Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder wegen Abweichens von einer früheren Entscheidung des BSG

 

Orientierungssatz

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sich ihre Bedeutung nicht in einem Einzelfall erschöpft; sie muß vielmehr dazu dienen, die Rechtseinheit zu wahren oder die Rechtsentwicklung zu fördern.

2. Wird ein Abweichen der angefochtenen Entscheidung des LSG von einer früheren Entscheidung des BSG geltend gemacht, muß der Rechtssatz des BSG, von dem abgewichen sein soll, und der Rechtssatz, den das LSG in Abweichung vom BSG aufgestellt hat, angegeben werden.

 

Normenkette

SGG § 160a Abs 2 Fassung: 1974-07-30, § 160 Abs 2 Nr 1 Fassung: 1974-07-30

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist in entsprechender Anwendung von § 169 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen (BVerfGE 48, 246 = SozR 1500 § 160a Nr 30; BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5). Der Kläger macht zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde geltend, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung mißt er der Frage bei, ob der Adressat eines Verwaltungsakts bei Ortsabwesenheit besondere Vorkehrungen zu treffen hat, damit der angekündigte Bescheid ihn erreicht. Die Begründung erfüllt indes nicht die Anforderungen, die nach § 169 SGG an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu stellen sind. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nämlich nur dann, wenn sich ihre Bedeutung nicht in einem Einzelfall erschöpft, sondern dazu dienen kann, die Rechtseinheit zu wahren oder die Entwicklung des Rechts zu fördern (Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte RdNr 217, 218). Außerdem muß die als Zulässigkeitsgrund genannte Rechtsfrage klärungsbedürftig sein und durch die tragenden Gründe des Urteils des Revisionsgerichts auch geklärt werden können (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Die Darlegungen des Klägers enthalten hierzu keine ausreichenden Hinweise. Er begnügt sich mit der Feststellung, daß die zur Entscheidung gestellte Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden worden sei. Eine solche Behauptung reicht indes zur Begründung nicht aus. Es wäre vielmehr anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und anderer oberster Bundesgerichte zu Fragen des Zugangs von Sendungen, die bei Ortsabwesenheit eintreffen, darzulegen gewesen, wieso diese Rechtsprechung zur Klärung der vom Kläger zur Entscheidung gestellten Rechtsfrage nicht ausreicht. Auch der vom Kläger gegebene Hinweis auf BSGE 25, 31 und BSGE 27, 239 enthält nicht die gebotene Auseinandersetzung mit der vorhandenen Rechtsprechung, da der Kläger nicht im einzelnen darlegt, inwieweit aus diesen Urteilen die Klärungsbedürftigkeit der angeschnittenen Rechtsfrage zu entnehmen ist.

Mit seiner Beschwerde macht der Kläger ferner geltend, daß das Landessozialgericht (LSG) von der Rechtsprechung des BSG abgewichen sei. Auch insoweit erfüllt die Begründung nicht die gesetzlichen Anforderungen. Zur Bezeichnung der Entscheidung des BSG, von der das LSG abgewichen sein soll (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) genügt es nicht, daß lediglich die Fundstelle genannt wird. Vielmehr muß der Rechtssatz des BSG, von dem das LSG abgewichen sein soll und außerdem der Rechtssatz, den das LSG aufgestellt und von dem es in Abweichung vom BSG ausgegangen ist, dargelegt werden (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 31. Mai 1978 - 12 BK 23/77 - und vom 3. Dezember 1979 - 12 BK 52/79 -; vgl auch SozR 1500 § 160a Nr 29). Derartige Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung aber nicht, so daß auch insoweit dem Formerfordernis des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht genügt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Beschwerde ist in entsprechender Anwendung von § 169 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen (BVerfGE 48, 246 = SozR 1500 § 160a Nr 30; BSG SozR 1500 § 160a Nrn 1 und 5). Der Kläger macht zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde geltend, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung mißt er der Frage bei, ob der Adressat eines Verwaltungsakts bei Ortsabwesenheit besondere Vorkehrungen zu treffen hat, damit der angekündigte Bescheid ihn erreicht. Die Begründung erfüllt indes nicht die Anforderungen, die nach § 169 SGG an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu stellen sind. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nämlich nur dann, wenn sich ihre Bedeutung nicht in einem Einzelfall erschöpft, sondern dazu dienen kann, die Rechtseinheit zu wahren oder die Entwicklung des Rechts zu fördern (Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte RdNr 217, 218). Außerdem muß die als Zulässigkeitsgrund genannte Rechtsfrage klärungsbedürftig sein und durch die tragenden Gründe des Urteils des Revisionsgerichts auch geklärt werden können (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Die Darlegungen des Klägers enthalten hierzu keine ausreichenden Hinweise. Er begnügt sich mit der Feststellung, daß die zur Entscheidung gestellte Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden worden sei. Eine solche Behauptung reicht indes zur Begründung nicht aus. Es wäre vielmehr anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und anderer oberster Bundesgerichte zu Fragen des Zugangs von Sendungen, die bei Ortsabwesenheit eintreffen, darzulegen gewesen, wieso diese Rechtsprechung zur Klärung der vom Kläger zur Entscheidung gestellten Rechtsfrage nicht ausreicht. Auch der vom Kläger gegebene Hinweis auf BSGE 25, 31 und BSGE 27, 239 enthält nicht die gebotene Auseinandersetzung mit der vorhandenen Rechtsprechung, da der Kläger nicht im einzelnen darlegt, inwieweit aus diesen Urteilen die Klärungsbedürftigkeit der angeschnittenen Rechtsfrage zu entnehmen ist.

Mit seiner Beschwerde macht der Kläger ferner geltend, daß das Landessozialgericht (LSG) von der Rechtsprechung des BSG abgewichen sei. Auch insoweit erfüllt die Begründung nicht die gesetzlichen Anforderungen. Zur Bezeichnung der Entscheidung des BSG, von der das LSG abgewichen sein soll (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) genügt es nicht, daß lediglich die Fundstelle genannt wird. Vielmehr muß der Rechtssatz des BSG, von dem das LSG abgewichen sein soll und außerdem der Rechtssatz, den das LSG aufgestellt und von dem es in Abweichung vom BSG ausgegangen ist, dargelegt werden (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 31. Mai 1978 - 12 BK 23/77 - und vom 3. Dezember 1979 - 12 BK 52/79 -; vgl auch SozR 1500 § 160a Nr 29). Derartige Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung aber nicht, so daß auch insoweit dem Formerfordernis des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG nicht genügt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666133

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