Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 29.04.1991)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. April 1991 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I

Streitig ist, ob dem Kläger Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit zusteht.

Der 1931 geborene Kläger arbeitete nach einer nicht abgeschlossenen Schreinerlehre zunächst in der Landwirtschaft, im Gleisbau, Bimsbau und Baugewerbe. Am 1. Juni 1957 trat er als Betriebsarbeiter bei der Deutschen Bundesbahn (DB) ein. Im Laufe seiner Dienstzeit legte er Prüfungen als Kleinlokbediener (1963), Rangierleiter für einfache Verhältnisse (1968), Lokheizer (1969) und Kesselwärter (1976) ab. Im Jahre 1969 übernahm der Kläger eine Tätigkeit als Heizer. Da es sich dabei um einen Beamtendienstposten handelte, wurde er ab 1. August 1970 nach Lohngruppe III des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der DB (LTV) entlohnt. Vom 24. August 1971 bis 31. August 1974 wurde der Kläger als Vorarbeitervertreter (nach Auskunft der DB in der Reinigung von Reisezugwagen) beschäftigt und vertrat ab 1. August 1972 ständig einen freigestellten und später invalidisierten Vorarbeiter. Da die Vorarbeiterstellen wegen Rationalisierung im Zusammenhang mit der Abgabe von Dampfloks fortfielen, wurde der Kläger ab 1. September 1974 auf eine Tätigkeit als ständiger Vertreter des Drehscheibenwärters (Lohngruppe VI/1) umgesetzt. Mit Rücksicht auf seine mehr als einjährige Tätigkeit als Vorarbeiter in Tarifstelle III/12 trat eine ständige Lohnsicherung in dieser Lohngruppe ein. Gleichzeitig wurde das zuständige Betriebswerk angewiesen, für eine entlohnungsgerechte Unterbringung des Klägers zu sorgen. Infolge einer Auflösung des Drehscheibenwärterpostens wurde der Kläger ab 1976 als Fahrzeugreiniger eingesetzt. Im Januar desselben Jahres teilte das Betriebswerk der vorgesetzten Dienststelle mit, daß die Unterbringung des Klägers in seiner lohngesicherten Lohngruppe oder in der Nähe derselben infolge der dauernden Rationalisierung von Betriebsarbeiten auch in absehbarer Zeit nicht möglich sei. Neben seiner Arbeit als Fahrzeugreiniger verrichtete der Kläger im Umfang von wöchentlich etwas über 15 Stunden die Tätigkeit eines Kraftfahrers (Lohngruppe IV). 1981 kam der Kläger im Wege des Bewährungsaufstiegs in die Lohngruppe IIIa. Seit Januar 1988 ist er arbeitsunfähig krank geschrieben.

Den im Oktober 1988 gestellten Rentenantrag des Klägers lehnte die Beklagte nach medizinischer Sachaufklärung durch Bescheid vom 15. März 1989 mit der Begründung ab, daß der Kläger noch mittelschwere Tätigkeiten in seinem Hauptberuf als Fahrzeugreiniger vollschichtig verrichten könne. Die dagegen erhobene Klage blieb ebenso wie die auf Rentenzahlung ab 1. November 1988 gerichtete Berufung ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Koblenz vom 30. Januar 1990 – S 3 J 210/89 –, Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Rheinland-Pfalz vom 29. April 1991 – L 2 J 45/90 –). Das LSG hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß den §§ 1246, 1247 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu, da er nicht berufsunfähig, infolgedessen auch nicht erwerbsunfähig sei.

Bei der zuletzt verrichteten Fahrzeugreinigung müsse der Kläger zum Teil gestreckt und gebückt arbeiten und Lasten heben und tragen. Auch müsse er teilweise im Freien arbeiten; all dies sei ihm aber verboten. Dieses Absinken seiner Leistungsfähigkeit allein mache ihn aber noch nicht berufsunfähig. Sollte der Kläger allerdings aufgrund seiner tariflichen Eingruppierung als Facharbeiter zu bewerten sein, wäre ihm die Berufsunfähigkeitsrente zuzuerkennen. Insofern erkläre sich der Senat ausdrücklich außerstande, irgendwelche zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu benennen. Der Kläger genieße aber nicht den Berufsschutz eines Facharbeiters, sondern allenfalls den eines angelernten Arbeiters des höheren Ranges. Als solcher sei er auf ungelernte Tätigkeiten verweisbar, die nicht nur ganz geringen qualitativen Wert hätten; insofern komme als Verweisungstätigkeit die des einfachen Pförtners in Betracht.

