Verletzte in seinem Hauptberuf bei einem Träger der allgemeinen Unfallversicherung versichert gewesen sei. Diesen Gesetzeszweck habe das SG verkannt und irrigerweise angenommen, sie - die Klägerin - handele rechtsmißbräuchlich, wenn sie für diese Beiträge Ersatz beanspruche oder möglicherweise gar ohne hinreichenden Rechtsgrund diese Beiträge gezahlt habe.

Die Klägerin beantragt:

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 1990 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung von 648,12 DM zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Mit der konkreten Heranziehung eines mitarbeitenden Familienangehörigen ohne Arbeitsvertrag gelinge es den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, bei diesem Personenkreis ihre Beitragspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung einseitig zu Lasten der allgemeinen Unfallversicherung zu verneinen. Bei der im Rahmen des § 788 RVO relevanten Vergleichsperson müsse aber auf die konkreten Lebensverhältnisse abgestellt werden. Die vorübergehend in der Landwirtschaft tätigen Personen könnten in aller Regel aufgrund der Struktur der kleinbäuerlichen Betriebe nicht als mitarbeitende Familienangehörige ohne Arbeitsvertrag nur gegen Kost und Logis sowie ein monatliches Taschengeld existieren, da sie in der Regel eine Familie zu versorgen hätten. Schon daraus ergebe sich, daß diese Personen zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und ihre Angehörigen einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen müßten, die eine Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Altershilfe ausschließe.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).

II

Die Revision der Klägerin ist begründet. Zwar ist die nur vom Kammervorsitzenden des SG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter beschlossene nachträgliche Zulassung der Sprungrevision verfahrensfehlerhaft zustandegekommen; sie bindet jedoch das Revisionsgericht (BSGE 51, 23, 30 - GS).

Entgegen der Auffassung des SG ist die Beklagte im Rahmen des Lastenausgleichs nach § 788 RVO verpflichtet, der Klägerin auch die - der Höhe nach unstreitigen - Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in voller Höhe zu erstatten, die sie für die Zeit des Verletztengeldbezuges für den Verunglückten abgeführt hat.

Nach dieser Vorschrift hat bei Unfällen von Personen, die vorübergehend in der Landwirtschaft tätig sind, aber in ihrer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem Träger der allgemeinen Unfallversicherung versichert sind, dieser der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG) die Leistungen zu erstatten, die über das hinausgehen, was für einen mit gleichen Arbeiten dauernd in der Landwirtschaft Beschäftigten zu leisten ist. Diese Regelung dient einem allgemeinen Lastenausgleich zwischen den Versicherungsträgern (BSGE 36, 4,  5). Dementsprechend muß die für das landwirtschaftliche Unternehmen zuständige landwirtschaftliche BG die Entschädigung feststellen und die Leistungen aus der Unfallversicherung erbringen. Der Jahresarbeitsverdienst (JAV), aus dem sich die Leistungen errechnen, ist hierbei im Regelfall nach §§ 571 ff RVO zu berechnen. Ist dieser JAV, was regelmäßig der Fall sein wird, höher als der JAV, der sich bei alleiniger Zugrundelegung der Tätigkeit in der Landwirtschaft ergeben würde, so muß der zuständige Träger der allgemeinen Unfallversicherung der landwirtschaftlichen BG deren Mehraufwendungen ersetzen, soweit sie über das hinausgehen, was für einen mit gleichen Arbeiten dauernd in der Landwirtschaft Beschäftigten zu leisten ist. Die landwirtschaftliche BG muß also eine entsprechende Vergleichsberechnung anstellen (BSGE 36, 4, 5; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 788 Anm 6 Buchst a). Dabei kommt es ausschließlich auf die Person des Verletzten an, dh es ist zu prüfen, welche Leistungen der Verletzte erhalten hätte, wenn er nicht nur vorübergehend, sondern dauernd in der Landwirtschaft beschäftigt wäre. Die landwirtschaftliche BG kann dann ihre Aufwendungen, die über ihre eigene normale Leistungspflicht hinausgehen, von dem Träger der allgemeinen Unfallversicherung erstattet verlangen. Dies gilt nicht nur für die Erstattung von Rentenleistungen; § 788 RVO bezieht sich vielmehr auf alle in Betracht kommenden Leistungen, die nach Gesetz oder Satzung zu gewähren sind (Lauterbach/Watermann aaO § 788 Anm 6 Buchst a letzter Absatz; auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 612 b). Auch Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 1385 b Abs 1 Satz 1 RVO aF (jetzt § 176 Abs 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI -, § 186 Abs 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes [AFG]) sind Leistungen, welche der Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung aus Anlaß des von ihm zu entschädigenden Unfalls kraft Gesetzes aufzubringen hat.

