Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 10.12.1991)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 1991 wird zurückgewiesen.

Die Anschlußrevision des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu 1/4 zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob beim Kläger eine entschädigungspflichtige Berufskrankheit (BK) vorliegt und ob ihm vorbeugende Maßnahmen nach § 3 Abs 1 Satz 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) zu gewähren sind.

Der Kläger ist seit September 1974 Angestellter des Bayerischen Bauernverbandes. Er war zunächst in der Geschäftsstelle in F. … und ab Juni 1975 – zuletzt als Geschäftsführer – in der Geschäftsstelle in K. … tätig. Das Büro des Klägers lag in unmittelbarer Nähe eines Getreidesilos der B. … AG. Seit dem Jahre 1988 ist er in der Geschäftsstelle in H. im Innendienst mit sog Außensprechtagen tätig.

Aufgrund der Unternehmeranzeige des Bayerischen Bauernverbandes vom 2. Februar 1983 und der ärztlichen Anzeige über eine BK des behandelnden Internisten vom 22. Juni 1983 führte die Beklagte Ermittlungen durch. Sie lehnte eine Entschädigung des Klägers aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, weil eine BK nach § 551 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm Nrn 4301 oder 4201 der Anlage 1 zur BKVO beim Kläger nicht vorliege (Bescheid vom 28. Juni 1984).

Das Sozialgericht (SG) hat die auf Feststellung einer BK und auf Gewährung von Verletztenrente gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 30. Januar 1987). Beim Kläger liege aus medizinischer Sicht weder eine BK nach Nr 4201 noch eine BK nach Nr 4301 der Anlage 1 zur BKVO vor. Im übrigen fehle es für die Anerkennung als BK an der Aufgabe aller gefährdenden Tätigkeiten.

Im Verlaufe des anschließenden Berufungsverfahrens hat die Beklagte durch Bescheid vom 7. Juni 1990 erneut eine entschädigungspflichtige BK verneint und durch Bescheid vom 2. August 1989 die Gewährung von vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 Abs 1 BKVO abgelehnt.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 7. Juni 1990 abgewiesen. Entsprechend dem im Berufungsverfahren erweiterten Klagebegehren hat es unter Aufhebung des Bescheides vom 2. August 1989 die Beklagte verurteilt, dem Kläger geeignete Maßnahmen entsprechend § 3 Abs 1 Satz 1 BKVO zu gewähren (Urteil vom 10. Dezember 1991). Der Kläger habe aus Anlaß der streitigen BK keinen Anspruch auf Verletztenrente. Zwar sei eine etwaige Leistungspflicht der Beklagten nicht deshalb ausgeschlossen, weil die für die Gesundheitsstörungen des Klägers ursächlichen Einwirkungen nicht von dem Unternehmen ausgegangen seien, in dem der Kläger beschäftigt gewesen sei, sondern darauf beruht hätten, daß die Büroräume der Geschäftsstelle des Bayerischen Bauernverbandes in K. … in unmittelbarer Nähe der Lagerräume der B. … AG und der dort befindlichen Getreidesilos gelegen hätten. Es komme nämlich nicht darauf an, ob die gefährdende Exposition auf betriebstypischen Einwirkungen beruhe. Hieraus könne der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Verletztenrente ableiten. Denn die durch die Rhinitis bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage unter 10 vH. Ebensowenig liege beim Kläger eine Obstruktion der tieferen Luftwege vor. Schließlich seien auch die Voraussetzungen des § 551 Abs 2 RVO nicht erfüllt. Der Kläger habe hingegen einen Anspruch auf Gewährung geeigneter Maßnahmen nach § 3 Abs 1 BKVO. Bei ihm liege eine auf berufliche Getreidestaubexposition zurückzuführende allergisch bedingte obstruktive Atemwegserkrankung der oberen Luftwege (Rhinopathie) vor. Es bestehe trotz Wechsels des Klägers in den Innendienst bei Fahrten mit dem Pkw zu den Außensprechtagen während der Erntezeit die Gefahr des Kontakts mit Getreidestaub. Dagegen müsse durch Gewährung präventiver Maßnahmen Vorsorge getroffen werden.

Der Senat hat die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen (Beschluß vom 4. August 1992). Er hat ferner auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten die Revision gegen das Urteil des LSG insoweit zugelassen, als ihre Verurteilung auf Gewährung geeigneter Maßnahmen entsprechend § 3 Abs 1 Satz 1 BKVO Streitgegenstand ist (Beschluß vom 29. September 1992).

Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Ein Leistungsanspruch aus dem Berufskrankheitenrecht, sei es ein solcher auf präventive Maßnahmen oder auch ein solcher auf Barleistungen, setze stets voraus, daß der Versicherte zu einer Personengruppe zähle, die durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung einer berufsspezifischen Gesundheitsgefährdung ausgesetzt sei. Der Kläger sei als im Innendienst eines Bauernverbandes tätiger Angestellter nicht Angehöriger einer Personengruppe, die durch ihre Arbeit der Einwirkung von Getreidestaub ausgesetzt sei. Daß der Kläger zeitweilig ein Büro in der Nähe eines Getreidesilos gehabt habe, sei nicht typisch für die berufliche Tätigkeit im Bürobereich einer Verwaltungsorganisation. Dem Getreidestaub des Silos seien vielmehr alle Personen ausgesetzt gewesen, die in dessen Umkreis den unterschiedlichsten Arbeiten nachgegangen seien. Damit fehle es aber an der berufsspezifischen Verursachung der gesundheitlichen Beschwerden des Klägers. Dies gelte auch für die Autofahrten des Klägers während der Erntezeit. Insoweit unterscheide sich seine Tätigkeit nicht von derjenigen aller anderen ebenfalls zur Erntezeit unterwegs befindlichen Autofahrer.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 1991 zu ändern und die Klage auch hinsichtlich des Bescheides vom 2. August 1989 abzuweisen sowie die Anschlußrevision des Klägers als unzulässig zu verwerfen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen und im Wege der Anschlußrevision, die Beklagte unter Änderung des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 1991, Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Bayreuth vom 30. Januar 1987 und Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 28. Juni 1984 und 7. Juni 1990 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen einer Berufskrankheit nach § 551 Abs 1 RVO iVm Nrn 4301, 4201 der Anlage 1 zur BKVO Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH ab 1. Januar 1984 und von 70 vH ab 1. Januar 1989 zu gewähren.

Der Kläger hält die Revision der Beklagten für unbegründet. In dem von der Beklagten angeführten Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik des Deutschen Bundestages (BT-Drucks IV/938 – neu – S 7) werde gerade festgestellt, daß Erkrankungen infolge einer besonders ausgeprägten Empfindlichkeit des einzelnen gegenüber bestimmten beruflichen Einflüssen vom Entschädigungsanspruch erfaßt werden sollten. Die Wahrscheinlichkeit einer beruflichen Entstehungsursache sei ausreichend; ausgeschlossen werden sollten lediglich Allgemeinerkrankungen wie zB Rheuma.

Mit der am 17. Dezember 1992 eingelegten Anschlußrevision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das LSG habe die vorliegenden Gutachtensergebnisse nicht sachgerecht gewürdigt. Es hätte gegebenenfalls ein weiteres Sachverständigengutachten einholen müssen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision der Beklagten ist unbegründet; die Anschlußrevision des Klägers ist unzulässig.

Der Kläger hat gegen die Beklagte dem Grunde nach Anspruch auf Gewährung präventiver Maßnahmen nach § 3 Abs 1 Satz 1 BKVO, weil für ihn bei seinen beruflich bedingten Fahrten zu Außensprechtagen während der Erntezeit die konkrete Gefahr besteht, daß eine BK mit Wahrscheinlichkeit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert.

Nach § 3 Abs 1 Satz 1 BKVO hat der Träger der Unfallversicherung mit allen geeigneten Mitteln der Gefahr entgegenzuwirken, daß für einen Versicherten eine BK entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert. Er hat, falls die Gefahr für den Versicherten nicht zu beseitigen ist, diesen aufzufordern, die gefährdende Tätigkeit zu unterlassen (§ 3 Abs 1 Satz 2 BKVO), und ihm für die dadurch entstehenden wirtschaftlichen Nachteile eine Übergangsleistung zu gewähren (§ 3 Abs 2 Satz 1 BKVO). Durch diese Regelung wird hinsichtlich der BK die vorrangige Aufgabe der Unfallversicherung konkretisiert, mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen – als solche gelten auch BK (s § 551 Abs 1 Satz 1 RVO) – zu sorgen (§§ 537 Nr 1, 546 Abs 1 und 551 Abs 4 Nr 4 RVO, § 22 Abs 1 Nr 1 des Sozialgesetzbuches – Erstes Buch – ≪SGB I≫). Sie dient grundsätzlich der Vermeidung von Gesundheitsschäden vor dem Eintritt des Versicherungsfalls (BSG Urteil vom 22. März 1983 – 2 RU 22/81 – HV-RdSchr VB 3/84 mwN, s Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 492t).

