Verfahrensgang

LSG Berlin (Urteil vom 27.07.2001)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 27. Juli 2001 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde rügt die Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das Landessozialgericht (LSG) als Verfahrensmangel. Dazu trägt sie vor, das LSG hätte entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2001 gestellten Antrag den Geschäftsführer D.… F.… der früheren Arbeitgeberin des Klägers über die Umstände der tatsächlichen Einstellung der Betriebstätigkeit und die Frage, ob ein Gesamtvollstreckungsverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht gekommen sei, als Zeugen vernehmen müssen.

Mit dem Beschwerdevorbringen, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, wird die Beschwerdebegründung der Darlegungslast nach § 160 Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht gerecht. Danach hat der Beschwerdeführer mit der Beschwerdebegründung den geltend gemachten Verfahrensmangel zu bezeichnen, indem er die den Mangel vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert darlegt (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36; BSG Beschluß vom 20. Februar 2001 – B 13 RJ 131/00 B – unveröffentlicht). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Verletzung der Amtsermittlungspflicht eröffnet den Revisionsrechtszug nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nur, wenn das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Merkmal eines Beweisantrags iS dieser Vorschrift ist eine konkreten Tatsachenbehauptung, die in das Wissen des angegebenen Zeugen gestellt wird. Dem in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Schriftsatz vom 4. Mai 1999 sind keine konkreten Tatsachen zu entnehmen, die der Zeuge F.… hätte bekunden können. Solche Tatsachen hätten etwa bestimmte dem Betriebszweck dienende Handlungen nach dem 9. April 1998 sein können oder aber konkrete Anhaltspunkte dafür, daß ein Gesamtvollstreckungsverfahren nicht mangels Masse ausgeschlossen sei. Die bloße Anregung zu allein durch gesetzliche Tatbestandsmerkmale bestimmten Fragen eine Beweisaufnahme durchzuführen, enthält nicht einen Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, sondern bloß eine Beweisanregung (Beweisermittlungsantrag), die nicht die Warnfunktion erfüllt, die das LSG zur Prüfung der Entscheidungsreife anhalten soll (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 mit Hinweis auf BGHZ 66, 62, 68; vgl auch BSG Beschluß vom 20. Februar 2001 – B 13 RJ 131/00 B); das tatsächliche Vorbringen im Schriftsatz vom 4. Mai 1999 bezieht sich nicht auf konkrete, einem Beweis zugängliche Tatsachen und ist als unsubstantiiertes Vorbringen nicht geeignet, die Amtsermittlungspflicht des LSG auszulösen (vgl Kummer, Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 209 und 212 mwN). Der Schriftsatz vom 4. Mai 1999 genügt nicht einmal den Anforderungen eines Beweisantritts, weil er die ladungsfähige Anschrift des Zeugen nicht enthält. Unter diesen Umständen ist der Hinweis auf den “Antrag” in der mündlichen Verhandlung und die Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 4. Mai 1999 nicht geeignet, eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht zu bezeichnen.

Da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Erfordernissen genügt, ist die Beschwerde entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI780388

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