In Übereinstimmung mit den Beteiligten ist das SG zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch nach § 788 RVO der Klägerin als der für das landwirtschaftliche Unternehmen des Verletzten zuständigen BG gegen die Beklagte, bei der als Träger der allgemeinen Unfallversicherung der Verletzte in seiner hauptberuflichen Tätigkeit im Zeitpunkt des Unfalls versichert war, dem Grunde nach gegeben sind. Insbesondere ist der Verletzte bei einer im Sinne des § 788 RVO vorübergehenden Tätigkeit in der Landwirtschaft verunglückt. Eine - wenn auch zeitlich geringere - Tätigkeit in dauernder Regelmäßigkeit ist den Feststellungen des SG nicht zu entnehmen (s Noell/Breitbach, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, 1963, § 787 Anm 2 Buchst a). Die Mitarbeit des Verletzten in der Landwirtschaft seines Vaters hatte vielmehr in dem Jahr vor dem hier maßgebenden Unfall 21 Tage nicht überschritten (s BSG SozR Nr 1 zu § 780 RVO; BSG SozR 2200 § 788 Nr 1; BSG Urteil vom 20. Oktober 1983 - 2 RU 49/82 - BAGUV - Rundschr Nr 3/84; Brackmann aaO S 612 b).

Zu der - hier allein streitigen - Höhe des Ausgleichsanspruchs nach § 788 RVO ist maßgebend, welche Leistungen die landwirtschaftliche BG erbringen müßte, wenn der Verletzte dauernd in der Landwirtschaft beschäftigt wäre. Damit sollen die landwirtschaftlichen BGen von den Belastungen freigehalten werden, die ihnen im Falle eines Arbeitsunfalls infolge der vorübergehenden Tätigkeit berufsfremder Personen entstehen würden (s BSGE 36, 4, 5); die landwirtschaftliche Unfallversicherung soll deshalb nur die Leistungen tragen müssen, die sie nach den Umständen des Einzelfalls zu tragen hätte, wenn der bei einer landwirtschaftlichen Tätigkeit verletzte Familienangehörige des landwirtschaftlichen Unternehmers nicht nur vorübergehend, sondern dauernd in gleicher Weise beschäftigt gewesen wäre (BSG SozR Nr 1 zu § 788 RVO). Das Wort "Beschäftigter" in § 788 RVO bezieht sich nicht auf ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis, sondern auf die vorangehenden Tatbestandsmerkmale "mit gleichen Arbeiten dauernd in der Landwirtschaft" (BSG SozR aaO).

Entsprechend den Gegebenheiten des Einzelfalls ist die für die Höhe des Ausgleichsanspruchs maßgebende Vergleichsperson entweder ein aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt mit Versicherungs- und Beitragspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 1227 Abs 1 Satz 1 Nr 1 RVO - jetzt § 1 Nr 1 SGB VI - und § 168 Abs 1 Satz 1 AFG) oder ein aufgrund familienhafter Bindungen bei Gewährung freien Unterhalts einschließlich geringfügiger Barbeträge (Taschengeld) mit Versicherungs- und Beitragspflicht zur Altershilfe der Landwirte unter den Voraussetzungen des § 14 Abs 1 Buchst b des Gesetzes über die Altershilfe der Landwirte - GAL - iVm § 2 Abs 1 Nr 3 und Abs 4 sowie § 3 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte -KVLG- in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung (s Noell/Janssen, Die Krankenversicherung der Landwirte, 12. Aufl, S 165/166 sowie im einzelnen Müller, Die Beiträge 1988, 1 ff) dauernd in der Landwirtschaft Beschäftigter.

Nach den Feststellungen des SG sind mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft bei dieser Tätigkeit in 90 vH der Fälle aufgrund familienhafter Bindungen - und nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses - beschäftigt (s schon BSG SozR Nr 1 zu § 788 RVO; BSG SozR 2200 § 788 Nr 1) und unterliegen damit nicht der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. An diese Feststellungen ist der Senat gebunden, weil die Sprungrevision nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden kann (§ 161 Abs 4 SGG). Daher kann auch die Beklagte nicht allgemein einwenden, die vorübergehend in der Landwirtschaft tätigen Personen könnten in aller Regel aufgrund der Struktur der kleinbäuerlichen Betriebe nicht als mitarbeitende Familienangehörige ohne Arbeitsvertrag nur gegen Kost und Logis sowie ein monatliches Taschengeld existieren, da sie in der Regel eine Familie zu versorgen hätten; schon daraus ergebe sich - nach Ansicht der Beklagten -, daß diese Personen zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und ihre Angehörigen einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen müßten.

