Leitsatz (amtlich)

Der Antrag eines Beteiligten, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, unterliegt nicht dem Vertretungszwang nach SGG § 166.

 

Normenkette

SGG § 166 Fassung: 1974-07-30; ZPO § 251

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 22.03.1979; Aktenzeichen L 10 An 28/78)

SG Berlin (Entscheidung vom 24.05.1978; Aktenzeichen S 1 An 2479/76)

 

Gründe

Die Beteiligten haben im Hinblick auf das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der B D und den V St v A über soziale Sicherheit vom 7. Januar 1976 am 1. Dezember 1979 übereinstimmend beantragt,

das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

Der nach dem Tode seines Prozeßbevollmächtigten nicht mehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat diesen Antrag selbst gestellt.

Der Antrag der Beteiligten ist statthaft (§ 202 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG- iVm § 251 der Zivilprozeßordnung -ZPO-; vgl BSG SozR 1750 § 251 Nr 1). Insbesondere ist der vom Kläger nach dem Tode seines Prozeßbevollmächtigten persönlich gestellte Antrag formgerecht, da ein solcher Antrag im sozialgerichtlichen Verfahren nicht dem - sonst für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht geltenden - Vertretungszwang nach § 166 SGG unterliegt (vgl demgegenüber zum Zivilprozeß Baumbach-Lauterbach, ZPO, 38. Aufl, Anm 2 A zu § 251; Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl, Anm IIa zu § 251). Im sozialgerichtlichen und im allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist für eine Reihe von Prozeßhandlungen anerkannt, daß sie auch im Revisionsverfahren vom Vertretungszwang befreit sind, weil es nicht sinnvoll wäre, einen sonst nicht vertretenen Beteiligten nur für eine einzelne Prozeßhandlung zur Bestellung eines Prozeßbevollmächtigten zu zwingen (Meyer-Ladewig, SGG, Anm 3 zu § 166). Das gilt insbesondere für die Klagerücknahme durch einen nicht von einem Prozeßbevollmächtigten vertretenen Revisionsbeklagten (BSG SozR Nr 4 zu § 102 SGG), die Zurücknahme einer vom Revisionskläger selbst eingelegten Revision (BVerwGE 14, 19) und die Erteilung des Einverständnisses zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (BVerwG DVBl 1961, 518).

Der Senat hat keine Bedenken, auch den vom Kläger selbst gestellten Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens vom Vertretungszwang auszunehmen. Es ist nicht einzusehen, warum dieser Grundsatz nicht auch für die Stellung des Antrages auf Anordnung des Ruhens gelten soll, die nur den zeitweiligen Stillstand des Verfahrens bezweckt, wenn sogar die Vollbeendigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahme von einem im Revisionsverfahren nicht vertretenen Kläger persönlich erklärt werden kann.

Dem Antrage war auch zu entsprechen. Nach § 251 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, daß - soweit hier von Bedeutung - diese Anordnung aus wichtigen Gründen zweckmäßig ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben, weil das deutsch-amerikanische Sozialabkommen dem Kläger neue Möglichkeiten der Beitragsnachentrichtung eröffnet hat.

 

Fundstellen

Breith. 1980, 1010

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