Entscheidungsstichwort (Thema)

sozialgerichtliches Verfahren. keine nochmalige Verlängerung der Begründungsfrist einer Nichtzulassungsbeschwerde auf Antrag

 

Orientierungssatz

Nach § 160a Abs 2 S 2 SGG kann die Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde nur einmal und nur um höchstens einen Monat verlängert werden.

 

Normenkette

SGG § 160a Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Beschluss vom 13.08.2003; Aktenzeichen L 2 U 336/01)

SG München (Entscheidung vom 04.10.2001; Aktenzeichen S 41 U 275/99)

 

Gründe

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorstehend bezeichneten Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts mit einem am 29. September 2003 beim Bundessozialgericht per Telefax eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt; er hat den Rechtsbehelf aber nicht begründet.

Gemäß § 160a Abs 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 19. November 2003 verlängerten Frist begründet werden müssen, was nicht geschehen ist.

Dem Antrag des Klägers vom 19. November 2003 auf eine nochmalige Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 4. Dezember 2003 kann nicht entsprochen werden, da nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG die Begründungsfrist auf Antrag nur einmal bis zu einem Monat verlängert werden kann (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl, IX, RdNr 168).

Die Beschwerde muss deshalb als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Gründe für eine Wiedereinsetzung (§ 67 SGG) in den vorigen Stand sind nicht geltend gemacht. Aus dem dem Schreiben vom 19. November 2003 beigefügten Bericht vom 30. Oktober 2003 sowie dem Attest vom 3. November 2003 der Privatdozentin Dr. B. geht nicht hervor, dass der Bevollmächtigte des Klägers unverschuldet an der Fristeinhaltung verhindert war. Dort wird lediglich eine Kurbehandlung vom 8. bis 24. November 2003 aufgrund schon länger bestehender Beschwerden angekündigt, deren tatsächliche Durchführung jedoch nicht bescheinigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1755876

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