Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 31.01.2017; Aktenzeichen L 6 AS 126/16)

SG Itzehoe (Entscheidung vom 10.03.2016; Aktenzeichen S 13 AS 47/13)

 

Tenor

Die Verfahren B 14 AS 274/17 B, B 14 AS 275/17 B und B 14 AS 276/17 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 14 AS 274/17 B. Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 2017 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge des Klägers, ihm für die Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerden vor dem Bundessozialgericht gegen die vorgenannten Entscheidungen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H. B., P., beizuordnen, werden abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen, die seinem Prozessbevollmächtigten am 4.7.2017 zugestellt worden sind, beim BSG mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) am 31.7.2017 Beschwerden eingelegt, diese aber nicht begründet.

Die nach § 113 Abs 1 1. Alt SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 4.9.2017 laufenden Frist begründet worden sind (§ 160a Abs 2 SGG).

Dass das Mandat des Prozessbevollmächtigten auf die Einlegung der Beschwerden beschränkt war, ist dessen Schreiben nicht zu entnehmen, sodass die gesetzliche Frist für die Beschwerdebegründungen zu wahren war (vgl BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8; BSG vom 5.8.2002 - B 11 AL 137/02 B).

PKH gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO ist dem Kläger nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigten Rechtsverfolgungen nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11281640

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