Entscheidungsstichwort (Thema)

Niederlegung der Prozeßvertretung. Vertagungsantrag. Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. "Recht auf Vertagung" wegen Badekur-Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

 

Orientierungssatz

Grundsätzlich rechtfertigt die Durchführung einer von einem öffentlich-rechtlichen Leistungsträger bewilligten Kur einen Vertagungsantrag. Das gilt um so mehr, wenn der Beteiligte nicht (mehr) durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten ist, aber deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß er an der mündlichen Verhandlung persönlich teilnehmen will, und wenn der Kurort verhältnismäßig weit von dem Gerichtsort (hier: Aachen und Hamburg) entfernt ist. Dieser Grundsatz findet auch dann Anwendung, wenn es sich um die Verlängerung einer Kur handelt, zumal der Betroffene auf die Bewilligung der Verlängerung regelmäßig keinen Einfluß hat.

 

Normenkette

ZPO § 227 Abs 1; ZPO § 227 Abs 3; SGG § 202 Fassung: 1953-09-03

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658365

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