Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Urteil vom 17.03.1998; Aktenzeichen L 8 AL 330/97)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 17. März 1998 wird zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Höhe von Konkursausfallgeld (Kaug). Dem Kläger ist für den Zeitraum von September bis November 1993 seiner Beschäftigung als Geschäftsführer Kaug in Höhe von 19.556,37 DM bewilligt worden (Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 1994; Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 1995). Das Sozialgericht (SG) Osnabrück hat die Beklagte darüber hinaus zur Zahlung von weiteren 41.573,69 DM Kaug verurteilt, nachdem der Kläger die Berücksichtigung von Akquisitionsprovision, Resturlaubsgeld, Restweihnachtsgeld und einer Zusatzprämie geltend gemacht hatte (Urteil vom 11. März 1997). Die Beklagte hatte mit ihrer Berufung Erfolg, wonach die Prämie gar nicht und das Restweihnachtsgeld nur anteilig berücksichtigt werden könne (Urteil des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Niedersachsen vom 17. März 1998).

Mit seinem Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Beschwerdeführer geltend, das LSG sei seinen mit Schriftsatz vom 25. September 1997 gestellten Beweisanträgen, Egon Sch. … und Hermann D. … als Zeugen zu vernehmen, ohne jede Begründung nicht gefolgt. Diese Verfahrensrüge führt indessen nicht zur Zulassung der Revision, weil zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheidung kein Beweisantrag (mehr) vorlag.

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann die Nichtzulassungsbeschwerde auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn der Verfahrensmangel sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ob ein Beweisantrag in diesem Sinn vorliegt, ist grundsätzlich nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu beurteilen; wenn – wie hier – eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat, ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Geschäftsstelle des Gerichts die angefochtene Entscheidung an die Beteiligten abgesandt hat (BSG vom 28. Mai 1997, SozR 3-1500 § 160 Nr 20 mwN). Wurde der Beweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt, ist er dann nicht übergangen worden, wenn aus den näheren Umständen zu entnehmen ist, daß er in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten wurde (BSG vom 22. Oktober 1975, SozR 1500 § 160 Nr 12; vgl zu dieser Rechtsprechung zustimmend BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des 1. Senats vom 19. Februar 1992, SozR 3-1500 § 160 Nr 6), was bei rechtskundig vertretenen Beteiligten regelmäßig ua dann angenommen wird, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise – auch durch eine ausdrückliche Bezugnahme auf den früher gestellten Antrag – wiederholt wird (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl 1997, IX Rz 130). Dies gilt im übrigen auch für den Fall, daß ein (rechtskundig vertretener) Kläger Anträge in einem Erörterungstermin stellt, in dem er sich zugleich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (BSG vom 31. Januar 1990 – 2 BU 167/89 –). Letztlich ist in der Rechtsprechung des BSG geklärt, daß ein Beweisantrag nicht aufrechterhalten ist, wenn das Tatsachengericht nach der Antragstellung (weitere) Ermittlungen durchführt, das Beweisergebnis mitteilt und sich der Beteiligte danach mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (BSG vom 28. Mai 1997 aaO).

Im vorliegenden Fall konnte das LSG zum Zeitpunkt seiner Entscheidung davon ausgehen, daß der – anwaltlich vertretene – Kläger die im og Schriftsatz gestellten Beweisanträge nicht mehr aufrechterhalten hat. Zwar hatte der Kläger gegen die schriftliche Auskunft des Zeugen Schräder vom 17. Oktober 1997 mit weiterem Schreiben vom 24. Oktober 1997 noch geltend gemacht, daß diese Angaben unvollständig seien. Im Erörterungstermin vom 11. Dezember 1997 hat er jedoch nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie seiner Vernehmung zur Sache ausdrücklich eine Senatsentscheidung beantragt und sein Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt, ohne die Beweisanträge zu wiederholen. Es tritt hinzu, daß der Kläger sich im weiteren Schriftsatz vom 5. März 1998 zwar nochmals mit der Sach- und Rechtslage eingehend auseinandergesetzt und auf den bisherigen Sachvortrag einschließlich Beweisantritt Bezug genommen, die Beweisanträge aber nicht mehr erwähnt und damit auch nicht aufrechterhalten hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175172

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