Eine Gefahr iS des § 3 Abs 1 Satz 1 BKVO liegt vor, wenn das Risiko einer Schädigung für den Versicherten über den Grad hinausgeht, der bei anderen Versicherten bei einer vergleichbaren Beschäftigung besteht (BSG Urteil vom 22. März 1983 aaO). Erforderlich ist die auf den einzelnen Versicherten bezogene Feststellung, ihm drohe – bei Fortsetzung der gefährdenden Beschäftigung – das Entstehen, Wiederaufleben oder die Verschlimmerung einer BK (so auch Arbeitshinweis zu § 3 BKVO unter I Allgemeiner Teil Nr 1, 1.2, abgedruckt in Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 551 Anm 34a). Der drohende Körperschaden muß eine Ursache in der betrieblichen (versicherten) Tätigkeit haben. Für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs reicht es aus, daß in der betrieblichen Tätigkeit und der damit verbundenen Einwirkung eine rechtlich wesentliche Teilursache des Schadens zu sehen ist (Elster, Berufskrankheitenrecht, 2. Aufl, § 3 BKVO Anm 2).

Entgegen der Auffassung des LSG läßt der Senat im Rahmen der Revision der Beklagten ausdrücklich offen, ob die Staubexpositionen, denen der Kläger in der Vergangenheit ausgesetzt war, nämlich die Einwirkungen von dem benachbarten, nicht zum Beschäftigungsunternehmen gehörenden Getreidesilo der B. … AG vor allem rechtlich überhaupt geeignet waren, eine entschädigungspflichtige BK auszulösen. Für die hier allein zu entscheidende Rechtsfrage, ob ein Anspruch auf Gewährung vorbeugender Maßnahmen gem § 3 Abs 1 Satz 1 BKVO besteht, ist nur von Bedeutung, ob beim Kläger in seinem aktuellen gesundheitlichen Zustand die Gefahr des Entstehens, des Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer BK besteht. Es kommt nicht darauf an, ob der aktuelle gesundheitliche Zustand durch in der Vergangenheit liegende, beruflich bedingte Einwirkungen ausgelöst wurde oder ob möglicherweise anlagebedingte Dispositionen maßgeblich waren. Auch Erkrankungen, die infolge einer besonders ausgeprägten Empfindlichkeit des einzelnen gegenüber bestimmten beruflichen Einflüssen entstehen, sollen erfaßt werden. Hingegen sollen Allgemeinerkrankungen – wie zB Rheuma – nicht entschädigt werden, solange deren berufliche Entstehung nicht wahrscheinlich zu machen ist (BT-Drucks aaO zu § 552 Abs 2). Im Berufskrankheitenrecht gilt – wie auch sonst im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung – der Grundsatz, daß der Versicherte in dem gesundheitlichen Zustand geschützt ist, in dem er seine Tätigkeit verrichtet (BSG Urteil vom 22. März 1983 aaO). Maßgeblich ist somit, ob beim Kläger ein erhöhtes Risiko einer Schädigung bei seiner versicherten Tätigkeit besteht. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß die versicherte Tätigkeit auch die Betriebswege umfaßt, die ein Versicherter zurücklegen muß.

Das LSG hat für den Senat gem § 163 SGG bindend festgestellt, daß der Kläger an einer allergisch bedingten obstruktiven Atemwegserkrankung der oberen Luftwege (Rhinopathie) leidet. Bei Fahrten zu den Außensprechtagen während der Erntezeit ist der Kläger Getreidestaubexpositionen ausgesetzt. Aus diesem Kontakt mit Getreidestaub resultiert die Gefahr des Entstehens, des Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer entschädigungspflichtigen BK.

