Leitsatz (amtlich)

Der Vorschrift des SGG § 161 Abs 1 S 2, daß die Erklärung der Einwilligung der Revisionsschrift beizufügen ist, ist auch dann noch genügt, wenn die Einwilligungserklärung innerhalb der Revisionsfrist beim BSG eingeht.

 

Normenkette

SGG § 161 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Dezember 1955 wird als unzulässig verworfen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind von der Beklagten zu erstatten.

 

Gründe

Die Beklagte hat gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Dezember 1955, das ihr am 12. Dezember 1955 zugestellt worden ist, mit Schriftsatz vom 10. Januar 1956, eingegangen beim Bundessozialgericht am 11. Januar 1956, Sprungrevision eingelegt. Die Einwilligungserklärung der Klägerin hat sie am 21. Januar 1956 vorgelegt. § 161 Abs. 1 Satz 2 SGG bestimmt nun aber: "Die schriftliche Erklärung der Einwilligung ist der Revisionsschrift beizufügen ". Rechtslehre und Rechtsprechung sind allerdings der Auffassung, daß der Vorschrift des § 161 Abs. 1 Satz 2 SGG auch genügt ist, wenn die Einwilligungserklärung innerhalb der Revisionsfrist beim Revisionsgericht eingeht (vgl. Peters-Sautter-Wolff, Komm. zur Sozialgerichtsbarkeit, Anm. 3 zu § 161 und - zu der entsprechenden Vorschrift des § 566 a Abs. 2 Satz 2 ZPO - Baumbach-Lauterbach, ZPO, 24. Auflage, Anm. 1 C zu § 566 a, Stein-Jonas, Kommentar zur ZPO, 18. Auflage, Anm. II 2 zu § 566 a, BGHZ 16, S. 195 und Beschluß des RArbG vom 12.7.1943, Deutsches Recht 1943 S. 1002). Auch nach dieser - von dem erkennenden Senat ebenfalls für zutreffend gehaltenen - Ansicht ist die Sprungrevision nicht ordnungsgemäß eingelegt; die Einwilligungserklärung der Klägerin ist dem Bundessozialgericht erst nach Ablauf der Revisionsfrist zugegangen. Die Revision der Beklagten muß deshalb nach § 169 SGG als unzulässig verworfen werden.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

NJW 1957, 359

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