Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.07.2016; Aktenzeichen L 17 U 301/15)

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 24.02.2015; Aktenzeichen S 6 U 301/11)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10 354,51 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

Die Beschwerdeführerin hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich aus § 197a Abs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 47 Abs 1, 3, § 52 Abs 3 S 1 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10876525

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