Im Laufe seiner Dienstzeit sei der Kläger in die Lohngruppe III/13 und dann in die Lohngruppe IIIa gekommen. Er sei somit gleichgestellt der Entlohnung eines qualifizierten Facharbeiters gewesen. Die Kenntnisse eines solchen Facharbeiters und auch die Kenntnisse eines Bundesbahnfacharbeiters habe er jedoch niemals besessen. Wenigstens ab 1976 habe der Kläger bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit 12 Jahre lang im wesentlichen die einfache Tätigkeit eines Reinigers von Reisezugwagen verrichtet. Allerdings sei er nach einem Bericht des Betriebswerkes aus dem Jahre 1977 gleichzeitig als Kraftwagenfahrer tätig gewesen, welcher in die Lohngruppe IV einzureihen sei. Da er diese Tätigkeit aber nur an 15 Stunden in der Woche ausgeübt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, daß sie der Tätigkeit des Klägers das Gepräge gegeben habe. Die Tätigkeit des Fahrzeugreinigers müsse schon von ihrer tariflichen Erfassung als eine ungelernte Tätigkeit angesehen werden. Sie sei normalerweise von der zweitniedrigsten Lohngruppe VII erfaßt. Dieser minderen Bedeutung der Tätigkeit entspreche auch die Anlernzeit, die durchschnittlich nur acht Arbeitstage betrage.

Zwar könne die tarifliche Einstufung ein zuverlässiges Indiz für die Qualität einer Tätigkeit sein, der Kläger sei jedoch nur deswegen in einer Facharbeiterlohngruppe eingruppiert worden, weil er mindestens ein Jahr lang eine Vorarbeitertätigkeit verrichtet habe. Wenn er ohne eine entsprechende Tätigkeit nur im Wege der Lohnsicherung diesen Tariflohn weiter erhalten habe, so liege darin ein qualitätsfremdes Merkmal der tariflichen Einstufung. Dies rechtfertige es, den Kläger nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit zu bewerten.

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision wendet sich der Kläger nur gegen die Versagung einer Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit ab 1. Oktober 1988.

Der nunmehr geltend gemachte Rentenbeginn gründe sich auf § 1290 Abs 2 RVO. Dabei gehe die Revision davon aus, daß der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 18. Januar 1988 eingetreten sei. Folglich sei die Rente wegen Berufsunfähigkeit vom Beginn des Antragsmonats an, das sei der 1. Oktober 1988, zu bewilligen. Der in der Berufungsinstanz gestellte Antrag, Rente erst ab 1. November 1988 zu gewähren, werde insoweit korrigiert.

Er beanstande mit der Revision, daß das LSG ihm unter Verletzung des § 1246 Abs 2 RVO nur den Berufsschutz eines angelernten Arbeiters zugebilligt habe. Da er den qualifizierten Beruf eines Lokomotivheizers und Vorarbeiters der Lohngruppe III des LTV nicht bis zum Eintritt des Versicherungsfalls habe ausüben können, sei der Rechtsstreit unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Lösung vom bisherigen Beruf zu prüfen.

Im vorliegenden Fall habe keine Lösung vom Beruf stattgefunden, da es ihm nach den Feststellungen des LSG unmöglich gewesen sei, eine höher qualifizierte Arbeit bei der DB wiederzuerlangen. Es müsse deshalb bei der Zuordnung in das Mehrstufenschema von der mit der Lohngruppe III bewerteten Tätigkeit ausgegangen werden. Anzeichen dafür, daß er sich mit der Versetzung auf einen niedriger bewerteten Arbeitsplatz abgefunden habe, seien nicht ersichtlich.

Das LSG bezweifele nicht, daß die nach Lohngruppen III und IIIa eingruppierten Tätigkeiten zur Gruppe der Facharbeiter gehörten. Da das LSG sich außerstande sehe, ihm als Facharbeiter eine zumutbare Tätigkeit konkret zu bezeichnen, könne der erkennende Senat den Streitfall durchentscheiden, sofern er der hier vertretenen Rechtsauffassung folge.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil, das Urteil des SG Koblenz vom 30. Januar 1990 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. März 1989 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Oktober 1988 Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor:

Im versicherungspflichtigen Erwerbsleben hätten angelernte Tätigkeiten das Berufsleben des Klägers geprägt. Lediglich für die Dauer von etwa zwei Jahren sei er als Lokheizer tätig gewesen und habe aus dieser Tätigkeit Lohn nach der Lohngruppe III des LTV erhalten. Die Verrichtung dieser Tätigkeit sei nicht auf Dauer angelegt gewesen, weil es sich hierbei um eine von vornherein zeitlich begrenzte Wahrnehmung eines Beamtendienstpostens des einfachen Beamtendienstes gehandelt habe, der vorübergehend nicht mit einem Beamten habe besetzt werden können. Diese zeitweise Besetzung bedeute, daß der Kläger diesen Arbeitsplatz jederzeit ohne Rechtsanspruch auf Weiterbeschäftigung in dieser Tätigkeit für einen Beamten hätte räumen müssen. Er hätte somit auf keinen Fall bis zum Eintritt des Versicherungsfalles diese Tätigkeit ausüben können. Sie scheide daher bei der Zuordnung des Klägers in das Mehrstufenschema als „bisheriger Beruf” aus.

