Verfahrensgang

LSG Hamburg (Urteil vom 11.05.1993)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 11. Mai 1993 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgelegten gesetzlichen Form. Sie war deshalb entsprechend den §§ 169, 193 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 30). Die Beschwerde weist zwar sinngemäß auf Zulassungsgründe hin, die in § 160 Abs 2 SGG aufgeführt sind. Es wird behauptet, das angegriffene Urteil beruhe auf Verfahrensfehlern iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Die behaupteten Gründe sind aber nicht so dargelegt und bezeichnet, wie dies § 160a Abs 2 Satz 3 SGG verlangt. Zulassungsgründe müssen schlüssig dargetan sein. Eine vorschriftsmäßig begründete Verfahrensrüge liegt nur dann vor, wenn die sie begründenden Tatsachen im einzelnen genau angegeben sind und in sich verständlich den behaupteten Verfahrensfehler ergeben (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14).

Soweit die Beschwerde rügt, das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) sei nicht mit Gründen versehen, wird lediglich vorgetragen, daß zwischen Verkündung und Übergabe des von den Richtern unterschriebenen Urteils an die Geschäftsstelle vier Monate und 28 Tage gelegen hätten. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat mit Beschluß vom 27. April 1993 (GmSoGB/92 – NJW 1993, 2603) einheitlich für alle Gerichtsbarkeiten entschieden, daß ein absoluter Revisionsgrund nach der über § 202 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 551 Nr 7 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erst vorliegt, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe eines bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßten Urteils nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Dem folgt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl Urteile vom 22. September 1993 – 12 RK 39/93 – und vom 12. Oktober 1993 – 13 RJ 29/92 – HV-Info 1993, 2545). Es besteht kein Anhalt für die Auffassung des Klägers, es handele sich um eine ungefähre, und nicht um eine genau bestimmte Frist. Daß es sich um eine genau bestimmte Frist handelt, ergibt sich aus ihrer Herleitung unter Rückgriff auf die Revisionsfrist des § 552 ZPO, die ebenfalls mit „Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung” genau bestimmt ist. Die Frist ist hier – knapp – eingehalten; Urteilsgründe fehlen wegen Überschreitung der Absetzungsfrist nicht.

Andere Umstände, aus denen sich das Fehlen von Urteilsgründen ergeben könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Kein solcher Umstand ist insbesondere, daß der Vorsitzende das Urteil für einen der beisitzenden Berufsrichter, der „an der Unterschrift durch Krankheit gehindert” war, mit unterschrieben hat. Dieses Verfahren entspricht § 153 Abs 3 Satz 2 SGG.

Der Hinweis des Klägers auf § 117 Abs 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), verbunden mit der Rüge, daß der Urteilstenor nur von einem Richter unterschrieben und nicht innerhalb von zwei Wochen der Geschäftsstelle übergeben worden sei, ist unbeachtlich, weil das SGG eine dem § 117 Abs 4 VwGO insoweit entsprechende Regelung nicht enthält (vgl §§ 153 Abs 1 und 3, 134 SGG).

Die außerdem erhobene Rüge, das LSG hätte von Amts wegen Sachverständigenbeweis gemäß § 103 SGG erheben müssen, ist im Beschwerdeverfahren schon deshalb unzulässig, weil der Kläger nicht dargelegt hat, daß er einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat. Denn das verlangt § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausdrücklich.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1174738

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