Der aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses in der Landwirtschaft tätige Familienangehörige ist vielmehr für den Vergleich im Sinne des § 788 RVO als eine Ausnahme anzusehen, für die bestimmte konkrete Anhaltspunkte gegeben sein müssen (BSG SozR Nr 1 zu § 788 RVO). Das ist den Feststellungen des SG nicht zu entnehmen und wird von der Beklagten - bei der Größe des hier vorliegenden landwirtschaftlichen Betriebs - auch nicht behauptet. Daher kann hier, ohne daß es weiterer Ermittlungen bedürfte, bei der Vergleichsberechnung nach § 788 RVO von einem mit gleichen Arbeiten dauernd in der der Landwirtschaft mitarbeitenden Familienangehörigen ohne abhängiges Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden. Wie bereits dargelegt, wären mangels eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung für diese Vergleichsperson nicht angefallen. Nur bei einer Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses in der Landwirtschaft hätte auch auf Grund dieser Beschäftigung eine Beitragspflicht der Klägerin gemäß des - im Zeitpunkt der Leistungen der Klägerin an den Verletzten geltenden - § 1385b RVO aF und des § 186 AFG bestanden, und nur in diesem Fall wären diese Beiträge nicht über das hinausgegangen, was sie für einen mit gleichen Arbeiten dauernd in der Landwirtschaft Beschäftigten zu leisten hat. Dagegen wäre bei einer Versicherungs- und Beitragspflicht zur Altershilfe der Landwirte unter den Voraussetzungen des § 14 Abs 1 Buchst b GAL keine Beitragspflicht nach § 1385 b Abs 1 Satz 1 RVO aF, § 168 Abs 1 Satz 1 AFG entstanden, da keine in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragspflichtige Beschäftigung durch Arbeitsunfall unterbrochen worden wäre (s BSG SozR 2200 § 1385 b Nr 2). Hier waren durch die Klägerin als dem für den eingetretenen Arbeitsunfall zuständigen Unfallversicherungsträger diese Beiträge nur deshalb zu entrichten, weil der Verletzte im Hauptberuf in einem der Beklagten angehörenden gewerblichen Unternehmen tätig war. Demzufolge hat auch insoweit der in § 788 RVO vorgesehene Lastenausgleich zu erfolgen. Die Aufwendungen für diese Beiträge waren nur angefallen, weil der Verletzte in seiner hauptberuflichen Tätigkeit bei der Beklagten versichert war. Dies berücksichtigt das SG nicht, soweit es der Klägerin "rechtswidersprüchliches Verhalten" vorwirft, weil sie einerseits davon ausgehe, der Verletzte habe bei seiner Tätigkeit in der Landwirtschaft nicht in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden, andererseits aber eine Verpflichtung zur Beitragsentrichtung nach § 1385b Abs 1 Satz 1 RVO aF und § 168 Abs 1 AFG angenommen habe. Die von der Klägerin insoweit entrichteten Beiträge beruhten auf der Versicherungspflicht des Verletzten als Werkzeugmacher.

Zu Unrecht wendet die Beklagte unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 22. Januar 1976 (SozR 2200 § 788 Nr 1) ein, eine ausgewogene Berücksichtigung der Interessen sowohl der landwirtschaftlichen BGen als auch der Träger der allgemeinen Unfallversicherung müsse dazu führen, daß die landwirtschaftlichen BGen verpflichtet seien, ihren Anteil an diesen Beiträgen entsprechend ihrer Verletztengeldzahlung zu übernehmen; der Versicherte erwerbe durch die Unterbrechung seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung infolge eines unfallbedingten Arbeitsunfalls bei der vorübergehenden Tätigkeit in der Landwirtschaft eine Ausfallzeit im Sinne des - hier noch maßgebenden - § 1259 Abs 1 Nr 1 Buchst b RVO aF, an die die Beitragszahlung gemäß § 1385 b RVO aF gekoppelt sei. Dabei übersieht die Beklagte, daß es nach dieser Entscheidung des Senats für die Höhe des Ausgleichsanspruchs nach § 788 RVO darauf ankommt, welche Leistungen der Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erbringen müßte, wenn der Verletzte dauernd in der Landwirtschaft beschäftigt wäre. Wie dargelegt, ist hier bindend von der Vergleichsperson eines dauernd in der Landwirtschaft mitarbeitenden Familienangehörigen ohne abhängiges Beschäftigungsverhältnis und damit ohne Beitragspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung auszugehen.

Nach alledem ist die Revision der Klägerin begründet. Das Urteil des SG war aufzuheben. Die Beklagte war zu verurteilen, der Klägerin die der Höhe nach unstreitigen Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 648,12 DM zu erstatten.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs 4 SGG.BUNDESSOZIALGERICHT

 

Fundstellen

Dokument-Index HI517824

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