Auch die für die Dauer von drei Jahren tatsächlich verrichtete Berufstätigkeit eines Vorarbeiters von Betriebsarbeitern habe das fast 40 Jahre umfassende Berufsleben des Klägers nicht nachhaltig geprägt. Auch wenn er diese Tätigkeit aus Anlaß einer innerbetrieblichen Rationalisierung verloren habe, so sei keineswegs sicher, daß er auch nach dem 1. September 1974 tatsächlich als Vorarbeiter von Betriebsarbeitern eingesetzt worden wäre. Im übrigen habe eine Lösung von diesem Beruf stattgefunden. Jedenfalls seien in der Personalakte des Klägers keine Bewerbungen oder Eingaben zu finden, mit denen er sich um einen Arbeitsplatz als Vorarbeiter bemüht habe. Demnach habe er sich vielmehr mit der tarifvertraglichen Sicherung seines Lohnes zufriedengegeben. Selbst wenn der Arbeitgeber am gleichen Beschäftigungsort einen gleichwertigen Arbeitsplatz nicht habe anbieten können, so hätte sich der Kläger – falls überhaupt Interesse bestanden habe – auf einen solchen bei einer anderen Dienststelle des gleichen Arbeitgebers in der näheren Umgebung des Wohnsitzes bemühen können. Dies habe er aber nicht getan.

Die mit dem Vorarbeiter der Lohngruppe III in einer Gruppe tätigen Betriebsarbeiter seien im maßgebenden LTV in die Lohngruppe VII eingestuft und würden nur im Wege des Bewährungsaufstiegs von Lohngruppe VII/1 nach Lohngruppe VI/1 und weiter nach Lohngruppe V/2 höhergestuft. Die Grundeinstufung eines Vorarbeiters von Arbeitern der Lohngruppe VII sei die Lohngruppe V/7. Die Tätigkeit des Vorarbeiters sei offensichtlich allein aus Personalführungsgründen jeweils um zwei Lohngruppen höher eingestuft als die zur Arbeitsgruppe gehörenden ungelernten Arbeiter. Aufgrund dieser tarifvertraglich festgeschriebenen Automatik habe der Kläger – ohne dadurch Facharbeiter zu werden – die Lohngruppe III erreicht, die sonst normalerweise eine Lohngruppe für Facharbeiter sei. Der geringere qualitative Wert der Tätigkeit eines Vorarbeiters von Ungelernten sowie die zur Frage der Zuordnung des Vorarbeiters innerhalb des Mehrstufenschemas ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ließen es nicht zu, dem Kläger den Status eines Facharbeiters zuzuerkennen. Als schlichter Vorarbeiter könne der Kläger allenfalls beanspruchen, der Gruppe der Versicherten mit dem Leitberuf des Angelernten zugeordnet zu werden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision ist zulässig. Soweit der Kläger mit ihr seinen vor dem LSG gestellten Klageantrag hinsichtlich des begehrten Rentenbeginns erweitert hat (Zahlung ab 1. Oktober 1988 anstatt 1. November 1988), bestehen dagegen keine Bedenken. Nach § 168 SGG sind nur Klageänderungen im Revisionsverfahren unzulässig. Nach § 99 Abs 3 Nr 2 SGG, der gemäß §§ 153, 165 SGG entsprechend gilt, ist es ua nicht als Änderung der Klage anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache erweitert wird. Zwar wäre auch eine derartige Klageerweiterung wegen der Beschränkungen des Revisionsverfahrens (vgl §§ 162, 163 SGG) dann unzulässig, wenn sie auf eine neue Begründung in tatsächlicher Hinsicht gestützt wird (vgl BSGE 18, 12, 14; Peters/ Sautter/ Wolff, Komm zur Sozialgerichtsbarkeit, § 168 RdNr 5); ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, da der Kläger nur aus den vom LSG festgestellten Tatsachen (Zeitpunkt der Antragstellung) eine für ihn günstigere Rechtsfolge herleitet.

Die Revision ist auch begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG. Dieses wird ergänzende Feststellungen zum bisherigen Beruf des Klägers treffen müssen.

Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit richtet sich noch nach § 1246 RVO, da der Rentenantrag bereits im Jahre 1988 – also bis zum 31. März 1992 – gestellt worden ist (vgl § 300 Abs 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung -≪SGB VI≫; dazu auch Ruland, NJW 1992, 1, 7). Berufsunfähig ist nach § 1246 Abs 2 RVO ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist bei Prüfung der Berufsunfähigkeit Ausgangspunkt der Beurteilung der „bisherige Beruf” des Versicherten (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 107). Dieser ist zuerst zu ermitteln und sodann zu prüfen, ob ihn der Versicherte ohne wesentliche Einschränkungen weiterhin ausüben kann. Ist der Versicherte nämlich in seinem Beruf noch ausreichend erwerbsfähig iS des § 1246 Abs 2 Sätze 1 und 2 RVO, so ist er nicht berufsunfähig, ohne daß es auf seine Erwerbsfähigkeit in weiteren sog Verweisungstätigkeiten ankommt (vgl zB BSG SozR 2200 § 1246 Nr 126).

„Bisheriger Beruf” iS des § 1246 Abs 2 RVO ist, wie das BSG in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen hat (vgl zB BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 130, 164), in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste gewesen ist (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 53, 66). Bei anderen Fallgestaltungen hat das BSG darauf abgehoben, daß als Hauptberuf nicht unbedingt die letzte, sondern diejenige Berufstätigkeit zugrunde zu legen ist, die der Versicherte bei im wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft eine nennenswerte Zeit ausgeübt hat (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 130 mwN). Insbesondere zu den Schwierigkeiten, die sich für die Feststellung des bisherigen Berufs bei einem Wechsel von einer qualitativ höherwertigen zu einer geringerwertigen Tätigkeit ergeben, hat das BSG in einer Vielzahl von Entscheidungen Stellung genommen (vgl zB BSG SozR 2200 § 1246 Nr 158 mwN).

Aufgrund der berufungsgerichtlichen Feststellungen läßt sich nicht beurteilen, welches der bisherige Beruf des Klägers ist. Das LSG ist ohne weiteres von der letzten Tätigkeit des Klägers als (einfacher) Fahrzeugreiniger bei der DB ausgegangen, obwohl er zuvor höherwertige Tätigkeiten als Triebwagenführer (Heizer) und Vorarbeiter in der Fahrzeugreinigung verrichtet hatte. Während der Fahrzeugreiniger – ohne Berücksichtigung eines Bewährungsaufstiegs – in der Lohngruppe VII des LTV eingestuft ist, gehören die Tätigkeiten als Heizer und Vorarbeiter in deutlich höhere Lohngruppen. Nach den Feststellungen des LSG war der Kläger insoweit in die Lohngruppe III eingestuft. Da das LSG nicht geprüft hat, ob eine dieser Tätigkeiten als Hauptberuf des Klägers in Betracht kommt, fehlt es an den insoweit erforderlichen Tatsachenfeststellungen, die das BSG nicht nachholen kann (vgl § 163 SGG). Ergänzende Ermittlungen des LSG sind nicht entbehrlich; denn es kommt auf diese Frage an.

Jedenfalls scheiden die betreffenden Beschäftigungen nicht von vornherein als „bisheriger Beruf” aus. Sie wurden vom Kläger ausgeübt, nachdem er bereits die Wartezeit iS von § 1246 Abs 3 RVO erfüllt hatte (vgl dazu BSG SozR 2600 § 45 Nr 17). Da es sich um Höhepunkte der beruflichen Entwicklung des Klägers handelte, können sie auch nicht ohne weiteres als bloß vorübergehende Tätigkeiten abgetan werden (vgl dazu BSGE 2, 182, 185; 21, 281, 263). Die im Vergleich zur Gesamtdauer des Berufslebens des Klägers kurze Ausübung dieser Tätigkeiten fällt allein nicht entscheidend ins Gewicht (vgl dazu BSG SozR Nr 33 zu § 1246 RVO). Allerdings könnte sich hinsichtlich der Heizertätigkeit etwas anderes ergeben, wenn sich die von der Beklagten mit der Revisionserwiderung gemachten Angaben dazu bestätigen, daß es sich um einen jederzeit widerruflichen Einsatz gehandelt habe. Eine solche nur als vorübergehend gedachte Übertragung von Aufgaben hat nicht den Charakter einer gefestigten beruflichen Weiterentwicklung. Hinsichtlich des Einsatzes des Klägers als Vertreter eines ständig abwesenden Vorarbeiters von 1971 bis 1974 sind demgegenüber die tarifvertraglichen Regelungen zur Übertragung einer neuen ständigen Beschäftigung (vgl § 16 Abs 3 Nr 1 Buchst c LTV) zu berücksichtigen. Eine dabei nach möglichem Wegfall des betreffenden Arbeitsplatzes etwa verbleibende Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeiter alsbald wieder eine entsprechend eingestufte Aufgabe zu übertragen, würde den Dauercharakter der erreichten beruflichen Stellung belegen.