Auf den Einwand der Beklagten, der Kläger sei bei seiner Arbeit als Angestellter im Innendienst nicht typischerweise den Einwirkungen von Getreidestaub eines benachbarten Getreidesilos ausgesetzt, kommt es für den Anspruch auf Gewährung präventiver Maßnahmen nicht an, denn hierfür spielen ausschließlich die aktuellen Einwirkungen eine Rolle. Getreidestaubexpositionen aus einem in der Nähe befindlichen Getreidesilo ist der Kläger seit Jahren nicht mehr ausgesetzt. Dem Einwand der Beklagten, es fehle bei den Autofahrten während der Erntezeiten ebenfalls an berufsspezifischen Gefahren für den Kläger, weil er nicht zu einer Personengruppe gehöre, die größeren berufsspezifischen Gesundheitsgefährdungen als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sei, vermag der Senat nicht zu folgen (s zudem iVm § 3 BKVO nunmehr auch § 20 Abs 2 SGB V). Der Kläger ist als ein im Innendienst eines Bauernverbandes tätiger Angestellter sehr wohl bei seiner Arbeit den Einwirkungen von Getreidestaub ausgesetzt. Er unterscheidet sich von anderen während der Erntezeit unterwegs befindlichen Autofahrern dadurch, daß seine Fahrten zu den Außensprechtagen einen Teil seiner gem § 539 Abs 1 Nr 1 RVO versicherten Tätigkeit darstellen, denn während dieser Fahrten befindet sich der Kläger auf Betriebswegen. Die von der Beklagten zum Vergleich angeführten anderen Autofahrer, die während der Erntezeit unterwegs sind, befinden sich auf unversicherten Wegen oder Wegen iS von § 550 RVO. Für letztere besteht zwar Versicherungsschutz; diese Wege gehören aber nicht zur versicherten Tätigkeit, sondern gehen dieser voran oder schließen sich ihr an (zur Abgrenzung von Betriebswegen und Wegen iS des § 550 RVO: vgl Brackmann aaO S 481r, 485n mwN). Für § 3 BKVO ist es gerade nicht ausreichend, daß für einen Versicherten aufgrund seiner gefährdenden Tätigkeit generell die Möglichkeit der Erkrankung besteht, sondern es muß eine konkrete individuelle Gefahr für den Versicherten vorliegen (BSG Urteil vom 25. Oktober 1989 – 2 RU 57/88 – HV-Info 1990, 260 ff). Es ist folglich nicht die Personengruppe der im Innendienst eines Bauernverbandes tätigen Angestellten mit der übrigen Bevölkerung zu vergleichen, sondern der Kläger und die anderen Angestellten eines Bauernverbandes, die – so wie er – teilweise im Außendienst tätig sind. Bei diesem Vergleich ergibt sich, daß die konkrete individuelle Gefahr des Entstehens einer BK iS des § 3 Abs 1 Satz 1 BKVO für den Kläger besteht.

Das LSG hat demnach im Ergebnis zu Recht die Beklagte dem Grunde nach zur Gewährung präventiver Maßnahmen gem § 3 Abs 1 Satz 1 BKVO verurteilt. Die Bestimmung der konkret zu gewährenden geeigneten Maßnahme steht im Ermessen der Beklagten (Elster aaO § 3 BKVO Anm 4).

Die vom Kläger eingelegte unselbständige Anschlußrevision (§ 202 SGG iVm § 556 Abs 1 Zivilprozeßordnung ≪ZPO≫) ist unzulässig. Der Senat hat auf die Beschwerde der Beklagten die Revision nur hinsichtlich der Gewährung geeigneter Maßnahmen gem § 3 Abs 1 Satz 1 BKVO zugelassen und die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unzulässig verworfen. Bei einer Teilzulassung der Revision kann der nicht zugelassene Streitgegenstand des berufungsgerichtlichen Urteils auch nicht im Wege der unselbständigen Anschlußrevision dem Revisionsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden (BSG SozR 3-5050 § 15 Nr 5). Derjenige, der eine unselbständige Anschlußrevision einlegt, kann die Rechtskraft der weiteren Teile des Urteils des Berufungsgerichts nicht mehr beseitigen und dadurch einen zusätzlichen prozessualen Vorteil erlangen. Dies gilt um so mehr in einem Fall, in dem – wie hier – die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers vom Senat als unzulässig verworfen und die Revision insoweit gerade nicht zugelassen worden war. Anderenfalls käme es zu einer Umgehung des Grundsatzes, daß im sozialgerichtlichen Verfahren die Revision nur statthaft ist, wenn sie zugelassen wurde, sei es nach Zulassung durch das LSG (§ 160 SGG) oder auf der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundessozialgericht (§ 160a SGG). Der Kläger kann folglich nicht den Teil des berufungsgerichtlichen Urteils zur Überprüfung stellen, mit dem die Gewährung von Verletztenrente abgelehnt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173574

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