Verfahrensgang

LSG Berlin (Urteil vom 18.09.1998)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 18. September 1998 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unabhängig von der Wahrung der Begründungsfrist oder Gründen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig. Die als einziger Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise dargelegt.

Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen, ist in der Beschwerdebegründung auszuführen, welche Rechtsfrage sich stellt, daß sie nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht geklärt ist, weshalb ihre Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich erscheint und daß das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten läßt (st Rspr: BSG SozR 1500 § 160a Nrn 59 und 65 mwN sowie SozR 3-1500 § 160 Nr 8; BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nrn 6 und 7; BVerwG NJW 1999, 304). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Soweit sie die Frage nach der hinreichenden Bestimmtheit eines Rückforderungsbescheids aufwirft, der nicht die Berechnung des Rückforderungsbetrages und die Angabe darüber enthält, bis zu welchem Zeitpunkt die Rücknahme gelten solle, macht die Beschwerdebegründung weder deutlich, inwiefern sich eine solche Rechtsfrage ernstlich stellt noch legt sie dar, inwiefern dieser Frage nach dem Stand der Rechtsprechung grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte. Die formelhafte Behauptung, diese Frage sei über den entschiedenen Einzelfall hinaus bedeutsam, wird der gesetzlichen Darlegungslast nicht gerecht. Wird in einem Rückforderungsbescheid der Rückforderungsbetrag genannt, so ist nicht ersichtlich, inwiefern die Bestimmtheit der Regelung Zweifeln unterliegen sollte. Die Frage, wie sich der Rückforderungsbetrag errechnet und aus welchen Leistungszeiträumen er sich ergibt, ist nicht eine Frage der Bestimmtheit, sondern der hinreichenden Begründung des Verwaltungsakts. Auch insoweit zeigt die Beschwerdebegründung jedoch nicht auf, inwiefern die Ermittlung des Rückforderungsbetrages ernsthaften Zweifeln unterläge. Der zeitliche Umfang der Rücknahme ergibt sich in der Regel bereits aus dem Zeitpunkt der Aufhebung der Bewilligungsbescheide oder der in diesen geregelten Leistungszeiträume. Mit der dazu ergangenen Rechtsprechung setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander.

Soweit die Beschwerdebegründung die Frage aufwirft, ob die Beklagte durch eine Verzögerung des Widerspruchsverfahrens die Anwendung des § 152 Abs 2 Arbeitsförderungsgesetz idF des Art 1 Nr 50 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 2353) herbeigeführt habe, legt sie weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit dieser Frage im vorliegenden Verfahren dar. Einer Darlegung der Klärungsbedürftigkeit bedurfte es hier insbesondere, weil es sich um ein Übergangsproblem des angeführten Gesetzes handelt, dessen Breitenwirkung schon im Hinblick auf den zeitlichen Abstand zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1994 nicht einleuchtet. Zur Klärungsfähigkeit bedurfte es Ausführungen, weil der Kläger seinen Widerspruch trotz mehrfacher Erinnerung nicht begründet hat, so daß die Dauer des Widerspruchsverfahrens nicht der Beklagten vorzuwerfen sein dürfte.

Da die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, ist die Beschwerde entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175260

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