Sollte das LSG nach diesen Grundsätzen zu der Beurteilung gelangen, daß zumindest eine der beiden höher entlohnten Tätigkeiten als Hauptberuf in Frage kommt, wird es weiter zu prüfen haben, ob sich der Kläger bis zu seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben von diesem Beruf wieder gelöst hat (vgl zB BSGE 46, 121, 123 = SozR 2600 § 45 Nr 22 mwN). Eine solche Lösung ist immer dann zu bejahen, wenn der Berufswechsel freiwillig erfolgte (vgl dazu BSG, Urteil vom 16. Februar 1962 – 4 RJ 183/62 –). Wurde die Arbeit gezwungenermaßen aufgegeben, so ist zu unterscheiden: Waren gesundheitliche Gründe dafür verantwortlich, so bleibt der Berufsschutz grundsätzlich erhalten, da sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat (vgl BSGE 2, 182, 187; BSG SozR Nr 33 zu § 1246 RVO). Lagen hingegen andere – insbesondere betriebliche – Gründe vor, so ist eine Lösung in dem genannten Sinne jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Versicherte sofort oder im Laufe der Zeit mit dem Wechsel abgefunden hat (vgl zB BSGE 15, 212, 214; BSGE 46, 121, 123).

Dieser Frage wird das LSG im einzelnen nachgehen müssen, da der Kläger beide in Betracht kommenden Tätigkeiten aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen verloren hat. Insofern wird zunächst die subjektive Einstellung des Klägers zu seiner beruflichen Situation zu ermitteln sein, wie sie sich auch aus seiner Verhaltensweise ablesen läßt. Insbesondere ist zu fragen, inwiefern der Kläger Versuche unternommen hat, eine entsprechende Stelle wiederzuerlangen, oder ob er sich bietende Gelegenheiten ungenutzt gelassen hat (vgl BSGE 2, 182, 186; 15, 212, 214; 46, 121, 123). Dabei wird man grundsätzlich auch Bemühungen außerhalb seines Wohngebietes verlangen können (vgl BSG, Urteil vom 4. August 1981 – 5a/5 RKn 10/79 –). Je intensiver und umfangreicher sich die DB allerdings selbst darum kümmerte, dem Kläger alsbald wieder eine seiner tariflichen Eingruppierung entsprechende Aufgabe zu übertragen, desto eher konnte er zunächst das Ergebnis dieser Bemühungen abwarten. Nach einem gewissen Zeitraum waren jedoch selbst unter solchen Umständen eigene Anstrengungen des Klägers im Bereich seines Arbeitgebers und später auch außerhalb desselben erforderlich. Hatte der Kläger dagegen aus anderen als Gesundheitsgründen (zB wegen der allgemeinen Betriebs- und Arbeitsverhältnisse bei der DB) von vornherein oder von einem späteren Zeitpunkt an keine reelle Chance (mehr), zur früheren Beschäftigung zurückzukehren, so ist allein aufgrund dieser tatsächlichen Gegebenheiten der Berufsschutz entfallen; auf die Willensrichtung des Klägers kommt es dann nicht an (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 158 S 512). In diesem Fall kann insbesondere die Dauer der neuen Tätigkeit als objektiver Umstand gegenüber subjektiven, nicht verwirklichten Momenten auf Seiten des Klägers – dem Wunsch, wieder als Heizer oder Vorarbeiter tätig sein zu können – bei der Beurteilung einer Lösung vom alten Beruf in den Vordergrund treten (vgl BSG, Urteil vom 25. November 1970 – 12 RJ 150/70 –).

Derartiger Feststellungen zum bisherigen Beruf bedarf es allerdings dann nicht, wenn der Kläger zwar gesundheitlich keine der beiden von ihm ausgeübten Tätigkeiten als Heizer und Vorarbeiter mehr verrichten kann, diese Berufe aber für die Zumutbarkeit von Verweisungstätigkeiten nach § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO nicht höher zu bewerten wären als die später ausgeübten Tätigkeiten als stellvertretender Drehscheibenwärter und (einfacher) Fahrzeugreiniger. Ob dies der Fall ist, läßt sich den berufungsgerichtlichen Feststellungen nicht entnehmen, zumal sich das LSG mit der Wertigkeit des Heizer- oder Vorarbeiterberufs nicht befaßt hat.

Zur Erleichterung der Bewertung des bisherigen Berufs hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt, wobei der Stufenbildung im Ansatz die zur Erreichung einer bestimmten beruflichen Qualifikation normalerweise erforderliche Ausbildung zugrundegelegt wurde (vgl zB BSGE 55, 45, 46 f). Dementsprechend werden die Gruppen von oben nach unten durch folgende Leitberufe charakterisiert: Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion/ besonders hoch qualifizierter Facharbeiter, Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mehr als 2 Jahren), angelernter Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu 2 Jahren) und ungelernter Arbeiter. Die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses Raster erfolgt nicht ausschließlich nach der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend sind vielmehr die Qualifikationsanforderungen der verrichteten Arbeit, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt also auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO am Ende genannten Merkmale umschrieben wird.

Das LSG ist zu der Auffassung gelangt, daß dem Kläger, bezogen auf seine letzte Tätigkeit als Fahrzeugreiniger, allenfalls der Berufsschutz eines angelernten Arbeiters des höheren Ranges zustehe. Dagegen wird vom Kläger nichts vorgebracht. Auch der erkennende Senat sieht insoweit keinen Anlaß für eine dem Kläger günstigere Beurteilung. Zur Einstufung eines stellvertretenden Drehscheibenwärters hat sich das LSG nicht geäußert. Diese Tätigkeit wäre jedoch ebenfalls nicht höher zu bewerten, zumal der Kläger hierbei lediglich in die Lohngruppe VI/1 eingruppiert war. Für die Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers kommt es also darauf an, ob er im Vergleich dazu als Heizer oder Vorarbeiter in die höhere Gruppe mit dem Leitberuf eines Facharbeiters eingestuft werden kann. Da der Kläger weder einen Ausbildungsabschluß als Facharbeiter besitzt noch eine vergleichbare bahninterne Prüfung abgelegt hat, können die genannten Berufe (Heizer, Vorarbeiter) nicht unmittelbar in das dargestellte Schema eingeordnet werden. Eine Gleichstellung mit einem Facharbeiter aufgrund vollwertiger Ausübung einer Facharbeitertätigkeit scheidet ebenfalls aus. Denn der Kläger besitzt nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) nicht die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters.

Dem Kläger kann jedoch aufgrund der tariflichen Einstufung seiner Tätigkeiten Berufsschutz als Facharbeiter zustehen. Ausgehend von der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 111, 116, 122, 123, 164) hat der erkennende Senat dazu in mehreren Entscheidungen allgemeine Grundsätze entwickelt (vgl zB BSG, Urteile vom 17. Dezember 1991 – 13/5 RJ 14 und 22/90 –). Danach sind allgemeine tarifvertragliche Regelungen für die Bewertung einer Tätigkeit in unterschiedlichem Maße von Bedeutung. Es kommt insoweit darauf an, ob der bisherige Beruf des Versicherten im Tarifvertrag konkret bezeichnet ist oder ob die Tarifstufen nach abstrakten Tätigkeitsmerkmalen gebildet sind. Je konkreter die berufsbezogenen Kennzeichnungen im Tarifvertrag ausgefallen sind, desto aussagekräftiger ist die jeweilige tarifvertragliche Einstufung für die Beurteilung der Wertigkeit des bisherigen Berufs des Versicherten.

Der hier einschlägige LTV (maßgeblich ist die jeweilige im Zeitpunkt der Beendigung der betreffenden Tätigkeit geltende Fassung) kann bei der Einstufung des bisherigen Berufs Bedeutung erlangen, weil er sich im Grundsatz an der qualitativen Wertigkeit der danach zu entlohnenden Tätigkeiten orientiert. Gemäß § 6 Abs 1 LTV wird der Lohn nach dem Wert der zu leistenden Arbeit und nach den besonderen Umständen, unter denen die Arbeiten verrichtet werden, nach dem Lebensalter und der Dienstzeit bemessen. Die Tätigkeiten werden nach ihrer Art und Bedeutung in die Lohngruppen I bis VIII eingereiht. Das Nähere bestimmt die Lohngruppeneinteilung in Anlage 1 (vgl § 7 LTV). Die lohngruppenmäßige Einstufung regelt sich für die Arbeitertätigkeiten nach Abschnitt B und für die Beamtentätigkeiten des einfachen und mittleren Dienstes nach Abschnitt C Unterabschnitt B dieser Anlage (vgl Anlage 1 Abschnitt A Abs 1 LTV).

Die in Abschnitt B aufgeführten Lohngruppen spiegeln insofern qualitätsbezogene Abstufungen wieder, als sie vom Vorhandwerker (Lohngruppen Ia bis II) über den Handwerker (Lohngruppen II bis IV) zum Arbeiter (Lohngruppen V bis VII) absteigen. In diesem Schema wird die Berufsgruppe IV dadurch, daß dort die am niedrigsten eingestuften Handwerker mit abgeschlossener Berufsausbildung (vgl Anlage 1 Abschnitt A Abs 2 LTV) eingeordnet sind, als Facharbeiterlohngruppe gekennzeichnet (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 115, 116). Die lohngruppenmäßige Einstufung der Beamtentätigkeiten des einfachen und mittleren Dienstes ergibt sich aus einer in Abschnitt C Unterabschnitt B der Anlage 1 enthaltenen Übersicht. Auch diese erscheint als nach Qualitätsstufen geordnet. So gibt es zB die Unterscheidungen Amtsmeister (Lohngruppe II) und Oberamtsmeister (Lohngruppe I) sowie Bundesbahnschaffner (Lohngruppe IV) und Bundesbahnhauptschaffner (Lohngruppe II). Diese tarifvertraglichen Regelungen können daher als Anknüpfungspunkt für eine Bewertung des bisherigen Berufs iS von § 1246 Abs 2 RVO dienen.

Soweit es die Heizertätigkeit des Klägers in der Zeit von 1969 bis 1971 betrifft, richtet sich ihre Einstufung nach Anlage 1 Abschnitt C Unterabschnitt B LTV, da es sich um eine Beamtentätigkeit handelt. Hier dürfte die Lohngruppe II einschlägig sein, da der Kläger als Triebwagenführer (Heizer) eingesetzt war. Einer solchen konkreten Benennung des bisherigen Berufs im einschlägigen Tarifvertrag kommt im Rahmen des § 1246 Abs 2 RVO eine besondere Aussagekraft zu. Folglich ist nach der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG zur Einstufung von sog „Beamtendiensttuern” im Bereich der DB (vgl zB BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 115, 116, 164), der sich der 13. Senat in Abweichung von Entscheidungen des 4. Senats (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 132, 149) angeschlossen hat (Senatsurteil vom 29. Oktober 1991 – 13/5 RJ 19/90 –), grundsätzlich davon auszugehen, daß der Kläger einem Facharbeiter gleichgestellt war, sofern er zu Recht nach Lohngruppe II oder – wie das LSG festgestellt hat – III entlohnt wurde. Beide Lohngruppen liegen nämlich über der Facharbeiterlohngruppe IV.

Die ebenfalls als bisheriger Beruf in Betracht zu ziehende Vorarbeitertätigkeit des Klägers von 1971 bis 1974 war nach den Feststellungen des LSG in Tarifstelle III/12 eingeordnet. Dabei handelt es sich um Vorarbeiter von Arbeitern, von denen mindestens zwei a) der Lohngruppe V b) einer Lohngruppe mit Aufstiegsmöglichkeit bis zur Lohngruppe V angehören oder c) teils nach a) und teils nach b) eingestuft sind.

Auch dieser tarifvertraglichen Regelung kommt für die rentenversicherungsrechtliche Bewertung des Berufs des Klägers eine erhebliche Bedeutung zu. Es liegt zwar keine konkrete Benennung der Tätigkeit des Klägers vor, jedoch ist eine Gruppe von (Vorarbeiter-)Tätigkeiten hinreichend bestimmt umschrieben worden. Zudem fügt sich diese Tarifstelle in die qualitätsbezogene Grundstruktur des LTV ein. Denn die Tätigkeit eines Vorarbeiters erfordert eine besondere fachliche und persönliche Qualifikation, auch wenn er nicht Facharbeiter, sondern nur angelernte und ungelernte Arbeiter leitet (vgl Senatsurteil vom 28. Mai 1991 – 13/5 RJ 4/90 –). Da die betreffende Lohngruppe deutlich über der Facharbeiterlohngruppe IV liegt, kann der Kläger daraus grundsätzlich einen Facharbeiterstatus iS der Rechtsprechung ableiten. Allerdings muß seine damalige Tätigkeit tatsächlich den Anforderungen entsprochen haben, die nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien von Inhabern dieser Tarifstelle zu erfüllen waren (vgl dazu Senatsurteil vom 22. Juli 1992 – 13 RJ 21/91 –). Hierzu fehlen die erforderlichen Feststellungen. Dem angefochtenen Urteil läßt sich nicht entnehmen, wie die Tätigkeit des Klägers als Vorarbeiter im einzelnen beschaffen war, insbesondere wieviele Arbeiter er geführt hat und wie diese tariflich eingruppiert waren. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Fahrzeugreiniger im LTV je nach ihrer Aufgabe verschiedenen Lohngruppen zugeordnet sind (zB Reiniger von Vieh-, Kessel- und Kühlwagen nach Lohngruppe VII/1; Bediener von mechanischen Waschanlagen für Schienentriebfahrzeuge und Reisezugwagen nach Lohngruppe VI/4/e; Reiniger von Schienentriebfahrzeugen nach Lohngruppe V/23). Dementsprechend sind auch die Vorarbeiter unterschiedlich eingruppiert (Lohngruppen V/26, IV/16, III/12).

Der Bejahung eines Berufsschutzes des Klägers als Facharbeiter muß nicht entgegenstehen, daß er während seiner Tätigkeit als Vorarbeiter (noch) nicht nach Lohngruppe III, sondern offenbar nach Lohngruppe V entlohnt wurde. Da die letztgenannte Lohngruppe unterhalb der Handwerkerlohngruppen liegt, würde sie keinen Facharbeiterstatus begründen können. Zwar ist grundsätzlich zu verlangen, daß der Versicherte einen seiner Tätigkeit entsprechenden Facharbeiterlohn erhielt (vgl zB Senatsurteil vom 17. Dezember 1991 – 13/5 RJ 22/90 -Umdruck S 12, zur Veröffentlichung vorgesehen); hier kann sich jedoch aus den Besonderheiten des Falles etwas anderes ergeben. Der Kläger erhielt nämlich die Lohngruppe III unmittelbar im Anschluß an die Aufgabe der Vorarbeitertätigkeit im Wege einer Lohnsicherung. Die Gründe dafür hat das LSG nicht im einzelnen festgestellt. Sollte der Kläger bereits ab 1. August 1972 nach § 16 Abs 3 Nr 1 Buchst c) LTV wegen 12monatiger tatsächlicher Verrichtung einer Vorarbeitertätigkeit Anspruch auf Übertragung einer ständigen Beschäftigung als Vorarbeiter mit Einstufung in die Lohngruppe III gehabt haben und sollte diese Höhergruppierung erst so spät vorgenommen worden sein, daß sie sich nur noch im Rahmen der Lohnsicherung auswirken konnte, so reicht dies für eine Berücksichtigung bei der Bewertung seines bisherigen Berufs aus. Denn der Arbeitgeber hat auf diese Weise – wenn auch erst nachträglich – jedenfalls noch finanzielle Konsequenzen aus der tarifvertraglichen Einstufung der Tätigkeit gezogen. Die Lohnsicherung nach § 17 LTV bezieht sich ihrem Wesen nach gerade auf die Entlohnung der bisherigen Beschäftigung. Dem Kläger dürfte als unkündbarer Arbeiter sogar die noch weitergehende Regelung des § 16 Abs 3 Nr 3 Buchst a) LTV zugute gekommen sein, wonach ihm unbeschadet seiner tatsächlichen Verwendung keine niedriger bewertete Tätigkeit als ständige Beschäftigung übertragen werden durfte, wenn die Verwendung in dieser Tätigkeit durch Rationalisierungsmaßnahmen veranlaßt war. Die Entlohnung richtet sich dann nach der formal bestehenbleibenden ständigen Beschäftigung (vgl § 2 Abs 7 Nr 2, § 16 Abs 1 LTV).

Beide tarifvertraglichen Einstufungen wären allerdings dann nicht für den Berufsschutz des Klägers in der Rentenversicherung maßgebend, wenn sie auf qualitätsfremden Gründen beruhten (vgl allgemein auch Senatsurteile vom 22. Juli 1992 – 13 RJ 17 und 21/91). In diesem Zusammenhang liegt es nahe, daß das LSG dem Vorbringen der Beklagten nachgeht, die höhere Einstufung des Klägers als Beamtendiensttuer und Vorarbeiter sei lediglich aus Personalführungsgründen (soziale Gründe?) erfolgt. In diesem Zusammenhang könnte von Bedeutung sein, ob der Kläger Vorarbeiter von weiteren Arbeitnehmern war, die wegen der Qualität ihrer Arbeit in Lohngruppe V eingestuft waren, oder aber von solchen, die dieser Gruppe nur im Bewährungsaufstieg oder aus anderen Gründen zugerechnet wurden.

Da somit die Möglichkeit besteht, daß der Kläger im Hinblick auf die Wertigkeit der Tätigkeit eines Heizers oder Vorarbeiters in die Berufsgruppe der Facharbeiter des Mehrstufenschemas der Rentenversicherung einzuordnen ist, läßt sich eine Zurückverweisung der Sache nicht vermeiden. Das LSG wird nunmehr die erforderlichen Feststellungen zum bisherigen Beruf und – sollte es der eines Heizers oder Vorarbeiters sein – auch zu dessen Bewertung treffen müssen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173178

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